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Transkript:

SAA Das elektronische Abfallnachweisverfahren Hintergründe und praktische Auswirkungen Baden-Württembergischer Handwerkstag e.v., Informationsreihe Februar/März 2010 Bernhard Blum / Dr. Andreas Walter SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH Welfenstr. 15 70736 Fellbach Tel.: 0711/951961-0 Fax.: 0711/951961-14 E-Mail: saa.gmbh@saa.bwl.de www.saa.de Themen: 1. eanv wer ist überhaupt betroffen? 2. Warum ein elektronisches Abfallnachweisverfahren? 3. Rechtliche Vorgaben Das elektronische Abfallnachweisverfahren 2 1

Abfallüberwachung (nur) gefährliche Abfälle z.b. 17 06 05* Vorabkontrolle Entsorgungsnachweis Sammelentsorgungsnachweis Grundverfahren oder privilegiertes Verfahren Verbleibskontrolle Begleitschein Übernahmeschein und Begleitschein Das elektronische Abfallnachweisverfahren 3 Wer ist betroffen? Erzeuger, Beförderer, Entsorger und Einsammler von gefährlichen Abfällen Ausnahmen nur für Erzeuger: Kleinerzeuger (keine Nachweispflicht) Nutzer der Sammelentsorgung (keine Pflicht zum eanv, Übernahmescheine aus Papier wie bisher) Das elektronische Abfallnachweisverfahren 4 2

Themen: 1. eanv wer ist überhaupt betroffen? 2. Warum ein elektronisches Abfallnachweisverfahren? 3. Rechtliche Vorgaben Das elektronische Abfallnachweisverfahren 5 Der Weg zum eanv Die Idee Umweltministerkonferenz im Herbst 1999 kann die abfallrechtliche Überwachung einfacher und effektiver gestaltet werden? Anzahl an Begleitscheinen und Entsorgungsnachweisen in D jährlich ca. 2 Mio. BGS in D jährlich über 100.000 EN/SN Das elektronische Abfallnachweisverfahren 6 3

Der Weg zum eanv - Realisierung Umweltministerkonferenz im Herbst 2004 beschließt Vorschlag der Bund/Länder AG Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung für ein eanv 1:1 Umsetzung der bisherigen, papiergeführten Nachweisverfahren (EN, SN, BGS...) Das elektronische Abfallnachweisverfahren 7 Leuchtturmprojekt Verwaltungsmodernisierung Programm egovernment 2.0 Handlungsfeld Prozessketten Projekt elektronisches Abfallnachweisverfahren - eanv Das elektronische Abfallnachweisverfahren 8 4

Rechtliche Umsetzung Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Artikelgesetz in erster Linie Änderung des KrW-/AbfG Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Artikelverordnung in erster Linie Neufassung der Nachweisverordnung Gesetz und Verordnung in Kraft seit 01.02.2007 Das elektronische Abfallnachweisverfahren 9 Themen: 1. eanv wer ist überhaupt betroffen? 2. Warum ein elektronisches Abfallnachweisverfahren? 3. Rechtliche Vorgaben Das elektronische Abfallnachweisverfahren 10 5

Rechtliche Vorgaben für das eanv 17 bis 22 Nachweisverordnung Regelungsminimum Pflicht zur Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur (Signaturgesetz) Pflicht zur Eröffnung eines Empfangszugangs Vorgabe der Datenstruktur / Schnittstelle Pflicht für Beförderer beim Transport Angaben zum Abfall mitzuführen Pflichten für die Länder zur Sicherstellung der Koordination Vorgehensweise bei Störungen des Kommunikationssystems Das elektronische Abfallnachweisverfahren 11 Qualifizierte elektronische Signatur Rechtlich gleichwertig mit eigenhändiger Unterschrift An eine natürliche Person gebunden Signaturkarte Chip mit persönlichen Unterschriftsdaten zur Verschlüsselung der signierten Daten Das elektronische Abfallnachweisverfahren 12 6

Zeitplan In der Nachweisverordnung genannte Stichtage: 01.04.2010 01.02.2011 Bis zum 31.03.2010 auf Papier ausgestellte EN(p)/SN(p) gelten für die volle Laufzeit, auch über 2010/2011 hinaus (max. 30.03.2015) Übernahmeschein für Erzeuger dauerhaft als Papier möglich (Kleinmengen, Sammelentsorgung) Das elektronische Abfallnachweisverfahren 13 Nachweisführung ab 01.04.2010 Vollständige (mit Signatur!) elektronische Nachweisführung verpflichtend für Entsorger (Behörden) Erzeuger und Beförderer können noch sogenanntes Quittungsbelegverfahren durchführen (eanv! nur ohne Signatur) Das elektronische Abfallnachweisverfahren 14 7

Quittungsbelegverfahren Erzeuger und/oder Beförderer verzichten auf qualifizierte elektronische Signatur stattdessen von Hand unterschriebene Papiere BGS: Ausdruck der elektronischen BGS-Daten wird beim Transport mitgeführt Entsorger bewahrt diesen auf und übermittelt die BGS- Daten mit seiner qual.el. Signatur an Behörde VE: ausgedruckt und unterzeichnet an Entsorger übersandt Entsorger bewahrt diese auf und sendet die EN-Daten mit seiner qual.el. Signatur an Behörde Das elektronische Abfallnachweisverfahren 15 Nachweisführung ab 01.02.2011 Verpflichtende elektronische Nachweisführung mit qualifizierter elektronischer Signatur für Erzeuger Beförderer Entsorger (Behörden) Papierverfahren nur noch für Übernahmeschein Kleinerzeuger Erzeuger bei Sammelentsorgung Das elektronische Abfallnachweisverfahren 16 8

Schnittstelle Die zu übermittelnden Daten und ihre Struktur sind bundeseinheitlich definiert sogenannte (Daten-)Schnittstelle im XML-Format Die Schnittstelle wurde im März 2007 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht (www.bmu.de) Die (neuen) Formulare visualisieren diese Schnittstelle Das elektronische Abfallnachweisverfahren 17 9