Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019

Ähnliche Dokumente
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017

Preisverleihung am Festvortrag Prof. Dr. Rolf Watter. Anschliessend Apéro. 10:30 bis ca. 12:00 Uhr. Sie sind herzlich eingeladen.

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Abschluss eines Werkvertrages

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)

Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil. Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Universität Zürich, Werkvertrag II, 22./23.

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Lösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?

Abschluss eines Kaufvertrages

Der Unternehmer im Werkvertrag

Vertragsrecht III. Werkvertrag

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Lösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)

Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht

Rüge und Verjährung im Baugewerbe

Juristisches Repetitorium hemmer

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

UN-Kaufrecht. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internat Warenkauf ( Wiener Kaufrechtsabkommen )

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Die Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vertragstypen im Überblick

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Veräusserungsverträge

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Falllösungstechnik. nach Anspruchsgrundlagen. Fall. PÜ Zivilrecht SS 2016 a.univ.prof.dr.eva Palten,

DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR.

Schweizerisches Werkvertragsrecht

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Privatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität

BGB IV Werkvertrag, 631 BGB

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)

Schweizerisches Werkvertragsrecht

Bürgerliches Recht, Schuldrecht

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

Kaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin

Mängelansprüche nach VOB und BGB

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?

Folgen des Rücktritts LN gegenüber L, falls L Rücktritt akzeptiert

Kaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)

GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE. Dr. Friedrich Filzmoser

Übungen OR AT II FS Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II

Juristisches Repetitorium hemmer

Schweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern

Schuldverhältnis. Leistungszeit

6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung

Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017

Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB

Lösungsschema Fall 5: Verrechnung, Bedingung, Verjährung

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I

Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, , Prof. Dr. W. Portmann

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

Übungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux)

Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)

AUS DEM THEMENGEBIET: WERKVERTRAG TATTOO MIT FEHLERN UND DIE RECHTLICHEN FOLGEN

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis

Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Der Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

3. Einrede des Notbedarfs, 519

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

Die AGB SIK und ihre Bedeutung bei Vergabeverfahren Vortrag an der Mitgliederversammlung der SVöB vom 8. Mai 2015

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung

5. Einheit. Verzug beim Fixgeschäft. Verzug mit Nebenleistungspflichten. Verzug mit Nebenleistungspflichten (2)

Prof. Dr. Mirjam Eggen FS LÖSUNGSSKIZZE-

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,

Prof. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

Vortrag am 17. Januar 2002

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung

7. Einheit. Gewährleistung II. Primäre Gewährleistungsbehelfe. Primäre Gewährleistungsbehelfe (2) Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Die Schuldrechtsklausur

Transkript:

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019 Fall 3: Immobilienerwerb mit Tücken 7. März 2019 RA Dr. Eva Maissen

Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (1/2) Arten von Schenkungen gemischte Schenkung: teilentgeltliches Geschäft (bewusste u. gewollte Leistungsinäquivalenz) bedingte Schenkung (OR 245 I): Wirksamkeit/Wegfall der Schenkung hängt von ungewissen zukünftigen Tatsachen ab (u.a. Suspensiv- und Resolutivbedingung möglich) Schenkung mit Auflage (ZGB 245 I): auferlegt dem Beschenkten bestimmtes Verhalten gegenüber Drittem oder Schenker Charakter der Unentgeltlichkeit bleibt bestehen Schenkung bleibt bestehen, auch wenn Auflage nicht erfüllt wird Parteiwille entscheidend, Abgrenzung zu Bedingung u.u. aber Widerruf, OR 249 ff. Seite 2

Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (2/2) rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht (Einwendung): «Nein» Geltendmachung, dass Anspruch materiell nie bestanden habe (z.b. wegen Urteilsunfähigkeit einer Partei bei Vertragsabschluss) oder mittlerweile erloschen sei (z.b. durch Verrechnung) von Amtes wegen von Gericht zu beachten Bsp.: Urteilsunfähigkeit, Verrechnung, Verwirkung, Widerruf Schenkung (ZGB 249 ff.) Leistungsverweigerungsrecht (Einrede): «Ja, aber» Recht, die Erfüllung zu verweigern, entweder vorübergehend (z.b. Einrede des nicht erfüllten Vertrages) oder dauernd (z.b. Verjährung), Recht selbst geht nicht unter nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. OR 142 für Verjährung) Seite 3

