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Transkript:

STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 019: RUNG 1. M AI 2 RERKLÄ E U E NEU AB T S FACHTE VEREIN mdf.brandenburg.de

Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Sind alle Renten steuerpflichtig?... 8 3. Wie wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ermittelt?... 9 4. Besteuerung von Versorgungsbezügen (Pensionen, Betriebsrenten)... 12 5. Welche Entlastungen und Steuervergünstigungen gibt es?...13 6. Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?... 17 7. Wie erkläre ich meine Altereinkünfte gegenüber dem Finanzamt?... 20 7.1. Verwendung des vereinfachten Steuererklärungsvordrucks... 20 7.2. Verwendung der allgemeinen Steuererklärungsvordrucke...22 8. Weitere Informationsmöglichkeiten... 26 Vorwort Liebe Seniorinnen und Senioren, nach arbeitsreichen Jahrzehnten, in denen Sie die Grundlagen für Ihre finanzielle Absicherung im Alter gelegt haben, fragen sich viele von Ihnen, ob sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen. Grundsätzlich gilt: Nicht jeder Bezieher/jede Bezieherin von Alterseinkünften muss automatisch Steuern zahlen. Steuerliche Pflichten können sich insbesondere bei Rentnerinnen und Rentnern ergeben, die neben der Rente zusätzliche Einkünfte, z. B. aus Erwerbstätigkeit, einer Werkspension oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen bzw. deren Ehegatten eigene Einkünfte haben. Unsere neu aufgelegte Broschüre soll Ihnen helfen, einen Überblick über die steuerliche Einordnung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften zu erhalten. Neben der Darstellung der aktuellen Rechtslage enthält die Broschüre aber auch wichtige Hinweise auf steuerliche Vergünstigungen und praktische Tipps zur Anfertigung Ihrer Einkommensteuererklärung. Ab dem 1. Mai 2019 bietet die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg zusätzlich eine vereinfachte Steuererklärung, die Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften an, die speziell auf solche Rentnerinnen und Rentner bzw. Pensionärinnen und Pensionäre zugeschnitten ist, die ausschließlich Renten-/Pensionseinkünfte beziehen. Diese Steuererklärung wird deutlich erleichtert, weil die Daten nicht mehr erklärt werden müssen, die der Finanzverwaltung 2 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 3

Um Härten zu vermeiden hat der Gesetzgeber beschlossen, die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung schrittweise vorzunehmen. Bei allen Renten, die im Jahr 2005 oder früher begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Ab dem Jahr 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil jährbereits in elektronischer Form vorliegen. Das Finanzamt übernimmt diese Angaben dann nämlich bei der Veranlagung von Amts wegen. Dazu gehören die Renteneinkünfte oder Pensionen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Vordruck bietet auch die Möglichkeit, typische persönliche Abzugsbeträge z. B. für Haftpflichtversicherung, für Spenden, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Soweit Sie darüber hinaus Fragen zu Ihrer Steuererklärung haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne zur Verfügung. Die Adressen finden Sie am Ende der Broschüre. Christian Görke Minister der Finanzen des Landes Brandenburg 1. Einleitung Die Ansicht, dass Rentnerinnen und Rentner überhaupt keine Steuern zu zahlen hätten, ist immer noch weit verbreitet. Viele sehen in der Rentenzahlung nur den Rückfluss der früher gezahlten Versicherungsbeiträge. Tatsächlich waren Renten aber schon immer einkommensteuerpflichtig. Bis 2004 unterlag jedoch nur der sogenannte Ertragsanteil der Besteuerung, daher mussten viele Rentnerinnen und Rentner keine Steuern zahlen. Pensionen von Beamten, Richtern und Soldaten wurden (abzüglich eines Versorgungsfreibetrags) dagegen schon immer in vollem Umfang besteuert. Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 1. Januar 2005 neu geregelt. Ziel dieser Regelung ist, die Besteuerung von Renten und Pensionen schrittweise gleichzustellen. Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Das bedeutet, dass Renten (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erst dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden also im Alter. Im Gegenzug sind die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in vollem Umfang steuerlich absetzbar und bleiben damit im Ergebnis unversteuert. 4 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 5

