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ISSN 2511-6193 Wert-Ideen.Berlin Value Investing Liberale Philosophie Kritischer Rationalismus Österreichische Schule Finanzanalyse Rechnungslegung Kapitalmarkt Wertorientierte Steuerung Wert-Ideen.Berlin wissenschaftlich fundiert lesbar und übersichtlich kritisch-rational nachhaltig und relevant fallibilistisch und realistisch komplexitätsreduzierend freiheitlich-liberal wertorientiert Value Investing & Ideen (VI&I) 2. Jg. (2017), WIB-Blog Nr. 13 vom 08.02.2017 VI&I-Rubrik: IFRS Accounting for Value Investors? Wohlstandsvernichtung durch die IFRS im Einzelabschluss (Andreas Haaker)... 1 Impressum... 5 VI&I-Herausgeber PD Dr. Andreas Haaker Haaker@Wert-Ideen.Berlin Foto: Andreas Haaker 2017

Wohlstandsvernichtung durch die IFRS im Einzelabschluss Und täglich grüßt das lobbyistische Murmeltier: Vor dem Hintergrund des anstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (sog. Brexit) werden Forderungen laut, in Deutschland neben den handelsrechtlichen Regelungen (ersatzweise) auch die Anwendung der IFRS (International Financial Reporting Standards) im rechtsfolgenbehafteten Einzelabschluss zuzulassen (sic!). VI&I-Autor: Kontakt: PD Dr. Andreas Haaker Haaker@Wert.Ideen.Berlin Bisher ist in Deutschland die Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen im Einzelabschluss zwingend vorgeschrieben. Dabei wird von der Möglichkeit zur Erstellung eines zusätzlichen IFRS-Einzelabschluss für reine Offenlegungszwecke ( 325 Abs. 2a HGB) kaum Gebrauch gemacht. Faktisch sind die IFRS lediglich im Konzernabschluss anwendbar, wobei für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen eine IFRS-Pflicht und für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen ein Wahlrecht zwischen HGB und IFRS besteht. Die Forderungen nach einer möglichen Anwendung des Regelwerks der IFRS anstelle des HGB im rechtsfolgenbehafteten Einzelabschluss ist aus folgenden Gründen abzulehnen: IFRS statt HGB im Einzelabschluss ist abzulehnen. Aus dem Brexit kann wenn überhaupt nur die gegenteilige Schlussfolgerung gezogen werden. Die IFRS folgen nämlich angelsächsischem Rechtsverständnis, während die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften durch die kontinentaleuropäische Rechtstradition geprägt sind. Letztere kann durch den Brexit innerhalb der EU nur an Bedeutung gewinnen, was im Seite 1

Umkehrschluss die Anwendung der IFRS im EU-Rechtssystem in Frage stellt. Wohlstandsgewinne im Freihandel haben auch etwas mit komparativen institutionellen Standortvorteilen zu tun, zu denen insbesondere auch die Rechnungslegung gehört (Haaker 2012, 2014). Da die handelsrechtliche Rechnungslegung besser zur deutschen Wirtschaftskultur (Abelshauser 2013) passt als die IFRS, ist die Anwendung des HGB in Deutschland auch im gesamteuropäischen Interesse. An den Einzelabschluss sind anders bei einem rein informationsorientierten Konzernabschluss eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Ausschüttungsund Steuerbemessungsfunktion, zu deren Erfüllung ein IFRS-Abschluss völlig ungeeignet ist. Eine Anwendung der IFRS würde den mit der Ausschüttungsbemessungsfunktion bezweckten Gläubigerund Kapitalschutz vor allem aufgrund von unrealisierten Scheingewinnen im Rahmen der Zeitwertbilanzierung (fair value) stark beeinträchtigen. Analog wäre aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips der Handels- für die Steuerbilanz auch das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip sowie das Prinzip einer gleichmäßigen Besteuerung verletzt (Velte/Haaker 2012, S. 68 f.). Die IFRS sind der Zielsetzung nach nur auf die Informationsfunktion ausgerichtet. Daher kann eine Anwendung der IFRS allenfalls für den Konzernabschluss in Frage kommen, an den keine direkten Rechtsfolgen geknüpft sind. Aufgrund von spekulativen Bewertungen im Rahmen der IFRS ist jedoch sogar die Eignung eines IFRS-Konzernabschlusses als reines Informationsinstrument zu bezweifeln. Der Mittelstand ist an einer einfachen, zuverlässigen und stabilisierenden Bilanzierung nach HGB interessiert, Seite 2 Zu den komparativen institutionellen Standortvorteilen zählt vor allem die Rechnungslegung. IFRS sind nur auf die Informationsfunktion ausgerichtet.

