Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen



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Transkript:

Leitfaden für das Öffentliche Auftragswesen

Inhaltsverzeichnis: 1. Öffentliches Auftragswesen...2 2. Rechtliche Grundlagen...2 3. Vergabearten...2 4. Schwellenwerte...3 5. Wahl der Vergabeart...4 6. Öffentliche Ausschreibung/ Offenes Verfahren...4 7. Beschränkte Ausschreibung/ Nichtoffenes Verfahren...4 8. Freihändige Vergabe/ Verhandlungsverfahren...5

1. Öffentliches Auftragswesen Dieser Leitfaden soll die Grundzüge des öffentlichen Vergaberechts darstellen. Der Begriff des öffentlichen Auftragswesens beinhaltet die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand, von Bund, Ländern, Gemeinden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Auch Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger verpflichten sich regelmäßig, bei einer eigenen Auftragsvergabe die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten. Das Vergaberecht regelt die Auswahl der Vertragsparteien mit dem Ziel, das Beste, das heißt das wirtschaftlichste Angebot zu finden. Neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind insbesondere die Grundsätze der Transparenz (Veröffentlichung der Ausschreibung, Dokumentation des Verfahrens), des Wettbewerbs (Beteiligung möglichst vieler Bieterinnen und Bieter, fairer Wettbewerb, freier Zugang zum Verfahren) und der Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung, Neutralität) zu beachten. 2. Rechtliche Grundlagen Die Regelungen zum Vergaberecht finden sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), in der Vergabeordnung (VgV), in haushaltsrechtlichen Vorschriften (für den Bund z.b. in der Bundeshaushaltsordnung -BHO-), in der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A), in der Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/A) und in der Verdingungsordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF). Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten jeweils unterschiedliche Schwellenwerte (zu den Schwellenwerten s. unter 4.), Bereichsausnahmen und Verdingungsordnungen. Bauaufträge sind nach der VOB/A, Lieferaufträge und gewerbliche Dienstleistungen nach der VOL/A zu vergeben. Die VOF ist auf Dienstleistungen anzuwenden, die im Anhang I A und Anhang I B der VOF genannt sind, die vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können und den Schwellenwert erreichen. Eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistungen sowie freiberufliche Leistungen, die den Schwellenwert erreichen, sind nach der VOL/A zu vergeben. 3. Vergabearten Bei der Wahl der Vergabeart lassen sich zwei Konstellationen unterscheiden: das nationale Vergabeverfahren und das europaweite Vergabeverfahren

In beiden Vergabeverfahren stehen sich unterschiedliche Begrifflichkeiten gegenüber: Nationales Vergabeverfahren Europaweites Vergabeverfahren Öffentliche Ausschreibung = Offenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb = Nichtoffenes Verfahren Freihändige Vergabe mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb = Verhandlungsverfahren 4. Schwellenwerte Nach der Bestimmung der Leistungsart (z.b. Dienstleistung oder Lieferleistung) richtet sich die Wahl des richtigen Vergabeverfahrens nach der Schätzung des Netto-Gesamtauftragswertes (vgl. 3 VgV). Zu prüfen ist, ob der Auftragswert die in 2 VgV geregelten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Einschlägig sind nachfolgende Schwellenwerte 1 : oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen andere öffentliche Auftraggeber i.s.d. 98 GWB Lieferleistungen 133.000 206.000 Forschungs- und 206.000 206.000 Entwicklungsleistungen Dienstleistungen des 206.000 206.000 Anhangs IB übrige Dienstleistungen 133.000 206.000 Bauleistungen 5.150.000 5.150.000 Das Verfahren unterhalb des Schwellenwertes wird als "nationales Verfahren", das Verfahren oberhalb des Schwellenwertes als "europäisches Verfahren" bezeichnet. Aufträge im europäischen Verfahren müssen in der Regel auch europaweit bekannt gemacht werden. 1 Durch Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 wurden die Schwellenwerte für die Anwendung des sog. europäischen Verfahrens zum 01.01.2008 angehoben. Anstelle der in 2 der Vergabeverordnung (VgV) angegebenen Werte sind daher nun diese Schwellenwerte maßgeblich. 2 VgV wird in Kürze angepasst.

