Deutscher Bundestag Drucksache 17/7453 17. Wahlperiode 25. 10. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/6051 eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts A. Problem AufdenvergleichsweisegeringreguliertenTeilendesKapitalmarkts,dieals grauerkapitalmarktbezeichnetwerden,bestehteinebesonderegefahrvon finanziellenschädenfüranleger.unseriöseanbieterunddievondiesenangebotenenfinanzproduktesowieunseriöseoderunzureichendqualifizierteproduktvertreiberundderennichtanlagegerechtevermittlungoderberatungkönnenbeianlegernfinanzielleschädenverursachen.dasbislangvergleichsweise geringeregulierungsniveauisteinerdergründedafür,dassderanlegerschutz im Graumarktbereich noch Defizite aufweist. B. Lösung DaherstrebtderGesetzentwurfan,durchentsprechendeRegelungendenAnlegerschutz im bisherigen Graumarktbereich zu erhöhen. ZumeinensolldieKapitalmarktgesetzgebungzusätzlicheVorgabenerhalten, umdurcheineeffizientereregulierungundbeaufsichtigungdeskapitalmarkts denbeschriebenendefizitenentgegenzuwirken.sosollenfürwertpapierdienstleistungsunternehmenpflichten,dieimreguliertenbereichbereitsstandard sind,aufvermögensanlagenimbisherigengraumarktbereichausgedehntwerden.hierzugehörendasaufsichtsrechtlichegebot,anlegergerechtzuberaten, ProvisionenoffenzulegensowieüberBeratungsgesprächeeinProtokollzuführen und dieses dem Anleger zur Verfügung zu stellen. AußerdemsollenstrengereAnforderungenanInhaltundPrüfungvonVerkaufsprospektenfürVermögensanlageneingeführtundAnbietervonVermögensanlagenverpflichtetwerden,Kurzinformationsblätterzuerstellen,umdieAnlegerinkurzerundverständlicherFormüberdievonihnenangebotenenVermögensanlagenzuinformieren.FürEmittentenvonVermögensanlagensollen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden. DanebensollendieverbleibendenkurzenSonderverjährungsfristenim ProspekthaftungsrechtgestrichenunddieHaftungsvoraussetzungenimBereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden.
Drucksache 17/7453 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DarüberhinauswerdenimGesetzentwurfdiegewerberechtlichenAnforderungenfürdiegewerblicheFinanzanlagenvermittlungergänztundverschärft.Neue VoraussetzungfürdieErteilungeinerErlaubnisfürdengewerblichenVertrieb vonfinanzanlagenundfürdiefinanzanlagenberatungsindeinsachkundenachweisundeineberufshaftpflichtversicherung.außerdemsollendieinformations-,beratungs-unddokumentationspflichtendessechstenabschnittsdes WertpapierhandelsgesetzesimWesentlichenaufgewerblicheFinanzanlagenvermittler übertragen werden. ZusätzlichempfiehltderFinanzausschussinsbesonderefolgendeVeränderungen des Gesetzentwurfs: AnpassungdergesetzlichenBestimmungenzumInformationsaustauschzwischenderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)undden Gewerbebehörden, PlatzierungdesHinweises,dassdieinhaltlicheRichtigkeitdesVerkaufsprospekts nicht Gegenstand der BaFin-Prüfung ist, auf dem Deckblatt, NachtragsprüfungderergänzendenAngabeneinesVermögensanlagen-Verkaufsprospekts durch die BaFin, HerausnahmevonNamensschuldverschreibungenausdemAnwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), ErweiterungderWpHG-undKWG-Bereichsausnahmen (KWG Kreditwesengesetz) auf das Erbringen des Platzierungsgeschäfts, KlarstellungderWpHG-undKWG-BereichsausnahmenfürdenVertriebvon Vermögensanlagen, Entzerrungdes 11aAbsatz3derGewerbeordnung (GewO) Vermittlerregister, Korrektur des 14 GewO Gewerbeanzeigeverfahren, Klarstellung,dassdergewerberechtlicheErlaubnistatbestandbeigewerbsmäßiger Tätigkeit der Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfüllt ist, PrüfungderZuverlässigkeitderBetriebsleiterundLeitereinerZweigniederlassung, Eintragung von Angestellten im Vermittlerregister, EinfügungeinerBestandsschutzregelungfürdieSachkunde 157Absatz3 GewO, EinbeziehungvonPrivatplatzierungenindiegewerberechtlicheErlaubnispflicht, Pflicht zur Übersetzung von Jahresabschlüssen in die deutsche Sprache, ErfüllungderVeröffentlichungspflichtvonVerkaufsprospektendurchPublikation im elektronischen Bundesanzeiger, BegrenzungderVermittlerprovisioneninderprivatenKranken-undLebensversicherung, AnpassungenimLichtederVerordnung (EU)Nr.513/2011vom11.Mai 2011 zur Änderung der EU-Ratingverordnung, AnpassungendesAufsichtsrechtsimLichtederVerordnung (EU)Nr.1031/ 2010derKommissionvom12.November2010 (NachtragzumGesetzzur AnpassungderRechtsgrundlagenfürdieFortentwicklungdesEmissionshandels), Verschiedeneredaktionelle,sprachlicheundgesetzestechnischeKorrekturen.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7453 AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Kosten des Gesetzentwurfs ergeben sich wie folgt: 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ZusätzlicheHaushaltsausgabenfürBund,LänderundGemeindeninfolgeder Umsetzung des Gesetzes sind nicht zu erwarten. 