Informationen 2011. 1. Steuersatzerhöhung / Neues Mwst-Gesetz. 2. Sozialversicherungen. 3. Direkte Steuern. 4. Wie sollen wir das Geld anlegen?



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Informationen 2011 Wesentliche Änderungen ab 1.1.2011: 1. Steuersatzerhöhung / Neues Mwst-Gesetz 1.1 Neue Steuersätze ab 1.1.2011 1.2 Rechnungsstellung für Leistungen bis / nach dem 31.12.2010 1.2.1 Welcher Steuersatz ist wann anzuwenden (7,6% oder 8,0%)? 1.2.2 Rechnungsstellung - Übergang 1.2.3 Vorauszahlungen 1.2.4 Periodische Leistungen, die ganz oder teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden 1.3 Änderungen Mwst-Gesetz 1.3.1 Änderungen ab 1.1.2011 1.3.2 Änderungen seit 1.1.2010 (bereits in Kraft) 1.4 Sofortmassnahmen was ist zu tun? 1.4.1 Steuerpflicht Umsatzgrenze CHF 100 000 1.4.2 Vorsteuer auf Aufwendungen für Verpflegung und Getränke 1.4.3 Antrag der Option für die Umsätze auf Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien 1.4.4 Informationen + Link der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST 2. Sozialversicherungen 2.1 AHV/IV/ALV/EO 2.1.1 Neue Beitragssätze = Neue Lohnabzüge ab 1.1.2011 2.1.2 Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne 2.1.3 Familien-/Kinderzulagen 2.1.4 AHV-Renten 2.2 Berufliche Vorsorge 2.2.1 Grenzbetrag/Eintrittsschwelle 2.2.2 Zinssatz 2.2.3 Sperrfrist Einkäufe BVG 2.3 Gebundene Vorsorge (3. Säule) 3. Direkte Steuern 3.1 Straflose Selbstanzeige bei nicht deklarierten Einkommen + Vermögen 3.1.1 Folgen einer Selbstanzeige ab 1.1.2010 3.2 Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen 4. Wie sollen wir das Geld anlegen? Seite 1/9

1. STEUERSATZERHÖHUNG / NEUES MWST-GESETZ 1.1. Neue Steuersätze ab 1.1.2011 Ab 1. Januar 2011 werden die Steuersätze wie folgt angehoben: Normalsatz von 7,6% auf 8,0% Sondersatz von 3,6% auf 3,8% (Hotelerie) Reduzierter Satz von 2,4% auf 2,5% Die Steuersätze werden ab dem 1. Januar 2011 für die Dauer von vorerst 7 Jahren (d.h. bis 31.12.2017) angehoben. Die zusätzlichen Steuereinnahmen dienen der Finanzierung der IV (Invalidenversicherung). Ebenso werden die Saldosteuersätze ab dem 1. Januar 2011 erhöht. 1.2 Rechnungsstellung für Leistungen bis / nach dem 31.12.2010 1.2.1 Welcher Steuersatz ist wann anzuwenden (7,6% oder 8,0%)? Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar (8,0%). Nach dem selben System müssen alle Steuerpflichtigen abrechnen, welche die Saldosteuersatzmethode anwenden. 1.2.2 Rechnungsstellung Übergang Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2011 erbracht werden, sind ab sofort (d.h. schon ab 2010) die neuen Steuersätze zu fakturieren. Leistungen, die zu den alten und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, können in der gleichen Rechnung aufgeführt werden, wobei das Datum oder der Zeitraum der Leistung klar ersichtlich sein muss. Werden die Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren erbracht werden, nicht auseinander gehalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar. Da der Übergang anders abgewickelt wird als anlässlich früherer Steuersatzerhöhungen, gibt es dieses Mal keine Frist, innerhalb welcher Leistungen zu den alten Steuersätzen zu fakturieren sind. Bis auf weiteres werden deshalb in den Abrechnungsformularen sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze aufgeführt. Seite 2/9

