Zusatzberatung - Trinkwasserschutz Kooperation Trinkwasserschutz Hagen und Schneeren Information 01/2017 15.02.17 FRÜHJAHRS-NMIN-WERTE AUS DEN TGG HAGEN UND SCHNEEREN Die diesjährige Probenahme erfolgte in der 6. Kalenderwoche zu Raps und Getreide. Aufgrund der relativ durchschnittlichen Niederschläge über Winter hat eine Verlagerung stattgefunden. Dieses spiegelt sich auch in den Wassergehalten der Böden wider. Anhand der Wassergehalte der entnommenen Bodenproben kann davon ausgegangen werden, dass die Bodenwasservorräte zum Zeitpunkt der Probenahme zu 100% aufgefüllt waren und somit die vollen Feldkapazitäten des effektiven Wurzelraums erreicht waren. In 2017 wurden Nmin-Werte unter Wintergetreide und Raps von 10 bis 68 kg N/ha und die ersten nach Zwischenfrüchten um 39 kg N/ha analysiert (siehe obenstehende Abbildung). Der durchschnittlich ermittelte Nmin-Wert in den TGG liegt in diesem Frühjahr bei 25 kg N/ha (2016: 20 kg N/ha; 2015: 20 kg N/ha; 2014: 22 kg N/ha; 2013: 19 kg N/ha; 2012: 25 kg Nmin/ha; 2011: 23 kg N/ha; 2010: 29 kg N/ha; 2009: 26 kg N/ha). Ein leichter Trend ist bei unterschiedlichen Vorfrüchten von Wintergetreide (Getreide < Mais < Raps < Kartoffeln) zu erkennen. Entsprechend der Vorfrucht finden sich bei Getreide-Vorfrucht 19 kg Nmin/ha, bei Raps/Mais- Vorfrucht etwa > 20 kg Nmin/ha und bei Kartoffel Vorfrucht 44 kg Nmin/ha. Ein wesentlicher Unterschied zu den vergangenen Jahren ist nicht zu erkennen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Flächen mit einer N-Reduzierungen bei Vorfrucht Kartoffeln die N-Düngung zu verringern ist. Zu früh mit Stickstoff angeheizte Bestände sind stärker frostgefährdet, da mit dem Stickstoff auch vermehrt Wasser in die Pflanze aufgenommen wird. N-DÜNGUNGSEMPFEHLUNG ZU WINTERGETREIDE UND RAPS Aufgrund der anhaltenden niedrigen, aber nicht frostigen Temperaturen hat die Vegetation bis dato nur sehr verhalten begonnen. Anhand der Wettervorhersage ist auch in dieser Woche noch nicht von einem Wachstum auszugehen. Der Raps sollte die erste Stickstoffdüngung erhalten. Im Getreide kann im Anschluss weiter gedüngt werden (Reihenfolge: Gerste, Triticale, Roggen, Weizen). Bei der Ausbringung von organischen oder mineralischen Düngern müssen die Regelungen der Düngeverordnung beachtet werden. Die folgenden Bedingungen gelten für stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, dazu gehören: Gülle, Jauche, Gärreste und Mist:
- 2 - Aufnahmefähigkeit des Bodens: Ist der Boden durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt, überschwemmt, wassergesättigt oder gefroren (ohne dass er über den Tag antaut), dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (> 1,5 % i.d.ts) und Phosphat (> 0,5 % i.d.ts) nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden. Ein Hilfsmittel für die Einschätzungen zu Frosteindringtiefe/ Auftauschicht finden Sie auf der Internetseite des DWD unter: http://www.dwd.de/de/leistungen/bodenfrost_bl/bodenfrostbl.html?nn=16102 Nach Auswahl des Bundeslandes kann man sich für einzelne in der Nähe liegende Wetterstationen (z.b. Wunstorf) die Prognosen für die Frosteindringtiefe und die Auftautiefen anzeigen lassen. Nur bei einem gut entwickelten Getreidebestand kann sich an den angezeigten Werten für bewachsenen Boden orientiert werden. Regelabstand zu Gewässern: Bei Düngemitteln, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff und Phosphat enthalten, ist ein Regelabstand von mindestens 3 m zwischen der Böschungsoberkante und dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche einzuhalten (Breitverteilung). Der Gewässerabstand kann bis auf 1 m reduziert werden, wenn das Ausbringungsgerät über eine Grenzstreueinrichtung verfügt (z.b. Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilung, Düngerstreuer mit Grenzstreueinrichtung, Pflanzenschutzspritzen, Pneumatikdüngerstreuer). Starke Hangneigung ( > 10 % auf den ersten 20 m zu Gewässern): Ist auf einer Ackerfläche an den ersten 20 m zum Gewässer eine starke Hangneigung vorhanden, gelten die folgenden Anwendungsbestimmungen: - 3 m Abstand zur Böschungsoberkante: Düngung verboten - 3-10 m Abstand: Einbringung der Düngemittel direkt in den Boden (Schlitz, Unterfuß) - 10-20 m Abstand zu Böschungsoberkanten: Anwendung nur: auf unbestelltem Ackerland bei sofortiger Einarbeitung in Reihenkulturen ab 45 cm Reihenabstand bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung ohne Reihenkultur bei hinreichender Bestandesentwicklung nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren - Festmist (ohne Geflügelkot) Regelungen siehe 3 20 m Einarbeitungspflicht: Die Einarbeitung organischer Düngemittel auf unbestelltem Ackerland (auch abgefrorene Zwischenfrüchte!) muss unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch 4 Stunden nach der Ausbringung abgeschlossen sein. Bei warmem, sonnigem und/oder windigem Wetter sollte die Einarbeitungszeit entsprechend verkürzt werden, um höhere Verluste zu vermeiden. Die N-Nachlieferung aus Ernteresten und Zwischenfrüchten sowie die langjährige organische Düngung sind bei Schosser- oder Spätdüngungsgaben zu berücksichtigen. Dementsprechend sind folgende Sollwert-Korrekturen vorzunehmen: Raps minus 30 kg N/ha bei Herbstdüngung Vorfruchtwert (Mais, Kartoffeln, Raps) minus ca. 20-40 kg N/ha Bei langjährig Mist /Gülle minus 20 kg N/ha bei < 2 GV Bei langjährig Mist /Gülle minus 40 kg N/ha bei > 2 GV Insgesamt wurde der Sollwert nach der Nmin-Methode für die Standorte in den TGG Hagen und Schneeren (bis auf Roggen) angepasst (um 20 kg N/ha reduziert). Die Reduzierung ist immer bei der letzten Gabe erfolgt. Getreideart Sollwert (inkl. Spätgabe) 1. Gabe: zu Vegetationsbeginn 2. Gabe: Beginn Schossen 3. Gabe: Spätgabe Wintergerste 170 kg N/ha 50 kg N/ha 30 kg N/ha Winterroggen 150 kg N/ha 60 kg N/ha 90 kg N/ha - minus Nmin-Wert Triticale 170 kg N/ha 50 kg N/ha Vorfruchtwert 30 kg N/ha Futterweizen 190 kg N/ha 60 kg N/ha 40 kg N/ha Raps 180 kg N/ha 130 kg N/ha (minus Nmin-Wert; höhere Gaben nur für schwach entwickelte Bestände) 50 kg N/ha
- 3 - Beim Einsatz von Gülle in Wintergetreide sollte die Düngung (organisch + mineralisch) zu Gerste, Roggen und Triticale bis Schossen (EC 30-32; jedoch umso eher umso effizienter) der Getreidepflanzen abgeschlossen werden, um eine entsprechende Ausnutzung der organischen Dünger und eine ausreichende Ernährung der Pflanze zu gewährleisten. Nur bei Winterweizen kann weiterhin eine Düngung in drei Gaben (jedoch schossbetont) erfolgen. Schwefeldüngung: Der Schwefelbedarf liegt bei Getreide bei 10-20 kg S/ha. Bei Raps liegt der Schwefelbedarf bei 40-60 kg S/ha, demzufolge ist hier eine Schwefeldüngung zwingend notwendig. Auswahl an Grunddüngern mit entsprechenden Schwefelanteilen: 40er Kornkali: 4% Schwefel; Kalimagnesia: 17% Schwefel; Magnesium Kainit: 4% Schwefel; Rhe-Ka-Phos 10+21+4: 4% Schwefel; Thomaskali 10+20+3: 3% Schwefel Rindergülle: 0,5 kg S/m³; Mastschweinegülle: 0,4 kg