lich um jeweils zwei Prozentpunkte, so dass ein Neurentner des Jahres 2018 bereits 76 Prozent seiner Rente der Besteuerung zu unterwerfen hat. In den Jahren von 2020 bis 2040 steigt der steuerpflichtige Teil dann noch einmal um je einen Prozentpunkt pro Jahr, bis im Jahr 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Im Gegenzug werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für alle Erwerbstätigen über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt, um spätere Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Zur Sicherstellung der Besteuerung von Renten übermitteln die rentenzahlenden Stellen grundsätzlich jährlich die Höhe der Rentenbezüge für jede Rentnerin und jeden Rentner an die Finanzverwaltung. Diese Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die Besteuerung von Renten und Pensionen, über die Steuererklärungspflicht sowie Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke und zu Entlastungen bzw. möglichen Steuervergünstigungen geben. Besteuerter Anteil der Rente im Überblick 100 66 64 62 60 58 56 54 52 50 68 70 72 74 76 78 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 75 50 Besteuerter Anteil in Prozent 25 2007 2010 2013 2016 2019 Jahr des Rentenbeginns 2022 2025 2028 2031 2034 2037 2040 0 6 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 7

2. Sind alle Renten steuerpflichtig? Renten gehören zu den sonstigen Einkünften und sind daher grundsätzlich steuerpflichtig. Nur einige Rentenarten sind in vollem Umfang steuerfrei. Das sind z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kriegs-, Wehrdienst-, Zivildienst- und Schwerbeschädigtenrenten. Bei allen anderen Renten ist die Höhe des zu versteuernden Betrages von der Art der Rente abhängig. Hierbei ist zwischen drei Gruppen zu unterscheiden: Zur 1. Gruppe zählen Leibrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. bei Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten), Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse aber auch Leistungen aus sogenannten Rürupverträgen. Leistungen aus dieser Gruppe werden mit dem Besteuerungsanteil berücksichtigt. Zur 2. Gruppe zählen Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen, aus privaten Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Renten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. VBL-Renten), soweit diese nicht auf steuerfreien Beiträgen beruhen. Leistungen aus dieser Gruppe werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Zur 3. Gruppe zählen Leistungen aus staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riesterrente) und aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung). Die Besteuerung der Leistungen aus dieser Gruppe richtet sich nach der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Ansparphase. 3. Wie wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ermittelt? 1. Gruppe: Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil Durch die schrittweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung ist bis zum Jahr 2040 jeweils nur ein Teil der Rente steuerpflichtig. Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns wird ein steuerfreier Teil der Rente als fester Betrag ermittelt. Dieser auch als persönlicher Rentenfreibetrag bezeichnete Betrag wird grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Die Festschreibung erfolgt erstmals in dem Jahr, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. So wird sichergestellt, dass der Ermittlung des steuerfreien Teils immer die Bruttorenten eines ganzen Kalenderjahres zugrunde liegen. Bei Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, ist die Rente des Jahres 2005 maßgebend. Der steuerpflichtige Anteil der Rente ermittelt sich danach aus der Bruttorente abzüglich des steuerfreien Anteils. Rentenbeginn im Jahr Besteuerungsanteil (%) 2005 und früher 50 2006 52 2015 70 2016 72 2018 76 2040 100 8 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 9

