WWW WEBSITE WERBUNG WIDERRUF Fotos, Inhalte und Verlinkungen Worauf muss ich achten? 29. September, 2014 Marco Müller-ter Jung, LL.M. (Informationsrecht) Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Gliederung 1. Rechte an Fotoaufnahmen und anderen Inhalten 2. Nutzung von Fotoaufnahmen 3. Pflichtangaben 4. Haftung 2
1. Rechte an Fotoaufnahmen Beteiligte Urheber/ Rechteinhaber Lichtbild (-werk) Fotografiertes Objekt (Person) Verwerter - Wie und wann entstehen Rechte an Fotografien? - Bei wem entstehen die Rechte und wer kann Rechteinhaber sein? 3
1. Rechte an Fotoaufnahmen Urheberrechtlicher Schutzes eines Fotos: Schutz als Lichtbildwerk nach 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG Schutz als Lichtbild nach 72 UrhG Unterschiede im Wesentlichen hinsichtlich der Schutzdauer Im Ergebnis: nahezu jedes Foto genießt Schutz nach dem UrhG vom einfachen Knipsen bis hin zum künstlerisch-gestalterisch anspruchsvollen Foto Aber: grundsätzlich kein Motivschutz! 4
1. Rechte an Fotoaufnahmen Rechte des Urhebers (Fotografen): Urheberpersönlichkeitsrechte Veröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft u.a. Urheberverwertungsrechte u.a.: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Recht auf öffentliche Zugänglichmachung oder Bearbeitungsrecht 5
1. Rechte an Fotoaufnahmen Rechteinhaber (Lizenznehmer): Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber Bsp.: Bildagenturen (z. B. Getty Images) Unterscheidung zwischen lizenzpflichtigen und lizenzfreien Bildern in beiden Fällen aber Rechteeinräumung (LizenzV) wesentlicher Unterschied bei der Vergütung und z. B. Exklusivität Rechtekette 6
1. Rechte an Fotoaufnahmen Rechte des Abgebildeten: Personenaufnahme => Recht am eigenen Bild 22, 23 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet ( ) werden. Einwilligung möglichst ausdrücklich/schriftlich Einwilligung muss Anfertigung eines Fotos von der Person und Umfang der Nutzung erfassen Reichweite der Einwilligung Bsp. Eventfotografie Erkennbarkeit der Person Vorsicht: Minderjährige! Bedenke Einwilligung bei Mitarbeiterfotos! 7
1. Exkurs: andere Inhalte Stadtpläne BGH, Beschl. v. 26.02.2014 Az. I ZR 121/13: auch (Online-) Stadtpläne urheberrechtlich geschützt Schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte aufgrund ihrer Konzeption - individuelle Darstellungsweise, nicht nur bekannte Methoden Übernahme Teilausschnitt kann Rechtsverletzung sein 8
1. Exkurs: andere Inhalte Stadtpläne LG München I, Urt. v. 04.06.2014 - Az. 21 S 25169/11: Schadensersatz i. H. v. 1.620,- EUR bei unberechtigter Online-Nutzung eines Stadtplanes Im Gegensatz zu den kostenlosen Open-Source- Kartendiensten stünden die Karten der Klägerin flächendeckend zur Verfügung und seien qualitätsgesichert. sog. allzweckdienende Karte, die im Gegensatz zu den einzweckdienenden Karten mehreren Zwecken (z. B. Routenplanung, Sehenswürdigkeiten) diene. 9
1. Exkurs: andere Inhalte Stadtpläne AG Bielefeld, Urt. v. 12.09.2013 Az. 42 C 58/13: Schadensersatz i. H. v. 100,- EUR bei unberechtigter Online-Nutzung eines Stadtplanes Der Kläger war Rechteinhaber an entsprechenden Print- Stadtplänen. Eine Online-Lizenzierung dieser Produkte gab es nicht. Der Beklagte fotografierte einen Auszug aus einem Stadtplan ab und stellte dieses Bild auf seine Homepage. Geringer Betrag aufgrund schlechter Lesbarkeit und Nutzungsdauer nur 2 Tage; aber Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten zusätzlich 10
1. Exkurs: andere Inhalte Weitere Inhalte Texte, Grafiken, Videoclips, Animationen, Illustrationen usw. Grundsätzlich ebenfalls Urheberrechtsschutz als Sprachwerke, Werke der bildenden Künste, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Bsp.: Übernahme Werbetext für eigene Website Ergo: ungeprüfte Nutzung fremder Inhalte kann Rechte Dritter verletzen 11
