Merkblatt zur Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz Stand: November 2 0 1 0ı



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Transkript:

Merkblatt zur Geldwäschebekämpfung und Terrrismusfinanzierung Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz Stand: Nvember 2 0 1 0ı Inhalt: 1. Wer ist vm GWG betrffen? 2. Was ist Geldwäsche? W kann sie vrkmmen? 3. Was will das Gesetz erreichen? 4. In welchen Fällen (Wann) müssen Unternehmen tätig werden? 5. Erleichterungen für Gewebetreibende, die mit Gütern handeln 6. Pflichten für Unternehmen nach dem GWG 6.1 Risikrientierter Ansatz 6.2 Allgemeine Srgfaltspflichten 6.3 Vereinfachte Srgfaltspflichten 6.4 Verstärkte Srgfaltspflichten 6.5 Dkumentatin 6.6 Interne Sicherheitsmaßnahmen und Schulung der Mitarbeiter 6.7 Verdachtsanzeigen 6.8 Übertragung / Auslagerung der Srgfaltspflichten auf Dritte 6.9 Flgen, wenn die Pflichten nach dem GWG nicht erfüllt werden können 7. Kntrlle durch Behörden; Knsequenzen bei Verstößen Sicherlich denkt heutzutage niemand bei dem Begriff Geldwäsche an die Waschmaschine vller Bargeld, das vm Schmutz der rganisierten Kriminalität gereinigt wird. Dch hinter diesem bildlichen Begriff bleibt das Thema für viele Unternehmen wenig knkret und kaum greifbar. Dieses Merkblatt richtet sich vrwiegend an die vm Geldwäschegesetz (GWG) betrffenen Unternehmen aus dem Nichtfinanzbereich, wie z.b. Händler, Immbilienmakler, Versicherungsvermittler und Berater. Für die Finanzbranche gelten bei der Geldwäschepräventin zusätzliche Verpflichtungen aus anderen Spezialgesetzen, auf die hier nicht näher eingegangen wird. 1. Wer ist vm GWG betrffen? Der Kreis der durch das Gesetz betrffenen Unternehmen ist grß. Neben der kmpletten Finanzund Versicherungswirtschaft sind auch Rechtsanwälte, Ntare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immbilienmakler, Spielbanken, etc. erfasst. Insbesndere sind auch juristische der natürliche Persnen, die gewerblich mit Gütern handeln (Grß- und Einzelhandel) vn dem Gesetz betrffen. Eine genaue und abschließende Aufstellung der durch das GWG Verpflichteten findet sich in 2 Abs. 1 GWG. Das Gesetz bezeichnet alle Unternehmen und Persnen, die vm Anwendungsbereich erfasst sind, als Verpflichtete. Wer drt nicht genannt ist, muss das GWG nicht beachten (z.b. Htelbetriebe). Speziell aus dem Nichtfinanzbereich sind beispielsweise flgende Gewerbetreibende bzw. Branchen vm Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes erfasst: Persnen, die gewerblich mit Gütern handeln (hierzu zählen Hersteller, swie Grß- und Einzelhandel; = Güterhändler ) Immbilienmakler Versicherungsvermittler (gemäß 59 VVG und nur für bestimmte, unter 2 Abs. 1 Nr. 5 GWG aufgezählte Prdukte; z.b. Lebensversicherungen. Nicht erfasst sind Vertreter im Sinne des 34d Abs.3 GewO, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupt-

tätigkeit gelieferten Waren der Dienstleistungen vermitteln = Prdukt akzessrische Vermittler) Treuhänder und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, die einen im Gesetz (vgl. 2 Abs. 1 Nr. 9 a) bis f) GWG) genannten Katalg vn Dienstleistungen anbieten, die schwerpunktmäßig mit der Gründung und Leitungsfunktin eines Unternehmens zu tun haben. Versucht wird, Dienstleistungsknstellatinen zu erfassen, bei denen der wahre Inhaber nicht unmittelbar nach außen erkennbar wird, beispielsweise wenn eine Bürgesellschaft Infrastrukturen für eine Briefkastengesellschaft zur Verfügung stellt der wenn jemand als Strhmann tätig ist. Betrffen ist damit grundsätzlich der gesamte Handel ( Persnen, die gewerblich mit Gütern handeln ). Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerberdnung zu verstehen. Innerhalb dieser grßen Gruppe gibt es Branchen, die typischerweise wegen ihrer Prdukte mit größeren Barbeträgen zu tun haben und daher als Zielgruppe für Geldwäschegeschäfte in Betracht kmmen können: Authändler Juweliere und Uhrmacher Premium Unterhaltungselektrnik (Hifi etc.) Kunst- und Antiquitätenhändler Luxusguthändler (z.b. Pferdezüchter; Pelzhändler) Da im industriellen Bereich (der zum Güterhandel zu zählen ist) nur selten Barzahlungen vrkmmen dürften, ist die Industrie in der Praxis nur zum Teil vm GWG betrffen (praktisch relevant bleiben die rganisatrischen Srgfaltspflichten, siehe Punkt 6.6). Das GWG ist nur anwendbar, wenn die Verpflichteten in Ausübung ihres Geschäfts der Berufs handeln. Rein privates Handeln unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. 