Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

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Transkript:

Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG Az.: KEK 961 In der Rundfunkangelegenheit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Sky Deutschland Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Schmidt, Dr. Holger Enßlin, Marcello Maggioni und Simon Robson, Medienallee 26, 85774 Unterföhring, - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: XXX w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 09.03.2018, die auch im Namen der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) erfolgt ist, am 12.06.2018 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Gounalakis (Vorsitzender), Prof. Dr. Sjurts (stv. Vorsitzende), Prof. Dr. Althammer, Becker, Conradt, Fischer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Sagurna, Schneider und Dr. Zimmer entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom 09.03.2018 auch im Namen der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. Der Antragstellerin wird auferlegt, die endgültige Veränderung der Beteiligungsverhältnisse mitzuteilen. 1

Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige Die anwaltlichen Vertreter der Comcast Corporation ( Comcast ) haben mit Schreiben vom 08.03.2018 bei der BLM und der MA HSH eine geplante mittelbare Beteiligungsveränderung bei der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ( Sky Deutschland ) angezeigt. Die BLM hat die Anzeige mit Schreiben vom 09.03.2018 auch im Namen der MA HSH der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Sky Deutschland hat sich mit Schreiben vom 30.04.2018 der Anzeige vollumfänglich angeschlossen. Die geplante Beteiligungsveränderung betrifft unmittelbar die Sky plc., die über eine Kette von %igen Tochtergesellschaften sämtliche Anteile an Sky Deutschland hält. Demnach beabsichtigt Comcast, mittelbar sämtliche Anteile der Sky plc. zu erwerben. Aktionäre der Sky plc. mit Anteilen von 5 % oder mehr sind derzeit die Twenty-First Century Fox, Inc. ( 21 CF ) mit einem Anteil von 39,14 % und die UBS Investment Bank/UBS AG London Branch mit Anteilen von 5,2 %. Die übrigen Anteile stehen in Streubesitz. Vorangegangenes Übernahmeangebot der 21 CF für die Sky plc. (Az.: KEK 905) 1.3.1 Die geplante Übernahme durch Comcast steht in Konkurrenz zu einem bestehenden Übernahmeangebot der 21 CF: Die 21 CF hatte am 15.12.2016 ein Übernahmeangebot bezüglich sämtlicher noch nicht in ihrem Anteilsbesitz befindlichen Aktien der Sky plc. abgegeben. Die u. a. unter der aufschiebenden Bedingung verschiedener behördlicher Genehmigungen stehende Offerte der 21 CF sieht Barzahlungen in Höhe von 10,75 GBP je Sky-Aktie vor (vgl. Recommended Cash Offer, Ziff. 2). 1.3.2 Die KEK hatte mit Beschluss vom 15.03.2017, Az.: KEK 905, die medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit der vollständigen Übernahme der Sky plc. durch die 21 CF bestätigt. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Übernahme bei der 21 CF oder bei dem die 21 CF kontrollierenden Murdoch Family Trust/K. Rupert Murdoch mittelbar vorherrschende Meinungsmacht im deutschen Fernsehen entstünde. Mit einem Zuschaueranteil von insgesamt 1,6 % ist 21 CF bzw. Murdoch im Vergleich zu den Zuschaueranteilen der öffentlich-rechtlichen Sender im Jahr 2016 (ARD/ZDF: 45,2 %) und den privaten Sendergruppen (RTL Mediengruppe Deutschland: 23,2 %; ProSiebenSat.1 Media SE 18,9 %) von einer beherrschenden Machtstellung weit entfernt. 2

