Modifiziertes Ertragswertverfahren bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen: gemeinsame Stellungnahme zu bewertungsrelevanten Fragen



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Transkript:

Modifiziertes Ertragswertverfahren bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen: gemeinsame Stellungnahme zu bewertungsrelevanten Fragen Vereinigung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Arztund Zahnarztpraxen (VSA): Stephan Klock, Rolf Leuner, Detlev Nies, Christoph Scheen, Hans Jörg Schmeisser, Hermann Stabenow, Werner Wenk Das modifizierte Ertragswertverfahren unterscheidet sich vom Ertragswertverfahren durch eine Begrenzung des Kapitalisierungszeitraumes (Goodwill-Reichweite) und eine daraus resultierende Berücksichtigung des Substanzwertes. Bei der Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens werden zum Teil unterschiedliche Vorgehensweisen in Anwendung gebracht. Das modifizierte Ertragswertverfahren, das sich an dem IDW S1 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer orientiert, hat sich in der Praxis etabliert. Ziel dieser Stellungnahme ist es, - einen praxisbezogenen, aber theoretisch fundierten Rahmen abzustecken, innerhalb dessen wichtige bewertungsrelevante Parameter bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen angesetzt werden. Dies schließt nicht aus, dass in besonders gelagerten Fällen von dem hier vorgeschlagenen Ansatz abgewichen werden kann oder muss. Unabhängig davon, dass jedes Gutachten nachvollziehbar und inhaltlich begründet sein muss, sind die jeweilige Ausprägung einzelner Größen oder Abweichungen zu erläutern. - Vorgehensweisen in Übereinstimmung mit der Rechtslage einerseits und der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre andererseits anzunähern. Die unterzeichnenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen haben im Februar 2012 die nachfolgend dargelegte Stellungnahme erarbeitet und verabschiedet. Die Stellungnahme bezieht sich insbesondere auf die nachfolgend genannten Punkte: - Prognoserechnung - Korrektur und Berücksichtigung der Zinsen - Korrektur und Berücksichtigung der Kfz-Kosten - Korrektur und Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibung/periodisierte Investitionsauszahlungen - Kalkulatorischer Unternehmerlohn - Goodwill-Reichweite/Kapitalisierungszeitraum - Kalkulationszins Seite 1

- Materieller Praxiswert - Forderungen und Verbindlichkeiten - Berücksichtigung von Steuern 1. Prognoserechnung Im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens ist basierend auf den in der Vergangenheit verzeichneten und ggf. korrigierten Daten eine Umsatz-, Kosten- und Gewinnprognose zu erstellen. Der Sachverständige kann in verschiedenen Bewertungsfunktionen tätig werden, die durch den Bewertungsauftrag bestimmt werden. Hieraus ergeben sich Auswirkungen auf die Prognoserechnung. Begründung: Im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens sind für den Zeitraum, der für die Goodwill-Reichweite veranschlagt wird, sowohl eine Umsatz- als auch eine Kostenprognose zu erstellen. Bei dieser Prognose sind sowohl praxisinterne Faktoren und praxisspezifische Strukturen als auch praxisexterne Faktoren wie zum Beispiel das gesamtwirtschaftliche Umfeld und die Sozialgesetzgebung zu berücksichtigen. Es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass praxisspezifische Strukturen und Gegebenheiten auch für die Zukunft Bestand haben. Der Sachverständige hat die relevanten praxisinternen und -externen Einflussgrößen in seine Überlegungen zur Umsatzentwicklung und zur Höhe des Anteils der Praxiskosten am Praxisumsatz mit einzubeziehen, um den zukünftigen Praxisgewinn zu ermitteln. Seite 2