Spätere Rentenerhöhungen, die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhen, werden vollständig in die Besteuerung einbezogen, d. h. dem steuerpflichtigen Teil der Rente hinzugerechnet. Der persönliche Rentenfreibetrag ändert sich hierdurch nicht. Besonderheiten bei nachfolgenden Renten: Folgen Renten aus derselben Versicherung einander unmittelbar nach (z. B. eine Altersrente folgt auf eine Erwerbsminderungsrente), ist für die Bestimmung des steuerpflichtigen Anteils der neuen Rente der Rentenbeginn der vorhergehenden Rente maßgeblich. Beispiel: Ein Rentner bezieht ab dem Jahr 2015 eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt 70 Prozent (vgl. Tabelle). Ab dem Jahr 2018 erhält der Rentner eine Altersrente. Der steuerpflichtige Anteil der Altersrente beträgt 70 Prozent, weil als Jahr des Rentenbeginns auch für die Altersrente das Jahr 2015 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) gilt. 2. Gruppe: Besteuerung mit dem Ertragsanteil Die Besteuerung des Ertragsanteils kommt nur noch zur Anwendung, wenn die Rente nicht nachgelagert zu besteuern ist, z. B. für Renten aus privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, Kaufpreisrenten oder Renten aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (VBL), soweit diese nicht auf steuerfreien Beiträgen beruhen. Die Besteuerung mit dem in der Regel günstigeren Ertragsanteil ist gerechtfertigt, weil für die Beiträge in der Einzahlungsphase keine steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden konnten. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter der Rentenberechtigten und bleibt während der gesamten Laufzeit der Rente unverändert. Ertragsanteile (Auszug) Lebensjahr 59. 60./61. 62. 63. 64. 65./66. steuerpflichtiger Anteil 23 % 22 % 21 % 20 % 19 % 18 % Auszug Tabelle Ertragsanteile 22 EStG Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Ertragsanteile (Auszug) Laufzeit 3 5 8 10 13 20 steuerpflichtiger Anteil 2 % 5 % 9 % 12 % 15 % 21 % Auszug Tabelle Ertragsanteile 55 EStDV 3. Gruppe: Besteuerung entsprechend der steuerlichen Behandlung in der Ansparphase Bei Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung richtet sich der Umfang der Besteuerung nach der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Ansparphase. Die Höhe der zu versteuernden Beträge ist der Leistungsmitteilung des Anbieters zu entnehmen. In der Regel unterliegen sie in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung. Dies ist steuerrechtlich gerechtfertigt, da die eingezahlten Beträge für diese Form der Altersvorsorge staatlich gefördert wurden. 10 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 11

4. Besteuerung von Versorgungsbezügen (Pensionen, Betriebsrenten) Versorgungsbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten bzw. deren Hinterbliebenen sind grundsätzlich in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Es werden allerdings besondere Freibeträge für die Versorgungsbezüge berücksichtigt. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag mildern die vergleichsweise höhere Steuerbelastung der Pensionen gegenüber den Renten ab. Im Rahmen der Angleichung der Besteuerung von Renten und Pensionen werden Versorgungsfreibetrag und Zuschlag jahrgangsweise je nach Versorgungsbeginn abgeschmolzen bis im Jahr 2040 Renten und Pensionen gleichermaßen zu 100 Prozent steuerpflichtig sind. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden ebenso wie der steuerfreie Teil der Rente festgeschrieben und bleiben für die Dauer des Versorgungsbezugs in gleicher Höhe bestehen. Versorgungsbeginn Versorgungsfreibetrag (%) Höchstbetrag ( ) Zuschlag ( ) bis 2005 40 3.000 900 2006 38,4 2.880 864 2016 22,4 1.680 504 2017 20,8 1.560 468 2018 19,2 1.440 432 2040 0 0 0 Auszug Tabelle Versorgungsfreibetrag 19 EStG Die Versteuerung der Versorgungsbezüge erfolgt im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Lohnsteuerabzug wird auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durchgeführt. Die persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale einschließlich ggf. zu berücksichtigender Freibeträge werden dem Arbeitgeber in der ELSTAM-Datenbank durch die Finanzverwaltung zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Versorgungsempfänger erhalten von ihrem früheren Arbeitgeber jährlich einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die Höhe der Versorgungsbezüge wird dem Finanzamt elektronisch übermittelt. 5. Welche Entlastungen und Steuervergünstigungen gibt es? Es gibt verschiedene Entlastungen und Steuervergünstigungen, die zur Minderung des zu versteuernden Einkommens und damit zur Senkung der Steuerlast führen können. Nachfolgend sind einige wichtige für ältere Menschen in Frage kommende Steuererleichterungen dargestellt. Altersentlastungsbetrag Viele Seniorinnen und Senioren üben auch im Ruhestand noch eine kleine Nebenbeschäftigung aus oder erzielen weitere Einkünfte (z. B. Zins- oder Mieteinnahmen). Zur steuerlichen Entlastung dieser zusätzlichen Einkünfte steht allen Seniorinnen und Senioren ab Vollendung des 64. Lebensjahres ein Altersentlastungsbetrag zu. Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch; es ist kein besonderer Antrag erforderlich. Dabei wird die positive Summe der Einkünfte (außer Renten, Versorgungsbezügen und abgeltend besteuerten Kapitalerträgen) der Berechnung 12 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 13

