Michael Richard Bredelin/Holger Mali Leitfaden Internetrecht Wege zum rechtssicheren Internetauftritt mit Mustervertrag, Domain- Übertragung und WebCertiFix-Gutschein von JuraOffice interna Ihr persönlicher Experte
interna Dieser Ratgeber wird digital produziert. Die laufende Einarbeitung von Änderungen und Ergänzungen garantiert stets optimale Aktualität und Rechtssicherheit. Zusatzservice für alle Leser: regelmäßige Redaktionssprechstunde. VlB-Titelmeldung Verlag interna GmbH Michael Richard Bredelin / Holger Mali Leitfaden Internetrecht Wege zum rechtssicheren Internetauftritt mit Mustervertrag, Domain- Übertragung und WebCertiFix-Gutschein von JuraOffice ISBN 978-3-939397-03-8 2008 by Verlag interna GmbH Umschlaggestaltung: workstation GmbH, Bonn Satz: KomZil, Bonn Druck: Verlag interna GmbH, Bonn Lektorat: Reinhard Fey, Bonn Verlag interna GmbH Handelsregister HRB 15534 Amtsgericht Bonn Geschäftsführer: Jörg Mielczarek Auguststr. 1, 53229 Bonn Tel.: 02 28 / 85 44 98-0, Fax: 02 28 / 85 44 98-20 www.interna-aktuell.de www.interna-express.de mail@interna-aktuell.de Printed in Germany
Inhalt Einleitung............................................ 5 1. Rechte am Domain-Namen und Kollisionsrechte......... 5 2. Metatags......................................... 7 3. Domain-Registrierung............................... 8 4. Domain-Grabbing und Kollision mit Namenszeichen...... 9 5. Auswahl/Branding.................................. 10 6. Markenrecherche................................... 11 7. Abmahnung....................................... 12 8. Inhalt der Abmahnung Verhaltensweise nach Abmahnung..................... 13 9. Das Internet kein rechtsfreier Raum................... 14 10. Forenbetreiber und Weblogs.......................... 15 11. Suchmaschinenoptimierung.......................... 15 12. E-Mails.......................................... 17 13. Phishing.......................................... 18 14. Downloaden, Brennen, Rippen Was aus rechtlicher Sicht zu beachten ist................ 20 15. Anbieterkennzeichnung auf der Homepage (nach TDG/MDStV unter Beachtung des Telemediendienstegesetzes Entwurf). 21 16. Kommerzieller Internetauftritt von Onlineshops.......... 23 17. Informationsgebote des Onlineshops................... 25 18. Fernabsatzgesetz................................... 26 19. Tod des Anbieters.................................. 32 20. Internetauktionen.................................. 33 21. Herkunftslandprinzip............................... 34 22. Teledienstedatenschutzgesetz......................... 35 23. Datensicherheit und gesicherte Datenübertragung durch ein SSL-Zertifikat............................. 36 24. Datensicherheit Ihres Computers...................... 36 25. Urheberrechts-Novelle.............................. 37 26. Powerseller oder Privatverkäufer? Abmahnungen richtig abwehren....................... 38 27. Anhang.......................................... 39 27.1 Mustervertrag Domain-Übertragung.............. 41 27.2 Gutschein von JuraOffice für WebCertiFix......... 44 3