1.2.3 Vorauszahlungen Ist anlässlich der Rechnungstellung für eine Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, ist der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufzuführen. 1.2.4 Periodische Leistungen, die ganz oder teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.b. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u.dgl. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts "pro rata temporis" auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Der Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement ist also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% zu versteuern. 1.3 Änderungen Mwst-Gesetz 1.3.1 Änderungen ab 1.1.2011 Dem Steuerpflichtigen stehen auf den 1. Januar 2011 folgende Möglichkeiten zur Auswahl, auch wenn die entsprechende Wartefrist noch nicht abgelaufen ist: Wechsel der Abrechnungsmethode auf vereinnahmte oder vereinbarte Entgelte Wechsel zur Saldosteuersatz- bzw. Pauschalsteuersatzmethode oder umgekehrt Wechsel zur Gruppenbesteuerung oder Beendigung 1.3.2 Änderungen seit 1.1.2010 Nachfolgend ersehen Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen im Mwst- Gesetz, welche schon ab 1.1.2010 in Kraft getreten sind: Die Umsatzlimite für die Begründung der Steuerpflicht wurde von CHF 75 000 auf CHF 100 000 angehoben. Die freiwillige Steuerpflicht ist auch möglich, wenn noch keine Umsätze erzielt werden (zum Beispiel bei Geschäftsaufnahme). Die Limite der Anwendbarkeit von Saldosteuersätzen liegt neu bei CHF 5 Mio. Umsatz (bisher CHF 3 Mio.) bzw. bei CHF 100 000 Steuerzahllast (bisher CHF 60 000). Die Saldosteuersatz-Methode muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Ein Wechsel von der Abrechnungsmethode mit Vorsteuerabzug (=effektive Methode) zum Saldosteuersatz ist frühestens nach 3 Jahren möglich (bisher 5 Jahre). Die Vorsteuer für Verpflegung und Getränke wird vollständig abziehbar (bisher nur 50%). Seite 3/9

Die Margenbesteuerung wird durch einen fiktiven Vorsteuerabzug ersetzt. Das heisst, beim Kauf von gebrauchten, individualisierbaren und beweglichen Gegenständen von Privatpersonen, die für den Wiederverkauf bestimmt sind, kann inskünftig ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss der gesamte Verkaufserlös versteuert werden. Die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs fällt weg. Das heisst, Arbeiten an eigenen Liegenschaften führen nicht mehr zwingend zu einer Besteuerung. Die Möglichkeit, für ausgenommene Umsätze zu optieren, wurde ausgeweitet (zum Beispiel Vermietung von geschäftlich genutzten Immobilien an Nichtsteuerpflichtige). Neu bedarf die Option keiner Bewilligung mehr durch die ESTV. 1.4 Sofortmassnahmen was ist zu tun? Am einfachsten (jedoch nicht zwingend) ist es, wenn Sie alle Leistungen, welche im 2010 erbracht worden sind im Jahr 2010 auch in Rechnung stellen. Auf den Rechnungen sollte zwingend das Leistungsdatum (von. bis ) notiert sein. Achten Sie darauf, dass ab 1.1.2011 Ihre Buchhaltungssoftware auf den neusten Stand gebracht wurde und mit den neuen Mehrwertsteuerschlüsseln rechnet. 1.4.1 Steuerpflicht Unternehmen, welche CHF 100 000 Umsatz (Bruttoeinnahmen) erreichen, werden mehrwertsteuerpflichtig. Die Anmeldung ist Sache des Steuerpflichtigen. Unternehmen, welche die Umsatzgrenze von CHF 100 000 nicht erreichen und sich nicht freiwillig der Steuerpflicht unterstellen möchten, müssen die Löschung bis 31.01.2010 beantragen. Unternehmen, die noch keine Umsätze getätigt haben, jedoch freiwillig steuerpflichtig werden möchten, müssen sich selbständig anmelden. 1.4.2 Vorsteuer auf Aufwendungen für Verpflegung und Getränke Im EDV-System müssen die Mehrwertsteuercodes für die Verpflegung und Getränke angepasst werden, damit seit 1.1.2010 der Vorsteuerabzug zu 100% vorgenommen werden kann. 1.4.3 Option für die Umsätze aus Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien Seit 1.1.2010 kann auch bei der Vermietung von Büro- und Gewerberäumlichkeiten an nicht steuerpflichtige Mieter optiert werden. Dazu sind frühzeitige Verhandlungen mit den Mietern aufzunehmen, die Mietverträge sind entsprechend anzupassen (amtliche Seite 4/9

