Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts A. Problem und Ziel ImBereichdessogenanntengrauenKapitalmarktskönnenAnlegerndurchunseriöseAnbieterunddievondiesenangebotenenFinanzproduktesowiedurch unseriöseoderunzureichendqualifizierteproduktvertreiberundderennichtanlegergerechtevermittlungoderberatungfinanzielleschädendrohen.alsein GrundhierfürmussdasvergleichsweisegeringeRegulierungsniveauimGraumarktbereich gelten. B. Lösung MitdiesemGesetzentwurfsollzumeinendieKapitalmarktgesetzgebungzusätzlicheVorgabenerhalten,umdurcheineeffizientereRegulierungundBeaufsichtigungdesKapitalmarktsdenbeschriebenenDefizitenentgegenzuwirken. SosollenfürWertpapierdienstleistungsunternehmenPflichten,dieimreguliertenBereichbereitsStandardsind,aufVermögensanlagenimbisherigenGraumarktbereichausgedehntwerden.HierzugehörendasaufsichtsrechtlicheGebot,anlegergerechtzuberaten,ProvisionenoffenzulegensowieüberBeratungsgesprächeeinProtokollzuführenunddiesesdemAnlegerzurVerfügung zu stellen. ZudemsollenstrengereAnforderungenanInhaltundPrüfungvonVerkaufsprospektenfürVermögensanlageneingeführtundAnbietervonVermögensanlagenverpflichtetwerden,Kurzinformationsblätterzuerstellen,umdieAnlegerinkurzerundverständlicherFormüberdievonihnenangebotenenVermögensanlagenzuinformieren.FürEmittentenvonVermögensanlagensollen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden. DanebensollendieverbleibendenkurzenSonderverjährungsfristenimProspekthaftungsrechtgestrichenunddieHaftungsvoraussetzungenimBereichder Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden. ImBereichdergewerblichenFinanzanlagenvermittlungsollderAnlegerschutz gestärktwerden.neuevoraussetzungfürdieerteilungeinererlaubnisfürden gewerblichenvertriebvonfinanzanlagenundfürdiefinanzanlagenberatung sindeinsachkundenachweisundeineberufshaftpflichtversicherung.darüber hinaussollendieinformations-,beratungs-unddokumentationspflichtendes SechstenAbschnittsdesWertpapierhandelsgesetzesaufgewerblicheFinanzanlagenvermittler übertragen werden.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DesWeiterenwirddieBundesregierungzeitnahdieMöglichkeitenderumfassendenRegelungdesHonorarberatersprüfenundsobaldwiemöglichgesetzlich umsetzen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ZusätzlicheHaushaltsausgabenfürBund,LänderundGemeindeninfolgeder Umsetzung des Gesetzes sind nicht zu erwarten. 2.Vollzugsaufwand InfolgederUmsetzungdesGesetzesentstehtbeidenLändernundGemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand. DiebereitsheutefürdieErteilungdergewerberechtlichenErlaubnisfürdie FinanzanlagenvermittlungzuständigenGewerbebehördenderLändermüssen künftigimrahmendeserlaubnisverfahrenszusätzlichprüfen,obdererforderlichesachkundenachweisunddernachweisübereineberufshaftpflichtversicherungvorliegen.darüberhinausentstehengegenüberderbestehenden RechtslageweitergehendePrüfungspflichten.DieGewerbebehördenmüssen prüfen,obdieneueingeführteninformations-,beratungs-unddokumentationspflichteneingehaltenwerden.dadurchgegebenenfallsentstehendemehrkosten können durch Gebühren abgedeckt werden. AufderanderenSeiteführtderGesetzentwurfauchzuErleichterungenim Vollzug.DenndieinderPraxisaufwändigeundschwierigePrüfung,obessich beibestimmtengraumarktproduktenumfinanzanlagenhandelt,dieunterden Erlaubnistatbestanddes 34fderGewerbeordnungfallen,entfälltkünftig durchdiebezugnahmeaufdiedefinitiondervermögensanlageimneuenvermögensanlagengesetz. DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiestrebtdurchMusterverwaltungsvorschriften,VollzugsregelungeninderVerordnungoderallgemeineVerwaltungsvorschriftennachArtikel84Absatz2desGrundgesetzes einen einheitlichen Vollzug durch die Gewerbebehörden an. E. Sonstige Kosten BeiderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)werdendurchdieAusweitungbestehenderAufgabenzusätzlicheKostenentstehen. DieseKostensollensoweitwiemöglichdurchdieErhebungvonGebührengegenfinanziert werden. EsentstehenzusätzlicheMehrkostenfürdieca.80000betroffenengewerblichenFinanzanlagenvermittler,beidenenessichüberwiegendumkleineund mittelständischeunternehmenhandelt.einmaligeumstellungskostenentstehendurchdievomjeweiligenprüfungsumfangabhängigeprüfungsgebührfür densachkundenachweisdesgewerbetreibendeninhöhevonca.400eurosowiefürdieeintragungdesgewerbetreibendenindembeidenindustrie-und HandelskammerngeführtenVermittlerregisterinHöhevonca.25bis40Euro. DarüberhinausentstehenPrüfungsgebühreninHöhevonca.400Eurofürdie unmittelbarbeidervermittlungundberatungmitwirkendenbeschäftigtendes Gewerbetreibenden,dieebenfallseinenSachkundenachweiserbringenmüssen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6051 BeiderAnnahmevonzweiBeschäftigtenproGewerbetreibendenentstehenso zusätzlichemehrkosteninhöhevon800euro.fürdieüberprüfungderzuverlässigkeitderangestelltenentstehenweitereeinmaligekosteninhöhevongeschätzten 40 Euro. DieeinmaligenUmstellungskostenbelaufensichsomitaufca.1280Europro Gewerbetreibenden.Beica.80000betroffenengewerblichenFinanzanlagenvermittlernbeläuftsichdergesamteeinmaligeUmstellungsaufwandauf102,4 Mio. Euro. DarüberhinausentstehenfürdiegewerblichenFinanzanlagenvermittlerlaufendejährlicheKosteninHöhevonca.800bis1200EurodurchdieVerpflichtungzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungzurDeckungvonVermögensschäden,dieausderfehlerhaftenVermittlungoderBeratungentstehen. DieseMehrkostentreffennurdiejenigenVermittler,dieihreTätigkeitbisher ohneentsprechendeberufshaftpflichtversicherungausüben.derenanzahllässt sichnichtbeziffern;eswirdjedochvermutet,dasssieehergeringist.schließlichentstehenzusätzlichemehrkostenfürdieerstellungderregelmäßigsowie ausbesonderemanlassvorzulegenden,vonwirtschaftsprüfernodersachverständigenerstelltenprüfungsberichteüberdieeinhaltungderverhaltenspflichten.bereitsnachderbestehendenrechtslagemüssenanlagevermittlerjährlicheprüfungsberichtevorlegen.durchdieausweitungderzuprüfendenverhaltenspflichtensteigenjedochderumfangderprüfungsberichteunddiedamit verbundenenkosten.diehöhederzusätzlichenkostenhängtvonderkonkretenausgestaltungderverhaltenspflichtenundderprüfungspflichtinder RechtsverordnungabundkannandieserStelledahernochnichtbeziffertwerden. GeringfügigekosteninduzierteErhöhungenvonEinzelpreisen,dienichtquantifizierbarsind,lassensichnichtausschließen.UnmittelbareAuswirkungendiesesGesetzesaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdieNeuerungenundÄnderungenimVermögensanlagenrechtwerden siebenneueinformationspflichtenfürdiewirtschafteingeführt.sechsinformationspflichtenfürdiewirtschaftundeinefürdieverwaltungwerdengeändert.zudemführendieänderungenzuhöherenanforderungandierechnungslegungfürdieemittenten.indergesamtbetrachtungerhöhensichdamit