Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes

Ähnliche Dokumente
KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg

Drucksache Nr. 13/2016 Erstellt von Philipp Kreutel Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 9. März 2016 Tagesordnungspunkt 5

Gemeinde Riederich - Kreis Reutlingen -

Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

Quelle: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Landratsamt Karlsruhe Dezernat III Grundsatz und Sozialplanung. Kinderbetreuung im Landkreis Karlsruhe. Rahmenbedingungen

Bedarfsplanung Kindertageseinrichtungen Bad Liebenzell

Sitzungsvorlage 41/2012

Gemeinde Riederich - Kreis Reutlingen -

1. Wie hat sich die Zahl der Betreuungsplätze für unter Dreijährige von 2006 bis 2014 im Landkreis Emmendingen entwickelt?

Landesjugendhilfeausschuss

7. Kommunalisierung des Kindergartenwesens; Hier: örtliche Bedarfsplanung Beschluss

Jährliche Bedarfsplanung der Kinderbetreuung in der Gemeinde Reute (Juni 2017)

Kinderbetreuung in der Gemeinde Kieselbronn Beratung und Beschlussfassung über die Bedarfsplanung für das Jahr 2014

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

Betriebliches Engagement in der Kindertagesbetreuung. - Planung von betrieblichen Kitas - Belegplatzmodell

Abteilung Februar 2009 Az.: Hinweise zur Umsetzung der VwV Kindertagespflege vom 18. Februar 2009

Jährliche Bedarfsplanung der Kinderbetreuung in der Gemeinde Reute (Juni 2016)

A) Anspruch auf Beitragsfreiheit nach 21 KiTaG

Situation und Entwicklung der Kleinkindbetreuung

GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

2. Wie viele Klagen wegen fehlenden Kindergarten-Plätzen wurden bis heute eingereicht (bitte unter Angabe, wie viele wie entschieden wurden)?

Bedarfsplanung. Kindergärten Bad Liebenzell

Informationsveranstaltung Kindertagespflege Uhr Kreistagssitzungssaal

Vereinbarung zur Finanzierung des Krippenausbaus

Anlage. Bestand und Struktur der Kindertagespflege in Baden-Württemberg

Anlage 20: Planungen des Landes zum Ausbau der Betreuungsangebote für Kleinkinder

Kinderbetreuung in der Gemeinde Kieselbronn Beratung und Beschlussfassung über die Bedarfsplanung für das Jahr 2015

1 Regelung Kinderbetreuung ab vollendetem 1. Lebensjahr Tagesbetreuungsausbaugesetz: Beginn gezielter Krippen-Ausbau

Impulsreferat: Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung, Reichweite und praktische Durchsetzung

Pakt für gute Bildung und Betreuung:

Das Innenministerium und das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft weisen im Benehmen mit dem Kultusministerium auf Folgendes hin:

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege

Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege (Kindergartengesetz KGaG)

Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2016/2017

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Jährliche Bedarfsplanung der Kinderbetreuung in der Gemeinde Reute (Mai 2015)

Gemeinsame Empfehlung Kindertagespflege Rahmen für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

Gemeinde Riederich - Kreis Reutlingen -

Überbetriebliche Kinderbetreuung. Angebot an Kinderbetreuung in Salzgitter

1. Ergebnisse der Steuerschätzung vom 6. bis 8. Mai 2014

Parlamentarischer Beratungsw und Gutachterdienst des La Nordrhein.. Westfalen

Das Innenministerium und das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft weisen im Benehmen mit dem Kultusministerium auf Folgendes hin:

Antrag auf Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnortgemeinde

Verfahren zur Vergabe der Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Hohenstein

Fortschreibung Teilplan Kindertagesbetreuung

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Kindergartenbedarfsplanung

Beitragsfreie Kitas in Barsinghausen

Gemeinde Oftersheim Rhein-Neckar-Kreis

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung 3

Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII

Kindertagesstättenbedarf in Quickborn - Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Finanzielle Beteiligung Dritter

Stadt Marbach am Neckar

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen

Stadt- und Landkreise. und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg

1. Allgemeine Hinweise

Wie man einen Kindergarten in Ettlingen betreibt

Im Mai 2005 Az.: Sozialministerium Baden-Württemberg. Vorwort:

Fortschreibung. der. Vereinbarung zwischen dem Landkreis Friesland und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vom

