- Amtsblatt - der Stadt Hamminkeln. 25. Jahrgang

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Transkript:

Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Hamminkeln Nr. 4 Ausgabetag: 25. Jahrgang 15.03.2017 Inhalt Seite 1. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach 10 BauGB gemäß Bekanntmachungsanordnung vom 10.03.2017 für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 Blumenstraße im Ortsteil Dingden 2. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach 10 BauGB gemäß Bekanntmachungsanordnung vom 10.03.2017 für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gelände Odendahl im Ortsteil Hamminkeln (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) 3. Satzungsbeschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre im Ortsteil Hamminkeln für den Bereich des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 Güterstraße 4. Satzungsbeschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre im Ortsteil Hamminkeln für den Bereich des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30 Am Rathaus 5. Zweite Satzung vom 06.03.2017 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln vom 25.10.2010 6. Haushaltssatzung des Volkshochschul (VHS) Zweckverbandes Wesel Hamminkeln Schermbeck für das Haushaltsjahr 2017 vom 16.12.2016 7. Bekanntmachung des Volkshochschul (VHS) Zweckverbandes Wesel Hamminkeln Schermbeck über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 einschließlich der Entlastung des Verbandsvorstehers 8. Tagesordnung der Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Hamminkeln III am Donnerstag, dem 06. April 2017 um 20.00 Uhr in der Gaststätte Kamps, Brüner Straße, 46499 Hamminkeln 2 4 6 9 12 14 17 20 Herausgeber: Stadt Hamminkeln * Der Bürgermeister * Rathaus * Brüner Straße 9 * 46499 Hamminkeln Erscheinungsweise: Nach Bedarf Bezug: Abholung im Rathaus; auf Wunsch Zustellung gegen Erstattung des Portos oder kostenlose Übersendung per E-Mail, außerdem erhältlich bei allen Kreditinstituten sowie deren Zweigstellen im Stadtgebiet und bei den Amtsstellen der Deutschen Post AG in Hamminkeln und Dingden, einzusehen im Internet unter www.hamminkeln.de (Politik Aktuelles) Druck: Stadteigene Druckerei; Abbildungen bei Broschürenformat nicht maßstabsgerecht

2 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach 10 BauGB gemäß Bekanntmachungsanordnung vom 10.03.2017 für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 Blumenstraße im Ortsteil Dingden Der Rat der Stadt Hamminkeln hat in seiner Sitzung am 22.02.2017 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 Blumenstraße der Stadt Hamminkeln gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde gemäß 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Gebäude zu schaffen, in dem eine neue Sparkassenfiliale sowie Wohnungen untergebracht werden sollen. Der Geltungsbereich ist nachfolgend abgebildet:

3 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 Blumenstraße einschließlich Begründung können bei der Stadtverwaltung Hamminkeln, Brüner Straße 9, Fachdienste 61-1 (Stadtplanung), während der Dienststunden (montags bis donnerstags, 8:00 Uhr - 16:00 Uhr und freitags, 8:00 Uhr - 12:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise gemäß 44 Abs. 5 u. 215 Abs. 2 BauGB: 1. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 2. Eine Verletzung der in 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hamminkeln geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Hinweis gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamminkeln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 Blumenstraße, Ort und Zeit der Bereithaltung sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 Blumenstraße gemäß 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich. Hamminkeln, 10.03.2017 Stadt Hamminkeln Der Bürgermeister Romanski

4 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach 10 BauGB gemäß Bekanntmachungsanordnung vom 10.03.2017 für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gelände Odendahl im Ortsteil Hamminkeln (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Der Rat der Stadt Hamminkeln hat in seiner Sitzung am 22.02.2017 die 4. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) des Bebauungsplanes Nr.17 Gelände Odendahl der Stadt Hamminkeln gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Die Begründung zu dieser Bebauungsplanänderung wurde gebilligt. Auf eine Umweltprüfung wird gemäß 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. Diese Bebauungsplanänderung hat die Zielsetzung einen Fußweg zwischen dem Bürgerhaus und der evangelischen Kirche im Ortsteil Hamminkeln, der die Marktstraße mit der Martin-Luther-Straße verbinden soll, planungsrechtlich zu sichern. Der Geltungsbereich ist nachfolgend abgebildet:

