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Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr

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erlässt die Vorsitzende der 16. Kammer, Richterin am Sozialgericht Wagner-Kürn, ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2012 folgenden Beschluss:

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Transkript:

SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 250/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n ARGE Arbeit und Soziales Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich, Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Aurich - 25. Kammer - am 17. Juli 2006 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Hohm - Vorsitzender - beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen für Unterkunft i. H. v. 125,00 Euro für die Zeit vom 15. Juni bis 30. Juni 2006 und i. H. v. 250,00 Euro monatlich für die Zelt vom 01. Juli bis 30. November 2006 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll bewilligt.

- 2 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Antragsgegnerin zu übernehrnenden Leistungen für Unterkunft. Die Antragstellerin bewohnt seit ihrem Umzug am 15. Juni 2006 die in der straße,, gelegene 2-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm. Ausweislich des Mietvertrages vom 02. Juni 2006 beträgt der monatliche Mietzins 200,00 Euro Außerdem werden monatlich 50,00 Euro als Vorauszahlung für Betriebskosten verlangt (vgl. Bescheinigung des Vermieters vom 04. Juni 2006), Die Antragstellerin erhält ab 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Mit Bescheid vom 03. Mai 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08. Juni 2006 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Juni 2006 i. H. v. insgesamt 539,94 Euro und für die Zeit vorn 01. Juli 2006 bis 30. November 2006 i. H. v. insgesamt 575,00 Euro. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin ab 01. Juli 2006 Kosten für die Unterkunft (ohne Heizkosten) i. H. v. monatlich 230,00 Euro, Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vorn 16. Juni 2006 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit bei Gericht am 26. Juni 2006 eingegangenen Antrag vom 22. Juni 2006 begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie zunächst die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten begehrte. Mit Bezug auf zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vertritt sie die Auffassung, dass hinsichtlich der Frage der angemessenen Unterkunftskosten auf die Beträge in der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu 8 des Wohngeldgesetzes abzustellen sei. Des Weiteren müssten die monatlich zu zahlenden Heizkosten von 50,00 Euro Berücksichtigung finden. Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 hat die Antragsgegnerin die tatsächlichen Heizkosten ab dem 01. Juli 2006 - offenbar unter Abzug eines Warmwasseranteils - berücksichtigt. Die Antragstellerin hat daraufhin durch ihren Bevollmächtigten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. - 3 -

- 3 - Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, 1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 15. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, 2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass in analoger Anwendung des Wohngeldgesetzes nur Kosten der Unterkunft i. H. v. 230,00 Euro berücksichtigt werden können. II. Der zulässige Antrag hat mit seinem aufrechterhaltenden Teil (Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung tatsächlicher Unterkunftskosten bezogen auf die seit dem 15. Juni 2006 bewohnte Wohnung) Erfolg. Gemäß 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anor dnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zu erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung allein der Sicherung von Rec hten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung, weshalb sie grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen darf. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtschutz nicht e r r eicht werden kann und dieser Zustand für den Antragsteller unzumutbar ist. Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen ( 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in Höhe der von ihr geltend gemachten tatsächlichen Kosten für Unterkunft (250,00 Euro) glaubhaft gemacht. - 4 -

-4 - Gemäß 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht soweit diese angemessen sind. Sind die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel sollen die unangemessenen Kosten längstens für 6 Monate übernommen werden. Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten, nach Abgabe der Teilerledigungserklärung allein noch streitigen tatsächlichen Kosten für Unterkunft i. H. v. monatlich 250,00 Euro nicht unangemessen sind_ Nach der Rechtsprechung des 6. und 8. Senates des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist regelmäßig, sofern nicht aussagefähige örtliche Mietspiegel vorhanden sind, die Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zugrunde zu legen, wobei im Regelfall der Wert der rechten Spalte der Tabelle zu 8 WoGG berücksichtigt wird (vgl. nur Beschlüsse vom 09. Mai 2006 - L 6 AS 114/06 ER - und 28. November 2005 - L 8 AS 181/05 ER). Diese Rechtsprechung, der sich die beschließende Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat und nach wie vor folgt, beruht im Wesentlichen darauf, dass die Bezugsfertigkeit des Wohnraumes für die Höhe der vereinbarten Miete geringe Aussagekraft hat, sodass ausschlaggebend die Lage und Ausstattung der Wohnung sowie die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum ist. Zudem spiegeln die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle Mietpreisentwicklung wieder. Im vorliegenden Fall sind demnach für die Antragstellerin Unterkunftskosten (incl. Betriebskosten, ohne Heizung) bis zu einer monatlichen Höhe von 280,00 Euro angemessen. Denn für die in der Stadt Wiesmoor gelegene Wohnung der Antragstellerin gilt die Mietstufe II, sodass bei einem Haushalt mit einem Mitglied -- wie hier - der Tabellenwert 280,00 Euro beträgt. Da die tatsächlichen monatlichen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin insgesamt 250,00 Euro betragen (Mietzins 200,00 Euro und Vorauszahlung auf die Betriebskosten 50,00 Euro), sind diese tatsächlichen Aufwendungen für ihre Unterkunft angemessen im Sinne des 22 Abs. 1 SGB II. Hieraus folgt, dass diese Kosten der Unterkunft von der Antragsgegnerin bis zum 30. November 2006 zu berücksichtigen sind. Da die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 08. Juni 2006 für den Zeitraum 01. Juli bis 30. November 2006 bereits 230,00 Euro an Unterkunftskosten (einschließlich Betriebskosten) in die Berechung eingestellt hat, sind für diesen Zeitraum noch weitere 20,00 Euro monatlich zusätzlich zu berücksichtigen; für die Zeit vom 15. Juni bis 30. Juni 2006 ist der Berechnung die Hälfte der monatlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft (incl. Betriebskosten) zugrunde zu legen, also 125,00 Euro. - 5 -

-5 - Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Abweichen von dem Tabellenwert nach unten sind von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 27.06.2006 weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht Als Bezieherin von am Existenzminimum orientierten Leistungen zum Lebensunterhalt ist ihr bei der hier streitigen Größenordnung (weitere 20,00 Euro monatlich) nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Leistungen sind daher im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen in einem Hauptsachevertahren für die Zeit vom 15. Juni 2006 bis 30. November 2006 zu gewähren. Dabei hat das beschließende Gericht hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Anordnung einbezogen, dass der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 08. Juni 2006 nur den Zeitraum bis Ende November 2006 umfasst. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin dem vorliegenden Beschluss bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache weiter entsprechen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 193 Abs. 1 SGG. Dabei ist einbezogen, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Juni 2006 dem zusätzlichen, auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten ab Juli 2006 gerichteten Antragsbegehren von sich aus überwiegend entsprochen hat. Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil - wie dargelegt - die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die wirtschaftlichen Verhältnisse keine Ratenzahlungen erlauben. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Dr, Hohm Richter am Sozialgericht