die Bürokratiekosten um 6,43 Mio. Euro. DieBürokratiekostenentstehenvorallemdurchdieneueRegelungimBereich derrechnungslegung.diehöheretransparenzfüranlegerdurchjetztgeforderterechnungslegungsstandardsfürmittelgroßekapitalgesellschaftenstatt wiebisherfüreinengroßteilderemittentennurfürkleinekapitalgesellschaftenführtzueinemmehraufwandproemittentvon12370euro,indergesamtsumme zu jährlich knapp 5 Mio. Euro. DieKostenberechnungenberuhenimWesentlichenaufdenAngabender WebSKM-DatenbankdesStatistischenBundesamtes,dessenZeitwerttabelle undaufvergleichbarenberechnungenbeianderenex-ante-schätzungen.sie stellendaher,auchaufgrundderexanteschwerzuerhebendenfallzahlen,nur eine grobe Schätzung dar. DurchdieÄnderungderGewerbeordnungentstehteinegeänderteInformationspflicht.SosindimRahmendesErlaubnisverfahrenskünftigzweizusätzlicheNachweise nämlichdersachkundenachweisunddernachweisderberufshaftpflichtversicherung zuerbringen.dieunmittelbarenkostenderbei-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode denneueingeführtennachweisesindinabschnittedargestellt.zusätzliche Bürokratiekosten entstehen durch die geänderte Informationspflicht nicht. DurchdieÄnderungderGewerbeordnungwerdenkeineneuenInformationspflichteneingeführt.DerGesetzentwurfenthältjedocheineErmächtigungzur RegelungvonInformations-,Beratungs-undDokumentationspflichtenfürgewerblicheFinanzanlagenvermittlerineinerRechtsverordnung.DieHöheder BürokratiekostenhängtvonderkonkretenAusgestaltungdieserPflichteninder RechtsverordnungabundkanndaherandieserStellenochnichtbeziffertwerden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6051

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6051 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz VermAnlG) Artikel 2 Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes Artikel 9 Änderung des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes Artikel 10 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes Artikel 11ÄnderungdesTreuhandkreditaufnahmegesetzes Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 13 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Artikel 14Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes Artikel 15 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung Artikel 16 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung Artikel 17 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Artikel 18 Änderung der Klageregisterverordnung Artikel 19Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz VermAnlG) Inhaltsübersicht Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen- Informationsblatt und Information der Anleger Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2AusnahmenfüreinzelneArtenvonVermögensanlagen 3Aufsicht, Anordnungsbefugnis 4Verschwiegenheitspflicht 5Bekanntgabe und Zustellung Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters 6PflichtzurVeröffentlichungeinesVerkaufsprospekts 7Inhalt des Verkaufsprospekts 8Billigung des Verkaufsprospekts 9 Frist und Form der Veröffentlichung 10VeröffentlichungeinesunvollständigenVerkaufsprospekts 11Veröffentlichung ergänzender Angaben 12Hinweis auf den Verkaufsprospekt 13Vermögensanlagen-Informationsblatt 14HinterlegungdesVerkaufsprospektsunddesVermögensanlagen-Informationsblatts 15Anlegerinformation Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt 16Untersagung von Werbung 17UntersagungderVeröffentlichungdesVerkaufsprospekts 18Untersagung des öffentlichen Angebots 19Auskünfte des Anbieters Unterabschnitt 3 Haftung 20Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt 21Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt 22HaftungbeiunrichtigemVermögensanlagen-Informationsblatt Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung 23ErstellungundBekanntmachungvonJahresberichten 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers 26VerkürzungderhandelsrechtlichenOffenlegungsfrist

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Abschnitt 4 Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften 27Gebühren und Auslagen 28Strafvorschriften 29Allgemeine Bußgeldvorschriften 30Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung 31Ordnungsgeldvorschriften 32Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)DiesesGesetzistaufVermögensanlagenanzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2)VermögensanlagenimSinnediesesGesetzessind nichtinwertpapierenimsinnedeswertpapierprospektgesetzes verbriefte 1.Anteile,dieeineBeteiligungamErgebniseinesUnternehmens gewähren, 2.AnteileaneinemVermögen,dasderEmittentoderein DritterineigenemNamenfürfremdeRechnunghält oder verwaltet (Treuhandvermögen), 3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, 4.Genussrechte und 5.Namensschuldverschreibungen. (3)EmittentderVermögensanlagenimSinnediesesGesetzesistdiePersonoderdieGesellschaft,derenAnteileim SinnedesAbsatzes2Nummer1bis3oderderenGenussrechteodervonihrausgegebeneNamensschuldverschreibungenalsVermögensanlagenimInlandöffentlichangeboten werden. 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen Die 6bis26diesesGesetzessindnichtanzuwenden auf 1.AnteileaneinerGenossenschaftimSinnedes 1des Genossenschaftsgesetzes, 2.Vermögensanlagen,dievonVersicherungsunternehmen oderpensionsfondsimsinneder 1und112desVersicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, 3.Angebote, bei denen a)vonderselbenvermögensanlagenichtmehrals20 Anteile angeboten werden, b)derverkaufspreisderimzeitraumvonzwölfmonatenangebotenenanteileinsgesamt100000euro nicht übersteigt oder c)derpreisjedesangebotenenanteilsmindestens Euro je Anleger beträgt, 4.Angebote,diesichnuranPersonenrichten,dieberuflich odergewerblichfüreigeneoderfremderechnungwertpapiereodervermögensanlagenerwerbenoderveräußern, 5.Vermögensanlagen,dieTeileinesAngebotssind,fürdas bereitsiminlandeinverkaufsprospektveröffentlicht worden ist, 6.Vermögensanlagen,dieeinembegrenztenPersonenkreis odernurdenarbeitnehmernvonihremarbeitgeberoder voneinemmitdessenunternehmenverbundenenunternehmen angeboten werden, 7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden a)voneinemmitgliedstaatdereuropäischenunion, einemanderenvertragsstaatdesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraum,einemvollmitgliedstaatderorganisationfürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklung,soferndiesernicht innerhalbderletztenfünfjahreseineauslandsschuldenumgeschuldetodervorvergleichbarenzahlungsschwierigkeitengestandenhat,odereinemstaat,der mitdeminternationalenwährungsfondsbesondere KreditabkommenimZusammenhangmitdessenAllgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen hat, b)voneinergebietskörperschaftderinbuchstabeagenannten