2. Zinskorrektur Es ist zu unterscheiden zwischen - der Korrektur der Vergangenheitsdaten und - der Prognoserechnung. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten sind in diesem Zusammenhang generell nicht zu berücksichtigen. Es können in der Vergangenheitsbetrachtung Zinsen nur dann als Praxiskosten berücksichtigt werden, wenn sie in Zusammenhang mit dem (zahn)ärztlichen Praxisbetrieb angefallen sind. Die Darstellung der in der Vergangenheit angefallenen Zinsen entfaltet keine prognostische Wirkung auf die in der Zukunft anfallende Zinsbelastung. Bei der Prognoserechnung werden Fremdkapital-Zinsen für im Prognosezeitraum erforderliche Ersatzinvestitionen des betriebsnotwendigen Vermögens berücksichtigt. Zinsen für den ideellen Praxiswert selbst werden nicht berücksichtigt. Begründung: Die aus Ersatzinvestitionen resultierende Kapitalbindung und damit in Zusammenhang stehende Zinsen müssen bei der Kostenprognose berücksichtigt werden, weil derartige Belastungen bei jeder Investition in die Praxissubstanz anfallen. In der Regel wird nur ein Teil der Ersatzinvestitionen aus Eigenkapital finanziert. Seite 3

3. Korrekturen der Kfz-Kosten Die betriebsnotwendigen Kfz-Kosten können in Abhängigkeit der Fachrichtung sowie der praxisspezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Wird ein Kfz als betriebsnotwendig erachtet, sind Kfz-Kosten anzusetzen, die im Einzelfall typisiert werden können. Begründung: Die Kfz-Nutzung beinhaltet bei fast allen Praxen die Fahrten von und zur Arbeitsstätte sowie Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen, Praxiseinkäufen etc. Ansonsten ist die Betriebsnotwendigkeit von Kfz-Kosten bei Ärzten maßgeblich durch die Fachrichtung vorgegeben: Zum Beispiel können die Erfordernisse von Hausbesuchen oder Notdiensten die volle Berücksichtigung von Kfz- Kosten rechtfertigen; andererseits wird bei vielen Fachärzten die Berufsausübung ausschließlich in den eigenen Praxisräumen stattfinden. Seite 4

4. Abschreibungen und periodisierte Investitionsausgaben Die Abschreibungen auf das betriebsnotwendige Praxisinventar sind bei der Prognose des zukünftigen Praxisgewinns in Höhe der in der Zukunft zu erwartenden, periodisierten Investitionsausgaben (=durchschnittlichen Ausgaben für Ersatzinvestitionen) anzusetzen. Die Abschreibungshöhe eines einzelnen Vermögensgegenstandes ist somit von den Wiederbeschaffungspreisen, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und dem tatsächlichen Werteverzehr abhängig. Stehen wegen eines unterdurchschnittlichen Modernisierungsgrads der Praxis außergewöhnliche Investitionen an, sind die damit verbundenen Abschreibungen analog zu berücksichtigen. Abschreibungen auf Anlagegüter (AfA), die gemäß 253 HGB und 7 EstG gebildet werden und sich fallweise signifikant von den periodisierten Investitionsausgaben unterscheiden können, bleiben unberücksichtigt. Seite 5

5. Kalkulatorischer Unternehmerlohn Vor dem Hintergrund der Trennung von Kapitaleinsatz und persönlicher ärztlicher Leistungserbringung ist unter Opportunitätskostengesichtspunkten ein kalkulatorischer Arztlohn in Abzug zu bringen. Dieser orientiert sich regelmäßig an den alternativen Verdienstmöglichkeiten idealtypischer potenzieller Übernehmer. Hierbei sind insbesondere notwendige fachliche Qualifikationen und zeitliche Erfordernisse für die Praxis zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des adäquaten objektiven Bruttolohnes sind auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen. Bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen sind die Vorgaben des BGH zu beachten. Seite 6