5 Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gelände Odendahl einschließlich Begründung können bei der Stadtverwaltung Hamminkeln, Brüner Straße 9, Fachdienste 61-1 (Stadtplanung), während der Dienststunden (montags bis donnerstags, 8:00 Uhr - 16:00 Uhr und freitags, 8:00 Uhr - 12:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Bebauungsplanänderung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise gemäß 44 Abs. 5 u. 215 Abs. 2 BauGB: 1. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. 2. Eine Verletzung der in 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hamminkeln geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Hinweis gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamminkeln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung: Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gelände Odendahl, Ort und Zeit der Bereithaltung sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 Gelände Odendahl gemäß 10 Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich. Hamminkeln, 10.03.2017 Stadt Hamminkeln Der Bürgermeister Romanski

6 Satzung der Stadt Hamminkeln vom 10.03.2017 über die Verlängerung der Veränderungssperre im Ortsteil Hamminkeln für den Bereich des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 Güterstraße Der Rat der Stadt Hamminkeln hat in seiner Sitzung am 09.03.2017 aufgrund der 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Zu sichernde Planung Der Rat der Stadt Hamminkeln hat in seiner Sitzung am 03.12.2014 beschlossen, für das in 2 bezeichnete Gebiet im Ortsteil Hamminkeln die 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 24 Güterstraße aufzustellen. Zur Sicherstellung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen, die nunmehr um ein Jahr verlängert wird. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre umfasst den Bereich des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 Güterstraße. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

7 (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hamminkeln in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bebauungsplanänderung für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Auf die weiteren Vorschriften des 17 BauGB wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat der Stadt Hamminkeln am 09.03.2017 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 Güterstraße wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach 18 BauGB und des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. 2. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamminkeln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hamminkeln, 10.03.2017 Stadt Hamminkeln Der Bürgermeister Romanski

8 Anlage zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 10.03.2017 im Ortsteil Hamminkeln für den Bereich des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 Güterstraße

9 Satzung der Stadt Hamminkeln vom 10.03.2017 über die Verlängerung der Veränderungssperre im Ortsteil Hamminkeln für den Bereich des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30 Am Rathaus Der Rat der Stadt Hamminkeln hat in seiner Sitzung am 09.03.2017 aufgrund der 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung und des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Zu sichernde Planung Der Rat der Stadt Hamminkeln hat in seiner Sitzung am 25.03.2015 beschlossen, für das in 2 bezeichnete Gebiet im Ortsteil Hamminkeln den Bebauungsplan Nr. 30 Am Rathaus aufzustellen. Zur Sicherstellung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen, die nunmehr um ein Jahr verlängert wird. 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre umfasst den Bereich des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30 Am Rathaus. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist. 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

10 (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hamminkeln in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bebauungsplanänderung für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Auf die weiteren Vorschriften des 17 BauGB wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat der Stadt Hamminkeln am 09.03.2017 beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30 Am Rathaus wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach 18 BauGB und des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. 2. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamminkeln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hamminkeln, 10.03.2017 Stadt Hamminkeln Der Bürgermeister Romanski

11 Anlage zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 10.03.2017 im Ortsteil Hamminkeln für den Bereich des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30 Am Rathaus

12 Zweite Satzung vom 06.03.2017 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln vom 25.10.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) und des 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524/SGV NRW 2011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), hat der Rat der Stadt Hamminkeln in seiner Sitzung am 22.02.2017 folgende zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln vom 25.10.2010 beschlossen: Artikel 1 1. Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln wird um folgenden Tarif ergänzt: Tarif- Nr. G Bezeichnung Bauordnung Akteneinsicht und Herausgabe von Bauakten Gebühr in 29 29.1 Gewährung von Akteneinsicht in eine archivierte Bauakte je weitere Akte 15,00 5,00 30 30.1 30.2 Herausgabe von Akten an Sachverständige und Architekten für einen Zeitraum von zwei Wochen je Bauakte Verlängerung der Frist um weitere zwei Wochen je Bauakte Mahngebühr für nicht fristgerecht zurückgegebene Akte je Mahnung. 25,00 15,00 10,00 2. Das Wort Bauverwaltung unter Tarif E durch das Wort Tiefbau ersetzt. 3. Daneben werden die Bezeichnungen der Tarif F26 bis F28 wie folgt neu gefasst: F26: Eheschließungen / Begründungen von Lebenspartnerschaften außerhalb der Öffnungszeiten F27 Eheschließungen / Begründungen von Lebenspartnerschaften außerhalb der Diensträume F28 Kosten für Eheschließungen / Begründungen von Lebenspartnerschaften in, nicht durch die Stadt bereitgestellten, externen Trauräumen

