Arbeitnehmersparzulage Dr. Constanze Oberkirch, Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015



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Transkript:

Arbeitnehmersparzulage Dr. Constanze Oberkirch, Julia Schanko, Stefan Seitz TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Begünstigte Anlageformen und Höhe 1.1 Beteiligungssparen bis 400 EUR HI726492 HI2330305 HI3657382 Seit dem Anlagejahr 2009 beträgt die Arbeitnehmersparzulage 20 % (für 2004 bis 2008: 18 %) der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 400 EUR jährlich. [ 8 ] Begünstigt sind folgende Anlageformen (Beteiligung am Produktivkapital): Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, einschließlich Mitarbeiterbeteiligungs- Sondervermögen [ 9 ], Wertpapier-Kaufverträge [ 10 ], Beteiligungs-Verträge [ 11 ] und Beteiligungs-Kaufverträge. [ 12 ] Maßgebend für den Zulagensatz ist das Jahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Das Datum des Vertragsabschlusses ist unbeachtlich. Erwerb steuerfreier Vermögensbeteiligungen nicht begünstigt Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können mit vermögenswirksamen Leistungen erworben werden; sie rechnen jedoch nicht zu den zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen. 1.2 Bausparverträge bis 470 EUR HI3657383 Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparverträge beträgt 9 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 470 EUR jährlich. [ 13 ] Begünstigt sind Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, z. B. in einen Bausparvertrag; für den Bau, Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes bzw. Eigentumswohnung zum Zwecke des Wohnungsbaus. 1.3 Höhe der Sparzulage HI660579 Die Arbeitnehmersparzulage für das Beteiligungssparen (20 %) und die für das Bausparen (9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten aufteilt. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass er einen Teil seiner vermögenswirksamen Leistungen auf einen Wertpapier-Sparvertrag anlegt und einen weiteren Teil in einen Bausparvertrag einzahlt. In diesem Fall wären vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen in Höhe von insgesamt 123 EUR begünstigt. [ 14 ]

Prämienbegünstigter Höchstbetrag Arbeitnehmersparzulage Beteiligungssparen 470 EUR 20 % = 80 EUR Bausparvertrag 400 EUR 9 % = 43 EUR Gesamt 870 EUR 123 EUR 2 Arbeitnehmerrechte und Arbeitgeberpflichten HI660580 Vermögenswirksame Leistungen können als zusätzliche Arbeitgeberleistungen vereinbart werden, in Einzelverträgen mit Arbeitnehmern, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder bindenden Festsetzungen (bei Heimarbeitern). Gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers Der Arbeitnehmer kann auch an seinen Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, dass Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen sind. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag folgen, soweit die vermögenswirksam anzulegenden Lohnteile ggf. zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen des Kalenderjahres den Förderhöchstbetrag von 870 EUR jährlich nicht übersteigen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch dem Begehren des Arbeitnehmers folgend höhere vermögenswirksame Leistungen erbringen. Änderungsrecht des Arbeitnehmers Einmal jährlich darf der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass die Anlageform gewechselt wird oder der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Keine Neuanlage nach Aufhebung im selben Kalenderjahr Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. [ 15 ] Aufteilungspflicht nur bei Mindestanlage Zur Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitslohn folgende Mindestbeträge anlegen will: monatlich mindestens 13 EUR, vierteljährlich mindestens 39 EUR oder einmal im Kalenderjahr mindestens 39 EUR. [ 16 ] 3 Besonderheiten bei Grenzgängern HI6756222 Lehnt ein ausländischer Arbeitgeber ab, mit dem bei ihm beschäftigten Grenzgänger eine Vereinbarung über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen, kann eine inländische Bank, Sparkasse oder eine inländische

Kapitalverwaltungsgesellschaft insoweit die Funktionen des Arbeitgebers übernehmen. Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei der Bank, Sparkasse oder der Kapitalanlagegesellschaft überweist und diese dann die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zu Lasten dieses Kontos unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger leistet. 4 Einkommensgrenzen 4.1 Beteiligungssparen HI660581 HI7379241 Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt [ 17 ] : bei Ledigen (Steuerklasse I oder II) nicht über 20.000 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern (Steuerklasse III oder IV) nicht über 40.000 EUR. Die 40.000-EUR-Grenze gilt für Verwitwete auch im Todesjahr des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners. 4.2 Bausparen HI7379242 Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr die folgenden Beträge im Sparjahr nicht übersteigt [ 18 ] : bei Ledigen (Steuerklasse I oder II) nicht über 17.900 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern (Steuerklasse III oder IV) nicht über 35.800 EUR. Die 35.800-EUR-Grenze gilt für Verwitwete auch im Todesjahr des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners. 4.3 Besonderheiten HI7379243 Bei Einzelveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern zur Einkommensteuer wird jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner wie ein Lediger behandelt (Einkommensgrenze 20.000 EUR bzw. 17.900 EUR). Die Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Arbeitnehmern mit Kindern um die Freibeträge für Kinder in Höhe von gesamt 3.504 EUR je Kind. [ 19 ] Die Freibeträge für Kinder sind stets für das gesamte Sparjahr zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Berücksichtigung des Kindes im Laufe des Jahres beginnt oder endet. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen, unberücksichtigt. 5 Antragsverfahren 5.1 Antragsfristen HI660582 HI6756223 Auf Antrag des Arbeitnehmers wird die Arbeitnehmersparzulage jährlich vom Finanzamt festgesetzt. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer. Die Arbeitnehmersparzulage wird für jeden Anlagevertrag zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro aufgerundet. Antragsfrist beachten