6. Goodwill-Reichweite/Kapitalisierungszeitraum Der Kapitalisierungszeitraum (Goodwill-Reichweite, Ergebniszeitraum) liegt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren. Er wird sachverständig festgelegt unter Würdigung z.b. folgender Faktoren: - Dauer des Bestehens der Praxis - Ruf der Praxis - Patientenstruktur - Zuweiserstruktur - Organisationsform - Einzugsbereich - Mitbewerbersituation - Leistungsspektrum - Gebietssperrung - Anzahl der ärztlichen Behandler - Apparateintensität Längere Kapitalisierungszeiträume können in Frage kommen, wenn größere medizinische Einrichtungen mit vielen Behandlern oder Praxen mit einer ausgeprägten apparatemedizinischen Orientierung bewertet werden, da in diesen Fällen die Personenbezogenheit der Arzt-Patienten-Beziehung in den Hintergrund tritt. Begründung: Der prägende Unterschied zwischen der modifizierten Ertragswertmethode und der klassischen Ertragswertmethode (vgl. IDW-S1 Standard) ist die Begrenzung des Zeitraums, über den die Zukunftserfolgsbeiträge kapitalisiert werden. Entsprechend muss bei der Bewertung vom Sachverständigen die Länge des Kapitalisierungszeitraums (in Jahren gemessen) festgelegt werden. Diese Aufgabe ist herausfordernd, weil die Länge des Kapitalisierungszeitraums zum einen von großer Bedeutung auf den sich ergebenden Praxiswert ist und zum anderen sich nicht unmittelbar aus den Praxisdaten ableiten lässt (vgl. z. B. das Urteil des LSG Baden-Württemberg). Die Begrenzung des Kapitalisierungszeitraums ( Goodwill-Reichweite ) lässt sich durch zwei unterschiedliche Denkansätze erklären. Seite 7

- Praxis-Rekonstruktion : Der Gedanke der Rekonstruktion findet sich in der Unternehmensbewertungslehre bereits bei Moxter und stellt die Frage, was es kosten würde, das zu bewertende Unternehmen in allen Einzelteilen zu reproduzieren,. Da Arzt- und Zahnarztpraxen in der Regel nicht durch z. B. Patente oder Verträge eine originäre Marktstellung besitzen, ist der Rekonstruktionsgedanke zulässig. Denn grundsätzlich kann eine Praxis durch eine Neugründung und nachfolgendem Aufbau bis zur Arbeitsbelastungsgrenze des Freiberuflers rekonstruiert werden. Für die Bewertung gilt daher, dass ab dem Zeitpunkt, bei dem die Erträge der (gedachten) Neugründung denen der Praxisübernahme entsprechen, ein Käufer nicht mehr von der Aufbauleistung des Abgebers profitiert und diese entsprechend nicht mehr vergüten muss. - Goodwill-Verflüchtigung : Eine Goodwill- Verflüchtigung erklärt sich daraus, dass sich das Patienten-Arzt-Vertrauensverhältnis nach dem Ausscheiden des bisherigen Praxisinhabers verhältnismäßig rasch verflüchtigt. Der Käufer baut sich während des Kapitalisierungszeitraums seinen eigenen Ruf und seine eigenen Patientenbeziehungen auf, die wirtschaftlich als Goodwill des neuen Praxisinhabers anzusehen sind. Analog zu diesem Gedankenmodell wird auch steuerlich vom BFH unterstellt, dass der derivative Praxiswert von Einzelpraxen regelmäßig eine Nutzungsdauer von 3 5 Jahren besitzt, während dieser bei Berufsausübungsgemeinschaften 6 10 Jahre beträgt. Seite 8

7. Kalkulationszins In Übereinstimmung mit der bei der Unternehmensbewertung üblichen Vorgehensweise wird zwecks Berücksichtigung des Unternehmensrisikos auf die Zinszuschlagsmethode zurückgegriffen (vgl. auch IDW S1). Der Kalkulationszins setzt sich zusammen aus Basiszinssatz und Risikozuschlag: - Als Basiszinssatz wird auf die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zum Bewertungsstichtag abgestellt, deren Restlaufzeit dem Kapitalisierungszeitraum (vgl. Punkt 6) und damit dem Abzinsungszeitraum entspricht (Laufzeitäquivalenz). - Der für das allgemeine Unternehmensrisiko veranschlagte Risikozuschlag deckt unter anderem folgende Risiken ab: o Risiken der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung o Risiken des Gesundheitsmarktes im Besonderen o Risiken, die sich aus Änderungen der Sozialgesetzgebung ergeben o Fachgruppenspezifischer Verschuldungsgrad der Praxis o Fachgruppenspezifische Fixkostenhöhe der Praxis Als Anhaltspunkt kann für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2004 anlehnend an die Verlautbarungen des Arbeitskreises für Unternehmensbewertungen und Betriebswirtschaft des IDW eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern in Höhe von 5% bis 6% angesetzt werden. Hinsichtlich der Besteuerung wird auf Punkt 10 dieser Ausarbeitung verwiesen. 8. Materieller Praxiswert Seite 9

