Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019 Fall 3: Immobilienerwerb mit Tücken 7. März 2019 RA Dr. Eva Maissen
Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (1/2) Arten von Schenkungen gemischte Schenkung: teilentgeltliches Geschäft (bewusste u. gewollte Leistungsinäquivalenz) bedingte Schenkung (OR 245 I): Wirksamkeit/Wegfall der Schenkung hängt von ungewissen zukünftigen Tatsachen ab (u.a. Suspensiv- und Resolutivbedingung möglich) Schenkung mit Auflage (ZGB 245 I): auferlegt dem Beschenkten bestimmtes Verhalten gegenüber Drittem oder Schenker Charakter der Unentgeltlichkeit bleibt bestehen Schenkung bleibt bestehen, auch wenn Auflage nicht erfüllt wird Parteiwille entscheidend, Abgrenzung zu Bedingung u.u. aber Widerruf, OR 249 ff. Seite 2
Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (2/2) rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht (Einwendung): «Nein» Geltendmachung, dass Anspruch materiell nie bestanden habe (z.b. wegen Urteilsunfähigkeit einer Partei bei Vertragsabschluss) oder mittlerweile erloschen sei (z.b. durch Verrechnung) von Amtes wegen von Gericht zu beachten Bsp.: Urteilsunfähigkeit, Verrechnung, Verwirkung, Widerruf Schenkung (ZGB 249 ff.) Leistungsverweigerungsrecht (Einrede): «Ja, aber» Recht, die Erfüllung zu verweigern, entweder vorübergehend (z.b. Einrede des nicht erfüllten Vertrages) oder dauernd (z.b. Verjährung), Recht selbst geht nicht unter nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. OR 142 für Verjährung) Seite 3
Frage 1: Qualifikation Rechtsverhältnis zwischen SI AG und I? CHF 3'000 Secure Investment AG Ingenieur I Erstellung Gutachten? "Gutachtervertrag" Seite 4
Qualifikation des Gutachtervertrages Werkvertrag OR 363 Werk; Erfolg Erfolg anhand objektiver Kriterien überprüfbar ( richtig oder falsch ) (zwingend entgeltlich) Auftrag OR 394 sorgfältiges Tätigwerden kein überprüfbares Ergebnis (nicht zwingend entgeltlich) Werk nicht zwingend körperlich Seite 5
Frage 2: SI AG gegen I auf CHF 3 000 woraus? Vss. Sachgewährleistung (OR 367 ff.) Werkmangel Vorliegen Mangel bei Ablieferung (Ablieferung = Übergabe in Absicht der Vertragserfüllung) Mängelrüge: OR 367 I Prüfung, sobald nach üblichem Geschäftsgang tunlich Rüge sofort, bei versteckten Mängeln OR 370 III genaue Bezeichnung der Mängel Seite 6
Vss. Sachgewährleistung II (OR 367 ff.) kein Ausschlussgrund Mangel an v. Besteller geliefertem Stoff (OR 365 III) Weisungen/Selbstverschulden d. Bestellers (OR 369) keine Freizeichnung (im Rahmen von OR 100) keine Verjährung: OR 371 I 2 Jahre ab Abnahme des Werkes Seite 7
Rechtsbehelfe Sachgewährleistung Anspruch von SI AG gegen I auf CHF 3 000 aus Wandlung gemäss OR 368 I Wandlung OR 368 I Annahme des Werks für Besteller unzumutbar Werk unbrauchbar (umstr. ob obj. oder subj. genügt) oder Minderung oder Nachbesserung OR 368 II minder erhebliche Mängel oder Abweichungen und allenfalls Schadenersatz nach OR 368 I und II jedoch nur bei Vorliegen eines Verschuldens Seite 8
Frage 3: SI AG gegen I auf Ersatz der Mietkosten für Seminarräume woraus? (Gutachtervertrag) Secure Investment AG Ingenieur I CHF 2'500? Hotel Seite 9
Frage 3: SI AG gegen I auf Ersatz der CHF 2 500 Anspruch von SI AG gegen I auf CHF 2 500 aus OR 368 I VSS Ersatz des Mangelfolgeschadens aus OR 368 I: rechtzeitige Mängelrüge (OR 367 I, OR 370 III) Mangelfolgeschaden Vertragsverletzung Kausalzusammenhang Verschulden Seite 10
Frage 4: Qualifikation Rechtsverhältnis zwischen SI AG und T? Secure Investment AG "Gutachtervertrag" Ingenieur I? Hotel Techniker T Seite 11