13 Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft. Artikel 2 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln vom 25.10.2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamminkeln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hamminkeln, den 06.03.2017 Stadt Hamminkeln Der Bürgermeister - Romanski

14 BEKANNTMACHUNG DES VOLKSHOCHSCHUL - ZWECKVERBANDES WESEL HAMMINKELN SCHERMBECK Haushaltssatzung des Volkshochschul (VHS) Zweckverbandes Wesel Hamminkeln Schermbeck für das Haushaltsjahr 2017 vom 16.12.2016 I. Haushaltssatzung 2017 Aufgrund der 8 Abs.1 und 18 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV NRW Seite 621/ SGV NRW 202) -in der derzeit gültigen Fassung- in Verbindung mit den 78 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666/ SGV NRW 2023) -in der derzeit gültigen Fassung- hat die Volkshochschul- Zweckverbandsversammlung Wesel Hamminkeln Schermbeck mit Beschluss vom 16.12.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Volkshochschul-Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehende Einzahlungen und zu leistende Ausgaben und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf 1.526.000,00 Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.569.611,00 im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.526.000,00 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.564.711,00 festgesetzt. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 10.000,00

15 2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 43.611,00 festgesetzt. 5 Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht. Der Leistungsbeitrag der Zweckverband-Träger wird auf insgesamt für Wesel mit 358.616,00 für Hamminkeln 69.230,00 für Schermbeck 32.154,00 460.000,00 festgesetzt. 6 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zweckverbandsversammlung nach 83 der Gemeindeordnung NW (GO NW), wenn sie für den Einzelzweck 2 v. H. der veranschlagten Einnahmen des Haushaltsjahres überschreiten. Die ordentlichen Aufwendungen des Ergebnisplanes sind, mit Ausnahme der zahlungsunwirksamen Abschreibungen, gegenseitig deckungsfähig. 8 Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen, mit Ausnahme der Abschreibungen, eingesetzt werden.

16 II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in der zur Zeit geltenden Fassung erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung in 6 der Haushaltssatzung ist vom Landrat in Wesel als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 26.01.2017, AZ.: 20-1/15 14 33/12/VHS-WHS erteilt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wesel, den 15.03.2017 Karl-Heinz Ortlinghaus Vorsitzender der Verbandsversammlung

17 BEKANNTMACHUNG DES VOLKSHOCHSCHUL - ZWECKVERBANDES WESEL HAMMINKELN SCHERMBECK über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 einschließlich der Entlastung des Verbandsvorstehers I. Jahresabschluss zum 31.12.2015 des VHS-Zweckverbandes und die Entlastung des Verbandsvorstehers Aufgrund der 8 (1) und 18 (1) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV NRW Seite 621/SGV NRW 202) - in der derzeit gültigen Fassung - in Verbindung mit den 92 (1) und 96 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023) - in der derzeit gültigen Fassung - hat die Volkshochschul- Zweckverbandsversammlung Wesel -Hamminkeln - Schermbeck am 16.12.2016 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Zweckverbandsversammlung nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis. 2. Die Zweckverbandsversammlung beschließt gemäß 95 und 96 GO NRW die Feststellung des vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschlusses zum 31. 12. 2015 mit einer Bilanzsumme von 1.691.479,11. 3. Die Zweckverbandsversammlung beschließt gemäß 96 (1) GO NRW, den Jahresüberschuss 2015 wie folgt zu verwenden: Vom Jahresüberschuss in Höhe von 104.835,12 können der Ausgleichsrücklage noch 38.114,16 zugeführt werden, damit der Höchstbetrag von 243.718,06 erreicht wird (vg. 75 III GO; 1/3 des Eigenkapitals). Der dann noch verbleibende Betrag in Höhe von 66.720,96 wird der Allgemeinen Rücklage zugeführt. 4. Die Zweckverbandsversammlung beschließt, dem Verbandsvorsteher für den Jahresabschluss 2015 gemäß 96 GO NRW uneingeschränkt Entlastung zu erteilen.

