3. Einrede des Notbedarfs, 519 519 gilt nur für die noch nicht vollzogene Schenkung nach Vollzug gelten 528 f. (Rückforderung) 519 auch anwendbar, wenn Schenker Notbedarf selbst verschuldet hat; 529 nicht analog anwendbar
4. Rückforderung des Geschenks bei Verarmung, 528 f. 528 I: tritt Notbedarf nach Vollziehung der Schenkung ein, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen Rechtsfolgenverweisung auf 818 ff. 529 I, Ausschluss des Anspruchs: Alt.1: falls Schenker Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat Alt.2: falls seit der Leistung des Gegenstands 10 Jahre verstrichen sind Problem: ist bei Schenkung von Grundstücken auf die Eintragung im Grundbuch oder auf die Erklärung der Auflassung und Stellung des Eintragungsantrags abzustellen? 529 II, Einrede: falls Beschenkter durch die Rückgabe des Geschenks selbst bedürftig werden würde gilt auch, falls Beschenkter schuldhaft seine Bedürftigkeit herbeigeführt hat Problem: Umfang des Herausgabeanspruchs bei unteilbaren Sachen (insbesondere Grundstücke)
5. Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, 530 ff. Voraussetzungen: objektiv: gewisse Schwere subjektiv: Ausdruck einer Gesinnung, die in erheblichem Maß die vom Schenker erwartete Dankbarkeit vermissen lässt Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls anders als bei 528 BGB: Rechtsgrundverweisung auf 812 ff. Problemfälle: a) Anwendbarkeit der 530 ff. unter Ehegatten? b) Anwendbarkeit der 530 ff. unter nichtehelichen Lebenspartnern? c) Anwendbarkeit der 530 ff. im Verhältnis Schwiegereltern Schwiegerkind?
Zu den drei Problemfällen: BGH löst Fälle a) und b) gleich: Schenkung nur bei echter Freizügigkeit, nicht aber bei ehebedingter (bzw. gemeinschaftsbezogener) Zuwendung bei echter Freizügigkeit: Schenkung, dann 530 ff. anwendbar zudem denkbar: Ansprüche aus 313, 812 I 2 Alt.2 anders Fall c): keine unbenannte Zuwendung, sondern Schenkung: anders als bei Zuwendungen unter Ehegatten ist den Schwiegereltern klar, dass sie an dem Gegenstand nicht mehr partizipieren können daher: dauerhafte Verminderung des Vermögens i.s.v. 516 (+) Folge: 530 ff. grundsätzlich anwendbar; außerdem bei Scheitern der Ehe Ansprüche aus 313, 812 I 2 Alt.2 denkbar
IV. Schenkung unter Auflage, 525 ff. Auflage ist keine Gegenleistung trotz Auflage: in vollem Umfang unentgeltlicher Vertrag, nicht etwa gemischte Schenkung Beschenkter hat Auflage nicht aus seinem eigenen Vermögen zu erfüllen, sondern hat hierzu das Geschenk zu verwenden Sonderregelungen gem. 525 527
V. gemischte Schenkung Beschenkter erbringt Gegenleistung, der Wert seiner Gegenleistung bleibt hinter dem Wert der Leistung des Schenkers zurück Abgrenzung zur Schenkung unter Auflage: bei der gemischten Schenkung ist die teilweise Gegenleistung nicht aus dem Geschenk, sondern aus dem sonstigen Vermögen des Beschenkten zu erbringen Problem: Anwendbarkeit von Schenkungsrecht, insbesondere: Kaufrecht oder Formbedürftigkeit nach 518 I Rückforderung der geschenkten Sache nach 530 f. Anwendbarkeit der 521 ff.
Voraussetzungen der gemischten Schenkung: Parteien müssen sich der Wertdifferenz bewusst sein Maßgeblich: nicht objektives Wertverhältnis, sondern Parteiwille, dass ein Teil der Leistung unentgeltlich ist Problem: Abgrenzung gemischte Schenkung Kauf zum Freundschaftspreis
Dogmatische Einordnung streitig: Trennungstheorie: Geschäft wird in zwei selbständige Teile zerlegt, jeder Teil ist selbständig zu beurteilen (nach Schenkungsrecht bzw. Kaufrecht) Einheitstheorie: Geschäft wird einheitlich entweder als Schenkung oder als Kaufvertrag behandelt, abhängig davon, ob entgeltlicher oder unentgeltlicher Teil überwiegt Zweckwürdigungstheorie (h.m.): Zweck der jeweiligen Rechtsnorm entscheidend Unterscheidung zwischen teilbaren und unteilbaren Zuwendungen Anwendung der Normen, die dem Parteiwillen am besten entsprechen
nach h.m. gilt somit: Form, 518: teilbare Zuwendungen: 518 gilt nur für den unentgeltlichen Teil; falls Form nicht eingehalten, richtet sich Unwirksamkeit des gesamten Geschäfts nach 139 unteilbare Zuwendungen: 518 gilt für gesamten Vertrag, auch wenn unentgeltlicher Teil überwiegt Haftungserleichterungen, 521 ff.: teilbare Zuwendungen: Trennungstheorie unteilbare Zuwendungen: Einheitstheorie Rückabwicklung nach 530 ff.: Problem: bei unteilbarem Gegenstand fraglich, ob Herausgabe in Natur (gegen Erstattung der Gegenleistung) oder Wertersatz
Auftrag, 662 ff.
Abgrenzung Auftrag / außerrechtliche Gefälligkeit Maßgeblich: Rechtsbindungswille Indizien: Art, Grund, Zweck der Gefälligkeit Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung Interessenlage Abgrenzung wichtig wegen unterschiedlicher Rechtsfolgen: falls Rechtsbindungswille fehlt, Haftung nur nach Deliktsrecht (also 831 BGB und nicht 278 BGB; kein Ersatz reiner Vermögensschäden)
Rechtbindungswille zu bejahen: Für den Leistungsempfänger stehen wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel; er verlässt sich auf die Leistungszusage Der Leistende hat ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse Rechtsbindungswille zu verneinen: Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens Zusagen im gesellschaftlichen Bereich
Beispiel (BGH NJW 2015, 2880) Eine Großmutter nahm ihre 10-jährige Enkeltochter und einige ihrer Mannschaftskameradinnen im Auto mit zu einem Fußballspiel. Sie verschuldete selbst einen Unfall, wodurch das Auto beschädigt und sie selbst verletzt wurde. Sie verlangt vom Beklagten Fußballverein Ersatz, da sie der Ansicht ist, ist habe die Fahrt im Auftrag des Vereins durchgeführt.
Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs Materielle Schäden sind nach h.m. analog 670 BGB ersatzfähig (risikotypische Begleitschäden) Immaterielle Schäden (Schmerzensgeld): analoge Anwendbarkeit von 670 BGB streitig; fraglich ist das deshalb, weil es bei 670 BGB um einen Aufwendungsersatzanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch geht
Ansprüche aus GoA? BGH: um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist auch hier abzugrenzen, ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von 677 ff. oder eine (außerrechtliche) Gefälligkeit ohne Auftrag vorliegt Abgrenzungskriterien wie bei Abgrenzung Auftrag zu Gefälligkeit Ergebnis: weder nach Auftragsrecht noch nach GoA ist Ersatz geschuldet
Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 Begriff der Geschäftsbesorgung isv 675 I: dieser ist enger als beim Auftrag: selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (den Geschäftsführer) abgenommen wird Klassische Anwendungsfälle: Anwaltsvertrag Vermögensverwaltung