Für die Substanzwertermittlung wesentlich sind zum einen der Bewertungsauftrag und zum anderen die Frage, ob ein Gegenstand zum betriebsnotwendigen Vermögen gehört. In der Regel sind die Gegenstände des materiellen Praxisvermögens auf Basis eines aktuellen und vollständigen Inventarverzeichnisses im Rahmen eines vorzunehmenden Ortstermins in den Praxisräumen zu erfassen. Wird der gesamte Praxiswert ermittelt, ist das betriebsnotwendige Vermögen mit dem Fortführungszeitwert, der am Ende des Kapitalisierungszeitraumes vorhanden ist, anzusetzen und auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Sofern nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu bewerten ist, ist es mit dem Liquidationswert am Bewertungsstichtag anzusetzen. Da ein zur Wertbestimmung notwendiger Markt bei der Mehrheit der betriebsnotwendigen, in den Praxen genutzten Vermögensgegenstände nicht existiert, ist deren Wert als Zeitwert auf Basis der Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. - (Fortführungs)zeitwert: Die historischen Anschaffungskosten können mittels geeigneter Indizes des Statistischen Bundesamtes zunächst auf den Bewertungsstichtag hochgerechnet werden, um die Wiederbeschaffungskosten zu schätzen. Der (Fortführungs)zeitwert am Ende des Kapitalisierungszeitraumes ist in einem zweiten Berechnungsschritt unter Angabe der unterstellten Gesamtnutzungs- und Restnutzungsdauer zu ermitteln. Abhängig von der Art des Einrichtungsgegenstandes können ein arithmetischdegressiver oder ein linearer Wertverlauf unterstellt werden. - Liquidationswerte sind ggf. zu schätzen. Bei Vermögensgegenständen, die die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer überschritten haben, ist als Fortführungszeitwert ein Restwert anzusetzen. Geleaste Vermögensgegenstände werden als materielles Praxisvermögen nur dann berücksichtigt, wenn eine rechtsverbindliche Erklärung der Leasing - Vertragsparteien über die Übernahme ins Eigentum vorliegt. Ausstehende Leasingraten sind als Kosten zu berücksichtigen. Einbauten, Umbauten und Rückbaukosten sind bei der Ermittlung des materiellen Praxiswertes einzubeziehen. Seite 10

Für den Sonderfall, dass eine Praxis nicht fortgeführt wird, werden alle Vermögensgegenstände zum Liquidationswert bewertet. Begründung: Die Bewertungssystematik geht in Anlehnung an den IDW-Standard S1 davon aus, dass innerhalb des Kapitalisierungszeitraumes über die auf den Bewertungsstichtag abgezinsten prognostizierten Gewinne hinaus kein zusätzlicher materieller Praxiswert zu berücksichtigen ist. Hierbei wird vorausgesetzt, dass während des Kapitalisierungszeitraumes Abschreibungen angesetzt werden, die substanzerhaltende Investitionen ermöglichen. Der zum Ende des Kapitalisierungszeitraumes noch vorhandene (Fortführungs)zeitwert ist zu ermitteln und auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Er fließt in die Bewertung mit ein, da in der Regel unterstellt werden kann, dass die Praxis auch nach Ablauf des Zeitraumes der Goodwill-Reichweite weiter betrieben wird. Für den Fall, dass eine Praxis nicht fortgeführt wird, werden alle Vermögensgegenstände zum Liquidationswert bewertet. Für sonstige Bestandteile des materiellen Praxiswertes gelten folgende Grundsätze: - Mieterein- und umbauten: Aus wirtschaftlicher Sicht sind Umbauarbeiten wie betriebsnotwendiges Inventar zu behandeln, sofern mit den Umbauten Kostenoder Ertragsvorteile verbunden sind (z.b. Umbauten, die eine rationellere Ablauforganisation und Patientenversorgung erlauben). In diesen Fällen wird ein Zeitwert ermittelt, der auch durch die Restlaufzeit des Mietvertrages bestimmt wird. - Immaterielle Wirtschaftsgüter außer dem Goodwill: Typische immaterielle Wirtschaftsgüter einer Arztpraxis sind die genutzten Softwareprogramme. Hier ist der Wiederbeschaffungspreis anzusetzen, der bei regelmäßiger Wartung dem Listenpreis des Softwareherstellers (abzgl. üblicher Rabatte) entspricht. Weitere immaterielle Wirtschaftsgüter spielen in einer Arztpraxis gewöhnlich keine oder nur eine untergeordnete Rolle. 9. Forderungen und Verbindlichkeiten Seite 11

