Medizinprodukterecht kompakt Anforderungen an Betreiber und Anwender. Dr. rer. nat. Isabella Nikolai-Gnisa - Bezirksregierung Köln



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Transkript:

Medizinprodukterecht kompakt Anforderungen an Betreiber und Anwender Dr. rer. nat. Isabella Nikolai-Gnisa - Bezirksregierung Köln Köln, 08. März 2013

Europäisches und nationales Medizinprodukterecht Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen Begriff Medizinprodukt Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) die wichtigsten Regelungen für Betreiber und Anwender und die Anwendungsgebiete in der ambulanten und stationären Pflege Besondere Hinweise 2

Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen NRW: Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz 1 Abs. 2: Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde i.s. der folgenden Gesetze und Verordnungen: Nr. 6: des Medizinproduktegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 3

RL akt. implantierbare MP RL Medizinprodukte RL In-vitro- Diagnostika MPG (europäischer, nationaler Teil) MPV MPSV DIMDIV MPGebV MPBetreibV MPVerschrV MPVertrV Rahmengesetz Konformitätsbewertung Vigilanz-System Datenbanken Gebühren Verschreibungspflicht Apothekenpflicht MPKPV MPGVwV 4

Begriff Medizinprodukt ( 3 Nr. 1-3 MPG) [In-vitro- Diagnostikum ( 3 Nr. 4 MPG)] Alles, was zur Anwendung für Menschen ist und nicht pharmakologisch oder immunologisch wirkt oder was seine bestimmungsgemäße Hauptwirkung nicht durch Metabolismus erreicht. Beispiele Pflaster, Kompressen, Spritzen (nur Spritzenkörper), Kanülen, Stomaartikel, chirurgische Instrumente, Katheter, Implantate, Herzschrittmacher, Infusionspumpen, Geräte, wie Röntgengeräte, Ultraschallgeräte etc., Endoskope, Dialysesysteme, Hörgeräte, Gehhilfen, Rollstühle, Sauerstoffkonzentratoren, Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen, Krankenhaus- und Pflegebetten, Steckbecken, Absauggeräte sowie Sterilisatoren, aber auch Kapseln bzw. Tabletten, die rein physikalisch wirkende Stoffe wie z. B. Sättigungskomprimate oder Entschäumungsmittel (Simethicon) enthalten. Injizierbare Medizinprodukte gibt es ebenfalls (Hyaluronsäure-Präparate). 5

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) die wichtigsten Regelungen für Betreiber und Anwender und die Anwendungsgebiete in der ambulanten und stationären Pflege 1 MPBetreibV [Anwendungsbereich] Absatz 2: Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Betreiberproblematik bei privat mitgebrachten Medizinprodukten 2 MPBetreibV - Allgemeine Anforderungen Medizinprodukte dürfen nur gemäß ihrer Zweckbestimmung und nur von qualifizierten Anwendern angewendet werden. Der Anwender hat sich vor der Anwendung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Medizinpordukte zu überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie andere sicherheitsbezogene Informationen zu beachten. 6

3 MPBetreibV - Meldung von Vorkommnissen Vigilanzsystem im Medizinproduktebereich Vorkommnisbegriff Meldepflichten gemäß 3 Medizinprodukte- Sicherheitsplanverordnung (MPSV) beachten! Regelmäßig informieren (z. B. www.bfarm.de) Gemäß 14 MPG dürfen Medizinprodukte nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Strafvorschrift 40 (1) Nr. 4, (2), (3) MPG: Freiheitsstrafe 1-5 Jahre oder Geldstrafe (je nach Schwere, Fahrlässigkeit oder Vorsatz) 7

4 Absatz 1 MPBetreibV - Instandhaltung Der Betreiber darf nur sachkundige Personen, die im Besitz der erforderlichen Mittel (Ausstattung) sind und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit der Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung von Medizinprodukten beauftragen. 4 Absatz 2 MPBetreibV Aufbereitung von keimfrei zur Anwendung kommenden Medizinprodukten nur mit geeigneten validierten Verfahren, bei denen der Erfolg [ ] nachvollziehbar gewährleistet ist. Bei Einhaltung der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten geht der Gesetzgeber von einer ordnungsgemäßen Aufbereitung aus. 8

