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Transkript:

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. H, 2. H, zu 1 und 2 wohnhaft: M, G zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwältin Martina Trostmann, Helenenstraße 4, 99817 Eisenach, - Antragsteller - gegen Landkreis Wartburgkreis, vertreten durch den Landrat, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, - Antragsgegner - wegen Aufhebung einer Schule hier: Antrag nach 123 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vorsitzenden Richter am VG Becker, den Richter am VG Läger, den Richter Rößler

ohne mündliche Verhandlung am 23. Mai 2006 beschlossen: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Kläger sind Erziehungsberechtigte ihres minderjährigen Sohnes, der gegenwärtig die 7. Klasse der Regelschule ( Goethe-Schule ) G besucht. Der Kreistag des Wartburgkreises hatte am 06.05.2005 im Rahmen der Schulnetzplanung beschlossen, diese Schule zum 31.07.2006 aufzuheben und am Standort der ebenfalls aufzuhebenden Regelschule B /Werra neu zu errichten. Dieser Beschluss ist erstmals am 03.11.2005, nach Einverständniserklärung des Thüringer Kultusministeriums gemäß 13 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) durch Erlass vom 23.03.2006 erneut unter dem 19.04.2006 durch den Landrat des Wartburgkreises öffentlich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller haben hiergegen zuletzt mit Schreiben 26.04.2006 Widerspruch einlegen lassen, über den bislang noch nicht entschieden wurde. 2. Die Antragsteller haben am 05.05.2006 beim Verwaltungsgericht Meiningen eine einstweilige Anordnung des Inhalts beantragt, den Landkreis Wartburgkreis zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Regelschule in G aufrechtzuerhalten und weiterzubetreiben sowie alle Handlungen zur Schließung und Verlegung zu unterlassen. 2

Der Antragsgegner habe seine erklärte Absicht zur Aufhebung der Goethe-Schule G zum 31.07.2006 bislang nicht durch ordnungsgemäße verwaltungsrechtliche Entscheidung und erforderliche amtliche Bekanntmachung umgesetzt. Mit den erfolgten amtlichen Bekanntmachungen jedenfalls seien lediglich Kreistagsbeschlüsse bekanntgemacht worden. Es mangele daher an der rechtlichen Umsetzung, womit ihnen Rechtsschutz verwehrt werde. Gleichwohl habe bereits am 21.03.2006 noch ohne die Zustimmung des Thüringer Kultusministeriums zur Schulnetzplanung des Wartburgkreises auf Betreiben des Antragsgegners eine gemeinsame Schulkonferenz für die Regelschulen B /Werra und G stattgefunden. Auch habe der Antragsgegner Anfang April an beiden Schulen bereits mit vorbereitenden Arbeiten zur Umsetzung seiner Planungen begonnen. Dies betreffe etwa die geplante Demontage der Fachkabinette, den Ausbau der Lehrküche oder den grundschulgerechten Umbau der Sanitäranlagen. Darüber hinaus leide die Entscheidung, die Regelschule G aufzuheben, insgesamt an formellen Fehlern und Abwägungsmängeln. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Antragsschrift sowie den Schriftsatz vom 22.05.2006 Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Vorläufiger Rechtsschutz sei im streitgegenständlichen Verfahren nur über einen Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Davon abgesehen sei die Schließung der beiden Regelschulen in B /Werra und G durch Allgemeinverfügung in Form einer intransitiven Zustandsregelung und damit entgegen der Ansicht der Antragsteller sehr wohl durch Verwaltungsakt erfolgt. Im Übrigen seien weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten (2 Ordner) Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig. 3