Die Praxis als Vermögensgegenstand besteht aus - dem materiellen und immateriellen Praxiswert - den liquiden Mitteln - den Forderungen abzgl. Verbindlichkeiten. In der Regel werden bei einer Praxisübertragung Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die liquiden Mittel nicht übertragen und daher bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Gegebenenfalls sind sie gesondert darzustellen. Sofern aus einer Mehrbehandlerpraxis ein Teilhaber ausscheidet und dabei Forderungen und Verbindlichkeiten sowie liquide Mittel einzubeziehen sind, erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen einer Stichtagsbilanz mit gesonderter Erfassung der Höhe der Kapitalkonten der Gesellschafter. Sonderfall Eheauseinandersetzung: Soweit im Rahmen des Gutachtens (z. B. Zugewinnausgleichsverfahren) Forderungen und Verbindlichkeiten neben Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen sind, werden diese in der Regel zum Nennwert angesetzt. Die Möglichkeit, dass Forderungen nicht realisierbar sind, ist mit einem angemessenen prozentualen Wertabschlag zu berücksichtigen. In der Regel wird dieser Abschlag bezogen auf die Gesamtsumme der Außenstände und unter der Annahme, dass die Forderungen sich auf viele Schuldner verteilen - nicht mehr als 5% des Forderungsbestandes betragen. Leistungen, die in dem Quartal erbracht werden, in dem der Bewertungsstichtag liegt, werden dergestalt berücksichtigt, dass der Quartalsumsatz durch die Anzahl der Arbeitstage in dem betreffenden Quartal geteilt und anschließend mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert wird, die bis zum Bewertungsstichtag verstrichen sind. Sofern die kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, private Verrechnungsstellen, das Rechnungswesen der Praxis oder andere Stellen in der Lage sind, Angaben zu datumsbezogenen Leistungsvergütungen zu machen, kann auf diese Angaben zurückgegriffen werden. 10. Berücksichtigung von Steuern Seite 12