4 Absatz 2 MPBetreibV Aufbereitung Steckbecken manuell nicht üblich ein vollviruzides Verfahren zur Abschlussdesinfektion ist in jedem Fall erforderlich, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Steckbecken bei dekubitösen Patienten (Einstufung semikritisch ) zur Anwendung kommen thermischen Steckbeckenspülen ist der Vorzug zu geben Qualitätssicherung mittels A 0 -Wert-Bestimmung Bei chemisch-thermischen Verfahren: nur Desinfektionsmittel verwenden, die der Hersteller als geeignet auslobt! EINWIRKZEITEN beachten! SCHLUSSSPÜLUNG! Regelmäßige Wartungen der Geräte nach Herstellerangaben sowie Routinekontrollen erforderlich 9

4 Absatz 2 MPBetreibV Anforderungen an den Betrieb von Steckbeckenspülgeräten in NRW http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung02/dezernat_24/medizinprodukte/index.html 10

4 Absatz 2 MPBetreibV Ein weiteres Problem: Hygiene und technische Instandhaltung von Absauggeräten Notwendigkeit des Austauschs von Verbrauchsartikeln (z. B. Filter) Reinigung des Sekretauffangbehältnisses Problem der Übersaugung Innenkontamination 11

4 a MPBetreibV - Qualitätssicherung i. med. Laboren Wenn quantitative laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden, muss die entsprechende Richtlinie der Bundesärztekammer eingehalten werden. 5 MPBetreibV - Betreiben und Anwenden betrifft Betreiber von Medizinprodukten der Anlage 1 zur MPBetreibV. Spezifikation der Anlage 1 der MPBetreibV unter http://www.dimdi.de/static/de/mpg/recht/index.htm 6 MPBetreibV - STK Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger sicherheitstechnischer Kontrollen (STK) bei Medizinprodukten der Anlage 1 (falls vom Hersteller nicht explizit ausgeschlossen) und bei den Medizinprodukten, bei denen es der Hersteller vorgeschrieben hat. 12

7 MPBetreibV - MP-Buch Verpflichtung zum Führen eines Medizinproduktebuches, wenn Medizinprodukte der Anlagen 1 und 2 zur MPBetreibV betrieben werden 8 MPBetreibV - Bestandsverzeichnis Verpflichtung zum Führen eines Bestandsverzeichnisses für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte aktives Medizinprodukt : Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle (mit Ausnahme der direkt vom menschlichen Körper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie) abhängig ist. (Anhang IX der Europäische Richtlinie 93/42/EWG) 13

9 MPBetreibV - Aufbewahrung der GA und MP-Bücher Aufbewahrung von Gebrauchsanweisungen und Medizinproduktebüchern sie müssen dem Anwender jederzeit zur Verfügung stehen 11 MPBetreibV - MTK Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger messtechnischer Kontrollen (MTK) bei Medizinprodukten der Anlage 2 und bei den Medizinprodukten, bei denen es der Hersteller vorgeschrieben hat. (Hinweis: MTK-Frist bei Ohrthermometern beträgt nur ein Jahr!) 14

Die Anwendung / das Vorhaltung zur Anwendung von Medizinprodukten, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist (= Haltbarkeitsdatum), ist verboten ( 4 Absatz 1 Nr. 2 MPG) Eine Zuwiderhandlung stellt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar ( 42 Absatz 2 Nr. 1 MPG) Bußgeld bis zu 25000 15

