Gemarkung Pflaumloch Gemeinde Riesbürg Ostalbkreis Stand: 18. März 2019

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Transkript:

Entwurf Planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan `Photovoltaik Pflaumloch Gemarkung Pflaumloch Gemeinde Riesbürg Ostalbkreis Stand: 18. März 2019

1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S.2414), zuletzt geändert am 03.11.2017 (BGBl. S. 3634) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) In der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. S.132), zuletzt geändert am 21.11.2017 (BGBl. S. 3786) In der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 l S.58) zuletzt geändert am 04.05.2017(BGBl. S. 1057) 1.4 Landesbauordnung (LBO) In der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S.416) zuletzt geändert am 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) 1.5 Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO) In der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 698) zuletzt geändert am 19.06.2018 (GBl. S. 221) 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (Textliche Festsetzungen) 2.1 Art der baulichen Nutzung 9(1)1 BauGB 2.1.1 Sonstiges Sondergebiet 11 BauNVO Siehe Eintragung im Lageplan. SO = Sondergebiet mit Zweckbestimmung: Erzeugung elektrischer Energie Zulässig sind freistehende Solar-Module ohne Stein- oder Betonfundamente. Zulässig sind nur Solarmodule mit einem Reflexionsgrad, der dem jeweils aktuellen Stand der Technik entspricht (möglichst geringer Reflexionsgrad). Zulässig sind die für die Solar-Module notwendigen Wechselrichter, Transformatoren und sonstige Betriebsgebäude mit einer maximalen Grundfläche von insgesamt 20m² sowie Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck des SO-Gebietes dienen (z.b. Leitungen, Einfriedung, Blendschutzmaßnahmen, Kabel, Wege, Kameramasten usw.). Des Weiteren ist ein unbefestigter Weg für Montageund Wartungsarbeiten zulässig. Außer für Brandschutzmaßnahmen sind Ausnahmen nicht zulässig. 2.2 Maß der baulichen Nutzung 9(1)1 BauGB und 16-21a BauNVO 2.2.1 Grundflächenzahl 16(2)1 und 19 BauNVO 2.2.2 Höhe baulicher Anlagen 16(2)4 und 18 BauNVO Siehe Eintragung im Lageplan. Die Angabe ist eine Höchstgrenze. Die Grundflächenzahl wird gemäß 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.v.m. 17 und 19 BauNVO im Sondergebiet auf 0,6 festgesetzt und bezieht sich auf die tatsächliche Eingriffsfläche (Einfriedungsfläche). Die Grundfläche der Modultische (die senkrecht auf die darunter befindliche Fläche projizierte) und die der Nebenanlagen berechnen sich nach 14 BauNVO, dabei bleiben Um- und Durchfahrten unberücksichtigt. Die Höhe der Solar-Modultische ist mit maximal 3,8 m über dem natürlichen Gelände festgesetzt. Die Gebäude- und Firsthöhe der Betriebsanlagen ist mit bis 3 m über der Geländehöhe festgesetzt. Die Gebäudehöhe beschreibt das Maß zwischen der Geländehöhe und dem höchsten Punkt am geplanten Dach des Gebäudes. Ausnahmsweise sind Kameramasten bis zu einer Höhe von 8 m zugelassen. Seite 2

2.3 Überbaubare Grundstücksfläche 9(1)2 BauGB u. 23 BauNVO 2.4 Pflanzgebot 9 (1)20,25a,25b BauGB Die zugelassenen baulichen Anlagen sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zugelassen. Außerhalb der Baugrenze - jedoch nicht innerhalb der naturschutzfachlichen Ausgleichsfläche - sind ausnahmsweise zugelassen: Einfriedung, Kameramasten und Einrichtungen zum Brandschutz (z.b. Löschwassereinrichtungen), Leitungen und Kabel. Das Pflanzgebot erstreckt sich über das gesamte Plangebiet. Das Plangebiet ist, auch unter den Modulen, als extensiv genutztes Dauergrünland anzulegen. Die Fläche ist zwei Mal im Jahr zu mähen. Alternativ kann die Fläche beweidet werden. Die als planinterne Ausgleichsflächen gekennzeichneten Flächen werden zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs.3 BauGB für den Eingriff im Plangebiet festgesetzt. In der pfg1 - Pflanzgebotsfläche ist eine Heckenpflanzung mit standorttypischen Gehölzen vorzunehmen. Die im Plan dargestellte Fläche ist mit einer frei wachsenden, zweireihigen Hecke aus gebietsheimischen Laubsträuchern gemäß untenstehender Pflanzenliste zu bepflanzen. Dabei ist durchschnittlich alle 1,5 m ein Strauch anzupflanzen. Entlang der äußeren Gebietsgrenze ist ein mindestens 1 m breiter Krautsaum zu erhalten bzw. durch Ansaat gebietsheimischer Gräser und Kräuter zu entwickeln. Der Saum ist 1-mal jährlich abzumähen. Die eingezeichneten anzupflanzenden Sträucher entlang der westlichen Gebietsgrenze sind schematisch dargestellt. Hier soll zwischen Zaun und Baufenster eine frei wachsende, einreihige Hecke aus gebietsheimischen Laubsträuchern gemäß untenstehender Pflanzliste gepflanzt werden. Dabei ist durchschnittlich alle 1,5 m ein Strauch zu pflanzen. Jegliche Düngung und der Einsatz von Bioziden sind unzulässig. Pflanzenliste gebietsheimischer Sträucher: Qualität: Str. 2xv., 60-100 Hasel Corylus avellana Zweigriff. Weißdorn Crataegus laevigata Eingriff. Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa Hunds-Rose Rosa canina Wein-Rose Rosa rubiginosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnl. Schneeball Viburnum opulus 2.5 Bauzeiten- und Baufeldbeschränkung 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Photovoltaikanlage umzusetzen und für die Dauer der Betriebszeit der Anlage fachgerecht zu pflegen und fortzuführen. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des 44 BNatSchG sind die Baufeldfreimachung und die Baumaßnahmen im Zeitraum September bis Februar auszuführen. Soll von diesen Bauzeiten abgewichen werden, ist das Plangebiet vor Beginn der Baumaßnahmen durch eine geeignete Fachperson auf ein Vorkommen und eine mögliche Betroffenheit von Bodenbrütern hin zu untersuchen. Die Baumaßnahmen sowie die Lagerung von Baumaterial und Anlagenteilen dürfen ausschließlich innerhalb der als Sondergebiet festgesetzten Flächen erfolgen. Seite 3