2. Was ist Geldwäsche? W kann sie vrkmmen? Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft vn illegal erzielten Einnahmen des rganisierten Verbrechens. Diese illegalen Einnahmen werden bei der Wäsche in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Das Prblem dabei ist: Geldwäschevrgänge sind schwer als slche erkennbar, da sie meist gut getarnt sind und nicht hne weiteres vn alltäglichen Geschäften und Transaktinen unterschieden werden können. Erschwerend kmmt hinzu, dass diese Handlungen ft grenzüberschreitend stattfinden. Zur Aufklärung vn Geldwäschevrgängen sind die Behörden deshalb auf weiterführende Infrmatinen und die Zusammenarbeit mit den Unternehmen angewiesen. Die meisten Unternehmer und Unternehmerinnen werden davn ausgehen, dass sie das Thema Geldwäsche nicht betrifft, sndern allenfalls die Grßen. Zwar ist es zutreffend, dass die Finanzbranche viel stärker vn den Prblemen der Geldwäsche betrffen ist, dch auch ein Kfz-Händler kann zur Zielscheibe vn Geldwäschegeschäften werden. Hier will das Geldwäschegesetz ansetzen und verpflichtet viele Unternehmen egal b klein der grß zur Mitwirkung bei der Geldwäschebekämpfung. Neben den Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz gibt es zahlreiche andere Gesetze, die Regelungen zur Geldwäsche beinhalten, s z.b. auch einen eigenständigen Straftatbestand in 261 Strafgesetzbuch (StGB).

3. Was will das Gesetz erreichen? Das Geldwäschegesetz verflgt zwei Ziele, die weitgehend miteinander verknüpft werden. Bekämpfung der rganisierten Kriminalität (OK) Hauptziel ist es, die illegalen Gewinne aus dem Bereich der OK besser bekämpfen und aufspüren zu können. Dieses Ziel sll dadurch erreicht werden, dass insbesndere Finanzunternehmen, aber auch viele weitere Unternehmen zu einer entsprechenden Mitwirkung (z.b. Überprüfung ihrer Kunden) verpflichtet werden. S sll die Weiterleitung vn illegalem Geld in den nrmalen Wirtschaftskreislauf erschwert und unterbunden werden. Auch die Verschleierung dieser Finanzströme sll dadurch deutlich erschwert werden. Bekämpfung der Terrrismusfinanzierung Dieser Gesetzeszweck kam 2008 neu hinzu. Die Finanzierung vn schweren Straftaten in Gestalt des internatinalen Terrrismus sll verhindert werden, indem man versucht, slchen Taten die finanzielle Grundlage zu entziehen. 4. In welchen Fällen (Wann) müssen Unternehmen tätig werden? Das Geldwäschegesetz enthält eine ganze Reihe an Srgfaltspflichten, die die betrffenen Unternehmen (= Verpflichtete ) erfüllen müssen. Die Besnderheit ist allerdings, dass die meisten Pflichten durch bestimmte Situatinen ausgelöst werden. Nur wenn diese s genannten Auslösetatbestände vrliegen, müssen die Unternehmen tätig werden. Diese Fälle sind in 3 Abs. 2 GWG aufgezählt. In flgenden Fällen müssen die nach dem GWG verpflichteten Unternehmen tätig werden: Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung Transaktinen vn mehr als 15.000 Eur außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen (bei gestückelten Zahlungen gilt die Gesamtsumme. Der Begriff der Transaktin ist in 1 Abs. 4 definiert und umfasst jede Handlung, die eine Geldbewegung der eine snstige Vermögensverschiebung bezweckt der bewirkt. Der Begriff ist als sehr weit gefasst (z.b. Annahme und Abgabe vn Bargeld, Überweisungen, sachenrechtliche Eigentumswechsel). Eine Einschränkung des Auslösetatbestandes findet allerdings über das Merkmal: außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen statt). Unabhängig vn der Höhe der Transaktin immer, wenn Unternehmen Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche der Terrrismusfinanzierung begründen (es müssen Tatsachen vrliegen, aus denen sich der Verdacht ergeben kann, blße Vermutungen, die nicht auf bjektiven Anhaltspunkten beruhen, genügen nicht) Bei Zweifeln des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden Das GWG enthält nch eine Reihe an rganisatrischen Pflichten, die dauerhaft und hne einen speziellen Auslösetatbestand erfüllt werden müssen (z.b. Dkumentatinspflichten der die Aufstellung interner Sicherheitsmaßnahmen. Weitere Infrmatinen hierzu finden Sie ab Punkt 6.5). 