1.3.3 Das Übernahmeangebot der 21 CF wurde noch nicht vollzogen: In Großbritannien verwies am 20.09.2017 der Secretary of State for Digital, Culture, Media and Sport die Sache für weitere Untersuchungen an die Competition and Markets Authority ( CMA ). Der finale Bericht der CMA wurde am 01.05.2018 dem Secretary of State for Digital, Culture, Media and Sport übermittelt. Die CMA kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Übernahme nicht im Interesse der Öffentlichkeit liege: Nach Einschätzung der CMA würde der Murdoch Family Trust, der sowohl die 21 CF als auch die im britischen Zeitungsmarkt aktive News Corp beherrscht, dadurch zu viel Kontrolle über Nachrichtenanbieter (TV, Radio, Online und Zeitungen) und damit zu viel Einfluss auf die öffentliche Meinung und politische Agenda erlangen. Die CMA untersuchte im Folgenden Abhilfemaßnahmen und empfahl als effektivste und verhältnismäßigste Maßnahme die Veräußerung von Sky News an Disney oder einen anderen geeigneten Erwerber. Der Secretary of State schloss sich den Einschätzungen der CMA weitgehend an. Er erhob in seiner Stellungnahme vor dem britischen Parlament am 05.06.2018 keine Einwände gegen die Übernahme, unter der Bedingung, dass Sky News verkauft wird und bestimmte Garantien bezüglich des Senders erfüllt werden, die im Einzelnen noch mit den Parteien zu verhandeln sind. 1.3.4 Am 14.12.2017 hat The Walt Disney Company ( Disney ) die Absicht bekannt gegeben, große Teile der 21 CF für 52,4 Mrd. USD in Disney- Aktien übernehmen zu wollen, darunter die Film- und Fernsehproduktionssparte, US-Kabelfernsehsender sowie internationale TV-Sender, darunter auch die Beteiligung an der Sky plc. Diese geplante Übernahme wurde der KEK noch nicht angezeigt. Das in den Übernahmeprozess Comcast/Sky plc. nach dem britischen City Code on Takeovers and Mergers eingebundene unabhängige Panel on Takeovers and Mergers hat am 12.04.2018 erklärt, dass Disney im Falle der erfolgreichen Übernahme der 21 CF verpflichtet ist, ein dem Angebot der 21 CF mindestens gleichwertiges Übernahmeangebot für die Sky- Aktien abzugeben. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Aktienerwerb durch die 21 CF bereits erfolgt ist oder ein anderes Unternehmen mehr als 50 % der Aktien erworben hat (vgl. http://www.thetakeoverpanel.org.uk/wpcontent/uploads/2018/04/panel-statement-on-sky-2018.4.pdf). 3

Übernahmeangebot von Comcast 1.4.1 Am 27.02.2018 hat nunmehr Comcast seine Absicht, ein dieses Angebot übertreffendes Angebot ( Superior Cash Proposal ) an alle Aktionäre der Sky plc. abzugeben, bekannt gemacht ( announcement of a possible offer gemäß Rule 2.4 des britischen City Code on Takeovers and Mergers). Am 25.04.2018 hat Comcast sodann ein verbindliches Angebot angekündigt und weitergehende Zusicherungen gemacht ( announcement of a firm intention to make an offer gemäß Rule 2.7 des City Code on Takeovers and Mergers). Die unabhängigen d. h. nicht mit der 21 CF in Verbindung stehenden Direktoren der Sky plc. ( Independent Committee ) haben daraufhin ihre bereits erteilte Empfehlung an die Aktionäre für die Annahme des Angebots der 21 CF zurückgezogen (vgl. die vom Regulatory News Service (RNS) veröffentlichte Mitteilung der Sky plc. vom 25.04.2018). 1.4.2 Comcast stellt eine Barzahlung von 12,50 GBP je Sky-Aktie in Aussicht. Damit wird Sky mit rund 22 Mrd. GBP (rund 25 Mrd. EUR) bewertet. Zugleich macht Comcast umfangreiche Zusagen, u. a. zur finanziellen Ausstattung und redaktionellen Unabhängigkeit von Sky News sowie zum Standort des Sky-Hauptquartiers. Comcast will sich zudem verpflichten, fünf Jahre lang keine Mehrheitsbeteiligung an einer Zeitung in Großbritannien zu übernehmen, um die dortige Medienvielfalt zu schützen. Die Transaktion steht unter der Bedingung, dass mindestens 50 % plus eine Aktie der Sky plc. erworben werden (vgl. Appendix II, Acceptance Condition). Bei Erwerb von mindestens 75 % sollen der Rückzug von der Börse und die Umwandlung in eine private limited company erfolgen (vgl. Ziff. 14 des Superior Cash Offer vom 25.04.2018). Die Veröffentlichung des Übernahmeangebots ( Offer Document ) sowie die Akquisition der Aktien stehen unter dem Vorbehalt diverser wettbewerbs- und medienrechtlicher Genehmigungen europäischer und nationaler Behörden, darunter auch der Genehmigung durch die BLM und die MA HSH (Appendix II, Ziff. 8). 1.4.3 Comcast will durch die Sky-Übernahme größere Investitionen in Programminhalte und deren Nutzung auf einer verbreiterten Kundenbasis von ca. 52 Mio. Kunden ermöglichen. Der US-Konzern verspricht sich von der Akquisition jährliche Synergien in Höhe von etwa 500 Millionen USD. 1.4.4 Comcast hat am 23.05.2018 seine Absicht bekannt gegeben, auch zu dem Übernahmeangebot von Disney für Unternehmensteile der 21 CF (s. o. I 1.3.4) ein konkurrierendes Angebot abzugeben, das eine Bar- Offerte zu einem höheren Wert vorsehen wird (vgl. Pressemitteilung von Comcast vom 23.05.2018). 4

