Stoppt das Bundesgericht den Sozialhilfeabbau?

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Transkript:

Stoppt das Bundesgericht den Sozialhilfeabbau? Jahresversammlung der UFS, Zürich, 10.04.2019 Pascal Coullery, Dozent an der BFH Soziale Arbeit

Überblick Stoppt das Bundesgericht den Sozialhilfeabbau? (1) Heute: Leider nein! (2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! (3) Fazit und Ausblick: Wie weiter? 2

(1) Heute: Leider nein! Vorbemerkung: unterschiedliche Existenzminima Absolutes Existenzminimum: - wird unabhängig vom gesellschaftlichen Umfeld definiert - umfasst nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse: Nahrung, Kleidung, Obdach Pfuschi/Sozialbericht 2010 des Kantons Bern 3

(1) Heute: Leider nein! Vorbemerkung: unterschiedliche Existenzminima Relatives Existenzminimum: - ist abhängig vom gesellschaftlichen Umfeld einer Person - umfasst auch die Möglichkeit, am sozialen Leben teilzunehmen Pfuschi/Sozialbericht 2010 des Kantons Bern 4

(1) Heute: Leider nein! weil das Bundesgericht Art. 12 BV sehr eng auslegt Art. 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Leben unerlässlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt auf ein absolutes Existenzminimum: - «Überbrückungshilfe, um überleben zu können» - «unerlässliche Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung» 5

(1) Heute: Leider nein! weil das Bundesgericht Art. 12 BV sehr eng auslegt - «minimale individuelle Nothilfe» - «auf das absolut Notwendige beschränkt» - «Vermeiden einer unwürdigen Bettelexistenz» ð Leistungsniveau der sogenannten «Nothilfe» 6

(1) Heute: Leider nein! Maslowsche Bedürfnispyramide - Leistungsniveau von Art. 12 BV gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts 7

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Verfassungsnormen, die einen unmittelbaren Anspruch auf ein soziales Existenzminimum begründen: - Menschenwürde (Art. 7 BV) - Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) - Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) 8

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Die Menschenwürde (Art. 7 BV): Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. - Schutzbereich: Der Mensch ist immer als Subjekt, nie als Objekt zu behandeln (sog. Objektformel). - Bezug zur Sozialhilfe: Eine Degradierung zum Objekt wird u.a. dann anzunehmen sein, wenn der Mensch auf biologische Grundbedürfnisse reduziert und von Existenzängsten bestimmt wird; seine Lebensgestaltung nicht eigenverantwortlich bestimmen kann; vom sozialen Leben ausgeschlossen wird. 9

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Die Menschenwürde (Art. 7 BV): Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts: «Der unmittelbare verfassungsrechtliche Leistungsanspruch ( ) gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die - sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit - als auch die Sicherung der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmass an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen.» 10

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV): Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen ( ) der sozialen Stellung ( ). - Schutzbereich: Schutz vor qualifizierter Ungleichbehandlung, die an ein verpöntes Merkmal anknüpft (insbesondere die «soziale Stellung») und eine Herabwürdigung bzw. soziale Ausgrenzung bewirkt. 11

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV): - Bezug zur Sozialhilfe: Wenn Sozialhilfeleistungen so tief sind, dass die Leistungsbezügerinnen und bezüger allein aufgrund ihrer ökonomischen Situation auch in anderen Lebensbereichen stigmatisiert werden. 12

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV): Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. - Schutzbereich: Rechtsprechung schützt die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen in elementaren Fragen der Persönlichkeitsentfaltung und Lebensgestaltung - Bezug zur Sozialhilfe: Elementare Fragen der Persönlichkeitsentfaltung und Lebensgestaltung sind die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Aufbau und der Erhalt von Beziehungen zu anderen Menschen 13

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Verfassungsnormen, die einen mittelbaren Anspruch auf ein soziales Existenzminimum begründen: - Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) - Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) - Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) - Politische Rechte (Art. 34 BV) - ( ) ð Soziales Existenzminimum als Voraussetzung für die Ausübung anderer Grundrechte 14

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Willkürverbot (Art. 9 BV) Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür ( ) behandelt zu werden.. - Generell: Garantiert ein Mindestmass an Gerechtigkeit gegenüber staatlichen Behörden - In der Rechtssetzung: Ein Erlass ist willkürlich, wenn er (1) sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, (2) an schweren inneren Widersprüchen leidet oder (3) sinn- und zwecklos ist. 15

(2) Morgen: Hoffentlich, es gibt gute Argumente dafür! Willkürverbot (Art. 9 BV) Art. 31b Abs. 1 des Berner Sozialhilfegesetzes (Referendumsvorlage) Bei mangelnden Integrations- oder Arbeitsbemühungen Der Regierungsrat legt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für bedürftige Personen zwischen 18 und 25 Jahren sowie für bedürftige vorläufig Aufgenommene nach sechs Monaten um höchstens 30 Prozent tiefer als nach den SKOS-Richtlinien vorgesehen fest, solange sie weder eine Ausbildung absolvieren noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 16

(3) Fazit und Ausblick: Wie weiter? Fazit: Der Anspruch auf ein soziales Existenzminimum ist - ein Gebot der Menschenwürde, des Diskriminierungsverbots und der persönlichen Freiheit; - Voraussetzung für die Ausübung zahlreicher anderer Grundrechte und daher als eigenständige verfassungsrechtliche Garantie anzuerkennen. ð Verfassungsziel, ein menschenwürdiges Leben innerhalb einer Gesellschaft zu ermöglichen (relative Dimension des Existenzminimums) 17

(3) Fazit und Ausblick: Wie weiter? Ausblick: Wie weiter? Mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, um eine Änderung der Rechtsprechungspraxis zu Art. 12 BV erwirken. Keine Erfolgsgarantie, aber: - Der Widerspruch zwischen dem Wortlaut von Art. 12 BV («menschenwürdiges Dasein») und Praxis des Bundesgerichts, die alles ausschliesst, was das Menschsein ausmacht, lässt sich vernünftigerweise nicht mehr aufrecht erhalten. 18

(3) Fazit und Ausblick: Wie weiter? Ausblick: Wie weiter? - Anpassung an gesellschaftliche Realität erforderlich: Bezugsdauer in der Sozialhilfe steigt und erfordert einen verfassungsrechtlichen Schutz - Bundesgerichtsurteil vom 22.01.2019: Bundesgericht sanktioniert Überschreiten der «roten Linie» in der Prämienverbilligung des Kantons Luzern 19

(3) Fazit und Ausblick: Wie weiter? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20