In Anlehnung an die Empfehlungen des IDW-Standards S1 sowie unter Berücksichtigung der neuesten BGH-Rechtsprechung ist in der Regel auf das sogenannte Nettoverfahren abzustellen, also die Ermittlung des Praxiswertes nach Steuern. Ist die Bewertungsfunktion diejenige eines neutralen Gutachters, ist die steuerliche Situation aus Sicht eines potentiellen idealtypischen Praxisinhabers nicht bekannt. Ebenso wie seine Existenz zu typisieren ist, ist auch seine Steuerlast zu typisieren, so dass der typisierende Steuersatz von 35% anzuwenden ist. Ein anderer Steuersatz als 35% kann ausnahmsweise gewählt werden, wenn dieser Steuersatz erkennbar unangemessen ist (z.b. bei sehr hohen Praxiseinkünften). Im Einzelnen erfordert dies, dass - die prognostizierten Gewinne aus den berücksichtigungsfähigen Ergebniszeiträumen um den typisierten Steuersatz von 35% gekürzt werden - der Basis-Kapitalisierungszinssatz entsprechend der Höhe der Abgeltungssteuer um (derzeit) 26,375% reduziert wird (sofern auf eine Marktrisikoprämie nach Steuern zurückgegriffen wird, entfällt die Kürzung um eine Ertragssteuerbelastung) - der fiktive Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös./. Buchwert./. Veräußerungskosten) aus eventuell vorhandenem, nicht betriebsnotwendigem Vermögen um den typisierten Steuersatz von 35% gekürzt wird - Gewerbe- und Körperschaftssteuern nur dann unterstellt und berücksichtigt werden, wenn sie auf Grund der Gesellschaftsform oder der Art des medizinischen Betriebes tatsächlich anfallen. Für den Fall, dass die steuerlichen Entlastungswirkungen aus der Praxiswertabschreibung eines idealtypischen Praxisübernehmers mit in das Bewertungsmodell einbezogen werden, dürften Vor- und Nachsteuerbetrachtung ähnliche Ergebnisse ergeben. Sonderfall: Eheauseinandersetzung: Sofern im Zugewinnausgleichsverfahren der Bewertungsauftrag auch die Ermittlung der latenten Steuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn (nach 34 EStG) beinhaltet, ist hingegen keine typisierte, sondern eine individuelle Berechnung der latenten Ertragssteuerbelastung auf den fiktiven Veräußerungsgewinn vorzunehmen. Freibeträge und andere Vergünstigungen für Praxisabgeber, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden im Seite 13

Rahmen der Praxisbewertung nur berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen in der Person des zum Zugewinnausgleich verpflichteten Praxisinhabers vorliegen. Ansonsten ist die Fünftelregelung vorzunehmen, sofern sich diese progressionsbedingt auswirkt. Begründung: Aus Gründen der Vergleichbarkeit von Anlagealternativen ist bei Praxisverkäufen generell eine Nachsteuerbetrachtung vorzunehmen. Abhängig von der Funktion (neutraler Gutachter oder Berater), in der der Gutachter tätig wird, kann sich aber die Berücksichtigung von Steuern ändern, z.b. weil ein Erwerber einen (bezahlten) Praxisgoodwill steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen kann. Die Berücksichtigung der Steuern hat auch deshalb im Bewertungsmodell explizit zu erfolgen, weil sich die Reduktion des Kapitalisierungszinsfußes (Erhöhung Barwert) und Kürzung der aus der Praxis zu erwartenden Zahlungsüberschüsse (Minderung Barwert) durch den Steuereinfluss wechselseitig nicht kompensieren. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen, das annahmegemäß bei der Veräußerung der Praxis direkt verkauft wird, ist ebenfalls nach Steuern zu berechnen und zu bewerten. Sofern die (Zahn)Arztpraxis als Einzelpraxis oder Personengesellschaft betrieben wird, ist Steuersubjekt nach Einkommensteuergesetz allein die dahinter stehende(n) Person(en). Prinzipiell ist daher im Rahmen der Beratungsfunktion mit einem individuellen Steuersatz zu rechnen. Im Rahmen der neutralen Gutachterfunktion (objektivierte Bewertung) ist mit einem typisierten Steuersatz zu rechnen, da individuelle Besonderheiten, die in den Lebens- und Anlageumständen der Steuersubjekte begründet sind, nicht berücksichtigt werden dürfen. Das IDW sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung gehen hier übereinstimmend von einem typisierten Steuersatz von 35 Prozent aus. Gewerbesteuern fallen naturgemäß und üblicherweise bei (Zahn)Arztpraxen nicht an. Ausnahmen hiervon kön- Seite 14

nen zum Beispiel bei Laborärzten und großen überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften mit vielen angestellten Ärzten auftreten und sind im Einzelfall zu prüfen. Bei als Kapitalgesellschaften firmierenden MVZ sind sowohl Körperschaftsteuer als auch Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Bei Ausschüttungen ist die Abgeltungssteuer zu berücksichtigen. Abgezinst werden die laufenden Erträge nach Steuern mit einem Zinssatz, der keine Gewerbesteuer berücksichtigt, weil auch die Alternativanlage regelmäßig nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Abgeltungssteuer liegt derzeit bei 25 Prozent zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, insgesamt 26,375%. Seite 15