Vertragsrecht III Darlehen, 488 490, 607 609 (ohne Verbraucherdarlehen)
Überblick: Gesetz unterscheidet: Gelddarlehen allgemeine Vorschriften: 488 490 Verbraucherdarlehen, 491 ff. Sachdarlehen ( 607 609) Grund für die Trennung von Geld- und Sachdarlehen: nur bei Sachdarlehen körperliche Übergabe von Sachen bei Gelddarlehen idr Verschaffung einer Geldsumme durch Überweisung / Einräumung eines Kreditrahmens
Gelddarlehen, 488 490 vertragliche Pflichten: Pflicht des Darlehensgebers ( 488 I 1): dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellen Pflicht des Darlehensnehmers ( 488 I 2): Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit (nur) im Fall der Vereinbarung: Zahlung von Zinsen (sonst: unentgeltliches Darlehen) gegenseitiger Vertrag: im Gegenseitigkeistverhältnis isv 320 ff. stehen die Pflicht zur Zahlung von Zinsen und die Pflicht zur Überlassung des Darlehens, nicht aber die Pflicht zur Rückzahlung (nur) im Fall der Vereinbarung: Stellung von Sicherheiten Form: Grundsätzlich kein Formzwang Ausnahme: Verbraucherdarlehensvertrag, 492
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags Wucher, 138 II Problem: Vorsatz des Wucherers muss nachgewiesen werden Wucherähnliches Geschäft, 138 I objektiv: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung relative Überschreitung des marktüblichen Zinses um 100% 100% = Richtwert, keine starre Grenze, Umstände des Einzelfalls absolute Überschreitung um 12 Prozentpunkte (= Richtwert) subjektiv: bewusstes Ausnutzen der wirtschaftlichen Unterlegenheit wird bei Kredit Unternehmer an Verbraucher vermutet Leichtfertiges Sich-Verschließen genügt
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen 138 Kreditvertrag insgesamt nichtig Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Rückabwicklung 812 I 1 Alt.1: Rückzahlung des Darlehens Problem: Kondiktionssperre nach 817 S.2? Steht nicht entgegen, arg.: geleistet wurde nur die vorübergehende Nutzungsmöglichkeit Anspruch auf Rückzahlung aber nicht sofort, sondern nur in den im Vertrag vereinbarten Raten Problem: schuldet Darlehensnehmer marktüblichen Zins? BGH: Nein, 817 S.2 (vgl. aber auch 819 I, 818 IV, 291, 246 ab Fälligkeit der einzelnen Rate) aa Teile d. Lit.: Ja, 818 II
Fälligkeit des Darlehens 488 I 2: Rückzahlungspflicht bei Fälligkeit, vertragliche Vereinbarung maßgeblich ordentliche Kündigung, 488 III, 489 außerordentliche Kündigung, 490
Sachdarlehen, 607, 609 Geringe praktische Bedeutung z.b.: Leihe von Lebensmitteln an Nachbarn Überlassung (= Übereignung, 929) einer vertretbaren Sache, 91 Rückerstattungspflicht, 607 I 2 Sache von gleicher Art, Güte, Menge Übereignung gem. 929
Vertragsrecht III Leasing
Leasing gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt mietähnlicher Charakter, daher mietrechtliche Vorschriften in weitem Umfang anwendbar Arten: Operatingleasing Herstellerleasing Finanzierungsleasing (Dreipersonenverhältnis)
Finanzierungsleasing Beteiligte (Dreipersonenverhältnis): Hersteller bzw. Lieferant (L) Leasinggeber (LG) Leasingnehmer (LN) Vertragliche Beziehungen: LN sucht sich bei L eine Sache aus, ohne selbst mit L einen Vertrag zu schließen diese Sache kauft LG bei L (es gilt Kaufrecht) LG schließt mit LN einen Leasingvertrag (es gilt im Grundsatz Mietrecht)
Typischer Inhalt des Leasingvertrags: Gewährleistungsrechte LN gegen LG ( 536 ff.) werden ausgeschlossen zum Ausgleich werden LN Gewährleistungsansprüche LG aus Kaufvertrag mit L abgetreten LN schuldet LG Leasingraten ( 535 II) LN trägt Gefahr der Beschädigung und des Verlusts der Leasingsache und hat für die Instandhaltung zu sorgen
Ausschluss der Gewährleistung im Leasingvertrag durch AGB (BGH): wirksam, insbesondere kein Verstoß gegen 307 I, wenn: dem LN zugleich Gewährleistungsansprüche des LG gegen LN abgetreten werden diese Abtretung endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt Sonderfall: Ausschluss der Gewährleistung durch L Problem: kann LN gegen LG oder gegen L vorgehen? BGH: Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen L geht ins Leere, somit keine endgültige und vorbehaltlose Abtretung Folge: LN hat Ansprüche gegen LG, Gewährleistungsausschluss im Leasingvertrag unwirksam Teile d. Lit.: Ausschluss der Gewährleistung im Verhältnis zwischen LG und L = Umgehungsgeschäft ( 476 I 2) Folge: LN kann gegen L vorgehen Problem: Verstoß gegen 309 Nr.7?