Übernahmeangebote für Sky und Twenty-First Century Fox 1.4.5 Übersicht zu Übernahmeplänen bezüglich Sky plc. und 21 CF Comcast Corporation Übernahme erwogen (Erklärung vom 23.05.2018) Übernahme geplant (KEK 961) Twenty-First Century Fox, Inc. Übernahme geplant (Erklärung vom 14.12.2017) 39,14 Vollständige Übernahme geplant (von KEK genehmigt; KEK 905) The Walt Disney Company Sky plc. Verpflichtung zu Übernahmeangebot, falls Erwerb der Twenty-First Century Fox erfolgt, bevor diese die Sky plc. erworben hat Stand: 05/2018 2 Veranstalterin und Beteiligte Sky Deutschland 2.1.1 Der Unternehmensgegenstand von Sky Deutschland ist gemäß XXX des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 14.05.2014 u. a. a) die Veranstaltung und Vermarktung von Fernsehsendungen, insbesondere im Rahmen von Pay-TV; b) die Herstellung, Beschaffung, Veräußerung und Vermarktung von Fernseh-, Film-, Hörfunk- und Medienprodukten aller Art; c) die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Kommunikation und der elektronischen Medien unter Einschluss der Bereitstellung und Vermarktung von Anschlüssen und Übertragungsleistung sowie d) das Merchandising- Event- und Multimedia-Geschäft. 2.1.2 Sky Deutschland veranstaltet aufgrund von Zulassungen der MA HSH die Programme Sky Atlantic, Sky Cinema, Sky Cinema +1, Sky Cinema +24, Sky Cinema Action, Sky Cinema Comedy, Sky Cinema Emotion und Sky Cinema Nostalgie sowie aufgrund von Zulassungen der BLM die Programme Sky 1, Sky 1+1, Sky Arts HD, Sky Cinema Family, Sky Cinema Hits, Sky Event, Sky Fußball Bundesliga, Sky Krimi, Sky Sport 1, Sky Sport 2 und die frei empfangbaren Programme Sky Sport News und Sky.de. Ferner hält Sky Deutschland die Zulassungen der MA HSH für die nicht auf Sendung befindlichen Programme Sky 3D und Sky Atlantic +1 sowie Zulassungen der BLM für Sky Fanzone und Sky Sport 3 HD. 5