18 Bilanz zum 31. 12. 2015 Volkshochschul-Zweckverband Wesel-Hamminkeln-Schermbeck Aktiva 31.12.2014 31.12.2015 1. Anlagevermögen 1.721,30 8.633,55 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.721,30 8.633,55 2. Umlaufvermögen 1.456.269,73 1.679.175,56 2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 817.693,00 936.204,58 2.4. Liquide Mittel 638.576,73 742.970,98 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 3.490,00 3.670,00 Bilanzsumme: 1.461.481,03 1.691.479,11 Passiva 31.12.2014 31.12.2015 1. Eigenkapital 616.811,69 731.154,18 1.1 Allgemeine Rücklage 316.374,02 420.715,16 1.3 Ausgleichsrücklage 88.068,96 205.603,90 1.4 Jahresergebnis 212.368,71 104.835,12 2. Sonderposten 0,00 0,00 3. Rückstellungen 841.254,74 951.869,49 3.1 Pensionsrückstellungen 695.909,00 803.938,00 3.4 Sonstige Rückstellungen 145.345,74 147.931,49 4. Verbindlichkeiten 3.414,60 8.455,44 4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 3.414,60 0,00 4.7 sonstige Verbindlichkeiten 0,00 8.455,44 5. Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00 Bilanzsumme: 1.461.481,03 1.691.479,11 Alle Beträge sind in Euro angegeben. Die genannten Positionen entsprechen der Auflistung in 41 Abs. 3 und 4 GemHVO. Nicht aufgeführte Positionen können nach 41 Abs. 5 GemHVO entfallen, da sie keine Werte enthalten.

19 II. Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2015 Der vorstehende Beschluss der Zweckverbandsversammlung des VHS-Zweckverbandes Wesel Hamminkeln Schermbeck über den Jahresabschluss zum 31.12.2015 und die Entlastung des Verbandsvorstehers wird hiermit gem. der 8 (1) und 18 (1) des GkG und 96 (2) GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss 2015 mit seinen Anlagen ist dem Landrat des Kreises Wesel als untere staatliche Verwaltungsbehörde am 17.01.2017 angezeigt worden. Laut Verfügung vom 22.02.2017, AZ 20-1/15 14 35/VHS-WHS, hat der Landrat Kenntnis genommen. Wesel, 15.03.2017 Ortlinghaus Vorsitzender der Verbandsversammlung

20 Öffentliche Bekanntmachung Am Donnerstag, dem 06. April 2017 findet um 20.00 Uhr in der Gaststätte Kamps, Hamminkeln, Brüner Straße, die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Hamminkeln III statt, zu der ich hiermit einlade. Tagesordnung 1. Begrüßung und Eröffnung 2. Verlesung und Genehmigung der Niederschrift über die Jahreshauptversammlung vom 14.April 2016 3. Kassenbericht des Rechnungsjahres 2016/17 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Geschäftsführers und des Vorstandes 6. Antrag auf Reduzierung des Pachtpreises 7. Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung 2016/17 8. Aufstellung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2017/18 9. Neuwahl der Kassenprüfer 10. Neu-bzw. Wiederwahl des Vorstandes 11. Antrag der Parzelle I zum Inhaberwechsel eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines 12. Verschiedenes Die Genossenschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Jagdgenossen beschlussfähig. Wichtiger Hinweis! Nach 4 Abs. 2 der gültigen Satzung wird darauf hingewiesen, dass die Erwerber von Grundstücksflächen, die zu der Jagdgenossenschaft Hamminkeln III gehören, den Eigentumswechsel der Jagdgenossenschaft anzuzeigen haben. Hamminkeln, den 09.März 2017 Bernd Heggemann Jagdvorsteher