2. Vollzugsaufwand InfolgederUmsetzungdesGesetzesentstehtbeidenLändernundGemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand. DiebereitsheutefürdieErteilungdergewerberechtlichenErlaubnisfürdie FinanzanlagenvermittlungzuständigenGewerbebehördenderLändermüssen künftigimrahmendeserlaubnisverfahrenszusätzlichprüfen,obdererforderlichesachkundenachweisunddernachweisübereineberufshaftpflichtversicherungvorliegen.darüberhinausentstehengegenüberderbestehenden RechtslageweitergehendePrüfungspflichten.DieGewerbebehördenmüssen prüfen,obdieneueingeführteninformations-,beratungs-unddokumentationspflichteneingehaltenwerden.dadurchgegebenenfallsentstehendemehrkosten können durch Gebühren abgedeckt werden. AufderanderenSeiteführtderGesetzentwurfauchzuErleichterungenim Vollzug.DenndieinderPraxisaufwändigeundschwierigePrüfung,obessich beibestimmtengraumarktproduktenumfinanzanlagenhandelt,dieunterden Erlaubnistatbestanddes 34fderGewerbeordnungfallen,entfälltkünftigdurch diebezugnahmeaufdiedefinitiondervermögensanlageimneuenvermögensanlagengesetz. DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiestrebtdurchMusterverwaltungsvorschriften,VollzugsregelungeninderVerordnungoderallgemeine VerwaltungsvorschriftennachArtikel84Absatz2desGrundgesetzeseineneinheitlichen Vollzug durch die Gewerbebehörden an. E. Sonstige Kosten BeiderBaFinwerdendurchdieAusweitungbestehenderAufgabenzusätzliche Kostenentstehen.DieseKostensollensoweitwiemöglichdurchdieErhebung von Gebühren gegenfinanziert werden. EsentstehenzusätzlicheMehrkostenfürdieca.80000betroffenengewerblichenFinanzanlagenvermittler,beidenenessichüberwiegendumkleineund mittelständischeunternehmenhandelt.einmaligeumstellungskostenentstehen durchdievomjeweiligenprüfungsumfangabhängigeprüfungsgebührfürden SachkundenachweisdesGewerbetreibendeninHöhevonca.400Eurosowiefür dieeintragungdesgewerbetreibendenindasbeidenindustrie-undhandelskammerngeführtevermittlerregisterinhöhevonca.25bis40euro.darüber hinausentstehenprüfungsgebühreninhöhevonca.400eurofürdieunmittel-
Drucksache 17/7453 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode barbeidervermittlungundberatungmitwirkendenbeschäftigtendesgewerbetreibenden, die ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen müssen. BeiderAnnahmevonzweiBeschäftigtenproGewerbetreibendenentstehenso zusätzlichemehrkosteninhöhevon800euro.fürdieüberprüfungderzuverlässigkeitderangestelltenentstehenweitereeinmaligekosteninhöhevongeschätzten 40 Euro. DieeinmaligenUmstellungskostenbelaufensichsomitaufca.1280Europro Gewerbetreibenden.Beica.80000betroffenengewerblichenFinanzanlagenvermittlernbeläuftsichdergesamteeinmaligeUmstellungsaufwandauf102,4 Mio. Euro. DarüberhinausentstehenfürdiegewerblichenFinanzanlagenvermittlerlaufendejährlicheKosteninHöhevonca.800bis1200EurodurchdieVerpflichtungzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungzurDeckungvonVermögensschäden,dieausderfehlerhaftenVermittlungoderBeratungentstehen. DieseMehrkostentreffennurdiejenigenVermittler,dieihreTätigkeitbisher ohneentsprechendeberufshaftpflichtversicherungausüben.derenanzahllässt sichnichtbeziffern;eswirdjedochvermutet,dasssieehergeringist.schließlich entstehenzusätzlichemehrkostenfürdieerstellungderregelmäßigsowieaus besonderemanlassvorzulegenden,vonwirtschaftsprüfernodersachverständigenerstelltenprüfungsberichteüberdieeinhaltungderverhaltenspflichten. BereitsnachderbestehendenRechtslagemüssenAnlagevermittlerjährliche Prüfungsberichtevorlegen.DurchdieAusweitungderzuprüfendenVerhaltenspflichtensteigenjedochderUmfangderPrüfungsberichteunddiedamitverbundenenKosten.DieHöhederzusätzlichenKostenhängtvonderkonkretenAusgestaltungderVerhaltenspflichtenundderPrüfungspflichtinderRechtsverordnung ab und kann an dieser Stelle daher noch nicht beziffert werden. GeringfügigekosteninduzierteErhöhungenvonEinzelpreisen,dienichtquantifizierbarsind,lassensichnichtausschließen.UnmittelbareAuswirkungendiesesGesetzesaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdieNeuerungenundÄnderungenimVermögensanlagenrechtwerdensiebenneueInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführt.SechsInformationspflichtenfürdieWirtschaftundeinefürdieVerwaltungwerdengeändert. ZudemführendieÄnderungenzuhöherenAnforderungenandieRechnungslegungfürdieEmittenten.InderGesamtbetrachtungerhöhensichdamitdie Bürokratiekosten um 6,43 Mio. Euro. DieBürokratiekostenentstehenvorallemdurchdieneueRegelungimBereich derrechnungslegung.diehöheretransparenzfüranlegerdurchjetztgeforderterechnungslegungsstandardsfürmittelgroßekapitalgesellschaftenstatt wiebisherfüreinengroßteilderemittentennurfürkleinekapitalgesellschaften führtzueinemmehraufwandproemittentvon12370euro,indergesamtsumme zu jährlich knapp 5 Mio. Euro. DieKostenberechnungenberuhenimWesentlichenaufdenAngabender WebSKM-Datenbank (webbasiertesstandardkosten-modell)desstatistischen Bundesamtes,dessenZeitwerttabelleundaufvergleichbarenBerechnungenbei anderenex-ante-schätzungen.siestellendaher,auchaufgrundderexante schwer zu erhebenden Fallzahlen, nur eine grobe Schätzung dar. DurchdieÄnderungderGewerbeordnungentstehteinegeänderteInformationspflicht.SosindimRahmendesErlaubnisverfahrenskünftigzweizusätzliche Nachweise nämlichdersachkundenachweisunddernachweisderberufshaft-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7453 pflichtversicherung zuerbringen.dieunmittelbarenkostenderbeidenneu eingeführtennachweisesindinabschnittedargestellt.zusätzlichebürokratiekosten entstehen durch die geänderte Informationspflicht nicht. DurchdieÄnderungderGewerbeordnungwerdenkeineneuenInformationspflichteneingeführt.DerGesetzentwurfenthältjedocheineErmächtigungzur RegelungvonInformations-,Beratungs-undDokumentationspflichtenfür gewerblichefinanzanlagenvermittlerineinerrechtsverordnung.diehöheder BürokratiekostenhängtvonderkonkretenAusgestaltungdieserPflichteninder RechtsverordnungabundkanndaherandieserStellenochnichtbeziffertwerden. DieKostenundEinsparungen,diesichausdenvomAusschussbeschlossenen Änderungen ergeben, waren nicht Gegenstand der Beratungen.