5. Erleichterungen für Gewebetreibende, die mit Gütern handeln Für den grßen Bereich der Güterhändler (Grß- und Einzelhandel, z.b. Authändler, Kunsthändler, Verkauf vn Industrieprdukten) ist im Gesetz eine deutliche Erleichterung vrgesehen. Denn das Gesetz sieht vr, dass diese nur in bestimmten Fällen Verpflichtungen nach dem GWG erfüllen müssen. Die ben genannten Auslösetatbestände für die Verpflichtungen nach dem GWG werden auf flgende Punkte reduziert:

Unabhängig vn der Höhe der Transaktin immer, wenn Unternehmen Tatsachen feststellen, die den Verdacht auf Geldwäsche der Terrrismusfinanzierung begründen. Bei Zweifeln des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden der des wirtschaftlich Berechtigten. Neu hinzu tritt: die Annahme vn Bargeld im Wert vn 15.000 Eur der mehr (dem Bargeld ist elektrnisches Geld im Sinne vn 1 Abs. 14 Kreditwesengesetz (KWG) gleichgestellt. Hierzu zählt z.b. die Geldkarte, die ft bei EC-Karten als Zusatzfunktin enthalten ist, nicht aber Zahlungen mit EC- der Kreditkarten). Güterhändler müssen nur in wenigen Fällen ihre Vertragspartner / Kunden identifizieren, da für sie die beiden am häufigsten vrkmmenden Auslösetatbestände im Zusammenhang mit laufenden Geschäftsbeziehungen (Begründung einer Geschäftsbeziehung und Durchführung einer Transaktin außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen) nicht anwendbar sind. Da damit auch in vielen Fällen die Pflicht zur Identifizierung des Kunden entfällt, kann es mangels der Ntwendigkeit einer Identifizierung auch nicht zu Zweifeln des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden kmmen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, wenn der anwesende Kunde nicht im eigenen Namen, sndern für eine nicht anwesende natürliche Persn Verträge abschließen möchte. Dies dürfte in der Praxis aber kaum gegenüber dem Händler ffen gelegt werden. Beispiele zu Punkt 5: Ein Kfz-Händler muss die Srgfaltspflichten nach dem GWG beachten, wenn er einem Kunden ein Aut für 15.000 Eur der mehr verkauft und der Kunde bar bezahlen möchte. Dagegen müssen Güterhändler nicht allein deshalb Srgfaltspflichten nach dem GWG erfüllen, weil Sie eine neue, auf Dauer angelegte, Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen. Auch bei Onlinehändlern der Ebay Geschäften wird man mangels Barzahlung nur in seltenen Fällen (bei knkreten Verdachtsfällen) zur Erfüllung vn Srgfaltspflichten kmmen. Allgemeine rganisatrische Pflichten bleiben allerdings auch für slche Güterhändler bestehen. 6. Pflichten für Unternehmen nach dem GWG Das GWG kennt verschiedene Arten vn Pflichten. Diese lassen sich ganz grb in zwei unterschiedliche Arten einteilen: Srgfaltspflichten nach 3, 5, 6 GWG, die bei Vrliegen eines der genannten Auslösetatbestände (siehe Punkt 4. und 5.) zu erfüllen sind. Je nach Risik gibt es verstärkte, vereinfachte der allgemeine Srgfaltspflichten, die durch die betrffenen Unternehmen durchgeführt werden müssen ( custmer due diligence Pflichten). Organisatrische Pflichten (siehe Beschreibung ab Punkt 6.5) 6.1 Risikrientierter Ansatz Der Gesetzgeber versucht über einen risikrientierten Ansatz zu vermeiden, dass selbst bei äußerst vagen Risiken unverhältnismäßig hhe Handlungsflgen ausgelöst werden. Deshalb ist es Aufgabe des Unternehmens in den relevanten Fällen den Sachverhalt einer Risikgruppe zuzurdnen (hhes, mittleres, geringes Risik). Entsprechend dieser Zurdnung werden verstärkte, allgemeine der vereinfachte Srgfaltspflichten ausgelöst. Für alle drei Varianten der Srgfaltspflichten sieht der Gesetzgeber jeweils einen Katalg vn Maßnahmen vr, die der Unternehmer dann erfüllen muss. Allerdings bleibt ihm überlassen, wie und in welchem Umfang er diese Pflichten erfüllt. Der Unternehmer hat hier Freiheiten, um in Fällen mit geringerem Risik keinen grßen bürkratischen Aufwand betreiben zu müssen. Dem nach diesem Gesetz Verpflichteten wird die Gesetzesanwendung dadurch erschwert, dass manche vm Gesetzgeber vrgesehenen Mittel ffensichtlich ungeeignet sind, etwas zur Aufde-