Die Veranstalterin vermarktet auf der Sky-Plattform auch Fernsehprogramme von Drittveranstaltern, welche ihr zum Teil aufgrund von Einflussnahmemöglichkeiten zugerechnet werden (siehe unter III 2.1). Zum Portfolio von Sky Deutschland gehören außerdem das als Telemediendienst eingestufte Video-on-Demand-Angebot Sky Select sowie der Abrufdienst Sky on Demand. Des Weiteren betreibt Sky Deutschland mit Sky Go und Sky Ticket Streamingdienste, über die auch Nicht-Abonnenten der Sky-Programmpakete gegen eine monatliche bzw. wöchentliche Gebühr Filme, Serien oder Sport-Events abrufen können. Mit Sky Q wird seit dem 02.05.2018 eine Plattform vermarktet, über die neben den Sky-Programmen auch alle Free-TV-Sender verfügbar sind. Außerdem kann über die neue Plattform auf die Mediatheken von ARD und ZDF, das VoD-Angebot von Sky sowie auf den Streamingdienst von Netflix (Voraussetzung Netflix-Abo) zugegriffen werden. Sky Q ist für alle Sky-Kunden ohne zusätzliche Kosten nutzbar. Sky Deutschland GmbH 2.2.1 Sky Deutschland ist eine %ige Tochtergesellschaft der Sky Deutschland GmbH. Die Sky Deutschland GmbH ist Kommanditistin und Alleingesellschafterin der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft Sky Deutschland Verwaltungs-GmbH. Die Geschäftsführer der Komplementärin von Sky Deutschland sind gleichzeitig Geschäftsführer der Sky Deutschland GmbH. XXX (vgl. im Einzelnen bereits Beschluss der KEK vom 26.10.2005 i. S. Premiere, Az.: KEK 271-1, I 7.1.3, sowie zuletzt Beschluss der KEK vom 10.03.2015 i. S. Sky Deutschland, Az.: KEK 810/811). Sämtliche Anteile der Sky Deutschland GmbH hält die Sky plc. über ihre Tochtergesellschaften Sky UK Limited, Sky International Operations Ltd. und Sky German Holdings GmbH (s. Schaubild unter I 2.5). Sky plc. 2.3.1 Die an der London Stock Exchange notierte Sky plc. bezeichnet sich als Europas führenden Unterhaltungskonzern mit 23 Mio. Kunden in Großbritannien, Irland, Deutschland, Österreich und Italien. Der Jahresumsatz lag 2017 bei 12,9 Mrd. GBP (ca. 14,7 Mrd. EUR), das Programmbudget bei 6 Mrd. GBP (ca. 7 Mrd. EUR). Das Unternehmen mit Sitz in Isleworth/Großbritannien, betreibt die digitale Pay-TV- Satellitenplattform Sky und veranstaltet eine Vielzahl von Programmen. Unter dem Druck durch Streaming-Plattformen wie Netflix oder Amazon Prime Video investiert das Unternehmen zunehmend auch in die Produktion eigener Inhalte. Darüber hinaus bietet die Sky plc. technische Dienstleistungen an, stellt Set-Top-Boxen zur Verfügung und ist im Triple-Play-Markt aktiv. Das von der Sky plc. veranstaltete englischsprachige Nachrichtenprogramm Sky News ist in Deutschland über Satellit (Astra) und Kabel (Vodafone Kabel Deutschland) frei 6

empfangbar. 2.3.2 Derzeit ist die einzige Aktionärin der Sky plc. mit Anteilen von 5 % oder mehr neben der 21 CF die UBS Investment Bank/UBS AG London Branch mit einem Anteil von 5,2 % (vgl. die vom Regulatory News Service (RNS) veröffentlichte Mitteilung der Sky plc. vom 16.02.1018). Die Aktien der Sky plc. soll künftig die Comcast Bidco Limited halten. Die Comcast Bidco Limited ist eine %ige Tochtergesellschaft der Comcast Bidco Holdings Limited, die ihrerseits wiederum eine %ige Tochtergesellschaft von Comcast ist. Comcast 2.4.1 Comcast ist ein global agierender Medien- und Technologie-Konzern mit den Hauptgeschäftsbereichen Comcast Cable und NBC Universal. Comcast Cable ist der größte Kabelnetzbetreiber der USA und dort einer der Marktführer im Bereich der Telefon- und Internetanschlüsse. Zum Geschäftsbereich NBC Universal zählen Kabel-TV-Programme (Cable Networks), Antennenfernsehen (Broadcast TV), Produktion von TV- Unterhaltung, Spielfilmen, Nachrichten und Sportprogrammen, Merchandising sowie Vergnügungsparks. U. a. betreibt NBC Universal Fernsehsender unter der Marke NBC, Telemundo, CNBC sowie Film- und Fernsehproduktionsunternehmen wie Universal Pictures, Dreamworks Animation und Universal Television. Mit einem Gesamtumsatz von 84,526 Mrd. USD im Jahr 2017 zählt Comcast/NBC Universal zu den weltweit größten Medienkonzernen. 2.4.2 In Deutschland ist Comcast an der NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH (NBCU Deutschland) beteiligt, die die Spartenprogramme 13th Street, SYFY, Universal Channel und E! Entertainment veranstaltet: Sämtliche Anteile der NBCU Deutschland hält mittelbar die NBCUniversal, LLC über ihre Tochtergesellschaften NBCUniversal Media, LLC, NBCU Acquisition Sub, LLC und Universal Studios Company, LLC. Die NBCUniversal Media, LLC hält zudem über %ige Tochtergesellschaften sämtliche Anteile an der CNBC (UK) Limited, die das englischsprachige, auch in Deutschland als Livestream empfangbare Informationsspartenprogramm CNBC veranstaltet. An der NBCUniversal, LLC hält Comcast mittelbar über die %igen Tochtergesellschaften Comcast Navy Contribution, Comcast DW Holding, Inc. LLC und SNL Entertainment Holdings, Inc. sowie über die Comcast Navy Acquisition, LLC und deren Tochtergesellschaften insgesamt 71 % der Kapitalanteile und 96 % der Stimmrechte. Eine weitere %ige Comcast-Tochtergesellschaft, die Comcast Navy Holdings, LLC, hält zudem 79 % der Anteile an der NBC Universal Enterprise, Inc., welche wiederum die restlichen 29 % der Kapitalanteile und 4 % der Stimmrechte an der NBC Universal, LLC hält. Die übrigen 21 % der Stimmrechte der NBC Universal Enterprise, Inc., hielten ursprünglich neun nicht mit Comcast verbundene institutionelle Investoren. Comcast hat hierzu mitgeteilt, dass diese Series A Preferred 7

