Ministerium für Bildung und Kultur zu Hd. Stephanie Forster per Stellungnahme

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1 ! Verband Deutscher Realschullehrer! Landesverband Saar e.v. Der Verband der Lehrkräfte an weiterführenden Schulen Fachverband im VDR-Bund, DL und dbb Die Landesvrsitzende: Inge Röckelein Asternweg Heusweiler Tel i.reckelein@gmx.de Ministerium für Bildung und Kultur zu Hd. Stephanie Frster per s.frster@bildung.saarland.de Stellungnahme zum Entwurf einer Verrdnung zur inklusiven Unterrichtung und besnderen pädaggischen Unterstützung (Inklusinsverrdnung) swie zur Änderung vn Verrdnungen auf dem Gebiet des Schulrechts vm Vrbemerkung Einer Gesetzesänderung (vgl. Drucksache 15/812 und 15/946 und die jeweiligen Stellungnahmen des VDR) swie einer Inklusinsverrdnung hätte es nicht bedurft, da unser deutsches Bildungssystem bereits als "inklusiv" angesehen werden kann, weil es schn immer allen Kindern Zugang bt zum general educatin system (vgl. UN Knventin), als zum "allgemeinbildenden Schulsystem", zu dem per Definitin auch die Förderschulen gehören. Snderpädaggische Unterstützung wird nicht nur in der sg. Inklusin praktiziert, sndern auch an Förderschulen. Dabei ist die Snder/Förderpädaggik nicht nur als Ergänzung der Regelschulpädaggik zu werten, sndern als eine gleichrangige pädaggische Arbeit. Insfern ist das in 1 der saarländischen Inklusinsverrdnung frmulierte Ziel längst erreicht, für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig vn ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten, Beeinträchtigungen der Behinderungen swie vn ihrer ethnischen, kulturellen der szialen Herkunft einen grundsätzlich gleichberechtigten und ungehinderten Zugang zu den schulischen Bildungsangebten zu ermöglichen. Da die Inklusinsverrdnung aber nun mal vrliegt und Eltern verunsichert, Lehrerinnen und Lehrer überfrdert und das Whl vn Kindern mit Behinderungen gefährdet, muss man sich mit ihr näher beschäftigen:

2 Im Einzelnen: Der VDR begrüßt es, dass Eltern auch weiterhin ein Wahlrecht zwischen Regelschule und Förderschule für ihre Kinder haben. (vgl. Abschnitt 4 19), smit als keine Radikallösung angestrebt wird. Da die Schulaufsichtsbehörde sich jedch vrbehält, über einen Antrag der Eltern auf Umschulung in eine Förderschule zu entscheiden, bleibt abzuwarten, inwieweit die Wahlfreiheit in der Praxis tatsächlich gewährleistet ist. (vgl. 20 Anerkennung des Vrliegens der Vraussetzungen für eine snderpädaggische Unterstützung: (1) Die Schule kann einen Antrag auf Anerkennung des Vrliegens der Vraussetzungen für eine snderpädaggische Unterstützung stellen. In diesem Fall der wenn die Erziehungsberechtigten den Besuch einer Förderschule beantragen ( 19 Absatz 1), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen eines entsprechenden Anerkennungsverfahren über das Vrliegen der Vraussetzungen für eine snderpädaggische Unterstützung. ) Hinzu kmmt, dass nicht hinreichend beschrieben ist, wie das Anerkennungsverfahren aussehen wird. (vgl. 20 Absatz 2) Dass die angestrebte individualisierte schulische Bildung und Erziehung beim gemeinsamen Lernen nicht nur auf dem Rücken der Lehrkräfte, sndern auch der Schüler/Eltern, die sich Förderung erhffen und bestenfalls Verwaltung bekmmen, ausgetragen wird, ffenbart sich bereits in 1: Die Schule sll daher unter Ausschöpfung aller innerschulischen Ressurcen und Maßnahmen die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage s fördern, dass ein hhes Maß an aktiver Teilhabe am gemeinsamen Lernen verwirklicht wird. (vgl. Abschnitt 1 1 Satz 3) Untermauert wird dies in den Begründungen, in denen es wörtlich heißt: Die besndere pädaggische und die snderpädaggische Unterstützung an den allgemein bildenden Pflichtschulen erflgen im Rahmen des persnellen Budgets der Schulen und ziehen grundsätzlich keine autmatische Erhöhung des Budgets nach sich. (vgl. S. 87) Ohne zusätzliche persnelle Ressurcen und hne zusätzliche Systemzeit wird die Inklusin scheitern. 1 Absatz 4 sieht vr, dass bei Bedarf snderpädaggische Expertise eingehlt werden kann, sagt aber nicht, wer darüber entscheidet, wann Bedarf

