INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1245 der Landeshauptstadt München Zwischen Straße Im Gefilde und Arnold-Sommerfeld-Straße Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1245 der Landeshauptstadt München Zwischen Straße Im Gefilde und Arnold-Sommerfeld-Straße vom 08.09.1999 Die Landeshauptstadt München erläßt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich zwischen der Straße Im Gefilde und der Arnold-Sommerfeld-Straße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 22.02.1999, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am...31.08.1999... und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende übergeleitete Bebauungsplan wird durch diesen Bebauungsplan Nr. 1245 verdrängt. 2 Bauweise (1) In den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1. mit WA 2.2. und in den reinen Wohngebieten WR 1, WR 3, WR 4, WR 6, WR 7, WR 8, WR 10, WR 12, WR 13, WR 15, WR 16, WR 17, WR 18, WR 20, WR 22, WR 23, WR 24, WR 25, WR 26, WR 28, WR 29, WR 30, WR 31, WR 32, WR 33, WR 35, WR 36, WR 38, WR 39 und WR 40 mit Ausnahme des Gebäudes an der Spaldingstraße ist, abgesehen von den eingeschossigen Bereichen, die Bebauung innerhalb der Bauräume durchgehend ohne Zwischenräume zu errichten. (2) In den Bereichen, in denen eingeschossige Vorbauten zulässig sind, sind nur einseitige Grenzanbauten zulässig, wobei jeweils zwei Gebäude mit gleicher Dachform, Dachneigung und Firstrichtung zusammenzufassen sind. (3) Die in Absatz 2 genannten Vorbauten dürfen je Grundstück maximal 3 m breit sein.
2 3 Nutzungsart In den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 mit WA 2.2 sind in den Erdgeschossen der dem Platzbereich zugeordneten Gebäude nur Nutzungen nach 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Ausnahmen können erteilt werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 4 Nutzungsmaß (1) Bei einer Aufteilung der Grundstücke in den reinen Wohngebieten WR 1, WR 3, WR 4, WR 6, WR 7, WR 8, WR 12, WR 16, WR 17, WR 18, WR 20, WR 22, WR 23, WR 25, WR 26, WR 28, WR 31, WR 35, WR 36, WR 38, WR 39 und WR 40 in Reihenhausgrundstücke kann bei den Mittelgrundstücken die zulässige Geschoßflächenzahl überschritten werden. Die festgesetzte Geschoßflächenzahl ist jedoch für die jeweilige Baugruppe insgesamt einzuhalten. (2) Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl bleiben die Garagen, die ganz oder teilweise im Gebäude integriert sind, unberücksichtigt. (3) In den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 mit WA 2.2 ist für die Realisierung von Läden und Geschäften in den Erdgeschoßbereichen rückwärtig jeweils eine Überschreitung des Bauraumes um 80 m² zulässig. (4) In den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 mit WA 2.2 kann die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) für Unterbauungen bis zu 0,8 überschritten werden. 5 Überbauung, Unterbauung (1) Die Überbauungen der öffentlichen Verkehrsflächen in den allgemeinen Wohngebieten müssen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 3,5 m einhalten. (2) Die Überbauung zwischen den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 und WA 1.2 ist Bestandteil des WA 1.1. Die Überbauung zwischen den allgemeinen Wohngebieten WA 2.1 und WA 2.2 ist Bestandteil des WA 2.1. (3) Ausnahmsweise ist die Unterbauung der öffentlichen Verkehrsflächen der Straße U-1160 im Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1.1 und WA 1.2 und der Straße U-1159 im Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 2.1 und WA 2.2 durch eine Tiefgarage zulässig. 6 Grundstücksbreiten Die Grundstücksbreiten müssen mindestens 5 m betragen.
