Planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan `SO Reiterhof
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- Peter Bachmeier
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1 Vorentwurf Planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan `SO Reiterhof Ortsteil Simprechtshausen Gemeinde Mulfingen Hohenlohekreis Stand 09. Juli 2014
2 1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauN- VO) Planzeichenverordnung (PlanzV) Landesbauordnung (LBO) Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO) In der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert am (BGBl. I S. 1548) In der Fassung v (BGBl. S.133) mit den jeweils gültigen Änderungen. In der Fassung v (BGBl l S.58) Zuletzt geändert am 22. Juli 2011(BGBl. I S. 1509) In der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S.416) mit den jeweils gültigen Änderungen. In der Fassung vom (GBl. S. 582, ber. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 793) 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (Textliche Festsetzungen) Art der baulichen Nutzung 9(1)1 BauGB Sondergebiet 11 BauNVO Maß der baulichen Nutzung 9(1)1 BauGB und 16-21a BauNVO Höhe baulicher Anlagen 16 (2) 4 und 18 BauNVO Grundflächenzahl 16(2)2 BauNVO, 2(6)LBO Bauweise 9(1)2 BauGB u. 22 BauNVO Siehe Einschrieb im Lageplan. SO = Sondergebiet für Landwirtschaft, Tierhaltung und Wohnen Das Sondergebiet entspricht bezüglich den Emissionen und Immissionen einem Dorfgebiet gemäß 5 BauNVO. Im Sondergebiet 1 (SO1) sind zulässig: - Reithallen Im Sondergebiet 2 (SO2) sind zulässig: - Wirtschaftsgebäude - Anlagen und Gebäude für die Tierhaltung - Wohngebäude Im Sondergebiet 3 (SO3) sind zulässig: - Reitplätze Im Sondergebiet 4 (SO4) sind zulässig: - Wirtschaftsgebäude - Anlagen und Gebäude für die Tierhaltung Siehe Eintragungen im Lageplan Im Plangebiet wird die Firsthöhe über das Mittel, der am Gebäude anliegenden natürlichen Geländehöhe, festgesetzt. Siehe Eintragungen im Lageplan. Die Angaben sind Höchstgrenzen. Siehe Eintragungen im Lageplan Offene Bauweise 22 (2) BauNVO Abweichende Bauweise nach 22 (4) BauNVO: Die Gebäude können innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne der offenen Bauweise errichtet werden. Die maximale Gebäudelänge ergibt sich aus der im Plan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Seite 2
3 Überbaubare Grundstücksflächen 23 BauNVO Garagen, Carports 9 (1) Nr.4 BauGB u 12 BauNVO Nebenanlagen 9 (1)4 BauGB 14 BauNVO Verkehrsflächen 9(1)11 BauGB Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den Eintragungen der Baugrenzen im Lageplan. Garagen und Carports (überdachte Stellplätze) sind innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist ein seitlicher Grenzabstand von mind. 0,5m einzuhalten. Nebenanlagen nach 14 (1) BauNVO sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Bereich zulässig Entsprechend der Einzeichnungen im Lageplan. Die Erschließungsstraße auf dem Flurstück 3439 ist bestehend. Im Plangebiet kommen keine öffentlichen Straßenverkehrsflächen zu liegen. Flächen zur Versickerung von Dachflächenwasser 9(1)14 BauGB Beleuchtung 9 (1) Nr.24 BauGB Die schadlose Ableitung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers in Zisternen ist nachzuweisen. Ein Dauerstau ist zu vermeiden. Versickerungen, die punktuell in den Untergrund einschneiden (z.b. Sickerschächte), sind unzulässig. Im Plangebiet ist die Außenbeleuchtung mit auf dem Boden gerichtete, einheitliche Leuchten zulässig. Diese sind mit UV-armen, insektenfreundlichen und energiesparenden Beleuchtungskörpern auszustatten. Grünflächen 9 (1)15 BauGB Gestaltung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen 9(1)10,20 BauGB Pflanzgebot 9 (1)25a BauGB Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. Siehe Eintragung im Lageplan Die im Plan gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft sind mit standorttypischen Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen. Auf den im Lageplan mit pfg1 bezeichneten Flächen ist eine dichte Heckenstruktur zu bepflanzen und zu unterhalten. Die Sträucher sind in einem Pflanzabstand von 0,5m bis 1m zu setzen. Im Pflanzgebot pfg2 ist ein lockerer Streubobstbestand mit einheimischen Laubbäumen anzupflanzen und zu unterhalten. Die private Grünfläche ist zu einer extensiv bewirtschafteten Wiesenfläche zu entwickeln, jegliche Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Die Nutzung als Pferdekoppeln sind zulässig. Ergänzte Artenauswahlliste: Gebietsheimische Gehölze nach Empfehlungen der staatlichen Naturschutzverwaltung Baden- Württemberg Sträucher Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Prunus spinosa Roter Hartriegel Hasel Zweigriffliger Weißdorn EingriffligerWeißdorn Pfaffenhütchen Rainweide Schlehe Seite 3