weshalb ein IFRS-Wahlrecht nur für den Konzernabschluss in Frage kommt und die IFRS-Anwendungspflicht weiterhin auf den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen beschränkt bleiben sollte. Die IFRS gelten nicht ohne Grund als stabilitätsgefährdend, fehleranfällig und äußerst aufwendig (Haaker 2015). Daher ist die IFRS-Pflicht auch ein Grund, weshalb viele Unternehmen nicht den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen können. Die IFRS schränken also anders als behauptet wird faktisch die Finanzierungsmöglichkeiten von mittelständischen Unternehmen ein. Keinesfalls sollte daher im Rahmen der Bemühungen um eine europäische Kapitalmarktunion die Anwendung der IFRS oder des sog. IFRS für KMUs ausgedehnt werden. In diesem Sinne wird auch beim neu geplanten Mittelstandsund Wachstumssegment an der Deutschen Börse die Möglichkeit einer HGB-Bilanzierung eingeräumt werden, was auch im Interesse von lngfristig orientierten Anlegern und Investoren ist. Die IFRS schränken faktisch die Finanzierungsmöglichkeiten von mittelständischen Unternehmen ein. Literatur Abelshauser, Werner (2013), E pluribus unum? Eine alternative Strategie für Europa, in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, 11. Jg. (2013), Heft 4, S. 466-483. Haaker, Andreas (2012), The Future of European Creditor Protection and Capital Maintenance from a German Perspective, in: German Law Journal (GLJ), 13. Jg. (2012), Heft 6, S. 637-658. Haaker, Andreas (2014), IFRS Irrtümer, Widersprüche und unerwünschte Konsequenzen, Herne 2014. Haaker, Andreas (2015), Remarks on the Incorporation of IFRS 9 Financial Instruments into EU Law, Introductory statement on the ECON hearing on IFRS 9 given on 1. December 2015 in Brussels (Abruf: Seite 3

http://www.europarl.europa.eu/committees/en/econ/eventshearings.html?id=20151201che00081) Velte, Patrick/Haaker, Andreas (2012), Entwicklung der Zeitwertbilanzierung im Handelsund Steuerrecht Anmerkungen zur Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert bei Kreditund Finanzdienstleistungsinstituten, in: Steuer und Wirtschaft (StuW), 88 Jg. (2012), Heft 1, S. 56-70. Zitierhinweise Haaker, Andreas, Wohlstandsvernichtung durch die IFRS im Einzelabschluss, in: Value Investing & Ideen (VI&I), 2. Jg. (2017) WIB-Blog 13/2017 vom 8.02.2017 [Abruf: www.wert- Ideen.Berlin]. Haaker, in: VI&I 13/2017 [Abruf: www.wert- Ideen.Berlin]. Seite 4

Impressum: Titel: VI&I Value Investing & Ideen (WIB-Blog) Elektronischer Bezug: http://www.wertideen.berlin/ ISSN: 2511-6193 Schriftleitung/Herausgeber: PD Dr. Andreas Haaker (Email: VIundI@Wert-Ideen.Berlin). Verlag: Dr. Haaker Wert-Ideen.Berlin UG (haftungsbeschränkt), Muthesiusstraße 28, 12163 Berlin. Standort Berlin. Amtsgericht Charlottenburg/Registergericht: HRB 182079 B. Geschäftsführer: PD Dr. Andreas Haaker. (Email: Verlag@Wert-Ideen.Berlin). Erscheinungsweise: fortlaufend, nummeriert und datiert, mehrfach pro Jahr. Urheber- und Verlagsrechte: Alle in diesem Angebot veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze, denn diese sind geschützt, soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieses Angebots darf außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form reproduziert werden. Angebote und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen für Bestellungen jedoch ausgedruckt werden. Der Verlag Dr. Haaker Wert-Ideen.Berlin UG (haftungsbeschränkt) haftet nicht für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos. Haftungsausschluss für Inhalte und Verlinkung: Alle Angaben und Daten wurden nach bestem Wissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Der Verlag Dr. Haaker - Wert- Ideen.Berlin UG (haftungsbeschränkt) hat keinerlei Einfluss auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung und auf die Inhalte von per Link verknüpften externen Seiten. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten. Seite 5