Staaten, c)voneinerinternationalenorganisationdesöffentlichenrechts,dermindestenseinmitgliedstaatder EuropäischenUnionodereinandererVertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum angehört, d)voneinemkreditinstitutimsinnedes 1Absatz1 deskreditwesengesetzes,voneinemfinanzdienstleistungsinstitut,dasfinanzdienstleistungenim Sinnedes 1Absatz1aSatz2Nummer1bis4des Kreditwesengesetzeserbringt,vonderKreditanstalt fürwiederaufbauodervoneinemnach 53b Absatz1Satz1oderAbsatz7desKreditwesengesetzestätigenUnternehmen,dasregelmäßigseinenJahresabschlussoffenlegt,soferndieAusgabeaußerim FallederAusgabevonNamensschuldverschreibungendauerhaftoderwiederholterfolgt;einewiederholteAusgabeliegtvor,wennindenzwölfKalendermonatenvordemöffentlichenAngebotmindestens eineemissioninnerhalbdereuropäischenunion oderinnerhalbeinesanderenvertragsstaatesdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum ausgegeben worden ist, oder e)voneinergesellschaftoderjuristischenpersonmit SitzineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion oderineinemanderenvertragsstaatdesabkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraum,dieihretätigkeituntereinemstaatsmonopolausübtunddie durcheinbesonderesgesetzoderaufgrundeines besonderengesetzesgeschaffenwordenistodergeregeltwirdoderfürderenvermögensanlagenein MitgliedstaatderEuropäischenUnionodereinesseinerBundesländerodereinandererVertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum odereinesseinerbundesländerdieunbedingteund

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6051 unwiderruflichegewährleistungfürihreverzinsung und Rückzahlung übernommen hat, 8.Vermögensanlagen,diebeieinerUmwandlungvonUnternehmennachdenVorschriftendesUmwandlungsgesetzesangebotenwerdenoderdiealsGegenleistungim RahmeneinesAngebotsnachdemWertpapiererwerbsund Übernahmegesetz angeboten werden, und 9.Vermögensanlagen,dievordem1.Juli2005erstmals veräußertwordensindundnachdem1.juli2005öffentlichaufeinemmarktangebotenwerden,derregelmäßig stattfindet,geregeltefunktions-undzugangsbedingungenhat,fürdaspublikumunmittelbarodermittelbarzugänglichistundunterderverantwortungseinesbetreibers steht. 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis DieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)übtdieAufsichtüberdasAngebotvonVermögensanlagennachdenVorschriftendiesesGesetzesaus. DieBundesanstaltistbefugt,imRahmenderAufsichtalle Anordnungenzutreffen,dieerforderlichundgeeignetsind, umdasangebotvonvermögensanlagenmitdiesemgesetz unddenaufgrunddiesesgesetzeserlassenenbestimmungen im Einklang zu erhalten. 4 Verschwiegenheitspflicht (1)DiebeiderBundesanstaltBeschäftigtenunddienach 4Absatz3desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragtenpersonendürfendieihnenbeiihrertätigkeit bekanntgewordenentatsachen,derengeheimhaltungim InteresseeinesnachdiesemGesetzVerpflichtetenoder einesdrittenliegt,insbesonderegeschäfts-undbetriebsgeheimnissesowiepersonenbezogenedaten,nichtunbefugt offenbarenoderverwerten,auchwennsienichtmehrim DienstsindoderihreTätigkeitbeendetist.Diesgiltauchfür anderepersonen,diedurchdienstlicheberichterstattung KenntnisvondeninSatz1bezeichnetenTatsachenerhalten.EinunbefugtesOffenbarenoderVerwertenimSinne dessatzes1liegtinsbesonderenichtvor,wenntatsachen weitergegeben werden an 1.StrafverfolgungsbehördenoderfürStraf-undBußgeldsachen zuständige Gerichte, 2.kraftGesetzesoderimöffentlichenAuftragmitder ÜberwachungvonBörsenoderanderenMärkten,andenenFinanzinstrumentegehandeltwerden,desHandels mitfinanzinstrumentenoderdevisen,vonkreditinstituten,finanzdienstleistungsinstituten,investmentgesellschaften,finanzunternehmenoderversicherungsunternehmenbetrautestellensowievondiesenbeauftragte Personen, soweitdiesestellendieinformationenzurerfüllungihrer Aufgabenbenötigen.FürdiebeidiesenStellenbeschäftigtenPersonengiltdieVerschwiegenheitspflichtnachSatz1 entsprechend.aneinestelleeinesanderenstaatesdürfen dietatsachennurweitergegebenwerden,wenndiesestelle unddievonihrbeauftragtenpersoneneinerdemsatz1entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (2)Die 93,97und105Absatz1, 111Absatz5in Verbindungmit 105Absatz1sowie 116Absatz1der AbgabenordnunggeltennichtfürdieinAbsatz1Satz1und 2genanntenPersonen,soweitsiezurDurchführungdieses Gesetzestätigwerden.DieinSatz1genanntenVorschriften sindjedochanzuwenden,soweitdiefinanzbehördendie KenntnissefürdieDurchführungeinesVerfahrenswegen einersteuerstraftatsowieeinesdamitzusammenhängenden Besteuerungsverfahrensbenötigen,anderenVerfolgungein zwingendesöffentlichesinteressebesteht,undnichttatsachenbetroffensind,diedeninabsatz1satz1oder2bezeichnetenpersonendurcheinestelleeinesanderenstaates imsinnedesabsatzes1satz3nummer2oderdurchvon dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. 5 Bekanntgabe und Zustellung (1)Verfügungen,diegegenübereinerPersonmitWohnsitzimAuslandodereinemUnternehmenmitSitzimAuslandergehen,hatdieBundesanstaltderjenigenPersonbekanntzugeben,diealsBevollmächtigtebenanntwurde.Ist keinebevollmächtigtepersonmitsitziminlandbenannt, erfolgtdiebekanntgabedurchöffentlichebekanntmachung im Bundesanzeiger. (2)IstdieVerfügungzuzustellen,erfolgtdieZustellung beipersonenmitwohnsitzimauslandoderunternehmen mitsitzimauslandandiejenigeperson,diealsbevollmächtigtebenanntwurde.istkeinebevollmächtigteperson mitsitziminlandbenannt,erfolgtdiezustellungdurchöffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. (3)EinEmittentvonVermögensanlagenmitSitzimAuslandhatderBundesanstalteinebevollmächtigtePersonmit SitzimInlandzubenennen,andieBekanntgabennach Absatz1undZustellungennachAbsatz2erfolgenkönnen. DieBenennunghatgleichzeitigmitderEinreichungdes Verkaufsprospekts zur Billigung nach 8 zu erfolgen. Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts EinAnbieter,derimInlandVermögensanlagenöffentlich anbietet,musseinenverkaufsprospektnachdiesemgesetz veröffentlichen,sofernnichtbereitsnachanderenvorschrifteneineprospektpflichtbestehtodereinverkaufsprospekt nachdenvorschriftendiesesgesetzesbereitsveröffentlicht worden ist. 7 Inhalt des Verkaufsprospekts (1)DerVerkaufsprospektmussalletatsächlichenund rechtlichenangabenenthalten,dienotwendigsind,umdem PublikumeinezutreffendeBeurteilungdesEmittentender