Cumulative Stock -Aktien übertragen werden können, ohne dass es einer Mitteilung an Comcast bedarf. Diese Investoren können einen von vier Vorstandsmitgliedern der NBC Universal, LLC benennen, die weiteren drei Vorstandsmitglieder werden von der Comcast Navy Holdings, LLC benannt. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Inhaber der A-Aktien können demzufolge Geschäfts- oder Programmentscheidungen nicht kontrollieren. 2.4.3 Comcast ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Philadelphia/USA. Die Stammaktien (common stock) des Unternehmens unterteilen sich in zwei Gruppen (A und B) mit jeweils unterschiedlichen Stimmrechten: Sämtliche Comcast-Stammaktien der Gruppe B (9.444.375 Stück) hält ihr Chairman und Chief Executive Officer Brian L. Roberts, der Sohn des Comcast-Mitbegründers Ralph J. Roberts. Mit diesen Stammaktien der Gruppe B ist aufgrund der Unternehmenssatzung ein nicht verwässerbarer Stimmrechtsanteil von einem Drittel (33,33 %) verbunden (vgl. Proxy Statement 2016 von Comcast, SEC-Filing 14A, S. 6, Fn. 6). Die restlichen Stimmrechtsanteile (66,67 %) entfallen auf die Stammaktien der Gruppe A. Laut Geschäftsbericht 2017 von Comcast waren zum 31.12.2017 4.635.063.642 Stammaktien der Gruppe A in Umlauf. Somit sind mit jeder Stammaktie dieser Gruppe 0,0611 Stimmen verbunden. Die Vanguard Group, die 322.104.305 Aktien der Gruppe A hält (vgl. Meldung vom 07.02.2018 an die Securities and Exchange Commission (SEC), Form 13G), verfügt somit über 6,9 % der Aktien bzw. einen Stimmrechtsanteil von 4,6 %; die BlackRock, Inc. mit 315.540.621 Aktien der Gruppe A (vgl. Meldung vom 29.01.2018 an die SEC, Form 13G) über 6,8 % der Aktien bzw. einen Stimmrechtsanteil von 4,5 %. Darüber hinaus gibt es nach Angaben von Comcast keine Aktionäre, die 5 % oder mehr der Aktien oder Stimmrechte halten. 8

Beteiligungsübersicht Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der der Comcast Twenty-First Corporation Century Fox, Inc. Brian L. Roberts BlackRock, Inc. The Vanguard Group Streubesitz geplant 6,8 (4,5*) 6,9 (4,6*) 86,3 (57,6*) Comcast Bidco Limited Sky plc. Sky News** Sky UK Limited Sky International Operations Limited Sky German Holdings GmbH Comcast Corporation (Z) <1 (33,3*) 71 (Z) (96)* 79 (Z) Investoren 29 (4)* NBC Universal, LLC NBC Universal Media, LLC Universal Studios Company, LLC 21 NBC Universal Enterprise, Inc. NBCUniversal Global Networks Deutschland GmbH 13th Street SYFY (Z) CNBC (UK) Ltd. CNBC** Sky Deutschland GmbH Universal Channel E! Entertainment Programm, das der Comcast Corporation zuzurechnen ist *: von den Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte **: aufgrund von Auslandslizenzen veranstaltete, in Deutschland empfangbare Programme Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG Sky-Programme: Sky 1, Sky 1 +1, Sky Cinema Action, Sky Arts HD, Sky Atlantic, Sky Cinema, Sky Cinema +1, Sky Cinema +24, Sky Cinema Family, Sky Cinema Hits, Sky Cinema Comedy, Sky Cinema Emotion, Sky Krimi, Sky Cinema Nostalgie, Sky Fußball Bundesliga, Sky Sport 1, Sky Sport 2, Sky Sport News, Sky Event, Sky.de nicht auf Sendung: Sky 3D, Sky Fanzone, Sky Sport 3 HD, Sky Atlantic +1 (E) von Dritten veranstaltete, auf der Sky-Plattform ausgestrahlte Programme, die Sky zuzurechnen sind: Classica Heimatkanal Romance TV SPIEGEL Geschichte E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ( 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV) II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Der BLM und der MA HSH wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 9