Frage 1: Qualifikation Rechtsverhältnis zwischen SI AG und I? CHF 3'000 Secure Investment AG Ingenieur I Erstellung Gutachten? "Gutachtervertrag" Seite 4

Qualifikation des Gutachtervertrages Werkvertrag OR 363 Werk; Erfolg Erfolg anhand objektiver Kriterien überprüfbar ( richtig oder falsch ) (zwingend entgeltlich) Auftrag OR 394 sorgfältiges Tätigwerden kein überprüfbares Ergebnis (nicht zwingend entgeltlich) Werk nicht zwingend körperlich Seite 5

Frage 2: SI AG gegen I auf CHF 3 000 woraus? Vss. Sachgewährleistung (OR 367 ff.) Werkmangel Vorliegen Mangel bei Ablieferung (Ablieferung = Übergabe in Absicht der Vertragserfüllung) Mängelrüge: OR 367 I Prüfung, sobald nach üblichem Geschäftsgang tunlich Rüge sofort, bei versteckten Mängeln OR 370 III genaue Bezeichnung der Mängel Seite 6

Vss. Sachgewährleistung II (OR 367 ff.) kein Ausschlussgrund Mangel an v. Besteller geliefertem Stoff (OR 365 III) Weisungen/Selbstverschulden d. Bestellers (OR 369) keine Freizeichnung (im Rahmen von OR 100) keine Verjährung: OR 371 I 2 Jahre ab Abnahme des Werkes Seite 7

Rechtsbehelfe Sachgewährleistung Anspruch von SI AG gegen I auf CHF 3 000 aus Wandlung gemäss OR 368 I Wandlung OR 368 I Annahme des Werks für Besteller unzumutbar Werk unbrauchbar (umstr. ob obj. oder subj. genügt) oder Minderung oder Nachbesserung OR 368 II minder erhebliche Mängel oder Abweichungen und allenfalls Schadenersatz nach OR 368 I und II jedoch nur bei Vorliegen eines Verschuldens Seite 8

Frage 3: SI AG gegen I auf Ersatz der Mietkosten für Seminarräume woraus? (Gutachtervertrag) Secure Investment AG Ingenieur I CHF 2'500? Hotel Seite 9

Frage 3: SI AG gegen I auf Ersatz der CHF 2 500 Anspruch von SI AG gegen I auf CHF 2 500 aus OR 368 I VSS Ersatz des Mangelfolgeschadens aus OR 368 I: rechtzeitige Mängelrüge (OR 367 I, OR 370 III) Mangelfolgeschaden Vertragsverletzung Kausalzusammenhang Verschulden Seite 10

Frage 4: Qualifikation Rechtsverhältnis zwischen SI AG und T? Secure Investment AG "Gutachtervertrag" Ingenieur I? Hotel Techniker T Seite 11

Verhältnis Secure Investment AG Techniker T Werklieferungsvertrag Werkvertrag mit Stofflieferung durch Unternehmer Arbeitsleistung zentral, Lieferung der Sache untergeordnet Rechtsgewährleistung gemäss Kaufrecht (vgl. OR 365 I) Kauf mit Montagepflicht Kauf einer Sache in Kombination mit werkvertragl. Element Sachlieferung/Übereignun g Kaufsache überwiegt Arbeit/Montage = untergeordnete Nebenpflicht Seite 12

Frage 5: Kann SI AG vom Vertrag zurücktreten und...? Vss. Rücktritt OR 366 I nicht rechtzeitiger Beginn/Verzögerung/Rückstand Vss. Verzugsrecht OR AT (OR 102 ff.) Mahnung? Nachfrist? Seite 13

Rechtsfolgen in OR 107 II 1. Wahlrecht: Klage auf Erfüllung und Verspätungsschaden (OR 106) oder Verzicht auf Leistung und 2. Wahlrecht (wenn Verzicht auf Leistung): Festhalten am Vertrag und positives Interesse (OR 107 II) oder Rücktritt vom Vertrag und negatives Interesse (OR 109 II) 3. Wahlrecht (wenn Festhalten mit positivem Interesse): Austausch- oder Differenztheorie (Datum) (Name des Dozierenden) Seite 14

