Beschluss-Reg.-Nr. 101/07 der 12. Sitzung des LJHA am in Erfurt

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Transkript:

Landesjugendhilfeausschuss des Freistaates Thüringen - 4. Legislaturperide- Beschluss-Reg.-Nr. 101/07 der 12. Sitzung des LJHA am 10.12.2007 in Erfurt Stellungnahme zum Thüringer Nichtraucherschutzgesetz Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt die Stellungnahme zum Entwurf eines Thüringer Gesetzes zum Schutz vr den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutz-Gesetz ThürNRSchG). Abstimmung: 16 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltungen einstimmig angenmmen

Stellungnahme des Landesjugendhilfeausschusses Thüringen zum Thüringer Gesetz zum Schutz vr den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz ThürNRSchutzG-) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/3244-1. Grundsätzliche Bemerkungen Der Landesjugendhilfeausschuss begrüßt grundsätzlich das Grundanliegen des Gesetzentwurfes - Schutz der Bevölkerung vr den Gefahren des Passivrauchens durch ein generelles Rauchverbt in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden. Der vrliegende Gesetzentwurf unterstützt nachhaltig weitere Bestrebungen eines nch besseren Gesundheitsschutzes junger Menschen. Die öffentliche Wirkung des Rauchverbtes schützt nicht nur Passivraucher, sndern führt durch die damit verbundene Änderung des öffentlichen Lebens mittel- bzw. langfristig zu einer Verhaltensänderung derart, dass der erste Griff zur Zigarette weit reduziert bleibt. Leider ist für Kinder und Jugendliche die Zigarette immer nch der Ausdruck vn Erwachsenwerden, Kennzeichen der Zugehörigkeit zu einer Gruppe und Kmmunikatinsmittel. Leider zu ft stellt die Zigarette für Kinder und Jugendliche die einzige Möglichkeit dar, um Knfliktsituatinen zu lösen und/der um sich wieder runterzuschrauben. Bereits die Veränderung der Altersgrenze für die Abgabe vn Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit vn 16 auf 18 Jahre im Jugendschutzgesetz ist für betrffene Jugendliche teilweise mit erheblichen Prblemen verbunden, wenn es ihnen nicht gelingt, ihre teilweise schn vrhandene manifeste Rauchersucht einzudämmen. Hier müssen sehr schnell effektive therapeutische Hilfsangebte angebten und finanziert werden. Ebens ist die sziale Kntrlle (Zivilcurgage) in der Öffentlichkeit stärker mit Maßnahmen zu unterstützen, denn: Kinder und Jugendliche können leider immer nch hne größere Prbleme Tabakwaren im Einzelhandel käuflich erwerben bzw. vn vlljährigen Freunden erhalten. Um eine Nachhaltigkeit gesetzlicher Regelungen zu erzielen bedarf es neben gesetzlich repressiven Maßnahmen einer umfassenden flankierenden präventiven Arbeit. Dazu gehören: Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren des Passivrauchens, Entwicklung vn Zivilcurage in der Öffentlichkeit, rauchende Kinder und Jugendliche anzusprechen, Herausbildung der Vrbildwirkung der Eltern und Vermeidung des Rauchens im privaten Bereich in Gegenwart der Kinder, Intensivierung vn Präventinsmaßnahmen zur Vermeidung (bzw. Verringerung) des Einstiegs in den Tabakknsum und der damit verbundenen Senkung des Anteils jugendlicher Raucher(innen).

2. Zu einzelnen Regelungen 2 Anwendungsbereich Hier wird eine knsequente Regelung vrgenmmen, die alle öffentlichen Bereiche betreffen, in denen sich auch Kinder und Jugendliche aufhalten. Zu hinterfragen ist jedch die Herausnahme der Justizvllzugsanstalten ( 2 Punkt 1a). Wenn es dem Landesgesetzgeber um eine generelle Gefahrenabwehr des Passivrauchens geht, dann gilt dieses auch für Gefangene. Es wird daher vrgeschlagen, die Justizvllzugsanstalten in den Anwendungsbereich zu nehmen und in 4 des Gesetzentwurfes eine ntwendige Ausnahmereglung zu frmulieren. 3 Rauchverbt Der Landesjugendhilfeausschuss stimmt dem Absatz 3 Satz 1 vllumfänglich zu. Prblematisch hingegen wird die Regelung nach Satz 2 i.v.m. 2 Nr. 3b und 3c gesehen, wnach das Rauchverbt in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Szialgesetzbuch swie in Whnheimen für Schüler, Auszubildende und Studierende auch das dazugehörige Gelände einbezieht. Ohne die Zielrientierung des Nichtraucherschutzes aufzuweichen, sllte der Landesgesetzgeber eine Abwägung vrnehmen zwischen dem szialpädaggischen Integratinsgedanken einer Einrichtung und den möglichen Flgen dieser grundsätzlichen Ausweitung. Die Flgen sind: - Verlagerung des Rauchgeschehens unmittelbar in den öffentlichen Raum d. h. auf die Straße, auf Gehwege der Parkplatzflächen der andere neue öffentliche Treffpunkte. Erfahrungsgemäß ist hier mit Anzeigen wegen Verunreinigung vn den Eigentümern angrenzender privater Flächen zu rechnen. Sehr schnell werden junge Menschen dadurch stigmatisiert und kriminalisiert. - Nutzer/Nutzerinnen vn Jugendeinrichtungen haben vielfältige sziale Prbleme, ftmals bereits gepaart mit Tabakabhängigkeit. Mit der Einbeziehung des Geländes geht für diese jungen Menschen die ft einzige Anlaufstelle für Kmmunikatin und Hilfe insgesamt verlren. Bereits die Umsetzung des Rauchverbts in den Einrichtungen wird Schwierigkeiten im Sinne des allgemeinen Verständnisses hiervn Betrffener (Raucher/Raucherinnen) hervrbringen. Hier, wie auch in den Außenbereichen vn Whnheimen für Schüler, Auszubildende und Studierende sllte die Möglichkeit der Einrichtung vn Raucherinseln im Außenbereich für Persnen über 18 Jahren ermöglicht werden. In den statinären Einrichtungen der Jugendhilfe sind, wenn auch nur im begrenzten Umfang, junge Erwachsene (über 18 Jahre) im Zuge der Verselbstständigung, z. B. in Einzelwhnungen, untergebracht. Das trifft auf etwa 10 % aller sich in statinärer Betreuung befindenden jungen Menschen zu. Im Bereich der Eingliederungshilfe (Whnheime für behinderte Kinder und Jugendliche und Frühförderstellen) beträgt der Anteil