Drucksache 17/7453 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/6051inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 19. Oktober 2011 Der Finanzausschuss Dr. Birgit Reinemund Vorsitzende Ralph Brinkhaus Berichterstatter Dr. Carsten Sieling Berichterstatter Dr. Barbara Höll Berichterstatterin Frank Schäffler Berichterstatter Dr. Gerhard Schick Berichterstatter
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7453 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts Drucksache 17/6051 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1GesetzüberVermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz VermAnlG) Artikel2Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes Artikel3Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel4Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel5Änderung der Gewerbeordnung Artikel6Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel7Änderung des Börsengesetzes Artikel8Änderung des Investmentgesetzes Artikel9ÄnderungdesKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Artikel 10 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes Artikel 11ÄnderungdesTreuhandkreditaufnahmegesetzes Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 13ÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Artikel 14ÄnderungdesLuftverkehrsnachweissicherungsgesetzes Artikel 15ÄnderungderVermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung Artikel 16ÄnderungderWertpapierprospektgebührenverordnung Artikel 17 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Artikel 18 Änderung der Klageregisterverordnung eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1unverändert Artikel 2unverändert Artikel 3unverändert Artikel 4unverändert Artikel 5unverändert Artikel 6unverändert Artikel 7unverändert Artikel 8unverändert Artikel 9unverändert Artikel 10unverändert Artikel 11unverändert Artikel 12unverändert Artikel 13unverändert Artikel 14unverändert Artikel 15unverändert Artikel 16unverändert Artikel 17unverändert Artikel 18unverändert Artikel 19ÄnderungdesFinanzdienstleitungsaufsichtsgesetzes Artikel 20ÄnderungdesGesetzeszurVorbeugung gegenmissbräuchlichewertpapier-und Derivategeschäfte Artikel 21ÄnderungdesAnlegerschutz-undFunktionsverbesserungsgesetzes Artikel 22ÄnderungdesVersicherungsaufsichtsgesetzes
Drucksache 17/7453 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel19Inkrafttreten Artikel 23 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 24ÄnderungderVerordnungüberdasSchlichtungsverfahrennach 16derHandwerksordnung Artikel 25ÄnderungdesTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Artikel26 unverändert Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz VermAnlG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2AusnahmenfüreinzelneArtenvonVermögensanlagen 3Aufsicht, Anordnungsbefugnis 4Verschwiegenheitspflicht 5Bekanntgabe und Zustellung Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts 7Inhalt des Verkaufsprospekts 8Billigung des Verkaufsprospekts 9 Frist und Form der Veröffentlichung 10VeröffentlichungeinesunvollständigenVerkaufsprospekts 11Veröffentlichung ergänzender Angaben 12Hinweis auf den Verkaufsprospekt 13Vermögensanlagen-Informationsblatt 14HinterlegungdesVerkaufsprospektsunddesVermögensanlagen-Informationsblatts 15Anlegerinformation 16Untersagung von Werbung 17UntersagungderVeröffentlichungdesVerkaufsprospekts 18Untersagung des öffentlichen Angebots 19Auskünfte des Anbieters Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz VermAnlG) unverändert Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2AusnahmenfüreinzelneArtenvonVermögensanlagen 3Aufsicht, Anordnungsbefugnis 4Verschwiegenheitspflicht 5Bekanntgabe und Zustellung Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts 7Inhalt des Verkaufsprospekts 8Billigung des Verkaufsprospekts 9 Frist und Form der Veröffentlichung 10VeröffentlichungeinesunvollständigenVerkaufsprospekts 11Veröffentlichung ergänzender Angaben 12Hinweis auf den Verkaufsprospekt 13Vermögensanlagen-Informationsblatt 14HinterlegungdesVerkaufsprospektsunddesVermögensanlagen-Informationsblatts 15Anlegerinformation 16Untersagung von Werbung 17UntersagungderVeröffentlichungdesVerkaufsprospekts 18Untersagung des öffentlichen Angebots 19Auskünfte des Anbieters
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7453 Unterabschnitt 3 Haftung 20Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt 21Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt 22HaftungbeiunrichtigemVermögensanlagen-Informationsblatt Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers 26Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist Abschnitt 4 Gebühren, Straf-, Bußgeldund Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften 27Gebühren und Auslagen 28Strafvorschriften 29Allgemeine Bußgeldvorschriften 30Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung 31Ordnungsgeldvorschriften 32Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)DiesesGesetzistaufVermögensanlagenanzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2)VermögensanlagenimSinnediesesGesetzessind nichtinwertpapierenimsinnedeswertpapierprospektgesetzes verbriefte 1.Anteile,dieeineBeteiligungamErgebniseinesUnternehmens gewähren, 2.AnteileaneinemVermögen,dasderEmittentoderein DritterineigenemNamenfürfremdeRechnunghältoder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, 4.Genussrechte und 5.Namensschuldverschreibungen. (3)EmittentderVermögensanlagenimSinnediesesGesetzesistdiePersonoderdieGesellschaft,derenAnteileim SinnedesAbsatzes2Nummer1bis3oderderenGenussrechteodervonihrausgegebeneNamensschuldverschreibungenalsVermögensanlagenimInlandöffentlichangeboten werden. Unterabschnitt 3 Haftung 20Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt 21Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt 22HaftungbeiunrichtigemVermögensanlagen-Informationsblatt Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers 26Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist Abschnitt 4 Gebühren, Straf-, Bußgeldund Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften 27Gebühren und Auslagen 28Strafvorschriften 29Allgemeine Bußgeldvorschriften 30Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung 31Ordnungsgeldvorschriften 32Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 unverändert (1)DiesesGesetzistaufVermögensanlagenanzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2)VermögensanlagenimSinnediesesGesetzessind nichtinwertpapierenimsinnedeswertpapierprospektgesetzes verbriefte 1.Anteile,dieeineBeteiligungamErgebniseinesUnternehmens gewähren, 2.AnteileaneinemVermögen,dasderEmittentoderein DritterineigenemNamenfürfremdeRechnunghältoder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, 4.Genussrechte und 5.Namensschuldverschreibungen. (3)EmittentderVermögensanlagenimSinnediesesGesetzesistdiePersonoderdieGesellschaft,derenAnteileim SinnedesAbsatzes2Nummer1bis3oderderenGenussrechteodervonihrausgegebeneNamensschuldverschreibungenalsVermögensanlagenimInlandöffentlichangeboten werden.