ckung der Finanzströme vn rganisierten Verbrechen der Terrrismus beizutragen. Außerdem werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die ffen lassen, welches Verhalten knkret vn den Verpflichteten verlangt wird. Darauf wird nch näher eingegangen. Es finden als zwei Schritte statt: 1. Einstufung der Beziehung in eine Risikklasse 2. Anwendung der Srgfaltspflichten aus dieser Risikgruppe, wbei der Umfang und die Art der Erfüllung vm jeweiligen Verpflichteten selbst entschieden werden kann. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass die Maßnahmen dem Risik des Einzelfalls angemessen sein müssen. Lediglich für die Srgfaltspflicht Identifizierung des Vertragspartners existieren genaue Vrgaben, wie diese zu erflgen hat. 6.2 Allgemeine Srgfaltspflichten Liegt eine Situatin mit mittlerem Risik vr, s sieht das GWG vier allgemeine Srgfaltspflichten vr. Diese sind in 3 Abs. 1 GWG abschließend aufgezählt: Identifizierung des Vertragspartners (Angaben zur Identität erheben und ngaben anhand geeigneter Dkumente überprüfen, sieh Punkt 6.2.1) Einhlung vn Infrmatinen über Art + Zweck der Geschäftsbeziehung Der Gesetzgeber möchte, dass die Verpflichteten über die Geschäftsbeziehung infrmiert sind, um daraus das Risik für Geldwäschedelikte abschätzen zu können. Dabei sll der Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklärt werden, wenn sich dies nicht bereits eindeutig aus dem Geschäft selbst ergibt. Da dies in der Praxis zumeist der Fall sein dürfte, kmmt diesem Punkt eine geringere Bedeutung zu. Zudem besteht die Pflicht nur bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen Überprüfung der Vertretungsverhältnisse (den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und identifizieren, falls der Vertragspartner für einen Anderen handelt. Die dahinter stehende Idee ist es, herauszufinden welche wirtschaftlichen Interessen hinter einem Geschäftsvrgang stehen, als die Erhöhung der Transparenz. Wichtig ist, dass das Gesetz als wirtschaftlich Berechtigten immer nur eine natürliche Persn akzeptiert. D.h. eine GmbH kann niemals wirtschaftliche Berechtigte sein, sndern allenfalls die Hauptgesellschafter der GmbH. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, bei nicht- natürlichen Vertragspartnern die Eigentums- und Kntrllstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. In 1 Abs. 6 GWG findet sich eine umfangreiche Aufstellung, wer als wirtschaftlicher Berechtigter gilt) Kntinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (die Geschäftsbeziehung kntinuierlich überwachen und die dazu existierenden Infrmatinen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren) Die Verpflichteten müssen diese Srgfaltspflichten allerdings nur dann erfüllen, wenn einer der genannten abschließenden Auslösetatbestände (unter Punkt 4, bzw. 5 bei Güterhändlern) vrliegt. 6.2.1 Identifizierung Wie hat die Identifizierung zu erflgen? Eine der wichtigsten Srgfaltspflichten nach dem GWG stellt die Identifizierung des Vertragspartners dar ( knw yur custmer - Prinzip). Jede natürliche der juristische Persn, mit der eine Geschäftsbeziehung unterhalten wird, kmmt in Betracht. Der Zeitpunkt und die Art und Weise der Identifizierung, ist sehr detailliert in 4 GWG geregelt. Die Kernpunkte sind: Identitätsfeststellung, dabei sind flgende Angaben zu erheben (Alles was erhben wird muss auch dkumentiert werden, siehe hierzu ab Punkt 6.5):