Formularmitteilung). Allfällige Steuerkorrekturen (Einlageentsteuerung infolge Nutzungsänderung) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Seit 1.1.2010 kann auch auf dem Verkauf von Büro- und Gewerberäumlichkeiten an nicht steuerpflichtige Käufer optiert werden (z.b. bei Neubauten / Eliminierung der Schattensteuer). Der Verkauf sollte aus steuerlicher Sicht somit erst ab 1.1.2010 vorgenommen werden. Mit der Option auf dem Verkauf der Liegenschaft kann der Käufer bei einer späteren Steuerpflicht und einer Nutzungsänderung eine Einlageentsteuerung geltend machen. 1.4.4 Informationen der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mwst Unter nachfolgendem Link erhalten Sie weitere Informationen direkt von der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer: http://www.estv.admin.ch/mwst/aktuell/index.html 2. Sozialversicherungen 2.1 AHV/ALV 2.1.1 Neue Beitragssätze Neue Lohnabzüge ab 1.1.2011 a) Beiträge für Arbeitnehmende (Lohnabzüge) bis 31.12.10 ab 1.1.2011 AHV, IV, EO 5,05% 5,15% ALV (bis CHF 126 000 Jahreseinkommen) 1,00% 1,10% ALV (ab CHF 126 001 bis CHF 315 000 Jahreseinkommen) 0,00% 0,50% b) Beiträge für Arbeitgeber AHV, IV, EO 5,05% 5,15% ALV (bis CHF 126 000 Jahreseinkommen) 1,00% 1,10% ALV (ab CHF 126 001 bis CHF 315 000) 0,00% 0,50% Weitere Informationen zu diesem Thema: http://www.bvs.admin.ch 2.1.2 Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne Die Beitragsbefreiung auf geringfügigen Löhnen wird auf CHF 2 300 ausgeweitet. Das heisst, dass Löhne bis CHF 2 300 pro Jahr nicht der AHV/ALV unterliegen. 2.1.3 Familien-/Kinderzulagen Die monatlichen Zulagen betragen CHF 200 (Kinderzulage) bzw. CHF 250 (Ausbildungszulage) pro Kind (Stand 16.12.09). Seite 5/9

2.1.4 AHV-Renten Die jährliche AHV-Rente beträgt ab 1.1.2011 minimal CHF 13 920 pro Jahr bzw. maximal CHF 27 840. Weitere Informationen zu diesem Thema: http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/00059/index.html?lang=de 2.2 Berufliche Vorsorge (BVG: 2. Säule) 2.2.1 Grenzbetrag/Eintrittsschwelle Der Grenzbetrag ab 1.1.2011 für die obligatorische berufliche Vorsorge beträgt: Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) CHF 20 880 Koordinationsabzug CHF 24 360 2.2.2 Zinssatz Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz für 2011 auf 2.00% zu belassen. 2.2.3 Sperrfrist Einkäufe BVG (Bundesgerichtsentscheid) Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (veröffentlicht im September 2010) darf das Kapital aus der Pensionskasse innerhalb der nächsten drei Jahre seit dem Einkaufssummen geleistet wurden, nicht in Kapitalform bezogen werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vertrat bisher die Auffassung, dass nur der dem Einkauf entsprechende Betrag inkl. Zinsen während der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden kann, während das ganze vor dem Einkauf erworbene Vorsorgeguthaben durch diese Bestimmung nicht betroffen sei. Entgegen dieser Auslegung hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 12. März 2010 festgelegt, dass Art. 79b Abs. 3 BVG steuerrechtlich auszulegen ist. Somit ist jede Kapitalauszahlung in der Drei-Jahresfrist missbräuchlich und für jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung ist der Einkommensabzug ausgeschlossen. 2.3 Gebundene Vorsorge (3. Säule) Höchstabzug für Unselbständigerwerbende CHF 6 682 Höchstabzug für Selbständigerwerbende (20% vom Reingewinn) maximal CHF 33 408 Seite 6/9