18. Fernabsatzgesetz Gerade die Betreiber von Onlineshops müssen sich mit dem Fernabsatzgesetz befassen. Das Fernabsatzgesetz aus dem Jahre 2000 setzt die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz um. Nach der Schuldrechtsreform sind diese Grundsätze in das BGB, 312, 312 a - f, integriert worden. 312, 312 a BGB betreffen insbesondere Rechtsgeschäfte, die per Internet und Teleshopping abgeschlossen werden. Dabei ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nunmehr ein zentrales Rechtsinstitut im Bürgerlichen Gesetzbuch, 312 d V Nr. 5, 355 BGB. Bei Kaufverträgen zwischen gewerblichem Anbieter und Verbraucher, auch bei Internet-Auktionen, besteht ein Widerrufsrecht für den Verbraucher gemäß 355 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Frist für den Verbraucher beträgt grundsätzlich zwei Wochen, wenn der Verbraucher über seine Recht vor oder bei Vertragsabschluss in Textform belehrt wurde. Die Frist beträgt aber gemäß 355 Absatz 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsabschluss erfolgt! Praxistipp: Die völlige Missachtung der Belehrungspflicht oder eine fehlerhafte Belehrung führt schließlich dazu, dass der Käufer noch Jahre später den Kaufvertrag widerrufen könnte, 355 Absatz 3 BGB (ungeachtet dessen ist die unverzügliche Irrtumsanfechtung auch bei Fernabsatzgeschäften möglich). Bei ordnungsgemäßer Belehrung erlischt dagegen das Widerrufsrecht sechs Monate nach Vertragsschluss. Droht eine neue Abmahnwelle wegen Wettbewerbsverstoßes, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt? Das OLG Hamm hat klargestellt, dass der Anbieter bei Internetauktionen im Angebotstext auch bei Höchstkauf- oder Sofortkaufangeboten auf das 14-tägige Widerrufsrecht hinzuweisen habe und der Hinweis auch nicht an versteckter Stelle erfolgen dürfe. Da es um Fernabsatz- 26
geschäfte geht, trifft den Anbieter die Pflicht, den Verbraucher klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Unterlässt er dies, verstößt der Anbieter in unlauterer Weise gegen 3 UWG, 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-Info-Verordnung (OLG Hamm, Urteil vom 14.4.2005 4 U 2/05) Dieser Hinweis des OLG Hamm ist ernstzunehmen. Anbieter bei Internetauktionen sind gut beraten, sichtbar auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Eine entsprechende Belehrung im sichtbaren Bereich des Angebots ist so einzufügen, dass der Verbraucher keine weiteren Maus- Klicks mehr durchführen muss, um zu der Widerrufsbelehrung zu gelangen. Fazit: Bei Missachtung dieser Rechtsauffassung ist die Abmahnung vorprogrammiert. Praxistipp: Ob die nach Maßgabe der Auffassung des OLG Hamm bei einer Internetauktion technisch eingepflegte Widerrufsbelehrung tatsächlich den gewünschten Effekt hat, nämlich den Beginn der Widerrufs- oder Rückgabefrist von grundsätzlich 14 Tagen auszulösen, ist in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten (hierzu mehr in Kapitel 20 Internetauktionen). Praxistipp: Die Widerrufsbelehrungspflicht gilt jedoch nicht für Autovermieter, die über das Internet ihre Fahrzeuge anbieten, so jedenfalls der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 10.3.2005 C-336/03. Die wichtigsten Bestandteile der Informationspflichten gewerblicher Anbieter sind ferner Offenlegung von Geschäftszweck und Identität des Unternehmens. Als weitere Informationspflicht seien die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung, die Laufzeit von Verträgen, Bruttopreise, Liefer- und Versandkosten, Rückgaberechts nach Widerruf genannt. Aber: Überschreitet der Warenwert 40 Euro, muss der Versender die Kosten der Rücksendung tragen so steht es in 357 Absatz 2 BGB. 27