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Den Antragstellern fehlt das für ihren Antrag erforderliche (besondere) Rechtsschutzbedürfnis. Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung dann treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1) oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis wenn diese Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller vorbeugend, die am 06.05.2005 vom Kreistag des Wartburgkreises beschlossene Schulnetzplanung nicht umzusetzen, soweit sie die Regelschulen G und B /Werra betrifft. Zwar ist es ihnen gegenwärtig tatsächlich nicht möglich, mittels Widerspruchs gegen diesen Beschluss des Kreistags vorzugehen, um auf diese Weise die von ihnen im Ergebnis begehrte aufschiebende Wirkung herbeizuführen, denn der genannte Beschluss stellt bereits seiner Rechtsnatur nach keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt dar. Gemäß 35 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass eine Schule rechtsverbindlich nur durch einen solchen Verwaltungsakt aufgelöst werden kann (vgl. VG Gera, B. v. 22.08.2003-2 E 857/03 -, zitiert nach Juris). Wenn auch diese Rechtsform nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben ist, ergibt sich ihre Notwendigkeit doch zwingend aus dem Umstand, dass mit der Schulaufhebung und Änderung der Schulbezirke in grundrechtlich gesicherte Positionen von Schülern und Eltern eingegriffen wird. Angesichts der damit verbundenen Reichweite des behördlichen Organisationsakts ist eine Regelung durch Verwaltungsakt erforderlich. Ansonsten fehlte es zum einen an einem für die Betroffenen angreifbaren Akt des Schulträgers. Zum anderen würde aber auch das dem Landrat im Rahmen des Vollzugs von Kreistagsbeschlüssen zustehende Recht zur Prüfung deren Rechtmäßigkeit, das unter Umständen zur Beanstandung gemäß 113 ThürKO führen kann, unzulässig verkürzt und diese dem Vollzug vorgelagerte Prüfungsebene abgeschnitten. Schließlich ist mit der Ent- 4

scheidung eine Entwidmung des Schulgebäudes, die zumeist in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung erfolgt, verbunden. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen behördlichen Entscheidung im Sinne des 35 ThürVwVfG. Die Schließung einer Schule und die Änderung von Schulbezirken beruht auf der schulorganisatorischen Entscheidung, die den zuständigen Behörden im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 GG zusteht. Gemäß 13 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 ThürSchulG obliegt die Aufhebung staatlicher Schulen ebenso wie die Festlegung von Schulbezirken dem Schulträger im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Schulträger der staatlichen Schulen sind gemäß 13 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG die kreisfreien Städte und die Landkreise, im Falle der betroffenen Regelschulen hier der Landkreis Wartburgkreis. Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat, 101 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (Thür- KO). Der Kreistag ist hierbei nach 101 Abs. 3 Satz 1 ThürKO das beschließende, der Landrat nach 107 Abs. 1 Satz 2 ThürKO das vollziehende Organ. Bereits daraus wird deutlich, dass es sich bei dem Kreistag nicht um eine Behörde des Landkreises handelt. Er kann selbst keine Verwaltungsakte erlassen. Der Beschluss des Kreistags, die Regelschule G zu schließen, bedarf somit noch einer Umsetzung durch die Behörde Landratsamt des Landkreises (vgl. 101 Abs. 2 ThürKO; zur Behördenzuständigkeit einer Kommune ThürOVG, B. v. 08.12.2000-4 ZKO 883/99 -). Bis zur Umsetzung der Entscheidung in Form einer Allgemeinverfügung bleibt die Regelschule bestehen. Eine behördliche Umsetzung des Kreistagsbeschlusses ist auch nicht der erfolgten Bekanntmachung des Kreistagsbeschlusses durch den Landrat am 03.11.2005 bzw. der Zustimmungen des Kultusministeriums am 19.04.2006 zu einzelnen beschlossenen Schulschließungen zu entnehmen. Gegen einen Akt der Umsetzung bzw. Vollziehung durch die Bekanntmachung vom November spricht bereits die bis dahin noch nicht erteilte Zustimmung des Kultusministeriums. Darüber hinaus dienten beide Veröffentlichungen schon nach deren ausdrücklichem Wortlaut hat der Kreistag folgende Beschlüsse gefasst bzw. werden bekanntgemacht lediglich der Information der Eltern sowie der Öffentlichkeit, ohne dass ihnen eine Regelungswirkung entnommen werden könnte. Selbst die nachvollziehbare Auffassung des Antragsgegners, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Kreistagsbeschluss um eine sogenannte intransitive Zustandsregelung, vermag an der rechtlichen Voraussetzung einer Umsetzung durch das zuständige Organ, 5