3 besteht und wie die Ressurcennachsteuerung bei sich ständig veränderndem Bedarf aussieht. Die begriffliche Unterscheidung zwischen besnderer pädaggischer Unterstützung ( 2) und snderpädaggischer Unterstützung ( 4) ist nicht klar. In 2, Absatz 1 ist definiert, welche Schüler in den Genuss einer besnderen pädaggischen Unterstützung kmmen sllen: Vn der besnderen pädaggischen Unterstützung sind auch Schülerinnen und Schüler, bei denen Teilleistungsstörungen im Bereich des Lesens, des Rechtschreibens der des Rechnens vrliegen, Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Migratinshintergrundes, ihrer szialen der öknmischen Vraussetzungen benachteiligt sind, swie Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besndere Begabung vrliegt, umfasst. Die Weitläufigkeit dieser Definitin ist verheerend. Demnach müssten alle Schüler/-innen eine besndere pädaggische Unterstützung erhalten. In 2, Absatz 2 heißt es: Zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems findet in allen Regelschulen eine Kperatin zwischen Regel- und Förderschullehrkräften der Schule statt. Offen bleibt, wann die genannte Kperatin zwischen Regel- und Snderschullehrer stattfinden sll? Gibt es dafür Stunden? Oder ist die Kperatin eine Arbeitszeitverlängerung hne Gehaltsausgleich? Ein immenser Zeitaufwand bedeutet auch die Anpassung des Anfrderungsniveaus (vgl. 8) swie die für diese Fächer - zusätzlich zu den Zeugnisnten - zu erstellenden Verbalbeurteilungen. (vgl. 9 Absatz 2) Ohne zusätzliche Systemzeit wird die Inklusin scheitern. 15 nennt u.a. als Frmen des Nachteilsausgleichs die Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit (bis maximal 50 Przent) und zusätzlicher Pausen, die Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums, die Gewährung zusätzlicher persneller Unterstützung, die Einrichtung vn

4 Snderterminen der die Verteilung vn Prüfungsterminen über einen größeren Zeitraum, Wie sll die Schule das sicherstellen hne zusätzliche Lehrkräfte? Und wie trägt die Organisatin der Abschlussprüfung dem Rechnung? 14 vermischt in unzulässiger Weise die beiden Begriffe: snderpädaggischen Förderbedarf und Nachteilsausgleich. 16 nennt die Grundsätze zum Verfahren des Nachteilsausgleichs Da hier auch erhebliche Beeinträchtigungen, Behinderungen in den Bereichen Sprache, der körperlich-mtrischen Entwicklung, der emtinal-szialen Entwicklung der im Bereich der Sinneswahrnehmung benannt sind, stellt sich erneut die Frage nach der Abgrenzung zum snderpädaggischen Förderbedarf. Andererseits ist der Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs Tür und Tr geöffnet durch Absatz 1 Satz 3: bei snstigen umfänglichen physischen und/der psychischen und/der szialen Belastungen. Sll durch die grßzügige Gewährung vn Nachteilsausgleichen verschiedenster Art verhindert werden, dass snderpädaggischer Förderbedarf diagnstiziert wird? Wird es durch inflatinären Nachteilsausgleich zu einer Niveausenkung auf breiter Basis kmmen? Die Bestimmungen im Hinblick auf die Förderplanung ( 4) beanspruchen Klassenlehrer/-innen, die hnehin bereits massiv belastet sind, überprprtinal, wenn sie alleine verantwrtlich dafür sind, slche umfangreichen Förderpläne zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Eine multiprfessinell abgesicherte Förderplanung (vgl. 3) ist hier nicht erkennbar. Lt. 20 erflgt die Anerkennung eines snderpädaggische Förderbedarfes auf der Grundlage ärztlicher und therapeutischer Berichte swie der vrliegenden Förderdkumentatin, die nicht vn einem Förderschullehrer erstellt sein muss. Ein snderpädaggisches Gutachten kann eingehlt werden. W bleibt in diesem Przess die snderpädaggische Qualifikatin?

5 Die Aufgaben der Klassenknferenz bei der Förderplanung ( 6) berücksichtigen zu wenig snderpädaggisches Fachwissen. 12 regelt die Versetzung der Aufsteigen in der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule bei abgesenktem Anfrderungsniveau, In Absatz 2 heißt es: Schülerinnen und Schüler, bei denen die Absenkung des Anfrderungsniveaus beibehalten wird, steigen hne Versetzungsentscheidung in die Klassenstufe 9 auf. Hier ist das Scheitern vrprgrammiert: Ein Schüler kann 9 Schulbesuchsjahre mit abgesenktem Niveau unterrichtet werden, hne dass ein snderpädaggischer Förderbedarf festgestellt werden muss, und verlässt die Schule dann dementsprechend hne Schulabschluss! Wenn sich Förderschullehrer/innen auf Hintergrundaufgaben Unterstützung und Beratung der Regelschullehrer zurückziehen, gefährdet dies den Lernerflg der behinderten Kinder, die ein Anrecht darauf haben sllten, durch eine auf ihr spezielles Handicap ausgebildete Lehrkraft unterrichtet zu werden. FAZIT: Der VDR kritisiert: die Unmöglichkeit der Umsetzung hne persnelle, finanzielle und strukturelle Verbesserung des Systems Schule. die allumfassende Definitin vn Förderbedarf das ffiziell eingeräumte, aber in der Praxis wmöglich ausgehebelte Wahlrecht der Eltern die Intransparenz des Anerkennungsverfahrens. Inklusin, s wie sie geplant ist, wird genau das Gegenteil dessen erreichen, was sie anzustreben vrgibt. Die förderbedürftigen Schüler werden weniger Förderung bekmmen als je zuvr.

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