S/m³; Sauengülle: 0,2 kg S/m³ Bei latentem Schwefelmangel in Getreide bietet sich der Einsatz von 3 5 kg Bittersalz zu den einzelnen Pflanzenschutzmaßnahmen an, um eine ausreichende Schwefelversorgung zu gewährleisten. DÜNGEEMPFEHLUNG FÜR VEREINBARUNGSFLÄCHEN MIT N-REDUZIERUNG Auszug aus den Bewirtschaftungsauflagen: (2) Der Bewirtschafter verpflichtet sich, zu den landwirtschaftlich angebauten Kulturen die in nebenstehender Tabelle genannten Höchstgrenzen an Stickstoff nicht zu überschreiten. (3) Übersteigt die im Bodenvorrat vorhandene Nmin- Menge den tolerierbaren N-Gehalt -N tol - in Höhe von 20 kg N/ha im Frühjahr, so ist die überschüssige N-Menge von den in nebenstehender Tabelle aufgeführten Stickstoffhöhen abzuziehen. Höchstzulässige Stickstoffmengen pro Hektar und Jahr für landwirtschaftliche Kulturen im TGG Hagen (Fruchtfolgevereinbarungen und N-Reduzierung 14-18) Kultur Höchstzulässige Stickstoffmenge [kg N/ha/a] Winterweizen (WW) 150 Wintergerste (WG) 120 Winterroggen (WR) 105 Triticale (TR) 130 Winterraps (RA) 120 (160) Mais (MA) 120 Beispiel für das Jahr 2017: Nmin-Wert im Frühjahr 20 kg N/ha - 25 kg N tol /ha = 5 kg N/ha N ges -Düngung zu Wintergerste: 120 kg N/ha minus 5 kg N/ha = max. 115 kg N/ha (5) Stickstoff aus wirtschaftseigenen bzw. organischen Düngemitteln und Gärrest muss folgendermaßen angerechnet werden: Gülle, Gärrest, Hühnertrockenkot oder Geflügelmist 70%, Jauche 90%, Mist 40% des Gesamtstickstoffgehaltes. Liegen keine Vollanalysen vor, so wird auf Faustzahlen der Literatur zurückgegriffen. Düngeempfehlung: Abzug des Bodenvorrat - Nmin-Wertes wie Beispiel oben Getreideart Maximale Stickstoffmenge 1. Gabe: zu Vegetationsbeginn 2. Gabe: Beginn Schossen 3. Gabe: Spätgabe Winterweizen 150 kg N/ha 50 kg N/ha 70 kg N/ha Bodenvorrat 30 kg N/ha Wintergerste 120 kg N/ha 50 kg N/ha 70 kg N/ha Bodenvorrat Winterroggen 105 kg N/ha 50 kg N/ha 55 kg N/ha Bodenvorrat Triticale 130 kg N/ha 50 kg N/ha 60 kg N/ha Bodenvorrat 20 kg N/ha Winterraps 120 kg N/ha 85 kg N/ha Bodenvorrat 35 kg N/ha 120 kg N/ha Bodenvorrat 0 kg N/ha Überlegenswert ist der Einsatz von Nitrifikationshemmern und die N-Düngung in einer Gabe bei Gerste und Roggen.
- 4 - ORGANISCHE DÜNGUNG IN WASSERSCHUTZGEBIETEN / WIRTSCHAFTSDÜNGERANALYSEN Organische Dünger wie Gülle, Gärreste, HTK und Hähnchenmist dürfen ab dem 01.02. zu Wintergetreide und Raps in Wasserschutzgebieten in den Zonen IIIA und IIIB ausgebracht werden. Frühe Ausbringungstermine führen in der Regel zu geringen Ausbringungsverlusten und somit hohen Mineraldüngeräquivalenten. Zu Sommerungen, also auf unbestellten Flächen (abgefrorene Zwischenfrüchte), darf die organische Düngung erst ab dem 01.03. erfolgen. Die Schwankungsbreite in den Nährstoffgehalten der einzelnen organischen Dünger ist zum Teil sehr groß. Nur mit genauer Kenntnis über die Nährstoffgehalte der eingesetzten Wirtschaftsdünger kann die ergänzende Mineraldüngung bedarfsgerecht bemessen werden. Wir empfehlen Ihnen, generell eine Wirtschaftsdüngeranalyse durchzuführen. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei uns. Schwierig wird es immer mit der Anrechenbarkeit der organischen Dünger. Unter optimalen Bedingungen (verlustarme Ausbringung, sofortige Einarbeitung, etc.) kann von den nachfolgend aufgeführten N-Anrechenbarkeiten ausgegangen werden (Quelle: LWK Nds.). Wirkung des Stickstoffs in organischen Düngemitteln (% von Gesamt-N) unter optimalen Bedingungen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bzw. org. Düngemittel N-Anrechenbarkeiten (%) 1) Mindestwerte für SchuVO, Düngeplanung Getreide, Grünland 2), Hackfrüchte, Mais Zwischenfrüchte Gärrück- Flüssig 15% TS 60% 70% stände Fest >15% TS 30% 50% Gülle Rind 60% 70% Schwein, Geflügel 70% 80% Mist Schwein 30% 50% Rind, Pferd, Schaf, Ziege, Ente, Gänse 20% 40% Pute 25% 50% Hähnchen 30% 60% HTK 60% 80% 1) 2) abgeleitet aus langjährigen Versuchen auf Standorten in Nds, auf Grünland/Ackergras können für die Ausbringung ab Juli die Anrechenbarkeiten um 10% reduziert werden MAßNAHMENKATALOG FREIWILLIGE VEREINBARUNGEN 2017 Auf der Sitzung des Kooperationsausschusses der Kooperation Trinkwasserschutz Hagen/Schneeren vom 01.02.2017 wurden der Maßnahmenkatalog und die Ausgleichsbeträge für die Trinkwasserschutzgebiete der Kooperation Hagen und Schneeren überarbeitet. Starke Anpassungen wurden, auf Grund der Budgetüberschreitungen notwendig. Wie in den vergangenen Jahren können wieder Freiwillige Vereinbarungen zum Schutz des Grundwassers abgeschlossen werden. Sollten Sie Interesse an einer Vereinbarung haben und sofern die Unterlagen noch nicht zugesandt wurden, so bitte ich Sie, sich bei uns im Büro unter 05152-95304 zu melden, so dass wir Ihnen die entsprechenden Antragsformulare zusenden können. Zu beachten ist, dass bei abgeschlossenen ELER-Maßnahmen und Greening eine Doppelförderung (bei gleicher Fläche) bestehen kann. Nicht mehr angeboten werden folgende Vereinbarungen: Extensive Bewirtschaftung von Grünland Reduzierte Bodenbearbeitung nach Raps Des Weiteren wurden die Ausgleichsbeträge zur N-Reduzierung angepasst. Im Folgenden soll ein Überblick über die Freiwilligen Vereinbarungen zum Schutz des Grundwassers gegeben werden, welche in den Trinkwassergewinnungsgebieten Hagen und Schneeren abgeschlossen werden können.
- 5 - Trinkwasserschutzmaßnahme Zeitliche Beschränkung der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern (I.A) Aufbringungsverzicht für Wirtschaftsdünger (I.B) Gewässerschonende Verteiltechnik (I.C) Aktive Begrünung (I.E) Leguminosenfreier Zwischenfruchtanbau Umbruchlose Grünlanderneuerung (I.H) Bewirtschaftungsauflagen Auf Grund der Vorverlegung der Aufbringung organischer Dünger (siehe Seite 4) entfällt die Grundlage für die FV I.A Zeitliche Beschränkung der Aufbringung tierischer Wirtschaftsdünger, so dass diese Vereinbarung nicht mehr angeboten wird. Verzicht auf die Aufbringung tierischer Wirtschaftsdünger vom 01.01. bis 31.12. des Jahres auf Flächen der Schutzzone II Maßnahmenbeginn: 01.01. / Entschädigungssatz: bis 167,- /ha und Jahr Ausbringung von flüssigem Gärrest oder Gülle in der Zeit vom 01.02. bis 15.09. (nach dem 15.07. nur vor der Aussaat von Winterraps oder leguminosenfreien Zwischenfrucht) Gärrest- oder Gülleaufbringung nur bei Einsatz eines Schleppschuhverteilers bzw. eines Injektors (also Verfahren mit direkter Einarbeitung in den Boden) und bis max. 30 m³/ha bzw. mit einer maximalen Gesamt-N-Gabe von 150 kg N/ha Maßnahmenbeginn: 01.02. / Entschädigungssatz: 35,- /ha und Jahr Einsaat der leguminosenfreien Zwischenfrucht bis spätestens zum 15.09. (Ausnahme: Einsaat von Grünroggen bis spätestens 30.09.) Düngung der Zwischenfrucht bis max. 40 kg N/ha; bei Abfuhr des Aufwuchses unter Einberechnung der erwarteten Ertragshöhe bis max. 60 kg N/ha. Bei der Bemessung der Düngungshöhe sind die Nährstoffgehalte im Boden zu berücksichtigen (Nmin) eine Beweidung der Zwischenfruchtbestände ist