3. Direkte Steuern 3.1 Straflose Selbstanzeige bei nicht deklarierten Einkommen und Vermögen 3.1.1 Folgen einer Selbstanzeige ab 1.1.2010 (kleine Steueramnestie) Seit 1.1.2010 können natürliche und juristische Personen bei der ersten Selbstanzeige einer Hinterziehung straffrei bleiben. Es wird nur die ordentliche Nachsteuer samt Verzugszins für höchstens zehn Jahre nacherhoben. Strafsteuern und Bussen werden nicht verlangt. Diese Privilegierung bei einer Selbstanzeige wird nur dann gewährt, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt. Die Wirkung der straflosen Anzeige wird voraussichtlich auf weitere Teilnehmer der Steuerhinterziehung ausgedehnt: Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ausgeschiedener Vertreter einer juristischen Person diese erstmals wegen Steuerhinterziehung an und ist die Steuerhinterziehung bisher noch keiner Steuerbehörde bekannt, so wird ab 2010 von einer Strafverfolgung der juristischen Person sowie aller aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und Vertreter abgesehen. Die privilegierte straflose Selbstanzeige gilt nur für die direkten Steuern. Alle übrigen durch die Steuerhinterziehung verkürzten Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungen (Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, AHV-Beiträge, Rückforderung zu Unrecht bezogener staatlicher Leistungen wie Krankenkassenprämienverbilligung, Taggelder der ALV, Stipendien, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe, etc.) sind von diesen Erleichterungen nicht betroffen und werden über die ganze jeweilige Verjährungsdauer berechnet und zusammen mit den Verzugszinsen erhoben. Zudem können die in diesen Bereichen vorgesehenen Bussen und Sanktionen zur Anwendung kommen. Je nach Meldepflicht der Steuerbehörden kann die Selbstanzeige auch Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen (z.b. Renten, Prämienverbilligungen, usw.) bewirken. Zusammengefasst kann es sich jedoch durchaus lohnen, das Gewissen zu erleichtern und von der straflosen Selbstanzeige zur profitieren. Rufen Sie uns einfach an! Seite 7/9

3.2 Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen Bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers durch die Erben kann nach dem heute geltenden Recht die Nachsteuer (d.h. für Vorjahre geschuldete Steuer) inklusive Verzugszins für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers nachgefordert werden. Für Todesfälle ab 1.1.2010 kann neu die Nachsteuer mitsamt Verzugszins nur noch für die letzten drei Jahre vor dem Todesjahr des Erblassers eingefordert werden. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars). Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden noch keine Kenntnis hatten. Andernfalls erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf die letzten zehn Jahre zurück. 4. Wie sollen wir das Geld anlegen? In den letzten drei Jahren wurden in den USA und in Europa Milliarden-Summen an Bargeld gedruckt und zwecks Stabilisierung der Wirtschaft und der Währungen in Umlauf gebracht. Aufgrund dieser Massen von Geld warnen anerkannte Finanzer vor einer drohenden Geldentwertung (Inflation) in den nächsten 2 8 Jahren. Vereinfacht heisst das, dass für Konsumgüter, Rohstoffe und Lebensmittel, usw. immer mehr bezahlt werden muss als das Geld Zins abwirft. Auch Marc Faber, einer der treffsichersten Geldstrategen der Welt, ist dieser Meinung. Auf die Frage, wie er selbst sein Geld anlegt antwortete er: Ein grosser Goldanteil und ein hoher Cashflow entsprechen meinem Risikoprofil. Allgemein ist es besser in Edelmetalle, Aktien und Immobilien investiert zu sein statt in Staatsanleihen. So wird von der Staatsanleihe als Geldanlage abgeraten weil möglicherweise mehrere Staaten die Schulden nicht mehr bezahlen können. Seite 8/9

Anhang: Wichtige Links ProTax Steuerberatungen: Kant. Steueramt A.Rh., Herisau: Kant. Steueramt St. Gallen, SG: Eidg. Steuerverwaltung: Schweiz. Steuerkonferenz: AHV-IV-Institutionen: Bundesamt für Sozialversicherungen: Sozialversicherungsanstalt SG (AHV): Ausgleichskasse A.Rh.: www.protax.ch http://www.ar.ch/departemente/departementfinanzen/steuerverwaltung/ www.steuern.sg.ch http://www.estv.admin.ch/d/index.php www.steuerkonferenz.ch www.ahv.ch www.bsv.admin.ch www.svasg.ch www.ahv-iv-ar.ch 20.12.2010/ProTax Seite 9/9