Drucksache 17/7453 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen Die 6bis26diesesGesetzessindnichtanzuwenden auf 1.AnteileaneinerGenossenschaftimSinnedes 1desGenossenschaftsgesetzes, 2.Vermögensanlagen,dievonVersicherungsunternehmen oderpensionsfondsimsinneder 1und112desVersicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, 3.Angebote, bei denen a)vonderselbenvermögensanlagenichtmehrals 20Anteile angeboten werden, b)derverkaufspreisderimzeitraumvonzwölfmonatenangebotenenanteileinsgesamt100000euro nicht übersteigt oder c)derpreisjedesangebotenenanteilsmindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt, 4.Angebote,diesichnuranPersonenrichten,dieberuflich odergewerblichfüreigeneoderfremderechnungwertpapiereodervermögensanlagenerwerbenoderveräußern, 5.Vermögensanlagen,dieTeileinesAngebotssind,fürdas bereitsiminlandeinverkaufsprospektveröffentlicht worden ist, 6.Vermögensanlagen,dieeinembegrenztenPersonenkreis odernurdenarbeitnehmernvonihremarbeitgeberoder voneinemmitdessenunternehmenverbundenenunternehmen angeboten werden, 7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden a)voneinemmitgliedstaatdereuropäischenunion,einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraum,einemVollmitgliedstaatderOrganisationfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung,soferndiesernichtinnerhalb derletztenfünfjahreseineauslandsschuldenumgeschuldetodervorvergleichbarenzahlungsschwierigkeitengestandenhat,odereinemstaat,dermitdem InternationalenWährungsfondsbesondereKreditabkommenimZusammenhangmitdessenAllgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat, b)voneinergebietskörperschaftderinbuchstabeagenannten Staaten, c)voneinerinternationalenorganisationdesöffentlichenrechts,dermindestenseinmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinanderervertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum angehört, d)voneinemkreditinstitutimsinnedes 1Absatz1 deskreditwesengesetzes,voneinemfinanzdienstleistungsinstitut,dasfinanzdienstleistungenimsinne des 1Absatz1aSatz2Nummer1bis4desKreditwesengesetzeserbringt,vonderKreditanstaltfür Wiederaufbauodervoneinemnach 53bAbsatz1 2 unverändert Die 6bis26diesesGesetzessindnichtanzuwenden auf 1.AnteileaneinerGenossenschaftimSinnedes 1desGenossenschaftsgesetzes, 2.Vermögensanlagen,dievonVersicherungsunternehmen oderpensionsfondsimsinneder 1und112desVersicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, 3.Angebote, bei denen a)vonderselbenvermögensanlagenichtmehrals 20Anteile angeboten werden, b)derverkaufspreisderimzeitraumvonzwölfmonatenangebotenenanteileinsgesamt100000euro nicht übersteigt oder c)derpreisjedesangebotenenanteilsmindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt, 4.Angebote,diesichnuranPersonenrichten,dieberuflich odergewerblichfüreigeneoderfremderechnungwertpapiereodervermögensanlagenerwerbenoderveräußern, 5.Vermögensanlagen,dieTeileinesAngebotssind,fürdas bereitsiminlandeinverkaufsprospektveröffentlicht worden ist, 6.Vermögensanlagen,dieeinembegrenztenPersonenkreis odernurdenarbeitnehmernvonihremarbeitgeberoder voneinemmitdessenunternehmenverbundenenunternehmen angeboten werden, 7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden a)voneinemmitgliedstaatdereuropäischenunion,einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraum,einemVollmitgliedstaatderOrganisationfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung,soferndiesernichtinnerhalb derletztenfünfjahreseineauslandsschuldenumgeschuldetodervorvergleichbarenzahlungsschwierigkeitengestandenhat,odereinemstaat,dermitdem InternationalenWährungsfondsbesondereKreditabkommenimZusammenhangmitdessenAllgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat, b)voneinergebietskörperschaftderinbuchstabeagenannten Staaten, c)voneinerinternationalenorganisationdesöffentlichenrechts,dermindestenseinmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinanderervertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum angehört, d)voneinemkreditinstitutimsinnedes 1Absatz1 deskreditwesengesetzes,voneinemfinanzdienstleistungsinstitut,dasfinanzdienstleistungenimsinne des 1Absatz1aSatz2Nummer1bis4desKreditwesengesetzeserbringt,vonderKreditanstaltfür Wiederaufbauodervoneinemnach 53bAbsatz1
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7453 Satz1oderAbsatz7desKreditwesengesetzestätigen Unternehmen,dasregelmäßigseinenJahresabschluss offenlegt,soferndieausgabeaußerimfallederausgabevonnamensschuldverschreibungendauerhaft oderwiederholterfolgt;einewiederholteausgabe liegtvor,wennindenzwölfkalendermonatenvor demöffentlichenangebotmindestenseineemission innerhalbdereuropäischenunionoderinnerhalbeinesanderenvertragsstaatesdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumausgegebenworden ist, oder e)voneinergesellschaftoderjuristischenpersonmit SitzineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion oderineinemanderenvertragsstaatdesabkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraum,dieihretätigkeituntereinemstaatsmonopolausübtunddie durcheinbesonderesgesetzoderaufgrundeinesbesonderengesetzesgeschaffenwordenistodergeregeltwirdoderfürderenvermögensanlageneinmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinesseiner BundesländerodereinandererVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum odereinesseinerbundesländerdieunbedingteund unwiderruflichegewährleistungfürihreverzinsung und Rückzahlung übernommen hat, 8.Vermögensanlagen,diebeieinerUmwandlungvonUnternehmennachdenVorschriftendesUmwandlungsgesetzesangebotenwerdenoderdiealsGegenleistungim RahmeneinesAngebotsnachdemWertpapiererwerbsund Übernahmegesetz angeboten werden, und 9.Vermögensanlagen,dievordem1.Juli2005erstmals veräußertwordensindundnachdem1.juli2005öffentlichaufeinemmarktangebotenwerden,derregelmäßig stattfindet,geregeltefunktions-undzugangsbedingungenhat,fürdaspublikumunmittelbarodermittelbarzugänglichistundunterderverantwortungseinesbetreibers steht. 