bei natürlichen Persnen: Name (Vrname und Nachname) Geburtsrt Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Anschrift Art, Nummer und ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Angaben 1-5 vrgelegten amtlichen Dkuments bei juristischen Persnen der Persnengesellschaften: Firma Name der Bezeichnung Rechtsfrm Registernummer, wenn vrhanden Anschrift des Sitzes der der Hauptniederlassung Namen der Mitglieder des Vertretungsrgans der der gesetzlichen Vertreter (Es genügt, dass lediglich Angaben zu fünf Vertretern erhben werden, sweit diese in öffentliche Register eingetragen sind) Besnderheit: Ist eines der genannten Mitglieder selbst eine juristische Persn (z.b. die GmbH bei der GmbH & C KG) s müssen auch vn dieser die ersten 5 Punkte erhben werden. Besnderheit bei einem dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten: Name Je nach Risik, auch weitere Angaben Überprüfung der Identität anhand bestimmter Dkumente Bei natürlichen Persnen: amtliches Dkument (z.b. Persnalausweis), hierbei ist die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde aufzuzeichnen ( 8 Abs. 1 GWG) Bei juristischen Persnen: Einsichtnahme in entsprechendes amtliches Register, der Registerauszug Muss der Kunde / Vertragspartner mitwirken? Ja, dieser hat nach dem GWG dem Verpflichteten die ntwendigen Infrmatinen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Das Gesetz sieht keine Mittel zur Erzwingung dieser Angaben vr. Zumindest in schwerwiegenden Fällen muss auf das Geschäft verzichtet werden. Wann hat die Identifizierung zu erflgen? Liegt ein Auslösetatbestand vr, der ein Unternehmen zur Identifizierung verpflichtet (Beispiel: Ein Versicherungsvermittler vn Lebensversicherungen begründet eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung zu einem neuen Kunden), s muss die Identifizierung nrmalerweise vr Begründung der Geschäftsbeziehung der Durchführung der Transaktin erflgen. Hiervn ist eine Ausnahme vrgesehen, die im praktischen Geschäftsalltag allerdings sehr häufig vrkmmen dürfte: Die Identifizierung kann auch nch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlssen werden, wenn es durch die vrherige Identifizierung zu einer Behinderung des Geschäftsablaufs kmmen würde (Dies dürfte praktisch immer der Fall sein). Zusätzlich muss der Unternehmer das Risik für ein entsprechendes Delikt als gering erachten. Wann kann vn der Identifizierung abgesehen werden, bwhl ein Auslösetatbestand vrliegt? Wenn der Kunde/Vertragspartner bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert wurde, die Angaben damals dkumentiert wurden und kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht. Zur Dkumentatin dieser erhbenen Angaben: siehe Punkt 6.5

6.3 Vereinfachte Srgfaltspflichten Für bestimmte, abschließend aufgezählte Fälle geht das GWG vn einem deutlich reduzierten Risik eines Geldwäsche- der Terrrismusfinanzierungsdelikts aus. Liegt eine Geschäftsbeziehung zu einer dieser im Gesetz aufgezählten 4 Fallgruppen vr, s gelten vereinfachte Srgfaltspflichten. Hierzu gehören im Wesentlichen Geschäftsbeziehungen und Geschäftshandlungen der Verpflichteten zu flgenden Kunden: Transaktinen mit Kreditinstituten Transaktinen mit börsenntierten Gesellschaften Transaktinen mit inländischen Behörden. Auch EU- und ausländische Behörden sind privilegierte Kunden, sfern sie bestimmten Anfrderungen an Transparenz und Aufsicht wahren. bei der Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei Anderknten (gilt für Anderknten, die durch Rechtsanwälte, Ntare etc. geführt werden), sfern das kntführende Institut vm Inhaber des Anderknts die Angaben über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf Anfrage erhalten kann. Diese Ausnahmeregelung wird schwerpunktmäßig nur für verpflichtete Kreditinstitute eine Rlle spielen. Flge: Trtz Vrliegen einer der drei nachflgenden Auslösetatbestände Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktin im Wert vn 15.000 Eur der mehr Zweifel des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden können die allgemeinen Srgfaltspflichten (vgl. 3 Abs. 1 GWG) entfallen. D.h. der verpflichtete Unternehmer muss keine Srgfaltspflichten wie z.b. die Identifizierung erfüllen. Ausnahme: Stellt der Verpflichtete auch in einer slchen privilegierten Geschäftsbeziehung Tatsachen fest, die den Verdacht auf Geldwäsche der Terrrismusfinanzierung begründen, dann gelten die Erleichterungen nicht (Auslösetatbestand 3 Abs. 2 Nr. 3 GWG bleibt