2.6 Zeitliche Befristung 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 2.7 Beleuchtung 9 (1) 24 BauGB 2.8 Leitungsrecht 9 (1) Nr. 21 BauGB 2.9 Ordnungswidrigkeiten 213 BauGB Befristung der Zulässigkeit von baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen: Die im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Vorgaben für Nutzungen und Anlagen sind bis zu dem Zeitpunkt zulässig, an dem die Anlage, nach Fertigstellung und Inbetriebnahme, für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht betrieben wurde. Die Fläche ist dann wieder in ihre ursprüngliche Nutzung als "landwirtschaftliche Fläche" zurückzuführen. Die Beleuchtung ist mit UV- armen, insektenfreundlichen und energiesparenden Beleuchtungskörpern auszustatten. Beleuchtungsanlagen von Parkplätzen, Wegen, Werbung und dergleichen, sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtungen so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. Die im Lageplan festgelegten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der EnBW ODR AG zu belasten. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen Baulichkeiten nicht erstellt, leitungsgefährdende Verrichtungen nicht vorgenommen, Anpflanzungen und Anlagen nicht gehalten werden, durch welche der Bestand oder der Betrieb der Versorgungsleitungen beeinträchtigt oder gefährdet wird. Ordnungswidrig handelt, wer die im Bebauungsplan festgesetzten Bindungen für die Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört. 3 Hinweise 3.1 Rückbauverpflichtung Der Vorhabenträger verpflichtet sich nach Aufgabe der PV- Nutzung zum Rückbau der Anlage in eine landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Rückbau wird im städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde geregelt. Für den Bereich der Trassenfreihaltung (Bahn) wird eine eingeschränkte Rückbauverpflichtung festgesetzt. Die Anlagenteile innerhalb dieser Zone sind zurückzubauen, falls Ausbauabsichten oder künftige Belange geltend gemacht werden. Ansonsten tritt diese eingeschränkte Rückbauverpflichtung nicht in Kraft. 3.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes (BodSchG), insbesondere auf 4, wird hingewiesen. Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden ( 4 Abs. 1 BodSchG). Seite 4

3.3 Geotechnik Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreiterungsbereich der Gesteine des Oberjuras, welche im Plangebiet von pleistozäner, Löss führender Fließerde mit unbekannter Mächtigkeit überlagert werden. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind nicht auszuschließen. Sollte eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer geplant bzw. wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.b. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung, bei Antreffen verkarstungsbedingter Fehlstellen wie z.b. offenen bzw. lehmerfüllten Spalten) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. 3.4 Kulturdenkmale Das Plangebiet liegt im Bereich des Kulturdenkmals gem. 2 DSchG: Vorgeschichtliche Siedlung und römisches Gräberfeld (Listen-Nr. 4). Bei Bodeneingriffen ist daher mit archäologischen Funden und Befunden Kulturdenkmalen gem. 2 DschG zu rechnen. Darüber hinaus wird auf die Einhaltung der Bestimmungen der 20 und 27 DSchG verwiesen. Sollte bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ( 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 3.5 Baugrubenaushub Der Baugrubenaushub ist möglichst auf dem Baugrundstück unterzubringen. Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. 3.6 Niederschlagswasser Die schadlose Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone ist zu erhalten. Die Fläche unter den Solar-Modulen ist nicht befestigt, die Module stehen auf Stützen, darunter entsteht eine eingeschränkte, aber natürliche Vegetation. Eine Ableitung der Oberflächenwasser wird somit nicht notwendig. Seite 5

3.7 Landwirtschaft Emissionen, vor allem Staub, die durch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung angrenzender Flächen entstehen, sind zu dulden. Es ist sicherzustellen, dass bei erforderlichen Erschließungsmaßnahmen die Zufahrt zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken und zu der Kläranlage uneingeschränkt möglich ist. Es ist ein ausreichender Abstand (min. 0,5m) mit der Einzäunung zu der Kläranlage sowie den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten, damit diese Flächen auch weiterhin ohne Behinderung und vollständig bewirtschaftet werden können. 3.8 Eisenbahnbetrieb Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.b. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. 3.9 Brand- und Katastrophenschutz Es empfiehlt sich, vor Inbetriebnahme der Anlage eine Einweisung für die Feuerwehr durchzuführen. 3.10 Umweltbericht nach BauGB u. Eingriffsregelung nach NatSchG Hinsichtlich der Biotopbewertung und dem Umweltbericht wird auf die Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. 3.11 Planunterlagen Der Lageplan im M 1:1.000 wurde auf Basis der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK), durch die Klärle GmbH in Weikersheim erstellt. 3.12 Bestandteile des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan `Photovoltaik Pflaumloch besteht aus den vorliegenden Planungsrechtlichen Festsetzungen unter Beachtung der Örtlichen Bauvorschriften und dem Lageplan mit zeichnerischen Festsetzungen. Gemeinde Riesbürg, den Bürgermeister Willibald Freihart Seite 6