B E D A R F S P L A N 2012 / Kinderbetreuung in Garmisch-Partenkirchen

Leitlinien zum Ausbau der Tagesbetreuungsangebote für Kinder im Main-Tauber-Kreis

Zuständigkeiten. Kinderbetreuung. im Kreis Stormarn. Gemeinden Kommunale Selbstverwaltung (Daseinsvorsorge) Kreis Stormarn

FORTSCHREIBUNG des BEDARFSPLAN 2016/2017. für die Kindergartenbetreuung sowie die außerschulische Betreuung in Grafenberg

Gemeinde Oftersheim Rhein-Neckar-Kreis

Hessisches Sozialministerium. FAQ - Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Stand: 11. Juni Inhaltsverzeichnis:

2. Wie hat sich die Betreuungsquote im Stadtkreis Baden-Baden und im südlichen Landkreis Rastatt in den letzten fünf Jahren verändert?

Hessisches Sozialministerium. Umsetzung der Landesförderung für Kindertagesbetreuung

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren Hintergründe, Entwicklung und Zahlen

Auszug aus Denkschrift 2007

Bedarfsplanung der Tagesbetreuung für Kinder 2015

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage

Gemeinde Oftersheim Rhein-Neckar-Kreis

1. Den Fördergrundsätzen für die Förderung der Betriebskosten von Betriebskindertagesstätten, gültig ab (Anlage 1) wird zugestimmt.

F.A.Q. Servicestelle Eltern Allgemein Häufig gestellte Fragen zum Thema Meldestelle Kinderbetreuung in Mannheim (MeKi)

Wir sagen es reicht! Unterschriftenaktion der Kindertagespflegepersonen

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. Tageseinrichtungen

UNTERSUCHUNG ZUM AUSBAU DER KINDERTAGESBETREUUNG FÜR UNTER 3-JÄHRIGE. bei ausgewählten Jugendämtern der Bundesrepublik Deutschland

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Ausbau der Kinderbetreuung mit dem Kinderförderungsgesetz

Übersicht über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege

Rechtsanspruch und Wahlrecht

Tageselternvereine - Aufgaben, Entwicklung und Tätigkeitsbericht - Förderung

1. Allgemeine Hinweise

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin

Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis

Abschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9

Gemeinde: Ehrenberg (Rhön)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege) Vom 18. Februar 2009 Az.:

Kindergartenbedarfsplan

Kindergarten- Bedarfsplan der Stadt Schwäbisch Hall 2015/2016

6. Wie hoch ist der jeweilige Anteil von Müttern und Vätern im Landkreis Esslingen, welche Elternzeit in Anspruch nehmen?

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 16/369. der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und

Kindergartenbedarfsplan 2014/15

Ausbau der Kinderbetreuung mit dem Kinderförderungsgesetz

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. Tageseinrichtungen

Transkript:

Anlage 17: Frau Christner, Städtetag Baden-Württemberg: Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes, Power-Point Präsentation, Stuttgart 2009

Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes Tagung des KVJS in Kooperation mit dem Gemeindetag und dem Städtetag Baden-Württemberg 2. April 2009 in Gültstein --------------------------------------------------------------------------------------------- Agnes Christner Städtetag Baden-Württemberg

Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz KiföG vom 10.12.2008 (BGBl. S. 2403) quantitativer und qualitativer Ausbau des Förderangebots für Kinder unter 3 Jahren objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen für Kinder unter drei Jahren nach erweiterten Kriterien bis 2013 und für Kinder unter einem Jahr ab 2013 Verpflichtung zum stufenweisen Ausbau, soweit die erweiterten Kriterien noch nicht erfüllt sind; jährliche Feststellung des Ausbaustands zum 31.12. ab 1. August 2013 Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Verbesserungen bei der Kindertagespflege Absichtserklärung Betreuungsgeld ab 2013 2

Ziel (Vereinbarung 2007) bundesweit bis 2013 schrittweiser Ausbau für durchschnittlich 35 % der Kinder unter 3 Jahren Baden-Württemberg: 34 % bis 2014 (Annahme; maßgeblich ist der örtliche Bedarf) Jahr voraussichtliche Zahl der Kinder unter 3 Jahren angestrebte Versorgungsquote 2007 285.400 11,5 % 2008 280.000 14,5 % 2009 276.500 17,5 % 1 2010 273.700 22,0 % 2011 271.700 26,5 % 2012 270.500 30,5 % 2013 269.900 34 % 2 notwendige Betreuungsplätze 32.500 40.600 48.400 60.200 72.000 82.500 91.800 1 Anforderungen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes erfüllt 2 Bedarfsquote für Baden-Württemberg laut den Ausgangsdaten des Bundes Bestand 15.03.2008 38.600 13,7 % (Bandbreite 7,1 bis 35,2 %) 3