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VermögensanlagenundderVermögensanlagenselbstzuermöglichen.BestehendieVermögensanlagenausAnteilen aneinemtreuhandvermögenundbestehtdiesesganzoder teilweiseauseinemanteilaneinergesellschaft,somuss derverkaufsprospektauchdieentsprechendenangabenzu dieser Gesellschaft enthalten. (2)IndenVerkaufsprospektistanhervorgehobener StelleeinausdrücklicherHinweisdaraufaufzunehmen,dass dieinhaltlicherichtigkeitderangabenimverkaufsprospektnichtgegenstandderprüfungdesverkaufsprospekts durchdiebundesanstaltist.ferneristanhervorgehobener StelleeinausdrücklicherHinweisdaraufaufzunehmen,dass beifehlerhaftemverkaufsprospekthaftungsansprüchenur dannbestehenkönnen,wenndievermögensanlagewährend derdauerdesöffentlichenangebots,spätestensjedochinnerhalbvonzweijahrennachdemerstenöffentlichenangebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. (3)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdes Bundesratesbedarf,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzdiezumSchutzdesPublikumserforderlichenVorschriftenüberdieSprache,denInhaltunddenAufbaudes Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über 1.dieerforderlichenAngabenzudenPersonenoderGesellschaften,diedieVerantwortungfürdenInhaltdes VerkaufsprospektsinsgesamtoderfürbestimmteAngaben übernehmen, 2.dieBeschreibungderangebotenenVermögensanlagen undihrehauptmerkmalesowiedieverfolgtenanlagezieledervermögensanlageeinschließlichderfinanziellen Ziele und der Anlagepolitik, 3.dieerforderlichenAngabenüberdieGesellschaftim Sinne des Absatzes 1 Satz 2, 4.dieerforderlichenAngabenzudemEmittentenderVermögensanlagen,zuseinemKapitalundseinerGeschäftstätigkeit,seinerVermögens-,Finanz-undErtragslage,einschließlichdesJahresabschlussesunddesLageberichts sowie deren Offenlegung, 5.dieerforderlichenAngabenzudenGeschäftsaussichten desemittentendervermögensanlagenundüberseine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und 6.die beizufügenden Unterlagen. InderRechtsverordnungnachSatz1könnenauchAusnahmenbestimmtwerden,indenenvonderAufnahmeeinzelnerAngabenindenVerkaufsprospektabgesehenwerden kann, 1.wennbeimEmittentenderVermögensanlagen,beiden angebotenenvermögensanlagenoderbeidemkreisder mitdemangebotangesprochenenanlegerbesondere UmständevorliegenunddenInteressendesPublikums durcheineanderweitigeunterrichtungausreichend Rechnung getragen ist oder 2.wenndieseAngabenvongeringerBedeutungsindoder durchihreaufnahmeindenverkaufsprospekteinerheblicherschadenbeimemittentendervermögensanlagen zu befürchten wäre. 8 Billigung des Verkaufsprospekts (1)EinVerkaufsprospektdarfvorseinerBilligungnicht veröffentlichtwerden.diebundesanstaltentscheidetüber diebilligungnachabschlusseinervollständigkeitsprüfung desverkaufsprospektseinschließlicheinerprüfungderkohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. (2)DieBundesanstaltteiltdemAnbieterinnerhalbvon 20WerktagennachEingangdesVerkaufsprospektsihre Entscheidung mit. (3)HatdieBundesanstaltAnhaltspunktedafür,dassder VerkaufsprospektunvollständigistoderesergänzenderInformationenbedarf,giltdieinAbsatz2genannteFristerst abdemzeitpunkt,zudemdieseinformationeneingehen. DieBundesanstaltsolldenAnbieterüberdienachihrer AuffassungvorliegendeUnvollständigkeitdesVerkaufsprospektsoderüberdieNotwendigkeitergänzenderInformationeninnerhalbvonzehnWerktagenabEingangdesVerkaufsprospekts informieren. 9 Frist und Form der Veröffentlichung (1)DerVerkaufsprospektmussmindestenseinenWerktagvordemöffentlichenAngebotnachMaßgabedes Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden. (2)DerVerkaufsprospektistinderFormzuveröffentlichen, dass er 1.entwederineinemüberregionalenBörsenpflichtblattbekannt gemacht wird oder 2.beidenimVerkaufsprospektbenanntenZahlstellenzur kostenlosenausgabebereitgehaltenwird;diesistineinemüberregionalenbörsenpflichtblattbekanntzumachen. WerdenVermögensanlagenübereinelektronischesInformationsverbreitungssystemangeboten,istderVerkaufsprospektauchindiesemzuveröffentlichen;indemAngebotist aufdiefundstelleimelektronischeninformationsverbreitungssystemhinzuweisen.deranbieterhatderbundesanstaltdatumundortderveröffentlichungunverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts WerdeneinzelneAngebotsbedingungenerstkurzvor demöffentlichenangebotfestgesetzt,darfderverkaufsprospektohnedieseangabennurveröffentlichtwerden,sofern erauskunftdarübergibt,wiedieseangabennachgetragen werden.dienachzutragendenangabensindspätestensam TagdesöffentlichenAngebotsentsprechend 9Absatz2 Satz1und2zuveröffentlichen.DienachzutragendenAngabensindderBundesanstaltspätestensamTagihrerVeröffentlichung zu übermitteln. 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben JederwichtigeneueUmstandoderjedewesentlicheUnrichtigkeitinBezugaufdieimVerkaufsprospektenthalte-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6051 nenangaben,diediebeurteilungdervermögensanlagen oderdesemittentenbeeinflussenkönntenunddienachder BilligungdesProspektsundwährendderDauerdesöffentlichenAngebotsauftretenoderfestgestelltwerden,sindvon demanbieterwährendderdauerdesöffentlichenangebots unverzüglichineinemnachtragzumverkaufsprospektgemäß 9Absatz2Satz1und2zuveröffentlichen.AufdiesenNachtragsinddieVorschriftenüberdenVerkaufsprospektunddessenVeröffentlichungmitAusnahmedes 8 entsprechend anzuwenden. 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt DerAnbieteristverpflichtet,inVeröffentlichungen,in denendasöffentlicheangebotvonvermögensanlagenangekündigtundaufdiewesentlichenmerkmaledervermögensanlagenhingewiesenwird,einenhinweisaufdenverkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung aufzunehmen. 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt (1)EinAnbieter,derimInlandVermögensanlagenöffentlichanbietet,mussvordemBeginndesöffentlichenAngebotsnebendemVerkaufsprospektaucheinVermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. (2)DasVermögensanlagen-Informationsblattdarfnicht mehralsdreidin-a4-seitenumfassen.esmussdiewesentlicheninformationenüberdievermögensanlagenin übersichtlicherundleichtverständlicherweisesoenthalten, dass das Publikum insbesondere 1. die Art der Vermögensanlage, 2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekte, 3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken, 4.dieAussichtenfürdieKapitalrückzahlungundErträge unter verschiedenen Marktbedingungen und 5.diemitderVermögensanlageverbundenenKostenund Provisionen einschätzenundmitdenmerkmalenandererfinanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. (3)DasVermögensanlagen-Informationsblattmusszudem enthalten: 1. Angaben über die Identität des Anbieters, 2.einenHinweisdarauf,dassdasVermögensanlagen-InformationsblattnichtderPrüfungdurchdieBundesanstalt unterliegt, 3.einenHinweisaufdenVerkaufsprospektunddarauf,wo undwiediesererhältlichistunddasserkostenlosangefordert werden kann, 4.einenHinweisdarauf,dassderAnlegereineetwaigeAnlageentscheidungbezüglichderbetroffenenVermögensanlagenaufdiePrüfungdesgesamtenVerkaufsprospekts stützen sollte, und 