2. Nutzung von Fotoaufnahmen Einholung von Nutzungsrechten von allen beteiligten Rechteinhabern Rechtekette, Rechtebündel Umfang der Rechteeinräumung inhaltlich, zeitlich, örtlich; Rechte zur Weitergabe an Dritte Bsp.: Eventfotografie Nutzung in der Werbung Bsp.: Foto Babybauch Nutzung als Referenzangabe durch selbständige Fotografin Bsp.: Verwendung für eine Foto-Collage (Bearbeitung) 12
2. Nutzung von Fotoaufnahmen Einholung von Nutzungsrechten AG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2013 Az.: 57 C 14411/12): Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Fotos erlaubt im Zweifel Nutzung auf zwei Domains für dieselbe Webseite AGB der Lizenzgeberin sprachen nur vom Internetauftritt => umfasst, wenn unterschiedliche Domains auf den identischen Internet-Auftritt verweisen 13
2. Nutzung von Fotoaufnahmen Einholung von Nutzungsrechten Alternativen: OpenStreetMap Hyperlink/Direktlink zu Google Maps ohne Nutzung des Logos von Google/ Google Maps aber Vorsicht bezüglich der Einbindung von Inhalten von Google Maps auf der eigenen Website als eigener Inhalt Nur im Rahmen der Lizenzbedingungen https://developers.google.com/maps/ https://www.google.de/permissions/geoguidelines.html#mapsweb Inhalte unter Creative Common-Lizenz 14
2. Nutzung von Fotoaufnahmen Rechtsfolgen bei rechtswidriger Nutzung: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung Anspruch auf Auskunft Abmahnung Einstweilige Verfügung; gerichtliches Hauptsacheverfahren 15
2. Nutzung von Fotoaufnahmen Rechtsfolgen bei rechtswidriger Nutzung: Gewerblicher Online-Fotoklau: AG FFM, Urt. V. 30.05.2014 Az.: 32 C 3581/13 (18): Übernahme Lichtbild für gewerblichen ebay-autritt SchE: 80,00 Euro Grds. MFM-Tabelle als Maßstab für professionelle Fotos (ansonsten ggf. Abschlag vorzunehmen), aber Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen: hier Höhe der Lizenzzahlung des Rechtsinhabers an Urheber maßgeblich AG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: 57 C 9057/13: Übernahme zweier Produktfotos in professioneller Qualität Pro Bild 100,00 Euro SchE 16
2. Nutzung von Fotoaufnahmen Rechtsfolgen bei rechtswidriger Nutzung: Gewerblicher Online-Fotoklau: LG Köln, Urt. v. 27.05.2014 Az.: 14 S 38/13): Übernahme Produktfoto für gewerblichen ebay-verkauf Anwendung MFM-Tabelle: 120,00 Euro SchE OLG München, Urt. v. 21.11.2013 Az.: 6 U 1500/13: Neben SchE für Fotoklau zusätzlich 100%-Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung bei Berufsfotografen (Schaden in Form entgangener Werbewirkung aufgrund Nichtnennung) OLG München, Urt. v. 05.12.2013 Az.: 6 U 1448/13: Neben SchE für Übernahme Produktfotos 50%-Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung kein Berufsfotograf, aber Geschäftsführer der Klägerin als Urheber der Fotos (wirtschaftlicher Wert von Foto und Name) 17
3. Pflichtangaben Urhebernennung Grundsätzlich Anspruch auf Nennung; Urheber bestimmt, ob Werk mit Bezeichnung zu versehen ist, 13 UrhG Ein Lizenznehmer darf Kennzeichnung nicht einfach entfernen; anderenfalls Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts und Schadensersatzpflicht 18
3. Pflichtangaben Urhebernennung Pixelio.de OLG Köln, Termin v. 15.08.2014, 6 U 25/14 Nutzungsbedingungen von pixelio.de: Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung übliche Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio oder den Urheber ( ) zu nennen Am Ende des Artikels, der das Lichtbild enthielt, Benennung eingefügt, aber kein Urhebervermerk auf der Übersichtsseite, die das Bild enthielt, und nicht auf dem Direktlink zur Bilddatei 19
