Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)
Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag; Arbeitsvertrag)
Warum Verträge abgrenzen? Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Mängel etc.) Rückabwicklung ( Rücktritt ) Verjährung
Kauf (Art. 184 ff. OR) Übergabe des Kaufgegenstandes (Eigentumsverschaffung) gegen Entgelt; Kausalitätsprinzip: Grundgeschäft muss gültig sein; zudem muss Gegenstand übertragen werden bzw. Grundstücke ins Grundbuch eingetragen werden Schenkung (Art. 239 ff. OR) Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten ohne Gegenleistung
Miete und Pacht Miete Gebrauch einer Sache gegen Entgelt Pacht Gebrauch und Nutzniessung (Fruchtziehung) an einer Sache gegen Entgelt
Leihe Gebrauch einer Sache ohne Entgelt Darlehen Übereignung einer vertretbaren Sache mit Pflicht zur Rückübertragung mit/ohne Entgelt Verwahrung Rückgabe der verwahrten Sache gegen Ersatz von Aufwendungen und Schäden
Werkvertrag (OR 363-379) Pflichten des Unternehmers Pflicht zur Herstellung eines Werks (OR 363) Pflicht zur Lieferung des Werks (OR 367) keine besonderen Treuepflichten Pflichten des Bestellers Pflicht zur Annahme und Abnahme des Werks (OR 370) Pflicht zur Leistung einer Vergütung (OR 363)
Arten des Werkvertrags Werkvertrag i.w.s.: Werkvertrag i.e.s. Verarbeitung von dem Besteller gehörenden Material Reparaturvertrag Reparatur einer dem Besteller gehörenden Sache Werklieferungsvertrag (Normalfall) Verarbeitung von nicht dem Besteller gehörenden Material
Werkvertrag (OR 363-379) Abgrenzung zum Kaufvertrag ist erst herzustellen Sache Herstellung erfolgt serienmässig Herstellung erfolgt speziell für ist bereits hergestellt, jedoch bestehen noch Besteller ( Einmaligkeitscharakter ) Montagepflichten Im Verhältnis zur Sachleistung ist die Arbeitsleistung (Montage) Kauf Werkvertrag Übergeordnet Gleichwertig Untergeordnet Werklieferungsvertrag Gemischer Vertrag Kauf
Abgrenzung Werkvertrag Auftrag Werkvertrag Art. 363 ff. OR Der Unternehmer schuldet die Herstellung eines körperlichen oder geistigen Werkes; er schuldet einen bestimmten Erfolg. Bsp.: Reparaturarbeiten, Konzertaufführungen
Auftrag Art. 394 ff. OR Der Beauftragte schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers. Die Tätigkeit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Bsp.: Arztvertrag, Vermögensverwaltung
Rechtsfolgen der Qualifikation Werkvertrag Auftrag Beendigung des Vertrages Rücktritt des Bestellers und jederzeitiges Kündigungs recht beider Parteien Unternehmers bis zur Werkvollendung (Art. 377 OR) (Art. 404 OR; nach h.l.zwingend) Ansprüche aus Vertrags- Vergütung der Arbeit Anspruch auf Vergütung Beendigung und volle Schadloshaltung (positives Vertragsbereits geleisteter Arbeit (Honorarinteresse des interesse) des Bestellers Beauftragten nicht geschützt); bei Kündigung zur Unzeit Anspruch auf das negative Vertragsinteresse (Art. 404 Abs. 2 OR)
Rechtsfolgen der Qualifikation Auftrag Werkvertrag Haftung für Schlechterfüllung Sachgewährleistung verschuldensunabhängige Art. 97 i.v.m. 398 Abs. 2 OR (Art. 367 ff. OR); bei Verschulden Schadenersatz Unterscheidung zwischen Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 OR) und Substituten (399 Abs. 2 OR) Haftung für den Beizug Dritter (Art. 101 OR)
Rechtsfolgen der Qualifikation Auftrag Legalzession Werkvertrag keine Der Auftraggeber kann direkt gegen den Unterbeauftragten vorgehen, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Beauftragten erfüllt hat (Art. 401 Abs. 1 OR) Vergütung entgeltlich oder unentgeltlich Vergütung entgeltlich (umstritten)
Architektenvertrag Planungsvertrag Bauleitungsvertrag Leitung und Überwachung der Bauausführung, Vergabe von Arbeiten an Dritte usw. Herstellung von Plänen, Werkszeichnungen, Bau-Projekten, Kostenvoranschlägen usw. Werkvertrag OR 363 ff. Auftrag OR 394 ff. Gesamtvertrag = gemischter Vertrag (Auflösung generell nach OR 404)
Gefahrtragung beim Werkvertrag Werklieferungsvertrag Die Vergütungsgefahr trägt grundsätzlich der Unternehmer (Art, 376 Abs. 1 OR). Das heisst, er erhält weder Werklohn noch Ersatz der Auslagen, wenn das Werk vor der Übergabe durch Zufall untergeht. Geht das Werk infolge einer Anweisung vom Besteller unter, so trägt er die Vergütungsgefahr (OR 376 III). Der Unternehmer trägt die Gefahr für den gelieferten Stoff (OR 367 II). Die Leistungsgefahr trägt grundsätzlich der Unternehmer. Das heisst, bei zufälligem Werkuntergang bleibt er zur Werkherstellung verpflichtet.
Sachmängelhaftung des Unternehmers Voraussetzungen Werkmangel im Zeitpunkt der Ablieferung Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk nach der Verkehrsanschauung fehlerhaft (Abweichung Soll-Ist) ist oder nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die nach dem Vertrag geschuldet wird Mängelrüge Nach Ablieferung hat der Besteller das Werk zu prüfen und
allfällige Mängel dem Unternehmer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu melden (OR 367, 201 I). Kein Wegfall der Gewährleistung Es darf kein Fall vorliegen, in dem die Sachmängelansprüche entfallen, z.b. weil der Besteller den Mangel durch eine Weisung entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers oder sonst wie selbst verschuldet hat (OR 369).
Sachmängelansprüche des Bestellers Sachmängelansprüche (alternativ): Wandlung (OR 368 I) Minderung (OR 368 II) Nachbesserung (OR 368 II) Schadenersatz (OR 368) nur für Mangelfolgeschäden
Rechte des Bestellers bei Mängeln (OR 368) Der Unternehmer liefert dem Besteller ein mangelhaftes Werk ab. Durch die Mangelhaftigkeit erleidet der Besteller einen Sach-, Personen- oder Vermögensschaden (Mangelfolgeschaden). Dem Unternehmer ist ein Verschulden vorzuwerfen (u.a. jeder Verstoss gegen die fachtechnisch gebotene Sorgfalt; BGE 70 II 219). Der Besteller hat die Wahl zwischen Wandlung, Minderung, Nachbesserung und Schadenersatz.