etwa 25 %. Da es sich hier i. d. R. um Einzelunterkünfte handelt, ist zu prüfen, b nicht zumindest auch für diese Persnengruppe das Rauchen im Außenbereich bzw. im privaten Bereich ermöglicht werden sll. Für diese Persnengruppe besteht snst keine Möglichkeit des Rückzugs in einen privaten Raum. 4 Ausnahmen Zu den unter Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen, die vm Rauchverbt ausgenmmen sind, zählen auch Heime. Hier ist eine eindeutige Begriffsbestimmung ntwendig, da statinäre Einrichtungen der Jugendhilfe, Whnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende auch landläufig als Heime bezeichnet werden. Sllte dies der Fall sein, haben sich die Einwände zum 3 teilweise erledigt. 5 Raucherräume Das generelle Rauchverbt in Disktheken wird begrüßt, da es rein dem Zweck der gesunden Lebensführung dient. Gerade durch die erhöhten körperlichen Aktivitäten, die durch das Tanzen entstehen, wird smit einer erhöhten Gefahr des Passivrauchens vrgebeugt. Sicher werden durch diese Regelung zukünftig einige Besucher fernbleiben, dch wie die Erfahrungen zeigen, werden gleichzeitig neue Besucher gewnnen. Der rein wirtschaftliche Aspekt als Argument gegen diese Regelung kann hier nicht zum Tragen kmmen. 6 Hinweispflicht Zur Umsetzung der Hinweispflicht sllte analg der Regelungen des 3 Jugendschutzgesetz und der Thüringer Vllzugshinweise zum Jugendschutzgesetz verfahren werden. Wichtig ist, dass die einschlägigen Vrschriften vllständig, gut sichtbar und lesbar angebracht sind. Die Frm der Darstellung des Rauchverbts kann durchaus jugendgemäß erflgen. 7 Verantwrtlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbtes Neben der klaren Festlegung vn verantwrtlichen Persnen für bzw. in den Einrichtungen, ist die Entwicklung der szialen Kntrlle und vn Zivilcurage ein entscheidender Faktr für die Durchsetzung des Rauchverbtes. Vrdergründig sll dabei zunächst das Gespräch mit dem der den Betrffenen geführt werden. Mit der Ausübung des Hausrechtes kann die Verhängung vn Sanktinen, die in der jeweiligen Hausrdnung enthalten sein müssen, verbunden sein. Der Hausverweis sllte dabei nur in Ausnahmefällen ausgesprchen werden. Gerade für ffene Jugendeinrichtungen ist es wichtig, diese Maßnahmen mit den Besuchern/Besucherinnen zu beraten und abzustimmen. 8 Ordnungswidrigkeiten Der Gesetzentwurf stellt zuvrderst bei der Umsetzung auf die Ausübung des Hausrechts und der szialen Kntrlle ab.

Der Gesetzentwurf führt insfern zur Kstenfrage aus, dass der Vllzugsaufwand für Kntrllmaßnahmen als gering anzusehen ist, weil die Ordnungsbehörden vrwiegend anlassbezgen und stichprbenartig tätig werden. Die anfallenden Ksten der Ordnungsbehörden für die vrwiegend anlassbezgenen und stichprbenartigen Kntrllen werden durch die Einnahmen gedeckt. Zuständige Behörden für die Verflgung und Ahndung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. Regelungsbedürfnis sieht der Landesjugendhilfeausschuss in der Zuständigkeit für die anlassbezgene und stichprbenartige Kntrlle. Die bei den Ksten zum Gesetzentwurf gemachten Aussagen implizieren die Zuständigkeit auf Landkreise und kreisfreien Städte, s dass hier Klarheit im Gesetz hergestellt werden sllte. An dieser Stelle wird jedch angemerkt, dass bereits jetzt bei der Umsetzung der Bestimmungen des 10 Jugendschutzgesetz Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren - teilweise erhebliche Defizite im Vllzug vrliegen. Diese sind teilweise in der Persnalsituatin in den Jugend- bzw. Ordnungsämtern begründet. An dieser Stelle sllte geprüft werden, b z. B. der Kntrllauftrag der Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Ordnungsbehörden auf die Belange der Einhaltung des Jugendschutz bzw. des Nichtraucherschutzgesetzes erweitert werden kann. Peter Weise Vrsitzender