5.einenHinweisdarauf,dassAnsprücheaufderGrundlageeinerindemVermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenenangabenurdannbestehenkönnen,wenndie Angabeirreführend,unrichtigodernichtmitdeneinschlägigenTeilendesVerkaufsprospektsvereinbarist undwenndievermögensanlagewährendderdauerdes öffentlichenangebots,spätestensjedochinnerhalbvon zweijahrennachdemerstenöffentlichenangebotder Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. (4)DerAnlegermussdieinAbsatz2bezeichnetenInformationenverstehenkönnen,ohnehierfürzusätzlicheDokumenteheranziehenzumüssen.DieAngabenindemVermögensanlagen-Informationsblattsindkurzzuhaltenundin allgemeinverständlicherspracheabzufassen.siemüssen redlichundeindeutigunddürfennichtirreführendseinund müssenmitdeneinschlägigenteilendesverkaufsprospekts übereinstimmen.dasvermögensanlagen-informationsblatt darfsichjeweilsnuraufeinebestimmtevermögensanlage beziehenundkeinewerbendenodersonstigeninformationen enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen. (5)DieindemVermögensanlagen-InformationsblattenthaltenenAngabensindwährendderDauerdesöffentlichen Angebotszuaktualisieren,wennsieunrichtigoderunvereinbarmitdenAngabenimVerkaufsprospektsindoder wennergänzendeangabenineinemnachtragzumverkaufsprospektnach 11veröffentlichtwerden.EineaktualisierteFassungdesVermögensanlagen-Informationsblatts mussindiesemzeitraumstetsaufderinternetseitedesanbieterszugänglichseinundbeidenimverkaufsprospektangegebenen Stellen bereitgehalten werden. (6)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf,imEinvernehmenmitdemBundesministerium fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutznäherebestimmungenzuinhaltundaufbauderinformationsblättererlassen.dasbundesministeriumderfinanzenkann dieseermächtigungdurchrechtsverordnungaufdiebundesanstalt übertragen. 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts (1)DerAnbietermussdenfürdieVermögensanlagenzu erstellendenverkaufsprospektvordessenveröffentlichung derbundesanstaltalshinterlegungsstelleübermitteln.zeitgleichmitderhinterlegungnachsatz1hatderanbieterzudemdasnach 13erstellteVermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. (2)DieBundesanstaltbestätigtdemAnbieterdenTagdes EingangsdesVerkaufsprospektsunddesVermögensanlagen-Informationsblatts.DerhinterlegteVerkaufsprospekt unddashinterlegtevermögensanlagen-informationsblatt werdenvonderbundesanstaltzehnjahreaufbewahrt.die AufbewahrungsfristbeginntmitdemSchlussdesKalenderjahres,indemderVerkaufsprospektunddasVermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt worden sind. (3)DerAnbieterhatderBundesanstaltimFalleeiner VeröffentlichungergänzenderAngabennach 11den NachtragzumVerkaufsprospektzumZweckderHinterlegungzuübermitteln.ImFalleeinerAktualisierungdesVermögensanlagen-Informationsblattsnach 13Absatz5hat deranbieterderbundesanstalteineaktualisiertefassung desvermögensanlagen-informationsblattszumzweckder Hinterlegung zu übermitteln.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Anlegerinformation (1)DerAnbieterhateinemAnlegerodereinemamErwerbeinerVermögensanlageInteressiertenaufdessenVerlangenwährendderDauerdesöffentlichenAngebotsnach 11Satz1jederzeitdenVerkaufsprospektundeineaktuelle FassungdesVermögensanlagen-InformationsblattsinTextform,aufVerlangeninPapierformzuübermitteln.Der EmittenthateinemAnlegerodereinemamErwerbeiner VermögensanlageInteressiertenaufdessenVerlangenjederzeitdenletztenveröffentlichtenJahresabschlussundLageberichtinTextform,aufVerlangeninPapierform,zuübermitteln.AufAntrageinerPerson,dieinBezugaufVermögensanlagenAnlageberatung,Anlage-oderAbschlussvermittlungerbringtoderVermögensanlagenverkauft,hatder AnbieterdieserPersondasVermögensanlagen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln. (2)ImFalledesEigenvertriebshatderAnbieterrechtzeitigvorVertragsschlussdemamErwerbeinerVermögensanlageInteressiertendasVermögensanlagen-Informationsblatt inderjeweilsaktuellenfassungundaufverlangendenverkaufsprospektzurverfügungzustellen.deramerwerbeinervermögensanlageinteressierteistdaraufhinzuweisen, woimgeltungsbereichdesgesetzesundaufwelcheweise er die Unterlagen nach Satz 1 erhalten kann. Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt 16 Untersagung von Werbung (1)DieBundesanstaltkanndieWerbungmitAngaben untersagen,diegeeignetsind,überdenumfangderprüfung nach 8 Absatz1 irrezuführen. (2)VorallgemeinenMaßnahmennachAbsatz1sinddie SpitzenverbändederbetroffenenWirtschaftskreiseunddes Verbraucherschutzes zu hören. 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts (1)DieBundesanstaltuntersagtdieVeröffentlichungdes Verkaufsprospekts,wennernichtdieAngabenenthält,die nach 7Absatz1und2,auchinVerbindungmitdernach 7Absatz3zuerlassendenRechtsverordnung,erforderlich sind,oderwenndieseangabennichtkohärentodernicht verständlich sind. 10 bleibt unberührt. (2)DieBundesanstaltuntersagtdieVeröffentlichungdes Verkaufsprospekts,wennsieAnhaltspunktedafürhat,dass deranbieterentgegen 14Absatz1Satz2keinVermögensanlagen-InformationsblattbeiderBundesanstalthinterlegt hat. (3)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmennachAbsatz1oderAbsatz2habenkeineaufschiebende Wirkung. 18 Untersagung des öffentlichen Angebots (1)DieBundesanstaltuntersagtdasöffentlicheAngebot vonvermögensanlagen,wennsieanhaltspunktedafürhat, dassderanbieterentgegen 6keinenVerkaufsprospekt veröffentlichthat,derverkaufsprospektnichtdieangaben enthält,dienach 7Absatz1und2,auchinVerbindung mitdernach 7Absatz3zuerlassendenRechtsverordnung,erforderlichsind,oderderAnbieterentgegen 8einen Verkaufsprospekt vor dessen Billigung veröffentlicht. (2)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. 19 Auskünfte des Anbieters (1)DerAnbieterhataufVerlangenderBundesanstalt AuskünftezuerteilenundUnterlagenvorzulegen,diedie Bundesanstalt benötigt, um 1.dieEinhaltungderPflichtennachden 6und8 Absatz1Satz1,den 9bis13und14Absatz1zu überwachen oder 2.zuprüfen,obderVerkaufsprospektdieAngabenenthält, dienach 7Absatz1und2,auchinVerbindungmiteineraufGrunddes 7Absatz3erlassenenRechtsverordnung,erforderlichsind,oderobdieseAngabenkohärent und verständlich sind. (2)DieBundesanstaltkanndieErteilungvonAuskünften unddievorlagevonunterlagenauchvondemjenigenverlangen,beidemtatsachendieannahmerechtfertigen,dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist. (3)DerzurErteilungeinerAuskunftVerpflichtetekann dieauskunftaufsolchefragenverweigern,derenbeantwortungihnselbstodereinenderin 52Absatz1derStrafprozessordnungbezeichnetenAngehörigenderGefahr strafrechtlicherverfolgungodereinesverfahrensnachdem GesetzüberOrdnungswidrigkeitenaussetzenwürde.Der VerpflichteteistüberseinRechtzubelehren,dieAuskunft zu verweigern. (4)WiderspruchundAnfechtungsklagegegenMaßnahmennachdenAbsätzen1und2habenkeineaufschiebende Wirkung. Unterabschnitt 3 Haftung 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt (1)SindfürdieBeurteilungderVermögensanlagenwesentlicheAngabenineinemVerkaufsprospektunrichtig oderunvollständig,kanndererwerberdervermögensanlagenvondenjenigen,diefürdenverkaufsprospektdieverantwortungübernommenhaben,unddenjenigen,vondenen dererlassdesverkaufsprospektsausgeht,alsgesamtschuldnerndieübernahmedervermögensanlagengegen ErstattungdesErwerbspreises,soweitdieserdenerstenErwerbspreisderVermögensanlagennichtüberschreitet,und dermitdemerwerbverbundenenüblichenkostenverlangen,soferndaserwerbsgeschäftnachveröffentlichungdes