Alternative Rücktritt gemäss Art. 377 OR (Widerruf)? jederzeit möglich Alternative zu Sachgewährleistung einzige VSS: Werk noch nicht vollendet Folgen für Unternehmer: nur gegen Vergütung bereits geleisteter Arbeit und volle Schadloshaltung, d.h. Ersatz des positiven Vertragsinteresses (d.h. inklusive Gewinn, den er gehabt hätte) ABER: Abzug von Kosten, die nicht anfielen wegen Beendigung UND Schadensminderungspflicht (Anrechnung Vorteile der Beendigung, wenn auch nur hypothetisch) Seite 15

Frage 5 (Forts.):...und ein anderes Unternehmen mit dem Einbau beauftragen? Anspruch von SI AG gegen T auf Ersatzvornahme aus OR 366 II Vss. Ersatzvornahme OR 366 II mangelhafte/vertragswidrige Erstellung bestimmt voraussehbar Nachfrist Androhung der Ersatzvornahme Verschulden des Unternehmers = i.s. kein Selbstverschulden Besteller Seite 16

Frage 6: Welchen Betrag schuldet die Secure Investment AG? fester Werkpreis (OR 373)? Anpassung nur gem. OR 373 II unbestimmte Vergütung (OR 374 und 375)? d.h. eigentlich eben auch kein Preis kein Preis & Circa-Preis (OR 374) od. ungefährer Ansatz (OR 375) bestimmen sich nach Wert der tatsächlichen Arbeit (OR 374) kein Preis keine Anpassung nötig Circa-Preis Anpassung allenfalls über OR 373 II bei unverhältnismässiger Überschreitung ungefährer Ansatzes OR 375 Seite 17

OR 374 vs OR 375 OR 374: circa-preis, Bsp. CHF 1 000, +/-10%, oder zwischen CHF 900-1 100 Kostenlinie Bis hier gilt OR 374 Ab hier gilt OR 373 II Seite 18

OR 374 vs OR 375 OR 375 = ungefährer Ansatz: Ich schätze Kosten auf CHF 50 000 ( Preis i.s. Vertragsinhalt, nur Geschäftsgrundlage) Schätzung (50 000) Schätzung +10% (55 000) Kostenlinie Kosten > Schätzung + 10% ermöglicht Rücktritt (OR 375 I) OR 375 II: Ab 10% halbierte Kosten für beide oder Rücktritt «ex nunc» (Vergütung des bisher Geleisteten) Seite 19

Berechnung Frage 6 wenn die Lieferung (20 000) und der Einbau (30 000) als Ganzes betrachtet werden: Preis geschätzt: 50 000, Preis tatsächlich: 65 000 Toleranzgrenze: 10% mehr als geschätzt 5 000, also 50 000 + 5 000 = 55 000 10% übersteigender Betrag = 10 000 /2 = 5 000 Preis zu bezahlen 55 000 + 5 000 = 60 000 Herabsetzung im Umfang von 5 000 wenn nur der Einbau (30 000) separat betrachtet wird: Preis Einbau geschätzt: 30 000, Preis Einbau tatsächlich: 45 000 Toleranzgrenze: 10% mehr als geschätzt 3 000, also 30 000 + 3000 = 33 000 10% übersteigender Betrag = 12 000 /2 = 6 000 Preis zu bezahlen 33 000 + 6 000 = 39 000 (total inklusive Lieferung 20 000 dann 59 000 zu bezahlen) Herabsetzung im Umfang von 6 000 (Datum) (Name des Dozierenden) Seite 20

Falls Kostenschätzung für die Installationsarbeiten und die Anlagekosten gemeinsam angeschaut werden: Anspruch von T gegen SI AG auf CHF 60 000 aus OR 363 i.v.m. OR 374 i.v.m. OR 375 Falls Kostenschätzung für die Installationsarbeiten separat angeschaut werden: Anspruch von T gegen SI AG auf CHF 59 000 aus OR 363 i.v.m. OR 374 i.v.m. OR 375 Seite 21