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Haftung der Geschäftsführer und Manager in Frankreich Seminar zuletzt gehalten für: Invest in France/ Le Dom, Köln 27. November 2008 AUCH INHOUSSCHULUNG MöGLICH Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat à la Cour de Paris EPP, GEBAUER & KÜHL Deutsch-französische Rechtsanwaltskanzlei Worringer Str. 30, 50668 Köln T: 0221 139 96960; F: 0221 139 9696 69 1

Seminargliederung Vorstellung der Teilnehmer I. Einführung II. Wer kann gegenüber wem haften? III. Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern IV. Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten in Frankreich V. Strafrechtliche Verantwortung VI. Die Haftung in der Krise der Tochtergesellschaft VII. Welche tauglichen Schutzmechanismen gibt es? 2

I. Einführung 1. Allgemeines zum Thema Managementhaftung und Compliance in Frankreich Stellenwert in der Praxis; wie hoch ist das Risiko eines Geschäftsführers wirklich? Umfang der Straftatbestände Wann stellt sich die Frage der Haftung wirklich? 3

I. Einführung 2. Was wird behandelt? Was wird nicht behandelt? a) Haftung aus Vertragsrecht und Produkthaftung b) Steuerliche Haftung (Steuerhinterziehung) c) Haftung aus Bürgschaften oder anderen Sicherheiten d) Fahrlässige Tötung, allgemeine Straftatbestände wie Betrug, Urkundenfälschung etc. e) Haftung aus arbeitsvertraglichem Wettbewerbsverbot/Abwerbung 4

I. Einführung 3. Unterscheidung zwischen zivilrechtlicher Haftung und strafrechtlicher Verantwortung nach französischem Recht 5

II. Wer kann gegenüber wem haften? 1. Wer kann haften? a) Rechtliche Geschäftsleiter (dirigeants de droit) b) Faktische Geschäftsleiter (dirigeants de fait) hier auch: Muttergesellschaft (jedoch in praxi nur bei Insolvenz der Tochtergesellschaft) c) Betroffene Gesellschaft selbst d) Arbeitnehmer mit entsprechender Vollmacht (allerdings nur strafrechtlich) e) Dritte (z.b. Darlehensgeber) 6

II. Wer kann gegenüber wem haften? 2. Wem gegenüber kann man haften? a) Gesellschaft b) Gesellschafter c) Arbeitnehmer d) Dritte, insbesondere Gläubiger e) Fiskus 7

III. Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern 1. Grundlegende Haftungstatbestände bei Kapitalgesellschaften (zivilrechtlich) Art. L 223-22 (SARL), L. 225-251 und L. 225-256 C.com. (SA), L. 227-1 (SAS) Haftung des rechtlichen Geschäftsführers einzeln oder gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft und Dritte, entweder wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die Satzung oder wegen Fehlern bei der Geschäftsführung 2. Wer kann haften? Nur der gesetzliche Geschäftsleiter (gérant, administrateur, président) Haftung kann Geschläftsleiter allein oder gesamtschuldnerisch treffen (Möglichkeit der Exkulpation) 8

III. Haftung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern 3. Wann liegt ein die Haftung auslösender Fehler in der Geschäftsführung vor? Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften Verstoß gegen die Satzung Geschäftsführungsfehler 4. Rechtsfolge: Ersatz des der Gesellschaft oder dem Gesellschafter erlittenen Schadens (=Durchgriff in das private Vermögen) 5. Verjährung und Entlastung 9

IV. Haftung gegenüber Dritten 1. Grundsatz: Geschäftsleiter haftet nicht gegenüber Dritten, da der die Gesellschaft im Außenverhältnis vertritt (Beschränkungen im Innenverhältnis gelten nach Außen nicht); nur die Gesellschaft haftet 2. Ausnahme: Haftung nur bei Vorliegen eines von den Geschäftsführungsaufgaben abtrennbaren Fehlverhaltens Sehr enge Voraussetzungen, häufig bei Straftaten, sonst für Gläubiger schwierig zu beweisen Überschreitung der Befugnisse aus der Satzung genügt jedenfalls nicht 10