als auch bei privilegierten Geschäftsbeziehungen bestehen). Beispiel für eine Erleichterung: Ein Immbilienmakler sll dauerhaft für eine Bank Grundstücke vermitteln. Hier wäre der Makler vn den allgemeinen Srgfaltspflichten (siehe Punkt 6.2) befreit. Er braucht als weder seinen Vertragspartner (Bank) zu identifizieren, nch die Geschäftsbeziehung kntinuierlich zu überwachen, etc. Besnderheit für Güterhändler: Da Güterhändler bereits durch andere Vrschriften privilegiert sind, bleibt für die vereinfachten Srgfaltspflichten bei Ihnen nur wenig Raum. 6.4 Verstärkte Srgfaltspflichten In bestimmten Fällen, die das Gesetz allerdings nicht abschließend nennt, wird das Risik für Geldwäsche- und Terrrismusfinanzierungsdelikte als besnders hch eingeschätzt. Liegt als ein Auslösetatbestand (vgl. Punkt 4.) vr und stuft der Unternehmer anschließend eine Situatin in die Risikgruppe verstärkte Srgfaltspflichten ein, s bedeutet dies, dass er nicht nur die allgemeinen Srgfaltspflichten (vgl. Punkt 6.2, bzw. 3 Abs. 1 GWG) beachten muss, sndern zusätzliche Pflichten hinzukmmen. Zwei Situatinen, bei denen der Gesetzgeber (bei Vrliegen eines Auslösetatbestands) immer vn einem erhöhten Risik ausgeht, benennt das Gesetz explizit. D.h. immer wenn ein slcher Fall festgestellt wird, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Srgfaltspflichten die erhöhten Srgfaltspflichten erfüllt werden:

6.4.1 Plitisch expnierte Persnen (PEP) Eine slche Risikgruppe stellen die Geschäftsbeziehungen zu PEPs dar (vgl. 6 Abs 2 Nr. 1 GWG). Hierzu zählen, nicht im Inland ansässige natürliche Persnen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben. (Mit anderen Wrten werden auch in Deutschland tätige PEPs erfasst, die im Ausland whnen). Der Kreis der davn berührten Persnen/ Ämter ist allerdings stark eingeschränkt, s sind nur hhe Ämter wie Minister, Parlamentsmitglieder, Btschafter, Bundesrichter etc. davn betrffen. In der Regel werden als wichtige öffentliche Ämter nur Ämter auf natinaler Ebene angesehen (z.b. eine im Inland vergleichbare Stellung wären Bundesminister der Mitglieder des Bundestages). Die genaue Liste der betrffenen PEPs können Sie in der entsprechenden EU- Richtlinie (EG RL 2006/70 EG) auf die das GWG direkt Bezug nimmt nachlesen. Um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden gelten die verstärkten Srgfaltspflichten auch für Geschäftsbeziehungen zu Angehörigen vn PEPs (Ehe-/ Lebenspartner; Kinder; Eltern) der PEPs bekanntermaßen nahe stehenden Persnen. Hierzu zählen aber nur Persnen mit denen die PEPs gemeinsame Geschäftsbeziehungen unterhalten und wenn dies den Verpflichteten bekannt ist (z.b. Mitgesellschafter eines Unternehmens, in denen auch die PEP Gesellschafter ist). Bei den Angehörigen und den nahe stehenden Persnen kmmt es nicht auf deren Whnsitz an. Die verstärkten Srgfaltspflichten gelten nch für ein Jahr weiter, nachdem die PEP ihr Amt/ Funktin beendet hat. Will ein nach dem GWG verpflichtetes Unternehmen Vertragsbeziehungen zu einer slchen PEP unterhalten, s gelten zusätzlich zu den allgemeinen Srgfaltspflichten die nachflgenden verstärkten Srgfaltspflichten, die alle erfüllt werden müssen: Vr der Begründung einer Geschäftsbeziehung muss auf Seite der verpflichteten Unternehmen die Zustimmung des nächsten Vrgesetzten eingehlt werden (Hier ist erkennbar, dass sich das Gesetz nach wie vr stark an die Finanzbranche richtet) Die Herkunft der Vermögenswerte, die eingesetzt werden, muss mit angemessenen Maßnahmen aufgeklärt werden. Die Geschäftsbeziehung muss verstärkt überwacht werden Um überhaupt herauszufinden, b es sich beim Vertragspartner um eine PEP handelt, haben die Unternehmen angemessene risikrientierte Verfahren anzuwenden. Was hierunter knkret zu verstehen ist, bleibt das Gesetz schuldig. Ein intensiver Aufwand, um slche PEPs zu identifizieren, lässt sich dem Gesetz jedch nicht entnehmen. In der Praxis dürfte daher sehr viel Fingerspitzengefühl bei den Verpflichteten erfrderlich sein, um hier mögliche Anhaltspunkte abzufragen, hne Gefahr zu laufen, den Geschäftsbetrieb zu gefährden der diskriminierende Fragen zu stellen. 6.4.2 Vertragspartner ist nicht persönlich anwesend Ist der Vertragspartner eine natürliche Persn und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, s gelten ebenfalls zusätzliche verstärkte Srgfaltspflichten. Diese sind im einzelnen in 6 Abs 2 Nr. 2 GWG aufgezählt. 6.5 Dkumentatin Um bei möglichen späteren Ermittlungen auf die vn den verpflichteten Unternehmen erhbenen Angaben zurückgreifen zu können, bestehen Dkumentatinspflichten. Diese betreffen flgende Punkte: Aufzeichnungspflicht (vgl. 8 GWG)