5. Wahl der Vergabeart Es ist dem öffentlichen Auftraggeber nicht gestattet, frei zu entscheiden, welches der vorgenannten Vergabeverfahren zur Anwendung kommt. Es gilt der Grundsatz der Hierarchie der Vergabeverfahren. Die Rangfolge stellt sich (im nationalen Verfahren) wie folgt dar: Öffentliche Ausschreibung (s. unter 6.) Beschränkte Ausschreibung (s. unter 7.) Freihändige Vergabe (s. unter 8.) Danach ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Kann nicht öffentlich ausgeschrieben werden, so muss zunächst die Möglichkeit der beschränkten Ausschreibung geprüft werden. Die beschränkte Ausschreibung hat somit Vorrang vor der freihändigen Vergabe. Die Rangfolge dient dazu, einen möglichst breiten Wettbewerb zu fördern und ein transparentes Verfahren zu schaffen. Die Voraussetzungen für die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe sind abschließend in den Ausnahmetatbeständen des 3 der VOB bzw. VOL geregelt. Gleiches für die Rangfolge gilt für das europaweite Verfahren. Sowohl die öffentliche, als auch die beschränkte Ausschreibung erfordern ein formelles Verfahren mit bestimmten Fristen. 6. Öffentliche Ausschreibung/ Offenes Verfahren In diesem Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Bieterinnen und Bietern durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Es erfolgt also keine vorherige Einengung des Bewerberkreises, so dass alle interessierten Unternehmen die Möglichkeit haben, ein Angebot einzureichen. Dies ist das Regelverfahren, das durch strenge Form- und Fristvorschriften gekennzeichnet ist. 7. Beschränkte Ausschreibung/ Nichtoffenes Verfahren Dieses Verfahren ist unterhalb der Schwellenwerte nur zulässig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des 3 Nr. 3 VOB/A bzw. des 3 Nr. 3 VOL/A erfüllt sind (z.b.: beschränkter Kreis von Unternehmen, kein wirtschaftliches Ergebnis einer vorangegangenen öffentlichen Ausschreibung oder Dringlichkeit u.a.). Oberhalb der Schwellenwerte ist das Verfahren nur unter Beachtung des 3 a VOB/A bzw. 3 a VOL/A zulässig.

Bei dieser Verfahrensart dürfen nur die Bieterinnen und Bieter ein Angebot abgeben, die hierzu aufgefordert werden (begrenzter Bewerberkreis). Dem Nichtoffenen Verfahren ist dabei ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb zwingend vorgeschaltet, bei dem Unternehmen öffentlich aufgefordert werden, einen Antrag auf Teilnahme am Nichtoffenen Verfahren zu stellen. Bei der Beschränkten Ausschreibung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Teilnahmewettbewerb vorangestellt. Auch für diese Verfahren gelten zwingende Formvorschriften. 8. Freihändige Vergabe/ Verhandlungsverfahren Die freihändige Vergabe ist unterhalb der Schwellenwerte nur in den in 3 Nr. 4 lit. a bis p der VOL/A abschließend geregelten Ausnahmefällen gestattet (z.b.: es kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht, besondere Dringlichkeit, vorteilhafte Gelegenheit, besondere schöpferische Fähigkeiten erforderlich oder Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar u.a.). Oberhalb der Schwellenwerte ist das Verfahren nur unter Beachtung des 3 a VOB/A bzw. 3 a VOL/A zulässig. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist aktenkundig zu machen. Bei diesem nicht förmlichen Verfahren fordert der Auftraggebende in der Regel mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Angebotsabgabe auf. Beim Verhandlungsverfahren ist in der Regel ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorangestellt, beim nationalen VOL-Verfahren kann dies zur Markterkundung zweckmäßig sein. Im VOF-Verfahren ist grundsätzlich eine vorherige Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen ( 5 Abs. 1 VOF). Nach 3 Nr. 4 lit. p VOL/A ist eine freihändige Vergabe zulässig, wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister ggf- Landesminister- bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist. Insoweit bestehen hinsichtlich der Ressorts unterschiedliche Bestimmungen. Nachfolgend wird die dementsprechende Hausanordnung des BMAS dargestellt: Ausnahmevorschrift 3 Nr. 4 lit. p VOL/A (Hausanordnung des BMAS): Gemäß 3 Nr. 4 lit. p VOL/A kann die freihändige Vergabe bis zu einem von dem Ressort festgelegten Wert zugelassen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diesen Höchstwert mit der Hausanordnung Nr. 01/2008 zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.08.2008 auf 20.000 Euro festgelegt.

6 der Hausanordnung sieht folgende Verfahrensregelungen für freihändige Vergaben vor: (1) Der Höchstwert für freihändige Vergaben gem. 3 Nr. 4 lit. p VOL/A wird auf 20.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Teilung von Aufträgen in Einzelaufträge zum Zweck der Unterschreitung dieses Höchstwertes ist unzulässig. (2) Der Vergabe hat grundsätzlich ein Angebotsvergleich vorauszugehen: a) Bei einem Auftragswert bis 5.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) sind formlos bei mindestens drei Unternehmen Angebote einzuholen. Auf eine solche formlose Einholung von Angeboten kann bei einem Auftragswert bis 1.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) verzichtet werden, wenn es sich um eine marktgängige Leistung handelt, bei der die Wirtschaftlichkeit ohne weiteres beurteilt werden kann. b) Bei einem Auftragswert über 5.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) sind mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen. Das Verfahren und das Ergebnis der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind stets aktenkundig zu machen. Daneben bestehende Dokumentationspflichten sowie weitere Verfahrensvorschriften der VOL/A für freihändige Vergaben bleiben hiervon unberührt.