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6051 VerkaufsprospektsundwährendderDauerdesöffentlichen Angebotsnach 11,spätestensjedochinnerhalbvonzwei JahrennachdemerstenöffentlichenAngebotderVermögensanlagenimInland,abgeschlossenwurde.AufdenErwerbvonVermögensanlagendesselbenEmittenten,dievon deninsatz1genanntenvermögensanlagennichtnachausstattungsmerkmalenoderinsonstigerweiseunterschieden werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2)IstderErwerbernichtmehrInhaberderVermögensanlagen,sokannerdieZahlungdesUnterschiedsbetrags zwischendemerwerbspreis,soweitdieserdenerstenerwerbspreisnichtüberschreitet,unddemveräußerungspreis dervermögensanlagensowiedermitdemerwerbundder VeräußerungverbundenenüblichenKostenverlangen. Absatz1 Satz2 ist anzuwenden. (3)NachAbsatz1oderAbsatz2kannnichtinAnspruch genommenwerden,wernachweist,dasserdieunrichtigkeit oderunvollständigkeitderangabendesverkaufsprospekts nichtgekannthatunddassdieunkenntnisnichtaufgrober Fahrlässigkeit beruht. (4)DerAnspruchnachAbsatz1oderAbsatz2besteht nicht, sofern 1.dieVermögensanlagennichtaufGrunddesVerkaufsprospekts erworben wurden, 2.derSachverhalt,überdenunrichtigeoderunvollständige AngabenimVerkaufsprospektenthaltensind,nichtzu einerminderungdeserwerbspreisesdervermögensanlagen beigetragen hat oder 3.derErwerberdieUnrichtigkeitoderUnvollständigkeit derangabendesverkaufsprospektsbeimerwerb kannte. (5)WerdenVermögensanlangeneinesEmittentenmit SitzimAuslandauchimAuslandöffentlichangeboten,bestehtderAnspruchnachAbsatz1oderAbsatz2nur,sofern dievermögensanlagenaufgrundeinesiminlandabgeschlossenengeschäftsodereinerganzoderteilweiseiminland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (6)EineVereinbarung,durchdiederAnspruchnach Absatz1oderAbsatz2imVorausermäßigtodererlassen wird,istunwirksam.weitergehendeansprüche,dienach denvorschriftendesbürgerlichenrechtsaufgrundvon VerträgenoderunerlaubtenHandlungenerhobenwerden können, bleiben unberührt. 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt (1)DerErwerbervonVermögensanlagenkann,wennein Verkaufsprospektentgegen 6nichtveröffentlichtwurde, vondememittentendervermögensanlagenunddemanbieteralsgesamtschuldnerndieübernahmedervermögensanlagengegenerstattungdeserwerbspreises,soweit dieserdenerstenerwerbspreisnichtüberschreitet,undder mitdemerwerbverbundenenüblichenkostenverlangen, soferndaserwerbsgeschäftvorveröffentlichungeinesverkaufsprospektsundinnerhalbvonzweijahrennachdem erstenöffentlichenangebotdervermögensanlageniminlandabgeschlossenwurde.aufdenerwerbvonvermögensanlagendesselbenemittenten,dievondeninsatz1genanntenvermögensanlagennichtnachausstattungsmerk- malenoderinsonstigerweiseunterschiedenwerdenkön- nen, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2)IstderErwerbernichtmehrInhaberderVermögensanlagen,kannerdieZahlungdesUnterschiedsbetragszwischendemErwerbspreisunddemVeräußerungspreisder VermögensanlagensowiedermitdemErwerbundderVeräußerungverbundenenüblichenKostenverlangen.Absatz1 Satz1 gilt entsprechend. (3)WerdenVermögensanlageneinesEmittentenvonVermögensanlagenmitSitzimAuslandauchimAuslandöffentlichangeboten,bestehteinAnspruchnachAbsatz1 oderabsatz2nur,soferndievermögensanlagenaufgrund einesiminlandabgeschlossenengeschäftsodereinerganz oderteilweiseiminlanderbrachtenwertpapierdienstleistung erworben wurden. (4)DerAnspruchnachdenAbsätzen1bis3besteht nicht,soferndererwerberdiepflicht,einenverkaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte. (5)EineVereinbarung,durchdieeinAnspruchnachden Absätzen1bis3imVorausermäßigtodererlassenwird,ist unwirksam.weitergehendeansprüche,dienachdenvorschriftendesbürgerlichenrechtsaufgrundvonverträgen oderunerlaubtenhandlungenerhobenwerdenkönnen,bleiben unberührt. (6)FürEntscheidungenüberAnsprüchenachdenAbsätzen1bis3gilt 32bderZivilprozessordnungentsprechend. 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen- Informationsblatt (1)WerVermögensanlagenaufGrundvonAngabenin einemvermögensanlagen-informationsblatterworbenhat, kannvondemanbieterdieübernahmedervermögensanlagengegenerstattungdeserwerbspreises,soweitdieserden erstenerwerbspreisdervermögensanlagennichtüberschreitet,unddermitdemerwerbverbundenenüblichen Kosten verlangen, wenn 1.dieindemVermögensanlagen-InformationsblattenthaltenenAngabenirreführend,unrichtigodernichtmitden einschlägigenstellendesverkaufsprospektsvereinbar sind und 2.dasErwerbsgeschäftnachVeröffentlichungdesVerkaufsprospektsundwährendderDauerdesöffentlichen Angebotsnach 11,spätestensjedochinnerhalbvon zweijahrennachdemerstenöffentlichenangebotder Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. (2)IstderErwerbernichtmehrInhaberderVermögensanlagen,kannerdieZahlungdesUnterschiedsbetragszwischendemErwerbspreis,soweitdieserdenerstenErwerbspreisnichtüberschreitet,unddemVeräußerungspreisder VermögensanlagensowiedermitdemErwerbundderVeräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. (3)NachAbsatz1oderAbsatz2kannnichtinAnspruch genommenwerden,wernachweist,dasserdieunrichtigkeit desvermögensanlagen-informationsblattsnichtgekannthat unddassdieunkenntnisnichtaufgroberfahrlässigkeitberuht.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (4)DerAnspruchnachAbsatz1oderAbsatz2besteht nicht, sofern 1.derErwerberdieUnrichtigkeitderAngabendesVermögensanlagen-InformationsblattsbeimErwerbkannte oder 2.derSachverhalt,überdenunrichtigeAngabenimVermögensanlagen-Informationsblattenthaltensind,nicht zueinerminderungdeserwerbspreisesdervermögensanlagen beigetragen hat. (5)WerdenVermögensanlageneinesEmittentenmitSitz imauslandauchimauslandöffentlichangeboten,besteht deranspruchnachabsatz1oderabsatz2nur,soferndie VermögensanlagenaufGrundeinesimInlandabgeschlossenenGeschäftsodereinerganzoderteilweiseimInlanderbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden. (6)EineVereinbarung,durchdiederAnspruchnach Absatz1oderAbsatz2imVorausermäßigtodererlassen wird,istunwirksam.weitergehendeansprüche,dienach denvorschriftendesbürgerlichenrechtsaufgrundvon VerträgenoderunerlaubtenHandlungenerhobenwerden können, bleiben unberührt. Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten (1)EinEmittentvonVermögensanlagen,dernichtverpflichtetist,nachdenVorschriftendesHandelsgesetzbuchs einenjahresabschlussoffenzulegen,hatfürdenschluss einesjedengeschäftsjahreseinenjahresberichtzuerstellen undspätestenssechsmonatenachablaufdesgeschäftsjahresbeimbetreiberdeselektronischenbundesanzeigers elektronischeinzureichensowiedenanlegernaufanforderungzurverfügungzustellen.istdiefeststellungdesjahresabschlussesoderdessenprüfungoderdieprüfungdes LageberichtsbinnendieserFristnichtmöglich,ist 328 Absatz1Nummer1Satz2undNummer2desHandelsgesetzbuchsentsprechendanzuwenden;diefehlendenAngabenzurFeststellungoderderBestätigungsvermerkoderder VermerküberdessenVersagungsindspätestensneunMonatenachAblaufdesGeschäftsjahresnachzureichenund nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen. (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus 1.demnachMaßgabedes 24aufgestelltenundvoneinem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, 2.demnachMaßgabedes 24aufgestelltenundvoneinem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, 3.einerdenVorgabendes 264Absatz2Satz3, 289 Absatz1Satz5desHandelsgesetzbuchsentsprechenden ErklärungdergesetzlichenVertreterdesEmittentender Vermögensanlagen sowie 4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach 25. (3)DerEmittentderVermögensanlagenhatdenJahresberichtunverzüglichnachderelektronischenEinreichung imelektronischenbundesanzeigerbekanntmachenzulassen. 325Absatz1Satz7,Absatz2bis2b,5und6sowie die 328und329Absatz1,2und4desHandelsgesetzbuchs gelten entsprechend. (4)DieBekanntmachungistüberdieInternetseitedes Unternehmensregisterszugänglichzumachen;dieUnterlagensindinentsprechenderAnwendungdes 8bAbsatz3 Satz1Nummer1desHandelsgesetzbuchsvomBetreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu übermitteln. 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten (1)AlleEmittentenvonVermögensanlagenmitSitzim InlandhabenfürdenJahresabschlussdieBestimmungen deserstenunterabschnittsdeszweitenabschnittsdesdrittenbuchsdeshandelsgesetzbuchsundfürdenlagebericht diebestimmungendes 289desHandelsgesetzbuchseinzuhalten. 264Absatz1Satz4Halbsatz1,Absatz3,4und 264bdesHandelsgesetzbuchssindnichtanzuwenden.Der LageberichthatzusätzlichdiefolgendenAngabenzuenthalten: 1.dieGesamtsummederimabgelaufenenGeschäftsjahr gezahltenvergütungen,aufgeteiltinfesteundvariable vomemittentenvonvermögensanlagengezahltevergütungen,diezahlderbegünstigtenundgegebenenfalls dievomemittentendervermögensanlagengezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen sowie 2.dieGesamtsummederimabgelaufenenGeschäftsjahr gezahltenvergütungen,aufgeteiltnachführungskräften undmitarbeitern,derenberuflichetätigkeitsichwesentlichaufdasrisikoprofildesemittentenvonvermögensanlagen auswirkt. FürdenletztenJahresabschlussundLageberichtdesEmittentenvonVermögensanlagenvordemöffentlichenAngebotvonVermögensanlagensinddieSätze1bis3und 23 entsprechendanzuwenden.wurdederemittentwenigerals 18MonatevorderEinreichungeinesVerkaufsprospektszur Billigungnach 8gegründetundhaternochkeinenJahresabschlussundkeinenLageberichterstellt,sindindenVerkaufsprospektaktuelleundzukünftigeFinanzinformationen nachmaßgabedernach 7Absatz3erlassenenRechtsverordnung aufzunehmen. (2)HandeltessichbeidemEmittentenderVermögensanlagenumeinePersonenhandelsgesellschaftoderdasUnternehmeneinesEinzelkaufmanns,dürfendassonstigeVermögenderGesellschafteroderdesEinzelkaufmanns (Privatvermögen)nichtindieBilanzunddieaufdasPrivatvermögenentfallendenAufwendungenundErträgenichtindie Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. (3)EmittentenvonVermögensanlagenmitSitzineinem anderenmitgliedstaatdereuropäischenunionoderin einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumhabenfürdenjahresabschluss diegleichwertigen,dortjeweilsfürkapitalgesellschaften geltendenrechnungslegungsvorschriftenanzuwenden.hat deremittentnachdendortigenvorschrifteneinenlageberichtzuerstellen,sindauchinsoweitdiedortjeweilsfürkapitalgesellschaftengeltendenvorschriftenanzuwenden.der LageberichtmusszusätzlichdieinAbsatz1Satz3genanntenAngabenenthalten.SiehtdasdortigeRechtkeineErstellungeinesLageberichtsvor,könnendieAngabennach Absatz1Satz3auchindenJahresabschlussaufgenommen

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6051 oderineinergesondertenerklärungbeigefügtwerden. Absatz 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (4)EmittentenvonVermögensanlagenmitSitzaußerhalb dermitgliedstaatendereuropäischenunionundderanderenvertragsstaatendesabkommensüberdeneuropäischen WirtschaftsraumhabeneinenJahresabschlussundeinenLageberichtnachdeninDeutschlandgeltenden,aufKapitalgesellschaftenanzuwendendenRechungslegungsvorschriftenindeutscherSprachezuerstellen.DieAbsätze1und2 sind entsprechend anzuwenden. 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers (1)DerJahresabschlussundderLageberichtdesEmittentenderVermögensanlagensinddurcheinenAbschlussprüfernachMaßgabederBestimmungendesDrittenUnterabschnittsdesZweitenAbschnittsdesDrittenBuchsdes Handelsgesetzbuchszuprüfen.DerJahresabschlussundder LageberichtmüssenmitdemBestätigungsvermerkodereinemVermerküberdieVersagungderBestätigungversehen sein.emittentenvonvermögensanlagenmitsitzineinem anderenmitgliedstaatdereuropäischenunionoderineinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumhabenfürdieabschlussprüfung diegleichwertigen,dortjeweilsfürkapitalgesellschaften geltenden Prüfungsvorschriften anzuwenden. (2)DerAbschlussprüferhatbeiseinerPrüfungauchfestzustellen,obderEmittentderVermögensanlagendieBestimmungeneinesdenVermögensanlagenzugrundeliegendenGesellschaftsvertragsodereinesTreuhandverhältnisses beachtet hat. (3)BeiVermögensanlagenimSinnedes 1Absatz2 Nummer1bis3istdieZuweisungvonGewinnen,Verlusten,EinnahmenundEntnahmenzudeneinzelnenKapitalkontenvomAbschlussprüferzuprüfenundderenOrdnungsmäßigkeitzubestätigen.DiesgiltauchfürdenFall, dassdievermögensanlagefürdenanlegerdurcheinen Treuhänder gehalten wird. (4)HatderEmittentderVermögensanlagenseinenSitzin einemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionoder einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum,hatderabschlussprüfereine zusätzlichebestätigungindeutschersprachezuerteilen, dass 1.essichbeidenUnterlagennach 23Absatz2 Nummer1und2umeinenfürKapitalgesellschaftengeltenden,nachdemnationalenRechtdesSitzstaatesaufgestelltenundvoneinemAbschlussprüfergeprüftenJahresabschluss und Lagebericht handelt, 2.dieAnforderungendes 24Absatz3Satz3inVerbindungmitAbsatz1Satz3oderdieAnforderungendes 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und 3.dieUnterlagengemäß 23Absatz2insgesamtvollständig sind. 