3 7 Dachformen (1) In sämtlichen Wohngebieten mit zwei- und dreigeschossiger Bebauung sind nur Satteldächer mit Dachneigungen von 35 bis 40 Grad zulässig. (2) In den eingeschossigen Vorbauzonen sind nur geneigte Dächer zulässig. 8 Höhenlage, Kniestock, Traufhöhe (1) In den reinen Wohngebieten WR 10, WR 13, WR 15, WR 24, WR 29, WR 30, WR 32 und WR 33 darf der Erdgeschoßboden maximal 0,5 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegen. (2) In den in Abs. 1 genannten Baugebieten darf ein eventueller Kniestock maximal 1 m hoch sein. (3) Die in den in Absatz 1 genannten Baugebieten festgesetzten Traufhöhen der Baukörper beziehen sich auf die Höhe der jeweils nächstliegenden Straße. 9 Einfriedungen (1) In den allgemeinen und reinen Wohngebieten sind an den Hauseingangsseiten, die an verkehrsberuhigte Zonen grenzen, Einfriedungen ausgeschlossen mit Ausnahme der von Süden und Westen erschlossenen Grundstücke in den reinen Wohngebieten. (2) In den reinen Wohngebieten sind an den Hauseingangsseiten, die an die Straße U-1158 grenzen, Einfriedungen nur als Holzlattenzäune bis 1,3 m Höhe zulässig. (3) In den allgemeinen und reinen Wohngebieten sind Einfriedungen an den seitlichen und rückwärtigen Grenzen entlang der verkehrsberuhigten Bereiche, den für Fuß- und Radverkehr festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen nur als Holzlattenzäune bis zu 1,3 m Höhe zulässig. (4) In den allgemeinen und reinen Wohngebieten sind Einfriedungen an den Gartengrenzen nur als Maschendrahtzäune bis zu 1,0 m Höhe sowie bis zu einer Tiefe von maximal 3,0 m als Sichtschutz- und Rankwände bis zu 2,0 m Höhe zulässig. (5) Im Bereich der platzartigen Aufweitung in den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 mit WA 2.2 entlang der Straße U-1167 sind Einfriedungen ausgeschlossen. (6) Zur Freihaltung des Sichtfelddreiecks sind im Bereich von Garagenausfahrten Einfriedungen unzulässig. (7) In den Vorgärten entlang der Straße Im Gefilde sind nur offene Einfriedungen bis 70 cm Höhe zulässig. Abs. 6 ist zu beachten.
4 10 Geh- und Fahrrechtsflächen (1) Von der festgesetzten Lage und Breite der Geh- und Fahrrechtsflächen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Die in den Wohngebieten festgesetzten Wirtschaftswege sind zugunsten der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke dinglich zu sichern. 11 Nebenanlagen In den reinen Wohngebieten WR 1, WR 3, WR 4, WR 6, WR 7, WR 8, WR 12, WR 16, WR 17, WR 18, WR 20, WR 22, WR 23, WR 25, WR 26, WR 28, WR 31, WR 35, WR 36, WR 38 und WR 39 sowie für die Bauräume der Hausgruppen im WR 40 sind als Nebenanlagen Gartengerätehäuschen bis zu einer Grundfläche von maximal 7 m² und einer Traufhöhe von maximal 2,3 m zulässig. Sie sollten an der rückwärtigen Grundstücksgrenze errichtet werden; sie können gleichzeitig an einer seitlichen Grundstücksgrenze stehen. 12 Garagen, Stellplätze und ihre Zu- und Ausfahrten (1) Garagen sind nur innerhalb der Bauräume zulässig. Abweichend hiervon sind in den reinen Wohngebieten WR 3 (nur westlicher Bauraum), WR 4, WR 12 (nur mittlerer südlicher Bauraum, nördlich des Platzbereiches der U-1165), WR 17, WR 18, WR 23 (nur südwestlicher Bauraum, nördlich des Platzbereiches der U-1168), WR 26, WR 35 und WR 36 bei Errichtung von Reihen-, Doppel- oder Einzelhäusern Garagen im Vorgartenbereich außerhalb des Bauraumes, unmittelbar an den jeweiligen verkehrsberuhigten Bereich angrenzend, zulässig. (2) Anstelle von Garagen sind offene Stellplätze und Carports zulässig. (3) In Wohngebieten, in denen Reihen- und Doppelhäuser realisiert werden, ist der Bau von mehr als 2 zusammenhängenden Garagen unzulässig. (4) Es ist lediglich eine Zufahrt pro Grundstück zulässig. Hierbei sind in den Bereichen mit durchgehender Bebauung jeweils die Zufahrten zweier benachbarter Grundstücke nebeneinander anzuordnen. (5) Die Stellplätze für die Kindertagesstätte mit Krippe sind auf dem gesamten Baugrundstück zulässig. (6) Die Anlieferung für die Läden und Geschäfte in den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 mit WA 2.2 ist über die beiden Platzbereiche nördlich und südlich der Straße U-1167 zulässig.