III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Der Erwerb der Anteile an der Sky plc. durch Comcast ist noch nicht vollzogen. Der Vorschrift des 29 RStV wurde somit genügt. Ob die ebenfalls geplante und von der KEK für Sky Deutschland bereits genehmigte Übernahme der Sky plc. durch die 21 CF von den zuständigen britischen Behörden freigegeben wird, ist derzeit noch offen. Diese geplante Übernahme wurde demzufolge gleichfalls noch nicht vollzogen und steht einer Prüfung des Übernahmeangebots von Comcast durch die KEK somit nicht entgegen. 2 Zurechnung von Programmen Sky Deutschland sind die von ihr veranstalteten Programme (s. o. I 2.1.2) gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Darüber hinaus sind ihr die auf der Sky-Plattform veranstalteten Drittprogramme Classica, Heimatkanal, Romance TV und SPIEGEL Geschichte wegen eines einer Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV vergleichbaren Einflusses gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 15.03.2017, Az.: KEK 905, III 2.2; zur Beendigung der Zurechnung von A&E und History vgl. Beschluss der KEK vom 15.03.2017 i. S. A&E, Az.: KEK 897, III 2.8.2.1, zur Beendigung der Zurechnung von Motorvision TV vgl. Beschluss der KEK i. S. German Car TV vom 11.04.2017, Az.: KEK 906, III 2.2.2). Die genannten Programme werden zudem der Sky Deutschland GmbH gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV sowie der Sky plc. gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG zugerechnet. Der Sky plc. ist zudem das von ihr veranstaltete, in Deutschland empfangbare, Programm Sky News gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Die Programme sind bei Vollzug der geplanten Übernahme auch der Comcast Bidco Limited und ihren Obergesellschaften bis hin zu Comcast gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG zuzurechnen. Comcast sind darüber hinaus die von ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft NBCU Deutschland veranstalteten Programme SYFY, 13th Street, Universal Channel und E! Entertainment sowie das von ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft CNBC (UK) Limited veranstaltete Programm CNBC gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG zuzurechnen. Die vorgenannten Programme sind umgekehrt auch der Sky plc. und Sky Deutschland zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 3 und arg. e 29 Satz 2 RStV). 10

3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF Videoforschung zugrunde. In der maßgeblichen Referenzperiode von März 2017 bis Februar 2018 erreichten die von Sky Deutschland veranstalteten Programme Sky 1, Sky 1+1, Sky Atlantic, Sky Arts HD, Sky Cinema, Sky Cinema +1, Sky Cinema +24, Sky Cinema Action, Sky Cinema Comedy, Sky Cinema Emotion, Sky Cinema Family, Sky Cinema Hits, Sky Cinema Nostalgie, Sky Event, Sky Fußball Bundesliga, Sky Krimi, Sky Sport 1, Sky Sport 2 und Sky Sport News einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 1,4 %. Für den Livestream Sky.de liegen keine Nutzungsdaten vor. Die Programme Sky 3D, Sky Atlantic +1, Sky Fanzone und Sky Sport 3 HD haben mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile. Die auf der Sky-Plattform veranstalteten und zuzurechnenden Drittprogramme Classica, Heimatkanal, Romance TV und SPIEGEL Geschichte erreichten einen Zuschaueranteil von insgesamt 0,2 %. Die NBCU Deutschland zuzurechnenden Programme 13th Street, SYFY, Universal Channel und E! Entertainment erreichten einen Zuschaueranteil von rund 0,5 %. Den Zuschaueranteil für Sky News schätzt die Veranstalterin auf 0,0 %, für CNBC liegen keine Nutzungsdaten vor. Der gesamte Zuschaueranteil der Comcast zuzurechnenden Programme betrug in der Referenzperiode etwa 2,1 %. 11

Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der angezeigten Beteiligungsveränderung stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. Gounalakis Sjurts Althammer Becker Conradt Fischer Lübbert Mailänder Müller-Terpitz Sagurna Schneider Zimmer 12