Alle nach dem GWG erhbenen Angaben und Infrmatinen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Transaktinen und Geschäftsbeziehungen müssen aufgezeichnet werden. Die Art der Aufzeichnung (Papier / Digital) wird den Verpflichteten überlassen. Aufbewahrungsfrist Das Gesetz sieht unabhängig vn anderen, z.b. steuerrechtlichen Vrschriften eine Aufbewahrungsfrist vn mindestens 5 Jahren vr. Dieser Frist unterfallen auch snstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktinen (hierunter könnte z.b. die Umstände fallen, wie sich die Geschäftsbeziehung angebahnt hat, aber man wird whl kaum vn den Verpflichteten verlangen können, dass sie hier sämtliche Krrespndenz archivieren). Nachweispflicht gegenüber den Behörden Auf Verlangen der Behörden ist diesen darzulegen, dass man als Verpflichteter entsprechend angemessene Maßnahmen, je nach Risik des Einzelfalls, getrffen hat. Beispiel: Speicherpflichten bei der Identitätsfeststellung: Unter Punkt 6.2.1 sind die umfangreichen Angaben aufgelistet, die bei der Identitätsfeststellung einer natürlichen der juristischen Persn zu erheben sind. Wie all diese Angaben im Einzelnen nun zu dkumentieren sind, schreibt das Gesetz nicht vr. D.h. es würde auch eine handschriftliche Erfassung der genannten Angaben genügen. Allerdings macht das Gesetz zwei Vrschläge, wie die Dkumentatinsanfrderungen bei der Identifizierung erfüllt werden können: Bei natürlichen Persnen: Kpie des amtlichen Ausweises (Da dieser allerdings auch weitergehende, teils höchstpersönliche Details enthält, ist dies aus datenschutzrechtlicher Sicht als bedenklich einzustufen) Bei juristischen Persnen der Persnenhandelsgesellschaften: Ausdruck eines Registerauszugs, in dem die erfrderlichen Angaben enthalten sind Die Daten können auch elektrnisch gespeichert werden. Das GWG erlaubt es, dass die Dkumentatinspflichten durch einen Dritten durchgeführt werden. Die Details sind in 8, 9 Abs. 3 GWG geregelt. Jedch ist vr der vertraglichen Übertragung der Dkumentatinspflichten auf einen Dritten, die Zustimmung der zuständigen Behörde erfrderlich. 6.6 Interne Sicherheitsmaßnahmen und Schulung der Mitarbeiter Alle nach dem GWG verpflichteten Unternehmen müssen interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrrismusfinanzierung missbraucht werden können. Das Gesetz listet danach für den Nichtfinanzbereich zwei interne Sicherheitsmaßnahmen auf, die jeder Verpflichtete erfüllen muss. Die knkrete Ausgestaltung bleibt dabei den Unternehmen überlassen, s dass diese an Größe, Risik, etc. angepasst werden können (Man wird vn einem einfachen einzelnen Onlineshpbetreiber kaum ein umfassendes internes Sicherheitsmaßnahmenknzept verlangen können). Interne Sicherungssysteme und Kntrllen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können. Dies kann z.b. durch interne Leitlinien geschehen. Sinnvllerweise sllten die Unternehmen im Vrfeld eine entsprechende Risikanalyse durchführen, anhand derer dann angemessene interne Maßnahmen festgelegt werden können. Zu einem internen Sicherheitssystem gehören auch entsprechende zumindest stichprbenartige Kntrllen. Mitarbeiter unterrichten Die Verpflichteten müssen sicherstellen, dass die mit der Durchführung vn geschäftlichen Transaktinen und der Anbahnung und Begründung vn Geschäftsbeziehungen befassten Mitarbeiter die Methden der Geldwäsche und ihre gesetzlichen Pflichten kennen. Ein starrer Zeitrahmen der knkrete Schulungsinhalte sind dabei nicht vrgegeben, vielmehr liegt es in der Verantwrtung des Unternehmers, wann und wie er diese Schulungen vrnimmt.