Besondere Hinweise Sauerstoffkonzentratoren BfArM-Bewertung bezüglich Sauerstoffkonzentratoren Aktualisiert: 27.09.2011 Referenz-Nr.: 2676/10 Im Zuge der Überarbeitung der Norm ISO 8359 für Sauerstoffkonzentratoren soll der Schutz vor von außen induziertem Abbrand ein integraler Produktbestandteil werden. Bislang fordert die Norm lediglich Warnhinweise gegen offenes Feuer im Umfeld des Gerätes. Bis zur Fertigstellung der Überarbeitung und Ablauf der Übergangsfrist sind nach Auffassung des BfArM Interimsmaßnahmen notwendig, welche zumindest dem Übergreifen von Bränden des Schlauchsystems auf das Gerät vorbeugen. Die Entwicklung geeigneter technischer Umsetzungen bleibt hierbei dem Hersteller für dessen Produkte freigestellt, sofern dadurch der beschriebene Effekt erreicht wird. Auch Sauerstoffkonzentratoren, die bereits im Feld sind, sollten nach unserer Auffassung entsprechend nachgerüstet werden. Wie und ob hierbei die Kostenteilung zwischen Hersteller und Kunden im Einzelfall erfolgt, ist nicht Gegenstand unserer Bewertung. Für die Kontrolle der Umsetzung der Maßnahmen sind nach dem deutschen Medizinprodukterecht die Landesbehörden zuständig. Bei etwaigen Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Abteilung Medizinprodukte Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn Telefax: (0228) 207-5300 E-Mail: medizinprodukte@bfarm.de 16 Telefon: (0228) 207-5306 (Aktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika) Telefon: (0228) 207-5385 (Nichtaktive Medizinprodukte)

Besondere Hinweise Sauerstoffkonzentratoren Spätestens ab dem 01.07.2012 sollen neu in Verkehr gebrachte Geräte folgende Anforderungen erfüllen: Verhindern von Eindringen von Feuer in das Gerät am Ausgangsanschluss Stoppen der Sauerstoffzufuhr bei Zündung des Zubehörs, dabei Umsetzung im Zubehörbereich möglichst nah am Patienten Ab diesem Zeitpunkt sollen Hersteller für bereits ausgelieferte Geräte entsprechende Nachrüstmöglichkeiten anbieten. BEREITS IN NUTZUNG BEFINDLICHE GERÄTE MÜSSEN UMGERÜSTET WERDEN, SOFERN SIE DIE O.G. KRITERIEN NICHT ERFÜLLEN! 17!!

Besondere Hinweise Pflegebetten Informationen: http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung02/dezernat _24/medizinprodukte/betrieb/sicherheitsrisiken.pdf elektrisch betriebene Pflegebetten müssen der Norm für elektrische Sicherheit bei Krankenhausbetten (DIN EN 60601-2-38) entsprechen alle Pflegebetten, die mit Seitengittern verwendet werden, müssen auf eine sichere Funktion der Seitengitter und auf die Einhaltung der Maße überprüft sein. 18

Besondere Hinweise Patienten-Fixiersysteme / Fixiergurte 19

Besondere Hinweise Patienten-Fixiersysteme / Fixiergurte http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/organisation/abteilung02/dezernat_ 24/medizinprodukte/betrieb/fixiersysteme.pdf Patienten-Fixiersysteme, die konstruktiv nicht sicherstellen, dass ein Verrutschen vom Taillen- in den Halsbereich unmöglich ist und dass eine Verlagerung des Patienten über die Bettkante verhindert wird, dürfen nicht mehr eingesetzt werden. DIES BETRIFFT EBENFALLS DIE ANWEDUNG DER FIXIERGURTE IN 3-PUNKT- UND 5-PUNKT-FIXIERUNG!! NACHRÜSTUNG z. B. mit SCHRITTGURT möglich 20

Besondere Hinweise Gemäß 16 Absatz 1 MPSV sind auch Betreiber verpflichtet, an den korrektiven Maßnahmen mit zu wirken. Gemäß 40 Absatz 1 Nr. 4 ist das Anwenden und Betreiben von Medizinprodukten, die Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, strafbewehrt. 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22

Regional denken. Praktisch entscheiden. Dr. rer. nat. Isabella Nikolai-Gnisa -- Bezirksregierung Köln Dezernat 24 - Öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Sozialwesen, Krankenhausförderung 50606 Köln Dienstgebäude: Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Telefon: + 49 (0) 221-147 - 2255 oder - 2024 Telefax: + 49 (0) 221-147 - 3424 email: isabella.nikolai@bezreg-koeln.nrw.de Internet: www.bezreg-koeln.nrw.de 23