Der Antrag ist im Rahmen der 4-jährigen Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerveranlagung abzugeben. Der Fristlauf beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden. Praxis-Beispiel Fristablauf für Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage Diese geänderte Regelung ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 angelegt wurden und in Fällen, in denen das Finanzamt bis zum 22.7.2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer- Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden hatte. Wird die Sparzulage bereits vor Ablauf des Kalenderjahres der vermögenswirksamen Anlage beantragt, kann das Finanzamt die Sparzulage trotzdem erst nach Ablauf dieses Jahres festsetzen, weil der Anspruch auf Sparzulage erst mit Ablauf des Sparjahres entsteht. [ 20 ] Entsteht der Anspruch auf die Sparzulage erstmals durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids bzw. der maßgebenden Einkommensgrenze, z. B. durch einen Einspruch, ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe der Änderung zu stellen. Wichtig Verlängerung der Antragsfrist Entsteht der erstmalige Anspruch auf Sparzulage erst durch eine nachträgliche Änderung des zu versteuernden Einkommens nach Ablauf der Antragsfrist, verlängert sich die maßgebliche Antragsfrist für die Festsetzung der Sparzulage entsprechend. Für die Festsetzung der Sparzulage sind die Angaben in der Bescheinigung des Kreditinstituts, Unternehmens (einschl. der Kapitalanlagegesellschaft) oder Arbeitgebers über die bei diesen angelegten vermögenswirksamen Leistungen maßgeblich. 5.2 Nachholung Arbeitnehmersparzulage HI7379244 Ein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmersparzulage wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ist aufzuheben, wenn der Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungsbescheids zur Arbeitnehmersparzulage geändert und dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze unterschritten ist. [ 21 ] Die Arbeitnehmersparzulage wird dann vom Finanzamt nachträglich festgesetzt. Die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids. [ 22 ] Kein erneuter Antrag erforderlich Die Nachholung der Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage wird von Amts wegen vorgenommen (grundsätzlich verbunden mit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist daher nicht erforderlich. Praxis-Beispiel Festsetzung Arbeitnehmersparzulage von Amts wegen Der Arbeitgeber überweist für den ledigen Arbeitnehmer in 2014 vermögenswirksame Leistungen i. H. v. 400 EUR auf einen VL-Investmentsparplan. Der Arbeitnehmer stellt in 2015 mit seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage und fügt die entsprechende Anlage VL bei. Das vom Finanzamt in 2015 für