V. Strafrechtliche Verantwortung 1. Einleitung zum Strafrecht in Frankreich In der Regel keine hohen Strafen Grundsatz: nur der jeweils Handelnde ist strafbar Ausnahme: Strafbarkeit der Gesellschaft möglich (art. 121-2 c.pen.) Strafbarkeit des Geschäftsleiters wegen Fehlern seiner Mitarbeiter gemäß Artikel 121-3 c.pen. 11

V. Strafrechtliche Verantwortung Risiko der plainte avec constitution de partie civile (Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren) Verjährung (Verbrechen = 10 Jahre, Vergehen = 3 Jahre, Ordnungswidrigkeit = 1 Jahr) jeweils ab Begehung Möglichkeit, Strafverfahren diskret und rasch zu beenden (plaider coupable) vergleichbar dem Strafbefehl in Deutschland (auf Antrag der StA, der verfolgten Person oder seines RA) 12

V. Strafrechtliche Verantwortung 2. Straftatbestände aus dem Arbeitsrecht Nicht zu verwechseln mit Haftung aus dem Arbeitsvertrag (etwa bei Nachzahlung nicht vergüteter Überstenden, unbegründete Kündigung etc.), diese kann zu erheblichen Schadensersatzzahlungen führen, treffen aber immer nur die Gesellschaft, nicht den Geschäftsführer 13

V. Strafrechtliche Verantwortung Bei Einstellung Während des Arbeitsvertrages Bei Entlassung 14

V. Strafrechtliche Verantwortung Zeitarbeit Hygiene und Sicherheit Bei Personalvertretungen Diskriminierung 15

V. Strafrechtliche Verantwortung 3. Straftatbestände aus dem Gesellschaftsrecht Gründung Publizität Gesellschafterversammlungen Buchhaltung Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen (Abus de biens sociaux) 16

V. Strafrechtliche Verantwortung 4. Sonstige relevante Straftatbestände Wettbewerbsrecht Vergleichende oder täuschende Werbung Zwingende Verkaufspreise (prix imposés) Verkauf unter Einstandspreis (revente a perte) Nichtübersendung der AGB und Zahlungskonditionen Ordentliche Rechnungsstellung Zu lange Zahlungsfristen Umweltrecht 17

VI. Die Haftung in der Krise der französischen Tochtergesellschaft 1. Allgemeines zur Krise von Tochtergesellschaften Alarmverfahren/ Mandataire ad hoc Zahlungsunfähigkeit Sozialplan und Streik In Insolvenz kann neben dem rechtlichen Geschäftsführer auch der faktische Geschäftsführer haften 18

VI. Die Haftung in der Krise der französischen Tochtergesellschaft 2. Haftung der Geschäftsleitung Rückgriff wegen unzureichender Passiva (responsabilité pour insuffisance d actifs) Übernahme der Gesellschaftsverbindlichkeiten Faillite civile (Berufsverbote) Steuerrechtliche Haftung Sozialversicherungsrechtliche Haftung Straftatbestände 19

VI. Die Haftung in der Krise der Tochtergesellschaft in Frankreich 3. Haftung der Muttergesellschaft oder Gesellschafter Rückgriff wegen unzureichender Passiva im Falle einer faktischen Geschäftsführung Ausweitung des Insolvenzverfahrens auf die Muttergesellschaft 4. Haftung der Gläubiger (Muttergesellschaft, Bank,etc.) Schaden Verschulden a) Missbräuchliche Unterstützung (soutien abusif) b) Fälligstellung von Darlehen zur Unzeit 20

VII. Welche tauglichen Schutzmechanismen gib es? 1. Schutz vor Strafrecht = Bevollmächtigung eines Dritten (délégation de pouvoirs) Voraussetzungen Rechtsfolgen 2. Schutz vor zivilrechtlichem Regress = D&O- Versicherungen 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Epp, Gebauer & Kühl Dr. Christophe Kühl Worringer Str. 30 50668 Köln T. 0221 139 96960 F. 0221 139 9696 69 www.avocat.de RECHTANWALT FRANKREICH ANWALT FRANKREICH 22