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist (1)IstderEmittentderVermögensanlagennachdenVorschriftendesHandelsgesetzbuchszurOffenlegungdesJah- resabschlussesverpflichtet,trittandiestelledesablaufs deszwölftenmonatsdesdemabschlussstichtagnachfolgendengeschäftsjahresimsinnedes 325Absatz1Satz2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des neunten Monats. (2) 326desHandelsgesetzbuchsüberdiegrößenabhängigenErleichterungenfürkleineKapitalgesellschaftenist nicht anzuwenden. Abschnitt 4 Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften 27 Gebühren und Auslagen (1)FürAmtshandlungennachdiesemGesetzundnach denaufgrundlagediesesgesetzeserlassenenrechtsverordnungenkanndiebundesanstaltgebührenundauslagen erheben. (2)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdes Bundesratesbedarf,diegebührenpflichtigenTatbestände unddiegebührensätzenäherzubestimmenunddabeifeste SätzeundRahmensätzevorzusehen.DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht übertragen. 28 Strafvorschriften MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen 24Absatz1Satz1inVerbindungmit 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs oder 2.entgegen 24Absatz1Satz1inVerbindungmit 289 Absatz1 Satz5 des Handelsgesetzbuchs eine Versicherung nicht richtig abgibt. 29 Allgemeine Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderleichtfertig 1.entgegen 6inVerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 7Absatz3Satz1einenVerkaufsprospektnicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht, 2.entgegen 8Absatz1Satz1einenVerkaufsprospekt veröffentlicht, 3.entgegen 9Absatz1, 10Satz2oder 11Satz1einenVerkaufsprospekt,einenachzutragendeAngabe,einenneuenUmstandodereineUnrichtigkeitnicht,nicht richtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 4.entgegen 9Absatz2Satz3eineMitteilungnicht,nicht richtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 5.entgegen 12einenHinweisnicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufnimmt,

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.entgegen 13Absatz1inVerbindungmiteiner Rechtsverordnungnach 13Absatz6Satz1einVermögensanlagen-Informationsblattnicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 7.entgegen 13Absatz5Satz1einedortgemachteAngabenicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig aktualisiert, 8.entgegen 14Absatz1Satz1oder 14Absatz3einenVerkaufsprospekt,einenNachtragodereineaktualisierteFassungdesVermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9.entgegen 14Absatz1Satz2einVermögensanlagen- Informationsblattnichtodernichtrechtzeitighinterlegt oder 10.einervollziehbarenAnordnungnach 17Absatz1 Satz1oder 18Absatz1oderAbsatz2zuwiderhandelt. (2)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.einervollziehbarenAnordnungnach 16Absatz1zuwiderhandelt oder 2.entgegen 19Absatz1eineAuskunftnicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigerteiltoder eineunterlagenicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht rechtzeitig vorlegt. (3)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendes Absatzes1Nummer1,2,6und10miteinerGeldbußebis zufünfhunderttausendeuro,indenfällendesabsatzes1 Nummer3und5miteinerGeldbußebiszuhunderttausend EuroundindenübrigenFällenmiteinerGeldbußebiszu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenistdie Bundesanstalt. 30 Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung (1)Ordnungswidrighandelt,wereinerVorschriftdes 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz2Satz1oderSatz2, 265Absatz2bis4 oderabsatz6, 266, 268Absatz2bis6oder Absatz7, 272, 274, 275, 277, 284oder 285 des Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluss oder Absatz1Satz1,2oderSatz3überdenLagebericht zuwiderhandelt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbußebis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenistdas Bundesamt für Justiz. 31 Ordnungsgeldvorschriften (1)DieOrdnungsgeldvorschriftendes 335desHandelsgesetzbuchssindauchaufdieVerletzungvonPflichten desvertretungsberechtigtenorgansdesemittentenvonvermögensanlagensowieauchaufdenemittentenvonvermögensanlagenselbstentsprechendanzuwenden,undzwar auchdann,wennessichbeidiesemnichtumeinekapitalgesellschaftodereinegesellschaftimsinnedes 264ades Handelsgesetzbuchshandelt.AndieStellederPflichten nach 335Absatz1Satz1Nummer1und2desHandelsgesetzbuchstretenimFallederErstellungeinesJahresberichtsdiePflichtennach 23Absatz1und3diesesGesetzes.OffenlegungimSinnedes 325Absatz1Satz1des HandelsgesetzbuchssinddieEinreichungundBekanntmachungdesJahresberichtsgemäß 23Absatz1und3dieses Gesetzes. (2)DieBundesanstaltübermitteltdemBetreiberdes elektronischenbundesanzeigersmindestenseinmalprokalenderjahrnameundanschriftderihrbekanntwerdenden EmittentenvonVermögensanlagensowiedenBevollmächtigten im Sinne des 5 Absatz 3. (3)DasBundesamtfürJustizteiltderBundesanstaltdiejenigenEmittentenvonVermögensanlagenmiteinemSitz außerhalbdesgeltungsbereichsdiesesgesetzesmit,die entgegen 23ihrerPflichtzurEinreichungeinesJahresberichtsnichtnachgekommensindundgegendieausdiesem GrundunanfechtbareOrdnungsgeldernachdenAbsätzen1 und 2 verhängt worden sind. (4)DieBundesanstaltkanndiederVerhängungeinesunanfechtbarenOrdnungsgeldesnachdenAbsätzen1und2 gegeneinenemittentenvonvermögensanlagenimsinne dessatzes1zugrundeliegendentatsachenimelektronischenbundesanzeigeröffentlichbekanntmachen,soweit dieszurbeseitigungoderverhinderungvonmissständen geboten ist. 32 Übergangsvorschriften (1)AufVerkaufsprospekte,dievordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzesgemäßartikel19 Absatz2]beiderBundesanstaltzurGestattungihrerVeröffentlichungnach 8iAbsatz2Satz1desVerkaufsprospektgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2701),daszuletztdurchArtikel8 desgesetzesvom16.juli2007 (BGBl.IS.1330)geändert wordenist,eingereichtwurden,istdasverkaufsprospektgesetzinderbiszum [einsetzen:datumdestagesvordem InkrafttretendiesesGesetzesgemäßArtikel19Absatz2] geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2)FürAnsprüchewegenfehlerhafterVerkaufsprospekte,dievordem [einsetzen:datumdesinkrafttretens diesesgesetzesgemäßartikel19absatz2]iminlandveröffentlichtwordensind,sinddasverkaufsprospektgesetz unddie 44bis47desBörsengesetzesjeweilsinderbis zum [einsetzen:datumdestagesvorinkrafttretendieses GesetzesgemäßArtikel19Absatz2]geltendenFassung weiterhinanzuwenden.wurdenverkaufsprospekteentgegen 8fAbsatz1Satz1desVerkaufsprospektgesetzesin derbiszum [einsetzen:datumdestagesvordemin-

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