hier somit die Behörde Landratsamt, nichts zu ändern. In der Tat handelt es sich bei der Entscheidung über eine Schulschließung um eine sogenannte intransitive Zustandsregelung. Eine solche Regelung ist aber nur dann ein Verwaltungsakt (zumeist in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung), wenn er von einer Behörde erlassen worden ist. Wie dargelegt, ist Behörde des Landkreises aber allein das Landratsamt mit dem Landrat an seiner Spitze. Die Kammer vermag hierbei nicht festzustellen, dass sie sich mit dieser Auffassung in Widerspruch etwa zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen- Anhalt setzt (B. v. 23.02.2005-3 M 10/05 -, zitiert nach Juris), denn die Frage, ob der Kreistag eines Landkreises als dessen Behörde Verwaltungsakte selbst erlassen kann, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beantworten. Fehlt es damit an einem vollziehbaren Verwaltungsakt in Form einer intransitiven Zustandsregelung mangelt es den Antragstellern aber hinsichtlich der begehrten einstweiligen Anordnung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Eine einstweilige Anordnung gegen (wie hier) lediglich drohende Verwaltungsakte ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl., vor 40 Rdnr. 33 f., 123 Rdnr. 18) prinzipiell unzulässig, da sie damit einem vorbeugenden (vorläufigen) Rechtsschutz dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls dann denkbar, sofern ein qualifiziertes, nämlich auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Dieses ist dann zu bejahen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, die Betroffenen in ihren Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen und zu befürchten steht, dass sonst vollendete, nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. VG Gießen, B. v. 20.04.2004-8 G 1769/04 -, m.w.n., zitiert nach Juris). Für vorbeugenden Rechtsschutz ist demnach kein Raum, wenn und soweit der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen (nachträglichen) Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 20.09.1989-9 B 165.89 -, zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier. Vorliegend ist es den Antragstellern ohne weiteres zuzumuten, eine Umsetzung des streitgegenständlichen Kreistagsbeschlusses durch den Landrat des Wartburgkreises in Form eines Verwaltungsakts abzuwarten und hiergegen nachträglich Rechtsschutz auf dem dann zulässigen Weg der Anfechtungsklage und des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß 80 Abs. 5 VwGO in 6

Anspruch zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern hierdurch unzumutbare Nachteile entstehen. Auch ihr Hinweis auf bereits begonnene Baumaßnahmen, mit dem die Antragsteller offenbar ihrer Befürchtung Ausdruck verleihen möchten, es würden hierdurch Fakten geschaffen, die eine andere Entscheidung des Kreistags später erschwerten oder unmöglich machten, begründet kein rechtlich schützenswertes Interesse. Hier ist für die Kammer bereits nicht erkennbar, dass es sich um Fakten handelte, die einer weiteren Benutzung der Regelschule G als Regelschule entgegenstünden bzw. die unumkehrbar wären. Bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der streitgegenständlichen Kreistagsbeschlüsse durch den Landrat jedenfalls ist die vom Sohn der Antragsteller besuchte Regelschule G noch nicht aufgehoben, sie besteht mithin unverändert fort. Damit haben die Antragsteller bzw. ihr Sohn gegenwärtig einen ohne weiteres einklagbaren Anspruch auf Besuch der auch bislang schon besuchten Regelschule G. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus 63 Abs. 2 i.v.m. 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat bei der Bestimmung der Höhe den sich aus Ziffer 38.1 ( Errichtung, Zusammenlegung, Schließung einer Schule ) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 ergebenden Auffangstreitwert zugrundegelegt und den Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, 99423 Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die 7

Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Becker Läger Rößler 8