Bund bzw. Bund und Land beteiligen sich an Investitions- und Betriebskosten Investitionskostenzuschuss Bund 2008 bis 2013: 297 Mio. für Baden- Württemberg Betriebskostenzuschüsse Bund und Land Jahr Finanzplanung Land Mittel Vorjahr Mio. Zusätzliche Mittel Mio. Umschichtung aus Kindergartenförderung Landesmittel insgesamt Mio. Bundesmittel Mio. Bundes- und Landesmittel insgesamt Mio. 2009 27 23 10 60 13 73 2010 50 23 10 83 26 109 2011 73 23 10 106 45 151 2012 96 23 10 129 64 193 2013 119 23 10 152 90 242 2014 142 23 10 175 99 274 4

Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 03.03.2009 (rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2009; GBl. S. 83) Es bleibt bei der Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ( 3 Abs. 1) Hinwirkungsverpflichtung - Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen für alle Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt - bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege bis 31.07.2013 - bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren ( 24 Abs. 2 u. 3 SGB VIII) 5

ab 1. August 2013 - bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - Plätze in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ( 24 Abs. 2 SGB VIII) 6

Verteilung der Bundes- und Landesmittel für die Betriebskostenförderung der Kleinkindbetreuung an die Kommunen nach der Zahl der betreuten Kinder ( Geld folgt den Kindern ) im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Grundlage: - Kinder- und Jugendhilfestatistik Vorjahr (Stichtag 1. März) - gewichtet nach der durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit Änderung des Verteilungsschlüssels der Mittel für die Kindergartenförderung (ab 2009 386 Mio. Euro/Jahr) - Übergangsregelung bis 2012 Einbeziehung privat-gewerblicher Träger Inanspruchnahme ist 6 Monate vorher mitzuteilen 7

Förderzuständigkeit liegt bei den Städten und Gemeinden Rechtsanspruch der in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen oder Gruppen gegenüber der Standortgemeinde auf Förderung der Betriebsausgaben in Höhe von 68 % (Kleinkindbereich - neu) bzw. 63 % (Kindergartenbereich - wie bisher). Voraussetzung: - Förderantrag, Betriebserlaubnis, Mindestöffnungszeit 10 Stunden/Woche - keine Definition der anzuerkennenden Betriebsausgaben - vertragliche Regelung nur für eine über die Förderung nach 8 Abs. 2 bis 4 hinausgehende Förderung 8

Gesetzesbegründung: - Höhe der anzuerkennenden Betriebsausgaben ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bestimmen - Vereinbarungen sind möglich (abweichende Förderhöhe, alternative Finanzierungskonzepte) Regelungsbedarf z. B. im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Bedarfsplanung, um Akzeptanz der kommunalen Vorstellungen, einheitliche Standards sicherzustellen 9

Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten sind, haben auf Antrag für jeden belegten Platz Anspruch auf einen Mindestzuschuss in Höhe der Finanzausgleichszuweisungen des Vorjahres ( 8 Abs. 4, 10) - darüber hinausgehende Förderung kann auf der örtlichen Ebene vereinbart werden Neuregelung des interkommunalen Ausgleichs zwischen Standortgemeinde und Wohnsitzgemeinde bei der Betreuung auswärtiger Kinder Meldepflicht der Einrichtungen für auswärtige Kinder 10

Interkommunaler Kostenausgleich 8a KiTaG Standortgemeinde hat Kostenausgleichsanspruch gegenüber Wohnortgemeinde, soweit die Einrichtung in die Bedarfsplanung aufgenommen wurde unabhängig vom Betreuungsangebot in der Wohnortgemeinde 75 % der Betriebskosten (Betreuung von Kleinkindern) 63 % der Betriebskosten (Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) abzüglich der FAG-Zuweisung im Vorjahr abweichende Regelungen sind möglich gemeinsame Empfehlungen Gemeindetag und Städtetag zu pauschalen Ausgleichsbeträgen 11