unzulässig und keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, Ausnahme Startdüngung Umbruch oder aktive Beseitigung frühestens ab dem 15. Februar Abzug, wenn Anrechnung auf ökologische Vorrangflächen, 75,- /ha vom Entgelt der FV / Bei Ökobetrieben ist ein Betrag in Höhe von 20,- /ha vom Entgelt der FV abzuziehen. Maßnahmenbeginn: 15.09. / Entschädigungssatz: 100,- /ha und Jahr Verzicht auf eine der Grasaussaat vorausgehende wendende oder mehr als 5 cm tief lockernde Bodenbearbeitung Neuansaat im Schlitz-, Übersaat oder Drillsaatverfahren (entsprechende Unterlagen zur Technik sind einzureichen) Dem Zusatzberater ist der Termin der Grünlanderneuerung bekannt zu geben. Maßnahmenbeginn: 01.01. / Entschädigungssatz: bis 80,- /ha und Jahr
- 6 - Trinkwasserschutzmaßnahme Fruchtfolgegestaltung (I.F1) (Brunnen 3 TGG Hagen) Bewirtschaftungsauflagen Höchstzulässige Stickstoffmengen pro Hektar und Jahr für landwirtschaftliche Kulturen auf den Flächen des Brunnen 3 TGG Hagen 2016 Kultur Höchstzulässige Stickstoffmenge [kg N/ha/a] Winterweizen (WW) 150 Wintergerste (WG) 120 Winterroggen (WR) 105 Triticale (TR) 130 Winterraps (RA) 120* (160) Mais (MA) 130 * ohne Abzug von Nmin Übersteigt die im Bodenvorrat vorhandene Nmin-Menge den tolerierbaren N-Gehalt-Ntol in Höhe von 20 kg N/ha im Frühjahr, so ist die überschüssige N- Menge von den in obenstehender Tabelle aufgeführten Stickstoffhöhen abzuziehen. Beispiel: Nmin-Wert im Frühjahr 35 kg N/ha - 20 kg Ntol/ha = 15 kg N/ha. Nges.-Düngung zu Winterweizen: 150 kg N/ha minus 15 kg N/ha Maßnahmenbeginn: 01.02. / Entschädigungssatz: 168,- /ha und Jahr Fruchtfolgegestaltung (I.F2) Leguminosenfreie Begrünung - Schutzzone II - mehrjährige, Folge FM 730 Reduzierte N-Düngung zu Wintergerste und Winterraps (I.I) Verzicht auf den Anbau bestimmter örtlich festzulegender Kulturen bzw. Produktionsverfahren bei Aussaat einer winterharten Gräsermischung keine Stickstoffdüngung und keine Beweidung auf der Fläche Bei der Anrechnung von Brachen als ökologische Vorrangflächen ist ein Betrag in Höhe von 250,- /ha (gemäß dem Gewichtungsfaktor von 1,0 beim Greening) vom Entgelt der FV abzuziehen. Bei Ökobetrieben ist ein Betrag in Höhe von 20,- /ha vom Entgelt der FV abzuziehen. Maßnahmenbeginn: 15.09. / Entschädigungssatz: bis 400,- /ha und Jahr Höchstzulässige Stickstoffmengen pro Hektar und Jahr für landwirtschaftliche Kulturen auf allen Flächen in den zwei Wasserschutzgebieten 2016 Kultur Wintergerste (WG) 120 Winterraps (RA) 120* (160) * ohne Abzug von Nmin Höchstzulässige Stickstoffmenge [kg N/ha/a] Übersteigt die im Bodenvorrat vorhandene Nmin-Menge den tolerierbaren N-Gehalt-Ntol in Höhe von 20 kg N/ha im Frühjahr, so ist die überschüssige N-Menge von den in obenstehender Tabelle aufgeführten Stickstoffhöhen abzuziehen. Beispiel: Nmin-Wert im Frühjahr 35 kg N/ha - 20 kg Ntol/ha = 15 kg N/ha. Nges.-Düngung zu Wintergerste: 120 kg N/ha minus 15 kg N/ha Der Stickstoff aus wirtschaftseigenen bzw. organischen Düngemitteln und Gärsubstraten muss folgendermaßen angerechnet werden: Gülle, Gärsubstrat, Hühnertrockenkot oder Geflügelmist 70%, Jauche 90%, Mist 40% des Gesamtstickstoffgehaltes. Liegen keine Vollanalysen vor, so wird auf Faustzahlen der Literatur zurückgegriffen. Maßnahmenbeginn: 01.02. / Entschädigungssatz: 150,- /ha und Jahr. IHRE ANSPRECHPARTNER Ulrich Söffker Fon: 05152-95304 Mobil: 0170-45 43 507 soeffker@geries.de Brigitte Requardt Fon: 05152-95300 requardt@geries.de