3. Pflichtangaben Urhebernennung Pixelio.de OLG Köln, Termin v. 15.08.2014, 6 U 25/14 OLG Köln: Ausreichend, die Angaben auf der Webseite zu platzieren eng an den Nutzungsbedingungen ausgelegt Vorinstanz: Lizenzregelung von pixelio.de so zu verstehen, dass auch in der Bild-Datei selbst, d.h. bei direktem Aufruf, ein Nachweis zu erfolgen habe. Die bloße Nennung auf der Webseite sei nicht ausreichend 20
3. Pflichtangaben Impressum Auch notwendig für Unternehmensseiten auf Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn, etc. Muss auf jedem Endgerät darstellbar sein, auch auf mobilen Endgeräten! Datenschutzerklärung Auch dann notwendig, wenn nur IP-Adressen gespeichert werden! Bei Nutzung von Plug-Ins (Facebook, Twitter, Google Analytics) zwingend! 21
4. Haftung Eigene Website Haftung für ein mittels Framing auf der eigenen Website eingebettetes YouTube-Video? Setzen eines Hyperlinks keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, wird die Website mit dem geschützten Werk gelöscht, geht der Link ins Leere Deep Link kann Urheberrechtsverletzung sein, wenn eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird. Framing fremdes Werk wird integraler Bestandteil der eigenen Website sich-zu-eigen-machen kann der Erlaubnis des Urhebers bedürfen 22
4. Haftung Plattform Amazon LG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2014 Az. 17 S 4/13: Nutzungsbedingungen Amazon: Händler, wie die Klägerin, räumt Amazon und damit auch allen Amazon-Händlern, einfaches Nutzungsrecht beim Upload, z. B. eines Fotos, ein. Klägerin hatte auf Amazon Produktfoto hochgeladen Beklagte nutzte leicht abgeänderte Version des Fotos zur Veräußerung ihrer Ware bei Amazon. Dieses neue Foto war von einem anderen Dritten bereitgestellt worden. Beklagte hatte sich an das Produkt "angehängt", daher erschien dieses Bild nun auch bei ihrem Verkaufsangebot. Ausnahmsweise keine Rechteeinräumung bei Veränderung des Bildes Folge: Haftung der Beklagten (auf Unterlassung) bejaht. 23
4. Haftung Plattform Amazon LG Köln, Urt. v. 13.02.2014 Az. 14 O 184/13: Händler, der Bilder auf Amazon einstellt, gewährt stillschweigend eine Einwilligung, dass sich auch durch andere Händler verwendet werden dürfen LG Nürnberg, Urt. v. 04.02.2011 Az. 4 HK O 9301/10: Rechteinräumung bei Amazon für unwirksam erachtet Ergo: große Rechtsunsicherheit, bei unklarer Rechtslage nicht einfach hoffen, dass Rechteeinräumung wirksam stattgefunden hat, sondern verpflichtet, dies vorab zu klären. 24
4. Haftung Social Media OLG Köln, Urt. v. 09.02.2010, Az. I-15 U 107/09: K hatte ein Foto von sich auf FB hochgeladen und für die Allgemeinheit freigegeben. Es wurde auch von "123people" als "embedded link" genutzt. ungeschütztes Einstellen eines Fotos bei FB ist konkludente Einwilligung, dass andere Nutzer oder Personen- Suchmaschinen wie "123people" die Bilder verwenden dürfen. AG München, Urt. v. 15.06.2012, Az. 158 C 28716/11: Übernahme eines Fotos aus nicht-öffentlichem FB-Account in einen Zeitungsbericht ist Persönlichkeitsrechtsverletzung 25
Worauf sollten Unternehmen achten? Rechte an Fotoaufnahmen klären und ggf. einholen. Agentur Eigene Anfertigung der Fotos durch Mitarbeiter oder beauftragten Fotografen Kein blindes Kopieren aus dem Internet Keine Verwendung ohne ausdrückliche, schriftliche Erklärung zur Rechteeinräumung (Dokumentation!) Nennung des Urhebers Verlinkung 26
Marco Müller-ter Jung, LL.M. (Informationsrecht) Fachanwalt für Informationstechnologierecht E-Mail: marco.mueller-terjung@bridgehouselaw.de www.bridgehouselaw.de 27