Empfehlungen zum Interkommunalen Kostenausgleich gemäß 8a Abs. 6 KiTaG ab 01.01.2009 Kosten/ Platz ( ) 63 % 75 % 75 % gerundet Pauschale FAG- Zuweisung ( ) gerundet Pauschaler Ausgleichsbetrag ( ) Regelkindergarten (Ü3) 3.500 2.200 1.160 1.040 VÖ-Kindergarten (Ü3) 4.500 2.800 1.160 1.640 Ganztags-Kindergarten (Ü3) 7.500 4.700 1.940 2.760 Halbtags-Krippe (U3) 7.500 5.600 1.430 4.170 VÖ-Krippe (U3) 10.500 7.800 2.000 5.800 Ganztags-Krippe (U3) 15.000 11.200 2.860 8.340 Halbtags- Altersmischung (U3) 6.000 4.500 1.430 3.070 VÖ-Altersmischung (U3) 9.000 6.700 2.000 4.700 Ganztags- Altersmischung (U3) 15.000 11.200 2.860 8.340 Ü3 = Betreuung von Kindern ab 3 bis zum Schuleintritt U3 = Betreuung von Kleinkindern 12

Kindertagespflege Zielgröße: 20 % der Plätze der Kleinkindbetreuung (Bund: 30 %) 2013: 18.360 Plätze Stand 15.03.2008: 6.300 Plätze Zuständigkeit für die Förderung bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen zwischen kreisangehörigen Städten und dem Kreis sind möglich Auszahlung der Geldleistung in voller Höhe an die Tagespflegeperson Kostenbeitrag der Eltern; dabei sind die FAG-Zuweisungen zu berücksichtigen 13

Kommunale Bedarfsplanung bleibt wichtiges kommunales Steuerungselement Aufnahme in die Bedarfsplanung entscheidet über Förderhöhe - gruppenbezogene Bedarfsplanung - Berücksichtigung von Angeboten für Kinder mit Behinderung - rechtzeitige Beteiligung der freien und der privat-gewerblichen Träger sowie der Tageselternvereine - Bedarfsplanung ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen - Berücksichtigung eines nachgewiesenen kurzfristigen Bedarfs - auswärts betreute Kinder müssen in der Bedarfsplanung der Wohnsitzgemeinde nicht berücksichtigt werden 14

kein einklagbarer Anspruch auf Aufnahme in die Bedarfsplanung aber ggf. gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Gesetzesbegründung verweist auf die Grundsätze des SGB VIII und die Rechtsprechung von BVerwG sowie VGH Bedarf und Bedarfsdeckung ist nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. 15

plurales Angebot (Trägerpluralität, Pluralität der Inhalte und Angebotsformen ( 3 SGB VIII) Privilegierung der anerkannten freien Träger ( 4 SGB VIII) Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern ( 5 SGB VIII) - Grundsätzliche Akzeptanz der Auswahlentscheidung der Eltern unter den vorhandenen Angeboten - Standortgemeinde hat grundsätzlich auch die auswärtigen Kinder zu berücksichtigen - kein closed shop aus kommunalen und kirchlichen Kindergärten - kein Anspruch auf einen bestimmten (neuen) Platz 16

Handlungs- bzw. Entscheidungsbedarf Bedarfsermittlung und -festlegung (quantitativ und qualitativ) Bundes- und Landesrecht gehen bei der Kleinkind- Betreuung von einem stufenweisen Ausbau bis 2013 aus (entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, basierend auf der Grundlage der örtlichen politischen Entscheidung (stufenweise) Umsetzung einschließlich Trägerauswahl Zweck der Bedarfsplanung ist es auch, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden 17

Umgang mit vorhandenen Angeboten, die bislang nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen waren Berücksichtigung/Ermöglichung der Aufnahme auswärtiger Kinder Einrichtungen haben keine Verpflichtung zur Aufnahme auswärtiger Kinder Rechtsansprüche richten sich nur an den örtlich zuständigen Träger 18

Fazit Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen und der bedarfsgerechte Ausbau der Kleinkindbetreuung stellt die Kommunen auch finanziell vor enorme Herausforderungen; kann nur schrittweise erfolgen auch in den anderen Bereichen nehmen die Forderungen nach einer Anpassung der Rahmenbedingungen und Qualitätsverbesserungen zu (Ganztagsbetreuung, Sprachförderung, Orientierungsplan, Erzieherinnenausbildung kommunale Bedarfsplanung kann damit nicht auf das Nachvollziehen der (wechselnden) Entscheidungen und Erwartungen der Eltern oder der Ausbaupläne der Träger reduziert werden die Kommune muss aktiv steuern und gestalten 19