5 13 Tiefgaragen, Rampen und ihre Zu- und Ausfahrten (1) Die Tiefgaragen für die reinen Wohngebiete WR 10, WR 13, WR 15, WR 24, WR 29, WR 30, WR 32, WR 33 sowie für die allgemeinen Wohngebiete WA 1.1 mit WA 2.2 sind jeweils auf dem gesamten Baugrundstück zulässig. Pro Wohngebiet ist jeweils eine kombinierte Tiefgaragenzu- und -ausfahrt zulässig. Die Tiefgaragenrampen sind nur im Bauraum zulässig. (2) Tiefgaragenzu- und -ausfahrten dürfen nicht von den verkehrsberuhigten Bereichen sowie der Straße U-1167 ausgehen. (3) Die Decken der Tiefgaragen sind um mindestens 60 cm unter Bodenniveau abzusenken und entsprechend hoch mit einem fachgerechten Bodenaufbau zu überdecken. Für Großbaumpflanzungen ist eine Bodenüberdeckung von mindestens 120 cm Höhe vorzusehen, wobei die gesamte Oberfläche niveaugleich ausgestaltet werden muß. (4) Falls die zulässigen oberirdischen Garagen bzw. Stellplätze in den reinen Wohngebieten WR 6 und WR 9 nicht realisiert werden, ist auch eine Gemeinschaftstiefgarage für die reinen Wohngebiete WR 6, WR 9 und WR 10 mit Zu- und Ausfahrt zur U-1158 zulässig. (5) Falls die zulässigen oberirdischen Garagen bzw. Stellplätze in dem reinen Wohngebiet WR 12 nicht realisiert werden, ist auch eine Tiefgarage mit Zu- und Ausfahrt zur U-1158 zulässig. (6) Falls die zulässigen oberirdischen Garagen bzw. Stellplätze in dem reinen Wohngebiet WR 16 nicht realisiert werden, ist auch eine Gemeinschaftstiefgarage für das WR 15 und WR 16 mit Zu- und Ausfahrt zur U-1158 zulässig. (7) Falls die zulässigen oberirdischen Garagen bzw. Stellplätze in den reinen Wohngebieten WR 21 und WR 22 nicht realisiert werden, ist auch eine Gemeinschaftstiefgarage mit Zu- und Ausfahrt zur U-1158 zulässig. (8) Falls die zulässigen oberirdischen Garagen bzw. Stellplätze in den reinen Wohngebieten WR 23 und WR 28 nicht realisiert werden, ist auch eine Gemeinschaftstiefgarage mit Zu- und Ausfahrt zur U-1158 zulässig. (9) In den reinen Wohngebieten WR 24 und WR 29 ist auch die Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage zulässig. (10) Falls die zulässigen oberirdischen Garagen bzw. Stellplätze in den reinen Wohngebieten WR 31, WR 34 und WR 35 nicht realisiert werden, ist auch eine Gemeinschaftstiefgarage für das WR 31, WR 32, WR 34 und WR 35 mit Zu- und Ausfahrt zur U-1158 zulässig. (11) Falls die zulässigen oberirdischen Garagen bzw. Stellplätze in den reinen Wohngebieten WR 36 und WR 37 nicht realisiert werden, ist auch eine Gemeinschaftstiefgarage für die reinen Wohngebiete WR 33, WR 36 und WR 37 mit Zu- und Ausfahrt zur U-1158 oder zur Straße Im Gefilde zulässig. (12) Tiefgaragen nach den Absätzen 4-11 sind jeweils auf den gesamten Baugrundstücken zulässig.