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis Satz1oderAbsatz7desKreditwesengesetzestätigen Unternehmen,dasregelmäßigseinenJahresabschluss offenlegt,soferndieausgabeaußerimfallederausgabevonnamensschuldverschreibungendauerhaft oderwiederholterfolgt;einewiederholteausgabe liegtvor,wennindenzwölfkalendermonatenvor demöffentlichenangebotmindestenseineemission innerhalbdereuropäischenunionoderinnerhalbeinesanderenvertragsstaatesdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumausgegebenworden ist, oder e)voneinergesellschaftoderjuristischenpersonmit SitzineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion oderineinemanderenvertragsstaatdesabkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraum,dieihretätigkeituntereinemstaatsmonopolausübtunddie durcheinbesonderesgesetzoderaufgrundeinesbesonderengesetzesgeschaffenwordenistodergeregeltwirdoderfürderenvermögensanlageneinmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinesseiner BundesländerodereinandererVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum odereinesseinerbundesländerdieunbedingteund unwiderruflichegewährleistungfürihreverzinsung und Rückzahlung übernommen hat, 8.Vermögensanlagen,diebeieinerUmwandlungvonUnternehmennachdenVorschriftendesUmwandlungsgesetzesangebotenwerdenoderdiealsGegenleistungim RahmeneinesAngebotsnachdemWertpapiererwerbsund Übernahmegesetz angeboten werden, und 9.Vermögensanlagen,dievordem1.Juli2005erstmals veräußertwordensindundnachdem1.juli2005öffentlichaufeinemmarktangebotenwerden,derregelmäßig stattfindet,geregeltefunktions-undzugangsbedingungenhat,fürdaspublikumunmittelbarodermittelbarzugänglichistundunterderverantwortungseinesbetreibers steht. 3 unverändert DieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)übtdieAufsichtüberdasAngebotvonVermögensanlagennachdenVorschriftendiesesGesetzesaus. DieBundesanstaltistbefugt,imRahmenderAufsichtalle Anordnungenzutreffen,dieerforderlichundgeeignetsind, umdasangebotvonvermögensanlagenmitdiesemgesetz unddenaufgrunddiesesgesetzeserlassenenbestimmungen im Einklang zu erhalten. 4 Verschwiegenheitspflicht (1)DiebeiderBundesanstaltBeschäftigtenunddienach 4Absatz3desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzesbeauftragtenPersonendürfendieihnenbeiihrerTätigkeitbekanntgewordenenTatsachen,derenGeheimhaltungimInteresseeinesnachdiesemGesetzVerpflichtetenodereines Drittenliegt,insbesondereGeschäfts-undBetriebsgeheim- 4 Verschwiegenheitspflicht (1)DiebeiderBundesanstaltBeschäftigtenunddienach 4Absatz3desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzesbeauftragtenPersonendürfendieihnenbeiihrerTätigkeitbekanntgewordenenTatsachen,derenGeheimhaltungimInteresseeinesnachdiesemGesetzVerpflichtetenodereines Drittenliegt,insbesondereGeschäfts-undBetriebsgeheim-
Drucksache 17/7453 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nissesowiepersonenbezogenedaten,nichtunbefugtoffenbarenoderverwerten,auchwennsienichtmehrimdienst sindoderihretätigkeitbeendetist.diesgiltauchfürandere Personen,diedurchdienstlicheBerichterstattungKenntnis vondeninsatz1bezeichnetentatsachenerhalten.einunbefugtesoffenbarenoderverwertenimsinnedessatzes1 liegtinsbesonderenichtvor,wenntatsachenweitergegeben werden an 1.StrafverfolgungsbehördenoderfürStraf-undBußgeldsachen zuständige Gerichte, 2.kraftGesetzesoderimöffentlichenAuftragmitderÜberwachungvonBörsenoderanderenMärkten,andenen Finanzinstrumentegehandeltwerden,desHandelsmit FinanzinstrumentenoderDevisen,vonKreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,Investmentgesellschaften,FinanzunternehmenoderVersicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, soweitdiesestellendieinformationenzurerfüllungihrer Aufgabenbenötigen.FürdiebeidiesenStellenbeschäftigten PersonengiltdieVerschwiegenheitspflichtnachSatz1entsprechend.AneineStelleeinesanderenStaatesdürfendie Tatsachennurweitergegebenwerden,wenndieseStelleund dievonihrbeauftragtenpersoneneinerdemsatz1entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (2)Die 93,97und105Absatz1, 111Absatz5inVerbindungmit 105Absatz1sowie 116Absatz1derAbgabenordnunggeltennichtfürdieinAbsatz1Satz1und2genanntenPersonen,soweitsiezurDurchführungdiesesGesetzestätigwerden.DieinSatz1genanntenVorschriften sindjedochanzuwenden,soweitdiefinanzbehördendie KenntnissefürdieDurchführungeinesVerfahrenswegeneinerSteuerstraftatsowieeinesdamitzusammenhängenden Besteuerungsverfahrensbenötigen,anderenVerfolgungein zwingendesöffentlichesinteressebesteht,undnichttatsachenbetroffensind,diedeninabsatz1satz1oder2bezeichnetenpersonendurcheinestelleeinesanderenstaates imsinnedesabsatzes1satz3nummer2oderdurchvon dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. 5 Bekanntgabe und Zustellung nissesowiepersonenbezogenedaten,nichtunbefugtoffenbarenoderverwerten,auchwennsienichtmehrimdienst sindoderihretätigkeitbeendetist.diesgiltauchfürandere Personen,diedurchdienstlicheBerichterstattungKenntnis vondeninsatz1bezeichnetentatsachenerhalten.einunbefugtesoffenbarenoderverwertenimsinnedessatzes1 liegtinsbesonderenichtvor,wenntatsachenweitergegeben werden an 1. unverändert 2.kraftGesetzesoderimöffentlichenAuftragmitderÜberwachungvonBörsenoderanderenMärkten,andenen Finanzinstrumentegehandeltwerden,desHandelsmit FinanzinstrumentenoderDevisen,vonKreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten,Investmentgesellschaften,Finanzunternehmen,Finanzanlagenvermittlern oderversicherungsunternehmenbetrautestellensowie von diesen beauftragte Personen, soweitdiesestellendieinformationenzurerfüllungihrer Aufgabenbenötigen.FürdiebeidiesenStellenbeschäftigten PersonengiltdieVerschwiegenheitspflichtnachSatz1entsprechend.AneineStelleeinesanderenStaatesdürfendie Tatsachennurweitergegebenwerden,wenndieseStelleund dievonihrbeauftragtenpersoneneinerdemsatz1entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (2) unverändert 5 unverändert (1)Verfügungen,diegegenübereinerPersonmitWohnsitzimAuslandodereinemUnternehmenmitSitzimAuslandergehen,hatdieBundesanstaltderjenigenPersonbekanntzugeben,diealsBevollmächtigtebenanntwurde.Ist keinebevollmächtigtepersonmitsitziminlandbenannt,erfolgtdiebekanntgabedurchöffentlichebekanntmachung im Bundesanzeiger. (2)IstdieVerfügungzuzustellen,erfolgtdieZustellung beipersonenmitwohnsitzimauslandoderunternehmen mitsitzimauslandandiejenigeperson,diealsbevollmächtigtebenanntwurde.istkeinebevollmächtigteperson mitsitziminlandbenannt,erfolgtdiezustellungdurch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. (3)EinEmittentvonVermögensanlagenmitSitzimAuslandhatderBundesanstalteinebevollmächtigtePersonmit
