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Transkript:

REGIERUNG VON MITTELFRANKEN Unser Geschäftszeichen Auskunft erteilt Tel. (09 81) 53- Fax (09 81) 53- Zimmer-Nr. Ansbach, 320.VK - 3194-11/99 837 414 02.07.1999 Regierung von Mittelfranken Postfach 6 06 91511 Ansbach Mit Postzustellungsurkunde Vergabekammer Nordbayern Firma D vertreten durch Herrn GF B Bezug: Betreff: Ihr Schreiben vom Geschäftszeichen (Telefon-) Gespräch vom, mit Antrag vom 03.06.1999 Vollzug der Bayer. Nachprüfungsverordnung (BayNpV); Nachprüfungsverfahren Bauvorhaben : Sanierung Kliniken Gewerk : Sanitärfertigzellen Vergabeverfahren : Offenes Verfahren gemäß 3 a Nr. 1 Buchst. a VOB/A Vergabestelle: Kliniken (Antragsgegnerin AG. ) Vergabekammer Nordbayern Vorsitzende: Hauptamtlicher Beisitzer: Ehrenamtlicher Beisitzer: Nachprüfungsantrag der Firma D (Antragstellerin Ast.) Anlagen: 1 Niederschrift (Kopie) Die Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern - erläßt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.1999 folgenden 1. Der Antrag wird abgelehnt. Beschluß: 2. Es wird festgestellt, daß die Aufhebung des Offenen Verfahrens rechtmäßig war. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin. 4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt xxxx.- DM. Erstattungspflichtige Auslagen sind nicht angefallen. Hausanschrift Postfachanschrift Telefon Zentr. Telefax Zentr. E-Mail-Adresse Bankverbindung Öffentliche Verkehrsmittel Promenade 27 (Schloß) Postfach 6 06 Vermittlung (09 81) 53-2 06 poststelle@ Staatsoberkasse Ansbach Bushaltestellen Schloßplatz 91522 Ansbach 91511 Ansbach (09 81) 53-0 und 53-4 56 reg-mfr.bayern.de 229 005 Sparkasse Ansbach oder Bahnhof der Stadt- und BLZ 765 500 00 Regionallinien

- 2 - Sachverhalt: 1. Mit Absendung der Bekanntmachung am xx.xx.1999 wurde das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, die Leistung LV Nr. 2.108 - Sanitärfertigzellen Submission: 16.03.1999 Bindefrist: 07.05.1999 für das o.g. Bauvorhaben im Amtsblatt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgte außerdem im Bayerischen Staatsanzeiger und bei der Nordbayerischen Anzeigenverwaltung. In Position 81.02 Heizung waren Heizkörper mit folgendem Text ausgeschrieben: Bad Wärmekörper (Strahlplatte) in vollständig geschweißter Ausführung Frontseite und Rückseite glatte Oberfläche, Wandstärke 2,5 mm, ohne Sicken, Unterteilungen, Nuten, Falzen oder Fugen, vollkommen geschlossene Seiten, Wärmeleistung nach DIN 4704 geprüft, DIN registriert, entsprechend den Richtlinien der GUV, oben, unten und seitlich gerundet. Lieferung montagefertig mit zwei gleichseitig seitlich eingeschweißten Anschlüssen für Vorlauf und Rücklauf sowie ein Anschluß für Entlüftung oben seitlich, einschl. Entlüftungsstopfen und Blindstopfen, komplett verzinkt, mit Pulver Einbrenn Fertiglackierung mit absolut glatter Oberfläche, RAL Farbton 9010 Betriebsdruck max. 10 bar Betriebstemperatur max. 140 C angeb. Fabrikat: angeb. Typ: Zur Submission lagen sieben Hauptangebote vor, die nach rechnerischer Überprüfung folgende Angebotssumme (DM Brutto) ergaben und folgende Heizkörper vorsahen: Firma Angebotspreis (DM) Heizkörper Fabrikat/Typ Abweichung von LV-Vorgaben I 1 0xx xxx,xx Baufa / Monoplan Rückseite profiliert, Stärke G 1 1xx xxx,xx Zehnder / Plano Rückseite profiliert, Stärke D xxx xxx,xx Zehnder / Plano PGV Rückseite profiliert, Stärke K 1 0xx xxx,xx Arbonia / W Aneinandergereihte Rechteckrohre, Stärke oder 2,0 mm R 1 1xx xxx,xx Zehnder / Plano Rückseite profiliert, Stärke H 1 4xx xxx,xx Purmo Stärke 2,0 mm S 1 0xx xxx,xx De Longhi Linea Stärke 1,25 mm

- 3 - Mit der fachtechnischen Wertung war das Büro beauftragt. In seiner fachtechnischen Wertung vom 31.03.1999 stellt das Büro fest, daß kein Bieter die im Leistungsverzeichnis abverlangten Heizkörper angeboten hat. Die angebotenen Heizkörper würden entweder gewellte Rückseiten oder eine Materialdicke von weniger als 2,5 mm aufweisen. Somit liegt nach Feststellung des Büros kein Angebot vor, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Mit Schreiben vom 20.04.1999 hat sich die Ast. gegen eine eventuelle Aufhebung der Ausschreibung gewandt und behauptet, das von ihr vorgelegte Angebot würde alle Kriterien der Ausschreibung erfüllen. Am 27.04.1999 hat das mit der Ausschreibung beauftragte Büro.. das Vergabeverfahren aufgehoben mit der Begründung, daß kein annehmbares Angebot eingegangen sei, und die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens angekündigt. Zur Abgabe eines erneuten Angebotes wurden die Firmen aufgefordert, die ein Angebot im bisherigen Wettbewerb abgegeben hatten. Die Ast. hat sich mit ihrem Angebot vom 18.05.1999 an diesem Verhandlungsverfahren zwar beteiligt, sich jedoch in einem Begleitschreiben vorbehalten, den Ergebnisstand des Offenen Verfahrens zu verlangen, da bereits ihr Angebot vom 11.03.1999 in allen Punkten dem Leistungsverzeichnis entsprochen habe. Mit Schreiben vom 03.06.99 hat die Ast. Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Nordbayern gestellt und dies damit begründet, daß ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Offenen Verfahrens nicht vorgelegen habe. 2. Das Nachprüfungsverfahren hat die Vergabekammer Nordbayern gemäß 107 Nr. 1 GWB eingeleitet und dies am 04.06.1999 der Antragstellerin und der Vergabestelle mit der Bitte um Zusendung der Vergabeakten mitgeteilt. Zum Nachprüfungsantrag der Ast. hat das Büro.. mit Schreiben vom 08.06.1999 im wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Vom Nutzer wurde aus hygienischen/reinigungstechnischen Gründen zwingend ein beidseitig glatter Heizkörper gefordert. Obwohl am Markt nach Auskunft des Büros Heizkörper mit glatter Frontund Rückseite vorhanden sind, hat kein am Offenen Verfahren beteiligter Anbieter solche Heizkörper angeboten. Deshalb wurde die Ausschreibung nach 26 Nr. 1 Buchst. a VOB/A aufgehoben. Nach Ermittlungen der Vergabekammer werden am derzeitigen Markt Heizkörper mit den im Leistungsverzeichnis geforderten Eigenschaften angeboten. Der Vergabekammer liegen Produktbeschreibungen von zwei Heizkörperherstellern vor, die diese Ausschreibungsbedingungen erfüllen würden. Es handelt sich um den Heizkörpertyp Augsburg des Herstellers Gerhard + Rauh und um den Heizkörpertyp Triaclean des Herstellers Hagan. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 23.06.1999 zur mündlichen Verhandlung geladen. Diese wurde am 30.06.1999 um 09.30 Uhr im Dienstgebäude der Regierung von Mittelfranken, Sitzungssaal 240, durchgeführt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen. Begründung: Der schriftliche Nachprüfungsantrag der Ast. vom 03.06.99 ist zulässig, aber nicht begründet.

- 4-1. Die Vergabestelle ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr.5 GWB in Verbindung mit 3 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge (VgV) den 2. Abschnitt der VOB/A anzuwenden haben. Der Schwellenwert von 5 Mio. Euro für die Gesamtmaßnahme Sanierung Kliniken wird überschritten (Gesamtkosten rd. xx,x Mio. DM). Die hier angesprochene Leistung Sanitärfertigzellen ist ein Fachlos dieser Gesamtmaßnahme. Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach 1Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV örtlich und sachlich zuständig. 2. Nach Prüfung der Vergabeakten und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.99 kommt die Vergabekammer zu folgendem Ergebnis: Die Ast. hat Heizkörper vom Fabrikat Zehnder Typ Plano PGV angeboten. Nach der im Verfahren vorgelegten Produktbeschreibung besteht dieser Heizkörperfabrikationstyp aus einer glattflächigen Frontseite, Stärke 2,5 mm, die Rückseite ist waagrecht profiliert, Stärke. Damit entspricht weder die Rückseitenoberfläche noch die Rückseitenstärke den Vorgaben der Ausschreibungsposition 81.02. Auch der Bevollmächtigte der Ast. hat in der mündliche Verhandlung eingeräumt, daß sein Angebot weitestgehend der Leistungsverzeichnisposition entspreche. Auf die in der Verhandlung aufgeworfene Frage, ob dieses Produkt in verzinkter Ausführung hätte geliefert werden können, kommt es nach Ansicht der Vergabekammer nicht an. Auch die von den anderen Wettbewerbsteilnehmern angebotenen Heizkörper entsprechen nicht den Ausschreibungsbedingungen. Somit steht fest, daß für die Position 81.02 Heizkörper von allen am Offenen Verfahren teilnehmenden Bietern kein Produkt angeboten wurde, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Deshalb konnte die Ausschreibung nach 26 Nr. 1 Buchst. a VOB/A aufgehoben werden. Auch ist die nach 26 Nr. 2 VOB/A abverlangte und von der Vergabestelle veranlaßte Mitteilung an die Bieter über die Aufhebung der Ausschreibung nicht zu beanstanden. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, bei einer Aufhebung nach 26 Nr.1 Buchst. a VOB/A die Gründe detailliert mitzuteilen. Es genügt vielmehr den Wortlaut des 26 Nr.1 Buchst. a VOB/A wiederzugeben (Handkommentar zur VOB; Heiermann, Riedl, Rusam, Rd. Nr. 17 zu 26.2 VOB/A). Das weitere Vorgehen, ein Verhandlungsverfahren nach 3 a Nr. 5 Buchst. a VOB/A durchzuführen ist VOB-gemäß. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen wurden beachtet. Zum einen sind alle geeigneten Bieter aus dem vorausgegangenen Offenen Verfahren zur erneuten Angebotsabgabe aufgefordert worden, zum anderen erfolgte die Angebotsabgabe mit den im wesentlichen unveränderten Unterlagen aus dem Offenen Verfahren. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GWB. Die Gebühr wird im Hinblick auf die streitgegenständliche Auftragssumme auf xxxx.- DM (Mindestgebühr) festgesetzt ( 128 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie ist durch den eingezahlten Kostenvorschuß in gleicher Höhe abgegolten. Rechtsmittelbelehrung:

- 5 -.. Ansbach, den 02.07.1999........