Verhältnis Secure Investment AG Techniker T Werklieferungsvertrag Werkvertrag mit Stofflieferung durch Unternehmer Arbeitsleistung zentral, Lieferung der Sache untergeordnet Rechtsgewährleistung gemäss Kaufrecht (vgl. OR 365 I) Kauf mit Montagepflicht Kauf einer Sache in Kombination mit werkvertragl. Element Sachlieferung/Übereignun g Kaufsache überwiegt Arbeit/Montage = untergeordnete Nebenpflicht Seite 12
Frage 5: Kann SI AG vom Vertrag zurücktreten und...? Vss. Rücktritt OR 366 I nicht rechtzeitiger Beginn/Verzögerung/Rückstand Vss. Verzugsrecht OR AT (OR 102 ff.) Mahnung? Nachfrist? Seite 13
Rechtsfolgen in OR 107 II 1. Wahlrecht: Klage auf Erfüllung und Verspätungsschaden (OR 106) oder Verzicht auf Leistung und 2. Wahlrecht (wenn Verzicht auf Leistung): Festhalten am Vertrag und positives Interesse (OR 107 II) oder Rücktritt vom Vertrag und negatives Interesse (OR 109 II) 3. Wahlrecht (wenn Festhalten mit positivem Interesse): Austausch- oder Differenztheorie (Datum) (Name des Dozierenden) Seite 14
Alternative Rücktritt gemäss Art. 377 OR (Widerruf)? jederzeit möglich Alternative zu Sachgewährleistung einzige VSS: Werk noch nicht vollendet Folgen für Unternehmer: nur gegen Vergütung bereits geleisteter Arbeit und volle Schadloshaltung, d.h. Ersatz des positiven Vertragsinteresses (d.h. inklusive Gewinn, den er gehabt hätte) ABER: Abzug von Kosten, die nicht anfielen wegen Beendigung UND Schadensminderungspflicht (Anrechnung Vorteile der Beendigung, wenn auch nur hypothetisch) Seite 15
Frage 5 (Forts.):...und ein anderes Unternehmen mit dem Einbau beauftragen? Anspruch von SI AG gegen T auf Ersatzvornahme aus OR 366 II Vss. Ersatzvornahme OR 366 II mangelhafte/vertragswidrige Erstellung bestimmt voraussehbar Nachfrist Androhung der Ersatzvornahme Verschulden des Unternehmers = i.s. kein Selbstverschulden Besteller Seite 16
Frage 6: Welchen Betrag schuldet die Secure Investment AG? fester Werkpreis (OR 373)? Anpassung nur gem. OR 373 II unbestimmte Vergütung (OR 374 und 375)? d.h. eigentlich eben auch kein Preis kein Preis & Circa-Preis (OR 374) od. ungefährer Ansatz (OR 375) bestimmen sich nach Wert der tatsächlichen Arbeit (OR 374) kein Preis keine Anpassung nötig Circa-Preis Anpassung allenfalls über OR 373 II bei unverhältnismässiger Überschreitung ungefährer Ansatzes OR 375 Seite 17
OR 374 vs OR 375 OR 374: circa-preis, Bsp. CHF 1 000, +/-10%, oder zwischen CHF 900-1 100 Kostenlinie Bis hier gilt OR 374 Ab hier gilt OR 373 II Seite 18
OR 374 vs OR 375 OR 375 = ungefährer Ansatz: Ich schätze Kosten auf CHF 50 000 ( Preis i.s. Vertragsinhalt, nur Geschäftsgrundlage) Schätzung (50 000) Schätzung +10% (55 000) Kostenlinie Kosten > Schätzung + 10% ermöglicht Rücktritt (OR 375 I) OR 375 II: Ab 10% halbierte Kosten für beide oder Rücktritt «ex nunc» (Vergütung des bisher Geleisteten) Seite 19
Berechnung Frage 6 wenn die Lieferung (20 000) und der Einbau (30 000) als Ganzes betrachtet werden: Preis geschätzt: 50 000, Preis tatsächlich: 65 000 Toleranzgrenze: 10% mehr als geschätzt 5 000, also 50 000 + 5 000 = 55 000 10% übersteigender Betrag = 10 000 /2 = 5 000 Preis zu bezahlen 55 000 + 5 000 = 60 000 Herabsetzung im Umfang von 5 000 wenn nur der Einbau (30 000) separat betrachtet wird: Preis Einbau geschätzt: 30 000, Preis Einbau tatsächlich: 45 000 Toleranzgrenze: 10% mehr als geschätzt 3 000, also 30 000 + 3000 = 33 000 10% übersteigender Betrag = 12 000 /2 = 6 000 Preis zu bezahlen 33 000 + 6 000 = 39 000 (total inklusive Lieferung 20 000 dann 59 000 zu bezahlen) Herabsetzung im Umfang von 6 000 (Datum) (Name des Dozierenden) Seite 20
Falls Kostenschätzung für die Installationsarbeiten und die Anlagekosten gemeinsam angeschaut werden: Anspruch von T gegen SI AG auf CHF 60 000 aus OR 363 i.v.m. OR 374 i.v.m. OR 375 Falls Kostenschätzung für die Installationsarbeiten separat angeschaut werden: Anspruch von T gegen SI AG auf CHF 59 000 aus OR 363 i.v.m. OR 374 i.v.m. OR 375 Seite 21