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7453 SitzimInlandzubenennen,andieBekanntgabennachAbsatz1undZustellungennachAbsatz2erfolgenkönnen.Die BenennunghatgleichzeitigmitderEinreichungdesVerkaufsprospekts zur Billigung nach 8 zu erfolgen. Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters 6 unverändert EinAnbieter,derimInlandVermögensanlagenöffentlich anbietet,musseinenverkaufsprospektnachdiesemgesetz veröffentlichen,sofernnichtbereitsnachanderenvorschrifteneineprospektpflichtbestehtodereinverkaufsprospekt nachdenvorschriftendiesesgesetzesbereitsveröffentlicht worden ist. 7 Inhalt des Verkaufsprospekts (1)DerVerkaufsprospektmussalletatsächlichenund rechtlichenangabenenthalten,dienotwendigsind,umdem PublikumeinezutreffendeBeurteilungdesEmittentender VermögensanlagenundderVermögensanlagenselbstzuermöglichen.BestehendieVermögensanlagenausAnteilenan einemtreuhandvermögenundbestehtdiesesganzoderteilweiseauseinemanteilaneinergesellschaft,somussder VerkaufsprospektauchdieentsprechendenAngabenzudieser Gesellschaft enthalten. (2)IndenVerkaufsprospektistanhervorgehobenerStelle einausdrücklicherhinweisdaraufaufzunehmen,dassdieinhaltlicherichtigkeitderangabenimverkaufsprospektnicht GegenstandderPrüfungdesVerkaufsprospektsdurchdie Bundesanstaltist.FerneristanhervorgehobenerStelleein ausdrücklicherhinweisdaraufaufzunehmen,dassbeifehlerhaftemverkaufsprospekthaftungsansprüchenurdann bestehenkönnen,wenndievermögensanlagewährendder DauerdesöffentlichenAngebots,spätestensjedochinnerhalbvonzweiJahrennachdemerstenöffentlichenAngebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. (3)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdes Bundesratesbedarf,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzdiezumSchutzdesPublikumserforderlichen VorschriftenüberdieSprache,denInhaltunddenAufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über 1.dieerforderlichenAngabenzudenPersonenoderGesellschaften,diedieVerantwortungfürdenInhaltdesVerkaufsprospektsinsgesamtoderfürbestimmteAngaben übernehmen, 7 Inhalt des Verkaufsprospekts (1) unverändert (2)DerVerkaufsprospekthatmiteinemDeckblattzu beginnen,daseinendeutlichenhinweisdaraufenthalten muss,dassdieinhaltlicherichtigkeitderangabenimverkaufsprospektnichtgegenstandderprüfungdesverkaufsprospektsdurchdiebundesanstaltist.ferneristanhervorgehobenerstelleimverkaufsprospekteinausdrücklicher Hinweisdaraufaufzunehmen,dassbeifehlerhaftemVerkaufsprospektHaftungsansprüchenurdannbestehenkönnen,wenndieVermögensanlagewährendderDauerdesöffentlichenAngebots,spätestensjedochinnerhalbvonzwei JahrennachdemerstenöffentlichenAngebotderVermögensanlagen im Inland, erworben wird. (3) unverändert 1.dieerforderlichenAngabenzudenPersonenoderGesellschaften,diedieVerantwortungfürdenInhaltdesVerkaufsprospektsinsgesamtoderfürbestimmteAngaben übernehmen,
Drucksache 17/7453 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.dieBeschreibungderangebotenenVermögensanlagen undihrehauptmerkmalesowiedieverfolgtenanlagezieledervermögensanlageeinschließlichderfinanziellen Ziele und der Anlagepolitik, 3.dieerforderlichenAngabenüberdieGesellschaftim Sinne des Absatzes 1 Satz 2, 4.dieerforderlichenAngabenzudemEmittentenderVermögensanlagen,zuseinemKapitalundseinerGeschäftstätigkeit,seinerVermögens-,Finanz-undErtragslage, einschließlichdesjahresabschlussesunddeslageberichts sowie deren Offenlegung, 5.dieerforderlichenAngabenzudenGeschäftsaussichten desemittentendervermögensanlagenundüberseine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und 6.die beizufügenden Unterlagen. InderRechtsverordnungnachSatz1könnenauchAusnahmenbestimmtwerden,indenenvonderAufnahmeeinzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann, 1.wennbeimEmittentenderVermögensanlagen,beiden angebotenenvermögensanlagenoderbeidemkreisder mitdemangebotangesprochenenanlegerbesondere UmständevorliegenunddenInteressendesPublikums durcheineanderweitigeunterrichtungausreichend Rechnung getragen ist oder 2.wenndieseAngabenvongeringerBedeutungsindoder durchihreaufnahmeindenverkaufsprospekteinerheblicherschadenbeimemittentendervermögensanlagen zu befürchten wäre. 8 Billigung des Verkaufsprospekts 2.dieBeschreibungderangebotenenVermögensanlagen undihrehauptmerkmalesowiedieverfolgtenanlagezieledervermögensanlageeinschließlichderfinanziellen Ziele und der Anlagepolitik, 3.dieerforderlichenAngabenüberdieGesellschaftim Sinne des Absatzes 1 Satz 2, 4.dieerforderlichenAngabenzudemEmittentenderVermögensanlagen,zuseinemKapitalundseinerGeschäftstätigkeit,seinerVermögens-,Finanz-undErtragslage, einschließlichdesjahresabschlussesunddeslageberichts sowie deren Offenlegung, 5.dieerforderlichenAngabenzudenGeschäftsaussichten desemittentendervermögensanlagenundüberseine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und 6.die beizufügenden Unterlagen. InderRechtsverordnungnachSatz1könnenauchAusnahmenbestimmtwerden,indenenvonderAufnahmeeinzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann, 1.wennbeimEmittentenderVermögensanlagen,beiden angebotenenvermögensanlagenoderbeidemkreisder mitdemangebotangesprochenenanlegerbesondere UmständevorliegenunddenInteressendesPublikums durcheineanderweitigeunterrichtungausreichend Rechnung getragen ist oder 2.wenndieseAngabenvongeringerBedeutungsindoder durchihreaufnahmeindenverkaufsprospekteinerheblicherschadenbeimemittentendervermögensanlagen zu befürchten wäre. 8 unverändert (1)EinVerkaufsprospektdarfvorseinerBilligungnicht veröffentlichtwerden.diebundesanstaltentscheidetüber diebilligungnachabschlusseinervollständigkeitsprüfung desverkaufsprospektseinschließlicheinerprüfungder Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. (2)DieBundesanstaltteiltdemAnbieterinnerhalbvon 20WerktagennachEingangdesVerkaufsprospektsihreEntscheidung mit. (3)HatdieBundesanstaltAnhaltspunktedafür,dassder VerkaufsprospektunvollständigistoderesergänzenderInformationenbedarf,giltdieinAbsatz2genannteFristerstab demzeitpunkt,zudemdieseinformationeneingehen.die BundesanstaltsolldenAnbieterüberdienachihrerAuffassungvorliegendeUnvollständigkeitdesVerkaufsprospekts oderüberdienotwendigkeitergänzenderinformationeninnerhalbvonzehnwerktagenabeingangdesverkaufsprospekts informieren. 9 Frist und Form der Veröffentlichung (1)DerVerkaufsprospektmussmindestenseinenWerktag vordemöffentlichenangebotnachmaßgabedesabsatzes2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. 9 Frist und Form der Veröffentlichung (1) unverändert
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/7453 (2)DerVerkaufsprospektistinderFormzuveröffentlichen, dass er 1.entwederineinemüberregionalenBörsenpflichtblatt bekannt gemachtwird oder 2.beidenimVerkaufsprospektbenanntenZahlstellenzur kostenlosenausgabebereitgehaltenwird;diesistin einemüberregionalenbörsenpflichtblattbekanntzu machen. WerdenVermögensanlagenübereinelektronischesInformationsverbreitungssystemangeboten,istderVerkaufsprospektauchindiesemzuveröffentlichen;indemAngebotist aufdiefundstelleimelektronischeninformationsverbreitungssystemhinzuweisen.deranbieterhatderbundesanstaltdatumundortderveröffentlichungunverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts (2)DerVerkaufsprospektistinderFormzuveröffentlichen, dass er 1.imelektronischenBundesanzeigerveröffentlichtwird oder 2.beidenimVerkaufsprospektbenanntenZahlstellenzur kostenlosenausgabebereitgehaltenwird;diesistim elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. WerdenVermögensanlagenübereinelektronischesInformationsverbreitungssystemangeboten,istderVerkaufsprospektauchindiesemzuveröffentlichen;indemAngebotist aufdiefundstelleimelektronischeninformationsverbreitungssystemhinzuweisen.deranbieterhatderbundesanstaltdatumundortderveröffentlichungunverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10 unverändert WerdeneinzelneAngebotsbedingungenerstkurzvordem öffentlichenangebotfestgesetzt,darfderverkaufsprospekt ohnedieseangabennurveröffentlichtwerden,soferner Auskunftdarübergibt,wiedieseAngabennachgetragen werden.dienachzutragendenangabensindspätestensam TagdesöffentlichenAngebotsentsprechend 9Absatz2 Satz1und2zuveröffentlichen.DienachzutragendenAngabensindderBundesanstaltspätestensamTagihrerVeröffentlichung zu übermitteln. 