Versandkosten, die vom Verbraucher zu tragen sind, sind nach Ansicht des OLG Köln Urteil abgedruckt in GRUR-RR 2005, 236 ein Bestandteil des Angebots der Ware. Auf die Versandkosten ist gemäß 1 Absatz 6 Preisangabenverordnung hinzuweisen. Dagegen wird von einem Onlinehändler verstoßen, wenn allein der Warenpreis ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten genannt wird und diese Kosten erst später bei Auffüllung des Warenkorbs genannt werden. Der sprechende Link reiche aber aus, so das OLG Hamburg Urteil abgedruckt in GRUR-RR 2005, 27. Sollen Fernkommunikationsmittel genutzt werden und gehen die Entgelte über die üblichen Grundtarife hinaus (kostenpflichtige Telefonnummern), muss der Anbieter seit dem 1.2.2004 dem Kunden den kompletten Verbindungspreis bekannt geben. Seit dem 1.8.2004 darf der Preis für eine Verbindung mit 0190- oder 0900-Nummern maximal 30 Euro pro Stunde oder 2 Euro pro Minute betragen, es sei denn, der Kunde legitimiert sich durch einen PIN-Code. Sind Angebote befristet, muss die Gültigkeitsdauer, insbesondere hinsichtlich des Preises, bekannt gegeben werden. Verstöße gegen Belehrungspflichten sind zugleich wettbewerbsrechtlich unlauter und können abgemahnt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen stets einer gerichtlichen Kontrolle gemäß 305 ff. BGB. Betreiber von Onlineshops müssen daher insbesondere zusätzlich darauf achten, dass Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, Preistransparenz, Impressum, Grundmengenangaben, Hinweise zum Vertragsschluss, bestehende Versandund Lieferkostenangaben wirksam einbezogen werden. Informationen und Links dürfen sich nicht in schlecht lesbarer Schriftgröße oder gar am Ende einer endlosen Webseite oder hinter einem Flash verbergen. Entsprechene Verlinkungen sollten immer bei einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln im gut sichtbaren Bereich liegen. Shopbetreiber sind schließlich verpflichtet, den Kunden über die einzelnen Schritte zu informieren, welche zum Kaufvertragsabschluss im 28
Onlineshop durch Betätigung bestimmter Funktionen führen. Die Informationspflichtenverordnung geht jedoch weiter. Auch Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung, der Lieferung oder Rückführung sind anzugeben. Bei Fernabsatzverträgen oder Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß 312 e Abs. 1 BGB Informationen zur Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens und hinsichtlich der Zulassung und der Aufsichtsbehörde an die Hand geben. Schließlich sind vertragliche Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen zu nennen. Beim Teilzeit-Wohnrechtevertrag (Timesharing) sind ladungsfähige Anschrift des anbietenden Unternehmers und des Eigentümers von Wohngebäuden anzugeben. Bei Prospekten muss auf ein Widerrufsrecht hingewiesen werden. Durch technische Einrichtungen muss der Betreiber von Onlineshops sicherstellen, dass der Kunde bei Vertragsabschluss die Vertragsbestimmungen einschließlich AGB abrufen und speichern kann, sofern schriftliche Vertragsbedingungen überhaupt existieren. Schließlich müssen Korrektur- und Berichtigungshilfen von Eingabefehlern vorgehalten werden. Auch ist sicherzustellen, dass der Kunde vom Onlineshopbetreiber umgehend eine Bestellbestätigung erhält. Die Fernabsatzrichtlinie des Europäischen Parlaments 97/7 EG legt dem Unternehmer eine Reihe von besonderen Pflichten auf, welche sich in Wiedergabe- und Rückgaberechten widerspiegeln. Bestimmte Verträge werden aus dem Bereich des Fernabsatzrechts ausgeschlossen. Dazu gehören Fernunterrichtsverträge, Timesharing-Verträge, Wohngebäude- und Immobilienverträge, Verträge über Lebensmittel, Getränke und Gegenstände des täglichen Bedarfs. Nach Abschluss des Fernabsatzvertrags treffen den Unternehmer zwei Pflichten: Nach 312 c Abs. 2 BGB i.v.m. 1 Abs. 1 BGB InfoV trifft den Unternehmer die Pflicht, die Information gem. 1 Abs. 1 und 2 BGB InfoV spätestens bis zur vollständigen Erfüllung in Textform zukommen zu lassen, sofern der Unternehmer den Vertrag nicht bereits vor Vertrags- 29