6 14 Lärmschutz (1) Folgende Bereiche liegen im Lärmeinwirkungsbereich der Straßen Im Gefilde, U-1158 und U-1167: a) Bauräume straßenseitig westlich entlang der Straße Im Gefilde, nördlich der Ardinggaustraße b) Bauräume straßenseitig westlich entlang der Straße Im Gefilde, südlich der Ardinggaustraße sowie Bauräume straßenseitig entlang der Straßen U-1158 und U-1167 In diesen Bereichen sind bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen. Für die Festsetzung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind für die genannten Bereiche folgende Lärmpegelbereiche zugrundegelegt: Bereich a): Lärmpegelbereich III Bereich b): Lärmpegelbereich II (2) Entlang der Straße Im Gefilde sind Wohnungen unzulässig, deren Aufenthaltsräume ausschließlich oder überwiegend auf der dem Verkehrslärm zugewandten Seite liegen. (3) Zur Vermeidung von Reflexionen sind sämtliche Außenfassaden entlang der Straße Im Gefilde so zu gestalten (zum Beispiel durch Aufbringen von Rauhputz), daß keine schallharten Oberflächen entstehen. 15 Grünordnung (1) Die Freiflächen der Baugrundstücke einschließlich der Decken der Tiefgaragen sowie die öffentliche Grünanlage und die öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß den grünordnerischen Festsetzungen zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern unter Begünstigung heimischer Arten zu bepflanzen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteforderungen zu entsprechen. (2) In den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 mit WA 2.2 sowie in den reinen Wohngebieten WR 10, WR 13, WR 15, WR 24, WR 29, WR 30, WR 32 und WR 33 sind Wohnungsgärten bis zu einem Anteil von 20 % der unbebauten Grundstücksflächen zulässig. Dies gilt auch in den übrigen reinen Wohngebieten, sofern dort Geschoßwohnungsbau verwirklicht wird. (3) In den allgemeinen Wohngebieten WA 1.1 mit WA 2.2 sowie in den reinen Wohngebieten WR 10, WR 13, WR 15, WR 24, WR 29, WR 30, WR 32 und WR 33 ist pro 200 qm Freifläche mindestens ein großer (Wuchshöhe > 20 m) Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20-25 cm zu pflanzen. Dies gilt auch in den übrigen reinen Wohngebieten, sofern dort Geschoßwohnungsbau verwirklicht wird. (4) Die Vorgärten der Neubebauung an der Straße Im Gefilde sind mit hochstämmigen Obstbäumen (Freihaltung der Sicht aus Verkehrssicherheitsgründen) zu bepflanzen. Darüber hinaus sind nur Pflanzen unter 80 cm Endwuchshöhe zulässig, wobei im Bereich von Garagenausfahrten zur Freihaltung eines Sichtfelddreiecks Gehölzpflanzungen unzulässig sind.
7 (5) Die Flächen notwendiger oberirdischer Zufahrten, Stellplätze und Anlieferflächen sind wasserdurchlässig auszubilden. Gleiches gilt für die Wegeflächen in den öffentlichen Grünflächen (Befestigung z.b. wassergebundene Decke oder Pflaster mit Rasenfugen). (6) Im Platzbereich der U-1167 ist die Fläche zwischen Baulinie und Straßenbegrenzungslinie in der Belagswahl den Materialien der angrenzenden Gehwegflächen anzupassen. (7) Die Wege in der öffentlichen Grünfläche, die zu den Kleingärten führen, dienen der Erschließung der Kleingärten und sind für KFZ befahrbar auszubilden. (8) In den gehölzfreien Bereichen der öffentlichen Grünfläche sind Spiel- und Liegewiesen vorzusehen. (9) Im Norden des Planungsgebietes, westlich der Straße Im Gefilde und des geschützten Landschaftsbestandteils, ist innerhalb der öffentlichen Grünfläche eine 1,9 ha große Waldfläche aus Bäumen und Sträuchern des Fingerkraut-Kiefern-Eichenwaldes anzupflanzen. (10) Bei Ausfällen von vorhandenen Bäumen und Sträuchern innerhalb der Waldflächen sind die Nachpflanzungen mit Arten des Fingerkraut-Kiefern-Eichenwaldes durchzuführen. (11) Die als "Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen" festgesetzte Waldfläche im Südwesten des Planungsgebietes ist als Mischwald nach dem Vorbild des Fingerkraut-Kiefern- Eichenwaldes als Struktur zu erhalten, zu verbessern und extensiv zu pflegen. (12) Von den Festsetzungen der Grünordnung kann in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, sofern die planerische Zielsetzung gewahrt bleibt und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 16 Brunnenanlagen Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind die Errichtung und der Betrieb einer begrenzten Anzahl unterirdischer Förder- und Schluckbrunnen zulässig. 17 Inkrafttreten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.