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben JederwichtigeneueUmstandoderjedewesentlicheUnrichtigkeitinBezugaufdieimVerkaufsprospektenthaltenen Angaben,diedieBeurteilungderVermögensanlagenoder desemittentenbeeinflussenkönntenunddienachderbilligungdesprospektsundwährendderdauerdesöffentlichen Angebotsauftretenoderfestgestelltwerden,sindvondem AnbieterwährendderDauerdesöffentlichenAngebots unverzüglichineinemnachtragzumverkaufsprospekt gemäß 9Absatz2Satz1und2zuveröffentlichen.Auf diesennachtragsinddievorschriftenüberdenverkaufsprospektunddessenveröffentlichungmitausnahmedes 8 entsprechend anzuwenden. 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben (1)JederwichtigeneueUmstandoderjedewesentliche UnrichtigkeitinBezugaufdieimVerkaufsprospektenthaltenenAngaben,diedieBeurteilungderVermögensanlagen oderdesemittentenbeeinflussenkönntenunddienachder BilligungdesProspektsundwährendderDauerdesöffentlichenAngebotsauftretenoderfestgestelltwerden,istin einemnachtragzumverkaufsprospektzuveröffentlichen. DerAnbieterhatdenNachtragvorseinerVeröffentlichungbeiderBundesanstaltzurBilligungeinzureichen.DieBundesanstalthatdenNachtragnachEingang binneneinerfristvon10werktagenentsprechend 8 Absatz 1Satz2undAbsatz3zubilligen.DieVeröffentlichungmussnachderBilligungunverzüglichinentsprechenderAnwendungdes 9Absatz2Satz1und2vorgenommen werden. (2)Anleger,dievorderVeröffentlichungdesNachtragseineaufdenErwerboderdieZeichnungderVermögensanlagengerichteteWillenserklärungabgegeben haben,könnendieseinnerhalbeinerfristvonzwei WerktagennachVeröffentlichungdesNachtragswiderrufen,sofernnochkeineErfüllungeingetretenist.Der WiderrufmusskeineBegründungenthaltenundistin TextformgegenüberderimNachtragalsEmpfängerdes WiderrufsbezeichnetenPersonzuerklären;zurFristwahrunggenügtdierechtzeitigeAbsendung.Aufdie
Drucksache 17/7453 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode RechtsfolgendesWiderrufsist 357desBürgerlichen Gesetzbuchsentsprechendanzuwenden.DerNachtrag mussanhervorgehobenerstelleeinebelehrungüberdas Widerrufsrecht enthalten. 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt 12 unverändert DerAnbieteristverpflichtet,inVeröffentlichungen,indenendasöffentlicheAngebotvonVermögensanlagenangekündigtundaufdiewesentlichenMerkmalederVermögensanlagenhingewiesenwird,einenHinweisaufdenVerkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen. 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt (1)EinAnbieter,derimInlandVermögensanlagenöffentlichanbietet,mussvordemBeginndesöffentlichenAngebotsnebendemVerkaufsprospektaucheinVermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. (2)DasVermögensanlagen-Informationsblattdarfnicht mehralsdreidin-a4-seitenumfassen.esmussdiewesentlicheninformationenüberdievermögensanlageninübersichtlicherundleichtverständlicherweisesoenthalten,dass das Publikum insbesondere 1. die Art der Vermögensanlage, 2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte, 3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken, 4.dieAussichtenfürdieKapitalrückzahlungundErträge unter verschiedenen Marktbedingungen und 5.diemitderVermögensanlageverbundenenKostenund Provisionen einschätzenundmitdenmerkmalenandererfinanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. (3)DasVermögensanlagen-Informationsblattmusszudem enthalten: 1. Angaben über die Identität des Anbieters, 2.einenHinweisdarauf,dassdasVermögensanlagen-InformationsblattnichtderPrüfungdurchdieBundesanstalt unterliegt, 3.einenHinweisaufdenVerkaufsprospektunddarauf,wo undwiediesererhältlichistunddasserkostenlosangefordert werden kann, 4.einenHinweisdarauf,dassderAnlegereineetwaigeAnlageentscheidungbezüglichderbetroffenenVermögensanlagenaufdiePrüfungdesgesamtenVerkaufsprospekts stützen sollte, und 5.einenHinweisdarauf,dassAnsprücheaufderGrundlage einerindemvermögensanlagen-informationsblattenthaltenenangabenurdannbestehenkönnen,wenndie Angabeirreführend,unrichtigodernichtmitdeneinschlägigenTeilendesVerkaufsprospektsvereinbarist undwenndievermögensanlagewährendderdauerdes öffentlichenangebots,spätestensjedochinnerhalbvon 13 unverändert (1)EinAnbieter,derimInlandVermögensanlagenöffentlichanbietet,mussvordemBeginndesöffentlichenAngebotsnebendemVerkaufsprospektaucheinVermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. (2)DasVermögensanlagen-Informationsblattdarfnicht mehralsdreidin-a4-seitenumfassen.esmussdiewesentlicheninformationenüberdievermögensanlageninübersichtlicherundleichtverständlicherweisesoenthalten,dass das Publikum insbesondere 1. die Art der Vermögensanlage, 2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte, 3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken, 4.dieAussichtenfürdieKapitalrückzahlungundErträge unter verschiedenen Marktbedingungen und 5.diemitderVermögensanlageverbundenenKostenund Provisionen einschätzenundmitdenmerkmalenandererfinanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. (3)DasVermögensanlagen-Informationsblattmusszudem enthalten: 1. Angaben über die Identität des Anbieters, 2.einenHinweisdarauf,dassdasVermögensanlagen-InformationsblattnichtderPrüfungdurchdieBundesanstalt unterliegt, 3.einenHinweisaufdenVerkaufsprospektunddarauf,wo undwiediesererhältlichistunddasserkostenlosangefordert werden kann, 4.einenHinweisdarauf,dassderAnlegereineetwaigeAnlageentscheidungbezüglichderbetroffenenVermögensanlagenaufdiePrüfungdesgesamtenVerkaufsprospekts stützen sollte, und 5.einenHinweisdarauf,dassAnsprücheaufderGrundlage einerindemvermögensanlagen-informationsblattenthaltenenangabenurdannbestehenkönnen,wenndie Angabeirreführend,unrichtigodernichtmitdeneinschlägigenTeilendesVerkaufsprospektsvereinbarist undwenndievermögensanlagewährendderdauerdes öffentlichenangebots,spätestensjedochinnerhalbvon