den Veranlagungszeitraum 2014 berechnete zu versteuernde Einkommen beträgt 20.500 EUR. Das Finanzamt lehnt die Festsetzung der beantragten Arbeitnehmersparzulage ab, da das zu versteuernde Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze von 20.000 EUR überschreitet. Ende Februar 2019 ändert das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen nach einem Klageverfahren auf 19.700 EUR. Ergebnis: Von Amts wegen erfolgt daraufhin eine erstmalige Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage für 2014 i. H. v. 80 EUR (20 % von 400 EUR). 5.3 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung HI7379245 Die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage setzt seit 2013 bei papierloser Steuererklärung eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung voraus. [ 23 ] Hierfür muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Übermittlung einwilligen und diesem seine persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) mitteilen. Das Anlageinstitut übermittelt die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung bis zum 28.2. des folgenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung. Die Vorlage der Anlage VL in Papierform ist somit nicht mehr Voraussetzung für die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage. 5.4 Fälligkeit und Auszahlung HI2827007 Die Auszahlung der festgesetzten Sparzulage an den Arbeitnehmer erfolgt durch das Finanzamt, wenn die für die Anlageart geltende Sperrfrist bereits abgelaufen ist oder für die Anlageart keine Sperrfrist gilt (z. B. bei Entschuldung von Wohnungseigentum). Unterliegen die sparzulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen noch einer Sperrfrist, sind die festgesetzten Sparzulagen erst nach Ablauf der Sperrfrist fällig. Die Arbeitnehmersparzulage ist steuerfrei. [ 24 ] Zentrale Verwaltung der Arbeitnehmersparzulagen Noch nicht fällige Sparzulagen werden bei einer Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin (ZPS ZANS) in Berlin gespeichert. Die Daten werden für alle Bundesländer auch dort verwaltet. Nach Ablauf der Sperrfrist veranlasst die Zentralstelle die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen durch das Finanzamt zugunsten des Arbeitnehmers an das Kreditinstitut, das Unternehmen oder den Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Durch einen Datenaustausch mit den Anlageinstituten und den 16 Bundesländern wird monatlich sichergestellt, dass die termingerechte Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt. Auszahlungssperre bei schädlicher Verfügung Bei schädlichen vorzeitigen Verfügungen über vermögenswirksame Leistungen sperrt die Zentralstelle die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen. Bei unschädlichen vorzeitigen Verfügungen veranlasst die Zentralstelle die vorzeitige Auszahlung der Sparzulage an das Kreditinstitut/Unternehmen zur Weiterleitung an die Arbeitnehmer. 6 Rückforderung der Sparzulage HI660583

Bei Verletzung von Sperr-, Verwendungs- und Vorlagefristen entfällt die Zulagenbegünstigung rückwirkend. [ 25 ] Das Finanzamt ändert daraufhin den Bescheid über die Festsetzung der Sparzulage, und die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen wird gesperrt. Sofern Zulagen bereits ausgezahlt worden sind, werden diese vom Arbeitnehmer zurückgefordert. Nachträgliche Rückforderung Hat das Finanzamt bei Ablauf der Sperrfrist die Sparzulage an den Arbeitnehmer ausgezahlt und wird dem Finanzamt erst nachträglich eine schädliche Verfügung über die vermögenswirksamen Leistungen bekannt, wird das Finanzamt auch in den Fällen die bereits ausgezahlte Arbeitnehmersparzulage vom Arbeitnehmer zurückfordern. 7 Arbeitgeberhaftung für Sparzulage HI660584 Soweit der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz verletzt hat, haftet er für zu Unrecht gezahlte Sparzulagen. Eine solche Pflichtverletzung kann sich z. B. aus einer Verletzung von Kennzeichnungs- oder Anzeigepflichten i. S. d. 15 Abs. 3 VermBG ergeben. Bei der Arbeitgeberhaftung für zu viel gezahlte Arbeitnehmersparzulagen gelten die Regeln der Lohnsteuerhaftung entsprechend. Insoweit besteht auch hier eine Gesamtschuldnerschaft des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. [ 26 ] Darüber hinaus haften auch die Anlageunternehmen oder -institute für zurückzuzahlende Sparzulagen, wenn sie ihre Pflichten nach dem VermBG oder nach der VermBDV verletzt haben. Einholung einer Auskunft beim Finanzamt Damit sich der Arbeitgeber in lohnsteuerlichen Zweifelsfällen über die Anwendung des 5. Vermögensbildungsgesetzes informieren kann, hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage des Arbeitgebers Auskünfte zu erteilen. [ 27 ] [ 8 ] 13 5. VermBG. [ 9 ] 4 5. VermBG. [ 10 ] 5 VermBG. [ 11 ] 6 5. VermBG. [ 12 ] 7 5. VermBG. [ 13 ] 13 5. VermBG. [ 14 ] Der sich hierbei ergebende Betrag i. H. v. 122,30 EUR wird zugunsten des Sparers gerundet. [ 15 ] 11 Abs. 4 5. VermBG. [ 16 ] 11 Abs. 3 5. VermBG. [ 17 ] Gilt für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2008 angelegt werden. [ 18 ] Gilt für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2008 angelegt werden. [ 19 ] Ab VAZ 2010: 2.184 EUR Kinderfreibetrag plus 1.320 EUR Betreuungsfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind, 2 Abs. 5 Satz 2 EStG. [ 20 ] 17 Abs. 10 5. VermBG. [ 21 ] 14 Abs. 5 Satz 1 5. VermBG.

[ 22 ] 14 Abs. 5 Satz 2 5. VermBG. [ 23 ] Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013, BStBl 2013 I S. 802. [ 24 ] H 3.0 Nr. 3 EStH: "Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen". [ 25 ] 13 Abs. 5. VermBG. [ 26 ] 1 5. VermBDV. [ 27 ] 15 Abs. 4 5. VermBG.