Das GWG erlaubt es, die internen Sicherungsmaßnahmen durch einen Dritten durchführen zu lassen. Die Details sind in 9 Abs. 3 GWG geregelt (siehe hierzu Punkt 6.8). Vr einer slchen Übertragung auf Dritte, muss die zuständige Behörde ihre Zustimmung geben. 6.7 Verdachtsanzeigen Unabhängig vn etwaigen Auslösetatbeständen besteht in flgenden Fällen immer eine Anzeigepflicht: Wenn ein verpflichtetes Unternehmen Tatsachen feststellt, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach 261 StGB der eine Terrrismusfinanzierung begangen der versucht wurde der wird Die Feststellung vn Tatsachen erfrdert mehr als nur einen blßen Verdacht. Ein Beispiel für eine verdachtsbegründende Tatsache könnte sein: - Transaktinen, die über Umwege abgewickelt werden, und diese Umwege kstenintensiv der wirtschaftlich sinnls erscheinen Die Anzeige ist unverzüglich swhl bei der zuständigen Strafverflgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Plizei), als auch beim Bundeskriminalamt Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, anzuzeigen. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsanzeigen nicht infrmiert werden. Die Verpflichtung gilt auch für erst nachträglich festgestellte Verdachtsfälle bei bereits abgeschlssenen Vrgängen. Wer den Strafverflgungsbehörden eine slche Tatsache anzeigt, kann wegen dieser Anzeige - außer in den Fällen, in denen die Anzeige vrsätzlich der grb fahrlässig unwahr erstattet wurde nicht verantwrtlich gemacht werden. Die Prbleme zur Abgrenzung vn Denunziatin und deren rechtlichen Risiken ist ffensichtlich. 6.8 Übertragung / Auslagerung der Srgfaltspflichten auf Dritte Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vr, wie die allgemeinen Srgfaltspflichten, die ein Verpflichteter zu beachten hat, auf Dritte ausgelagert bzw. übertragen werden können. Diese sind in 7 GWG aufgezählt. Teilweise bestehen dabei umfangreiche Vrgaben, wie ein slcher Dritter ausgewählt werden muss und welche Anfrderungen er dabei zu erfüllen hat. - Variante 1: Auslagerung auf einen nach dem Gesetz immer zulässigen Dritten, wie Rechtsanwälte, Kreditinstitute etc. - Variante 2: Auslagerung an snstige Dritte. Grundsätzlich können dabei jedch nur die allgemeinen Srgfaltspflichten übertragen werden. Eine Übertragung der verstärkten Srgfaltspflichten sieht das Gesetz nicht vr. Auch die Pflicht zur kntinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung verbleibt beim jeweiligen Verpflichteten und kann nicht übertragen werden. Die letztendliche Verantwrtung für die Erfüllung der Srgfaltspflichten verbleibt allerdings immer beim verpflichteten Unternehmen und kann nie auf Dritte übertragen werden. 6.9 Flgen, wenn die Pflichten nach dem GWG nicht erfüllt werden können Können die Pflichten dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet der frtgesetzt und keine Transaktin durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbezie-

hungen sind zu beenden (vgl. 3 Abs. 6 GWG). Hierbei ist aber immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, s dass die Verpflichtung durchaus entfallen kann, wenn nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses des Verpflichteten an der Frtsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Geldwäsche- der Terrrismusfinanzierungsrisik des jeweiligen Vertragspartner und der jeweiligen Transaktin eine Beendigung unangemessen wäre. Besteht aufgrund vn Tatsachen sgar ein Verdacht auf ein Geldwäsche- der Terrrismusfinanzierungsdelikt, s darf die Transaktin nicht hne Erlaubnis der Behörde durchgeführt werden (vgl. 11 GWG). Beispiel: Verkauft z.b. ein Juwelier ein Diamantcllier im Wert vn 15.500 Eur und der Kunde möchte bar bezahlen, s muss der Juwelier z.b. die Identität des Kunden vr dem Verkauf klären (Erfüllung der allgemeinen Srgfaltspflichten nach 3 Abs. 1, die aufgrund des Auslösetatbestands Bargeldgeschäfte vn mehr als 15.000 Eur beachtet werden müssen) Gegebenenfalls kmmen weitere Pflichten hinzu. Gelingt z.b. die Identifizierung nicht, weil der Kunde keinen Ausweis dabei hat, der hätte der Juwelier einen Verdacht, dass hier möglicherweise ein Geldwäschedelikt vrliegen könnte, s darf er den Verkauf im Regelfall nicht durchführen. Bei einem Verdacht muss er sich zudem an die Behörden (Staatsanwaltschaft und BKA) wenden. Dies erfrdert vn den betrffenen Unternehmen in der Praxis viel Fingerspitzengefühl. 7. Kntrlle durch Behörden; Knsequenzen bei Verstößen Die Behörden, die die Einhaltung des GWG überwachen, sind in 16 GWG geregelt. Für den Nichtfinanzbereich sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese können sich die Einhaltung der Pflichten nachweisen lassen, ggfl. kntrllieren, Anrdnungen treffen. Bei Verstößen gegen die Pflichten des GWG können die Behörden Bußgelder bis zu 100.000 Eur verhängen. Zudem sind die Behörden verpflichtet, den zuständigen Strafverflgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen. Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vllständigkeit. Obwhl das Merkblatt mit größtmöglicher Srgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernmmen werden. Dieses Merkblatt wurde vn der IHK Stuttgart erstellt und uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt.