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Transkript:

Arbeitsrechtliche Folgen intensiver privater Mediennutzung am Arbeitsplatz Netzwerk Betrieb und Rehabilitation e.v. Bad Bramstedt 26. November 2014

I. Grundlegendes II. Umgang mit (Medien-)Sucht im laufenden Arbeitsverhältnis III. Arbeitsrechtliche Maßnahmen ohne Kündigung IV. Kündigung wegen Suchterkrankung und Suchtmittelmissbrauch V. Mitbestimmungsfragen

I. Grundlegendes

Suchtverhalten im Betrieb im Focus: dominierend Alkohol andere Suchtformen thematisch oft wenig berührt nur wenige Fälle insgesamt hohe Dunkelziffer Mediensucht: wenig sichtbare betriebliche Auswirkungen, mehr allgemeine Arbeitsprobleme durch Mediensucht

Neue Medien im Arbeitsverhältnis oft einfache Pflichtverstöße Generationenkonflikt und unterschiedliches Generationenverständnis früher Nutzung oft sogar als neue Technik für das Unternehmen gewünscht

Mediensucht als arbeitsrechtliches Phänomen weitgehend unbekannt (fast) Standardfall bei Problemen mit Auszubildenden im Leistungsbereich

II. Umgang mit (Medien-)Sucht im laufenden Arbeitsverhältnis

Mediennutzung während der Arbeit ohne Sucht Beispiel: Mitarbeiter spielt während der Arbeitszeit am Mobiltelefon und postet auf Facebook berührt den verhaltensbedingten Bereich Kontrollfrage: Kann er es noch steuern? setzt auch ohne ausdrückliches Nutzungsverbot keine besondere Verbotsnorm voraus in Betriebsordnung enthalten

Mediennutzung während der Arbeitszeit ohne Sucht Abmahnungserfordernis

Suchtmittelmissbrauch ohne Sucht Abmahnungshäufigkeit einzelfallabhängig entscheidend auch: - konkrete Außenwirkung - Gefährdungspotenzial - Suchtmittelcharakter sodann: ordentliche oder ggf. fristlose Kündigung möglich

Probleme bei Suchtmittelmissbrauch mit Sucht betrieblicher Umgang mit betroffenen Kollegen Bedeutung des kollegialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Umgang mit Verdachtssituationen Umgang mit Ernstfallsituationen Handlungspflichten des Arbeitgebers Aufklärungs- und Kontrollmöglichkeiten Dokumentation

Betrieblicher Umgang mit betroffenen Kollegen Offensiv oder defensiv? Wer soll handeln? stark abhängig vom Verdachtsgrad Reaktionen bedenken rechtlich kaum Einschränkungen oder Vorgaben

Bedeutung des kollegialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Duldungs- oder Konfrontationsverhalten? aktive Förderung der Suchtsituation Umfeldförderung der Sucht bei Problemumfeld Versetzung- und Umorganisationsperspektive?

Umgang mit Verdachtssituationen Aufforderung zum Suchtmitteltest Teilnahmeverpflichtung? arbeitsvertragliche Regelungen von Kontrollen nicht erhärteter Verdacht negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Kriterien passen alle nicht zur Mediensucht

Umgang mit Ernstfallsituationen Handlungsoptionen bei erhärtetem Verdacht angeordnetes Arbeitsende Maßnahmen bei Rückkehr Verzugslohnproblematik

Handlungspflichten des Arbeitgebers allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers anlassabhängige Fürsorge Haftung aus 280 Abs. 1 BGB Konflikt mit dem Rechtskreis des Arbeitnehmers

Aufklärungs- und Kontrollmöglichkeiten Alkohol: Dräger Evidential andere BTM: schwierig Glücksspiel: Detektiveinsatz Online: schwierig körperliche Kontrollmaßnahmen Freiwilligkeit

Dokumentation Fotos Protokoll und Notizen Zeugenpräparierung neutrale Dritte (auch Fremdabteilung)

Wer soll handeln? Vorgesetzter Leitung Kollege Betriebsrat

Innerbetriebliche Hilfestellungen: Vorgesetztenschulungen Informationsveranstaltungen Gesundheit Bildung eines innerbetrieblichen Arbeitskreises anonymer Ansprechpartner Hilfsangebot des Betriebsrats

Außerbetriebliche Hilfestellungen: Suchtberatungsstelle Fachklinken betreutes Wohnen Selbsthilfegruppen fachärztliche Betreuung

Hauptgründe für das Scheitern von Hilfestellungen: Selbstbetrug und konsequente Verweigerungshaltung des Betroffenen mangelndes Feingefühl bei Vorgesetztenführung Unstimmigkeiten im Kollegenumfeld Überlagerung privater Faktoren gegenüber dem Arbeitsbereich

III. Arbeitsrechtliche Maßnahmen ohne Kündigung

Mögliche Maßnahmen: Ermahnung Weisung Abmahnung Versetzung Therapieaufforderung

Therapieaufforderung Teilnahme kann nicht erzwungen werden Wahl einer Therapieeinrichtung/-maßnahme ist Arbeitnehmersache keine Kontaktaufnahme ohne Einwilligung Datenschutz Therapieverweigerung kann bei Interessenabwägung bei Kündigung zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden

IV. Kündigung wegen Suchterkrankung und Suchtmittelmissbrauch

Kündigungsarten bei Suchtmittelmissbrauch verhaltensbedingte Kündigung personenbedingte Kündigung

verhaltensbedingte Kündigung Voraussetzungen 1. vertragswidriges Verhalten (Verschulden) 2. negative Prognose 3. i.d.r. Abmahnungserfordernis 4. Interessenabwägung

Sinnvolle Beweismittel: Zeugen des Nutzungsvorgangs bzw. der Nutzungsfolgen Geständniszeugen anerkennende Quittung von Abmahnungen

personenbedingte Kündigung Voraussetzungen 1. Grund in der Person des Arbeitnehmers 2. negative Prognose 3. Verhältnismäßigkeit

Prozessuale Weichenstellung Arbeitnehmer bestreitet Suchterkrankung Arbeitnehmer gesteht Suchterkrankung ein verhaltensbedingte Kündigung personenbedingte Kündigung

Abmahnungserfordernis Abmahnungshäufigkeit einzelfallabhängig entscheidend auch: - konkrete Außenwirkung - Gefährdungspotenzial - Suchtmittelcharakter sodann: ordentliche oder fristlose Kündigung möglich

personenbedingte Kündigung Unterfall: Krankheitsbedingte Kündigung wegen Suchterkrankung Zentraler Problempunkt: 1. Grund in der Person des Arbeitnehmers 2. negative Prognose 3. Verhältnismäßigkeit

personenbedingte Kündigung Negative Prognose Bundesarbeitsgericht: I.d.R. nur zu bejahen, wenn eine längerfristige Entziehungsmaßnahme erfolglos verlaufen ist (Therapieversager)

Längerfristige Entziehungsmaßnahme: keine Bezeichnung eines Zeitraums keine bloße Entgiftung im Wochenbereich in der Praxis 2,eher 3 bis 4 Monate verlangt bei wiederholter Maßnahme ggf. kürzerer Zeitraum Nachweispflicht durch Arbeitnehmer

Problem bei Sonderkündigungsschutz: personenbedingte Kündigung ist ordentliche Kündigung es besteht u.u. tariflicher Sonderkündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen Hilfsmodell: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aber: Anforderungen eher hoch

Konsequenzen: Weichenstellung fällt voll ins Arbeitgeberrisiko Sachverhalts- und Ursachenaufklärung häufig erst im Prozess möglich personenbedingte Kündigung faktisch bis Therapie (-versuch) ausgeschlossen durch zusätzliche Belastung mit Prozess droht Arbeitnehmer weiter abzurutschen

Typisches arbeitsgerichtliches Verfahren (Alkohol): Eingang als verhaltensbedingte Kündigung Offenbarung als alkoholkrank in der Verhandlung Einigung auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig: Zahlung einer Abfindung gelegentlich: Erteilung einer Wiedereinstellungs- zusage nach nachgewiesener erfolgreicher Therapie

Gesprächsstufenprogramm 1. Erst- oder Informationsgespräch 2. Das Problem-Reflexionsgespräch 3. Strategie- und Kontrollgespräch 4. Zweites und weitere Kontrollgespräche 5. Abmahnungsgespräch 6. Vorläufiges Abschlussgespräch

V. Mitbestimmungsfragen

Betriebliche Mitbestimmung bei: betriebliche Nutzungsverbote ( 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) Zustimmung (tw tw. str.) Kündigung ( 102 BetrVG) Anhörung Versetzung ( 99 BetrVG) Zustimmung BEM ( 84 Abs. 2 SGB IX) allgemeiner Auskunftsanspruch ( 80 Abs. 2 BetrVG) Vorgesetztenschulungen ( 98 BetrVG) evtl. aus Betriebsvereinbarung Sucht nicht bei Abmahnung und Direktionsrechtsausübung

Betriebs-/Dienstvereinbarung Sucht? Vorteile: klarer Handlungsfahrplan bei konkreten Fällen Einbeziehung der Ressource Betriebsrat Signal für arbeitsgerichtliches Verfahren Nachteile: starke Standardisierung eines sehr individuellen Bereichs Durchschlag auf Kündigungsschutzprozess bei Fehlern

Olaf Möllenkamp Richter am Arbeitsgericht Neustraße 2a 23568 Lübeck Tel. (0451) 389 78 45 Fax (0451) 389 78 50 olaf.moellenkamp@arbgsh.landsh.de www.olaf-moellenkamp.de