4 Rhamnus carthatica Rosa canina Rosa rubiginosa Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum opulus Echter Kreuzdorn Hundsrose Weinrose Schwarzer Holunder Trauben-Holunder Gemeiner Schneeball Obstgehölze Traditionelle Birnensorten Traditionelle Apfelsorten (Wirtschaftssorten, Tafelsorten) (Wirtschaftssorten, Tafelsorten) Alexander Lucas Bosc s Flaschenbirne Berlepsch Gellerts Butterbirne Bohnapfel Clapps Liebling Brettacher Gräfin von Paris Gewürzluiken Gute Graue Glockenapfel Gute Luise Goldparmäne Pastorenbirne Gravensteine Weiler sche Mostbirne Hauxapfel Jakob Fischer Pflaumen Jakob Lebel Hauszwetsche Kaiser Wilhelm Graf Althans Klarapfel Ortenauer Landsberger Renette Zimmers Öhringer Blutstreifling Frühzwetsche Roter Boskoop Lützelsachser Frühzwetsche Rote Sternrenette Bühler Frühzwetsche Schafsnase Winterrambur Mirabellen, Renekloden Nancymirabelle Große Grüne Reneklode Reneklode aus Oullins oder vergleichbare Regionalsorten. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Baumaßnahmen umzusetzen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Ordnungswidrigkeiten 213 BauGB Ordnungswidrig handelt, wer die im Bebauungsplan festgesetzten Bindungen für die Erhaltung und die Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört. Seite 4
5 3 Hinweise Bodenschutz Altlasten Baugrubenaushub Kulturdenkmale Niederschlagswasser Grundwasser Erneuerbare Energien Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes (BodSchG), insbesondere auf 4, wird hingewiesen. Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden ( 4 Abs. 1 BodSchG). Bodenbelastungen sind nicht bekannt. Sollte dennoch bei Erdarbeiten belasteter Boden angetroffen werden, so ist unverzüglich das Umweltschutzamt im Landratsamt Hohenlohekreis zu benachrichtigen und die Arbeiten im betroffenen Bereich einzustellen. Der Baugrubenaushub ist möglichst auf dem Baugrundstück unterzubringen. Denkmale sind nicht bekannt. Wird im Plangebiet eine archäologische Fundstelle angetroffen, wird auf die Meldepflicht gem. 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) hingewiesen. Die schadlose Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone ist anzustreben. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind dem Landratsamt Hohenlohekreis, Fachdienst Wasserwirtschaft und Bodenschutz, rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Hohenlohekreis, Fachdienst Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu benachrichtigen. Jede Grundwasserableitung im Zuge einer Baumaßnahme bedarf unabhängig von der Menge und Dauer der Zustimmung des Landratsamt Hohenlohekreis, Fachdienst Wasserwirtschaft und Bodenschutz. Ständige Grundwasserableitungen über Ring-/Sohldrainagen sind nicht zulässig. Bei Gründungen im Einflussbereich von lokalem und temporären Sicker- /Schichtwasser wird empfohlen, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abdichtung nach DIN 18195) vorzusehen. Aus Gründen der Umweltvorsorge sind regenerative Energiequellen im Plangebiet erwünscht. Im Rahmen der Festsetzungen sind diese Anlagen zulässig. Seite 5
6 Zisternen Umweltbericht nach BauGB u. Eingriffsregelung nach NatSchG Planunterlagen Bestandteile des Bebauungsplanes Regenwasserbehälter müssen über einen Überlauf in die öffentliche Regenwasserableitung verfügen. Sofern das Regenwasser auch als Brauchwasser verwendet werden soll, ist sicherzustellen, dass keine Verbindung zwischen Trinkwasser- und Regenwasserinstallation besteht. Es ist wirksam zu verhindern, dass Regenwasser in das öffentliche Trinkwassersystem gelangt. Die Erstellung von Zisternen ist im Baugenehmigungs-/ Kenntnisgabeverfahren darzustellen. Bei der Gemeinde ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang an die Wasserversorgung zu beantragen. Die Nutzung einer Brauchwasseranlage im Haushalt nach 13(3) TrinkwV 2001 ist dem Gesundheitsamt mindestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen ( 13 Abs. 1). Hinsichtlich der Biotopbewertung und dem Umweltbericht wird auf die Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Der Lageplan im M 1: 500 wurde auf Basis der ALK-Daten, Stand Frühjahr 2013, durch die Klärle GmbH in Weikersheim erstellt. Der Bebauungsplan `SO Reiterhof besteht aus den vorliegenden planungsrechtlichen Festsetzungen, dem Lageplan (zeichnerische Festsetzungen) und als separate Satzung den Örtlichen Bauvorschriften. Gemeinde Mulfingen, den Bürgermeister Robert Böhnel Seite 6
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