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/7453 zweijahrennachdemerstenöffentlichenangebotder Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. (4)DerAnlegermussdieinAbsatz2bezeichnetenInformationenverstehenkönnen,ohnehierfürzusätzlicheDokumenteheranziehenzumüssen.DieAngabenindemVermögensanlagen-InformationsblattsindkurzzuhaltenundinallgemeinverständlicherSpracheabzufassen.Siemüssenredlichundeindeutigunddürfennichtirreführendseinund müssenmitdeneinschlägigenteilendesverkaufsprospekts übereinstimmen.dasvermögensanlagen-informationsblatt darfsichjeweilsnuraufeinebestimmtevermögensanlage beziehenundkeinewerbendenodersonstigeninformationen enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen. (5)DieindemVermögensanlagen-InformationsblattenthaltenenAngabensindwährendderDauerdesöffentlichen Angebotszuaktualisieren,wennsieunrichtigoderunvereinbarmitdenAngabenimVerkaufsprospektsindoderwenn ergänzendeangabenineinemnachtragzumverkaufsprospektnach 11veröffentlichtwerden.Eineaktualisierte FassungdesVermögensanlagen-Informationsblattsmussin diesemzeitraumstetsaufderinternetseitedesanbieterszugänglichseinundbeidenimverkaufsprospektangegebenen Stellen bereitgehalten werden. (6)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf,imEinvernehmenmitdemBundesministerium fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutznäherebestimmungenzuinhaltundaufbauderinformationsblättererlassen.dasbundesministeriumderfinanzenkann dieseermächtigungdurchrechtsverordnungaufdiebundesanstalt übertragen. 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts zweijahrennachdemerstenöffentlichenangebotder Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. (4)DerAnlegermussdieinAbsatz2bezeichnetenInformationenverstehenkönnen,ohnehierfürzusätzlicheDokumenteheranziehenzumüssen.DieAngabenindemVermögensanlagen-InformationsblattsindkurzzuhaltenundinallgemeinverständlicherSpracheabzufassen.Siemüssenredlichundeindeutigunddürfennichtirreführendseinund müssenmitdeneinschlägigenteilendesverkaufsprospekts übereinstimmen.dasvermögensanlagen-informationsblatt darfsichjeweilsnuraufeinebestimmtevermögensanlage beziehenundkeinewerbendenodersonstigeninformationen enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen. (5)DieindemVermögensanlagen-InformationsblattenthaltenenAngabensindwährendderDauerdesöffentlichen Angebotszuaktualisieren,wennsieunrichtigoderunvereinbarmitdenAngabenimVerkaufsprospektsindoderwenn ergänzendeangabenineinemnachtragzumverkaufsprospektnach 11veröffentlichtwerden.Eineaktualisierte FassungdesVermögensanlagen-Informationsblattsmussin diesemzeitraumstetsaufderinternetseitedesanbieterszugänglichseinundbeidenimverkaufsprospektangegebenen Stellen bereitgehalten werden. (6)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf,imEinvernehmenmitdemBundesministerium fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutznäherebestimmungenzuinhaltundaufbauderinformationsblättererlassen.dasbundesministeriumderfinanzenkann dieseermächtigungdurchrechtsverordnungaufdiebundesanstalt übertragen. 14 unverändert (1)DerAnbietermussdenfürdieVermögensanlagenzu erstellendenverkaufsprospektvordessenveröffentlichung derbundesanstaltalshinterlegungsstelleübermitteln.zeitgleichmitderhinterlegungnachsatz1hatderanbieter zudemdasnach 13erstellteVermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. (2)DieBundesanstaltbestätigtdemAnbieterdenTagdes EingangsdesVerkaufsprospektsunddesVermögensanlagen-Informationsblatts.DerhinterlegteVerkaufsprospekt unddashinterlegtevermögensanlagen-informationsblatt werdenvonderbundesanstaltzehnjahreaufbewahrt.die AufbewahrungsfristbeginntmitdemSchlussdesKalenderjahres,indemderVerkaufsprospektunddasVermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind. (3)DerAnbieterhatderBundesanstaltimFalleeinerVeröffentlichungergänzenderAngabennach 11denNachtrag zumverkaufsprospektzumzweckderhinterlegungzu übermitteln.imfalleeineraktualisierungdesvermögensanlagen-informationsblattsnach 13Absatz5hatderAnbieterderBundesanstalteineaktualisierteFassungdesVermögensanlagen-InformationsblattszumZweckderHinterlegung zu übermitteln.
Drucksache 17/7453 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Anlegerinformation 15 unverändert (1)DerAnbieterhateinemAnlegerodereinemamErwerbeinerVermögensanlageInteressiertenaufdessenVerlangenwährendderDauerdesöffentlichenAngebotsnach 11Satz1jederzeitdenVerkaufsprospektundeineaktuelle FassungdesVermögensanlagen-InformationsblattsinTextform,aufVerlangeninPapierformzuübermitteln.DerEmittenthateinemAnlegerodereinemamErwerbeinerVermögensanlageInteressiertenaufdessenVerlangenjederzeitden letztenveröffentlichtenjahresabschlussundlageberichtin Textform,aufVerlangeninPapierform,zuübermitteln.Auf AntrageinerPerson,dieinBezugaufVermögensanlagen Anlageberatung,Anlage-oderAbschlussvermittlungerbringtoderVermögensanlagenverkauft,hatderAnbieter dieserpersondasvermögensanlagen-informationsblattin Textform zu übermitteln. (2)ImFalledesEigenvertriebshatderAnbieterrechtzeitigvorVertragsschlussdemamErwerbeinerVermögensanlageInteressiertendasVermögensanlagen-Informationsblatt inderjeweilsaktuellenfassungundaufverlangendenverkaufsprospektzurverfügungzustellen.deramerwerb einervermögensanlageinteressierteistdaraufhinzuweisen, woimgeltungsbereichdesgesetzesundaufwelcheweise er die Unterlagen nach Satz 1 erhalten kann. Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt 16 Untersagung von Werbung (1)DieBundesanstaltkanndieWerbungmitAngabenuntersagen,diegeeignetsind,überdenUmfangderPrüfung nach 8 Absatz 1 irrezuführen. (2)VorallgemeinenMaßnahmennachAbsatz1sinddie SpitzenverbändederbetroffenenWirtschaftskreiseunddes Verbraucherschutzes zu hören. 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts (1)DieBundesanstaltuntersagtdieVeröffentlichungdes Verkaufsprospekts,wennernichtdieAngabenenthält,die nach 7Absatz1und2,auchinVerbindungmitdernach 7 Absatz3zuerlassendenRechtsverordnung,erforderlich sind,oderwenndieseangabennichtkohärentodernicht verständlich sind. 10 bleibt unberührt. (2)DieBundesanstaltuntersagtdieVeröffentlichungdes Verkaufsprospekts,wennsieAnhaltspunktedafürhat,dass deranbieterentgegen 14Absatz1Satz2keinVermögensanlagen-InformationsblattbeiderBundesanstalthinterlegt hat. (3)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmennachAbsatz1oderAbsatz2habenkeineaufschiebende Wirkung. Unterabschnitt 2 unverändert 16 Untersagung von Werbung (1)DieBundesanstaltkanndieWerbungmitAngabenuntersagen,diegeeignetsind,überdenUmfangderPrüfung nach 8 Absatz 1 irrezuführen. (2)VorallgemeinenMaßnahmennachAbsatz1sinddie SpitzenverbändederbetroffenenWirtschaftskreiseunddes Verbraucherschutzes zu hören. 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts (1)DieBundesanstaltuntersagtdieVeröffentlichungdes Verkaufsprospekts,wennernichtdieAngabenenthält,die nach 7Absatz1und2,auchinVerbindungmitdernach 7 Absatz3zuerlassendenRechtsverordnung,erforderlich sind,oderwenndieseangabennichtkohärentodernicht verständlich sind. 10 bleibt unberührt. (2)DieBundesanstaltuntersagtdieVeröffentlichungdes Verkaufsprospekts,wennsieAnhaltspunktedafürhat,dass deranbieterentgegen 14Absatz1Satz2keinVermögensanlagen-InformationsblattbeiderBundesanstalthinterlegt hat. (3)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmennachAbsatz1oderAbsatz2habenkeineaufschiebende Wirkung.