zugrunde gelegt. Für Personen, die bereits im Jahr 2005 oder früher 65 Jahre alt geworden sind (also die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1940), beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 Prozent von dieser Ausgangsgröße, höchstens jedoch 1.900 Euro. Auch dieser Betrag bleibt dauerhaft erhalten, wird aber für die nachfolgenden Geburtsjahrgänge abgeschmolzen. Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Entlastungsbetrag der begünstigten Einkünfte (%) Höchstbetrag ( ) 2005 40 1.900 2006 38,4 1.824 2017 20,8 988 2018 19,2 912 2019 17,6 836 2040 0 0 Auszug Tabelle Altersentlastungsbetrag 24a EStG Werbungskosten Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Renteneinkünfte sind als Werbungskosten abziehbar. Hierzu gehören z. B. Kosten für eine Rentenberatung. Werden keine Aufwendungen nachgewiesen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro (je Steuerpflichtiger). Sonderausgaben Bestimmte private Ausgaben, die unvermeidbar oder förderungswürdig sind und die persönliche Leistungsfähigkeit mindern, können als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Dabei wird zwischen Vorsorgeaufwendungen und übrigen Sonderausgaben unterschieden. Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, wobei die Aufwendungen für eine Basiskrankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung stets voll abzugsfähig sind. Zu den übrigen Sonderausgaben gehören unter anderem Kirchensteuern, Spenden für gemeinnützige Zwecke und Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner. Ohne Nachweis wird für die übrigen Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 Euro (je Steuerpflichtiger) gewährt. Außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen aus der persönlichen Lebenssphäre, die zwangsläufig entstehen und existenziell notwendig sind, können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden. Darunter fallen z. B. Behandlungskosten von Heilpraktikern und Ärzten, Ausgaben für Brillen, Hörgeräte und Zahnersatz oder auch Kosten für Kuren. Es ist jedoch erforderlich, die Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit dieser Aufwendungen gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine steuerliche Entlastung tritt allerdings nur ein, wenn die Aufwendungen einen bestimmten Prozentsatz der Einkünfte (zumutbare Belastung) übersteigen. Die zumutbare Belastung ist abhängig von den persönlichen Lebensumständen und der 14 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 15

Höhe der Einkünfte und beträgt bei Steuerpflichtigen ohne Kinder in der Regel 4 6 Prozent der Einkünfte. Die Höhe der möglichen Steuerermäßigung kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Für behinderte Menschen werden Pauschbeträge gewährt, deren Höhe sich nach dem Grad der Behinderung richtet. Hinweise und Erläuterungen hierzu finden Sie in unserer Broschüre Handicap und Steuern (Steuertipps für Menschen mit Behinderungen). Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Begünstigte Aufwendungen Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungskosten Höhe der Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt werden durch eine Anrechnung auf die Einkommensteuer direkt bezuschusst. Dazu zählen z. B. Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenpflege, Reinigungsservice und Pflegedienste. Als Handwerkerleistungen können Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden, dazu gehören auch Reparaturkosten für Gegenstände im Haushalt wie z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler und Fernseher begünstigt sind aber generell nur die Arbeitskosten (Lohnkosten), nicht die Kosten für das aufgewendete Material. Die Steuerermäßigung wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass Sie eine Rechnung über die jeweilige Leistung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bei Barzahlung wird auch wenn Sie als Auftraggeber eine Rechnung erhalten haben die Begünstigung nicht gewährt! Die Rechnungen müssen nicht der Steuererklärung beigefügt werden, sind aber aufzubewahren und ggf. auf Anforderung dem Finanzamtes vorzulegen. Handwerkerleistungen 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro Weitere Erläuterungen finden Sie in unserer Broschüre Steuertipps zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen. 6. Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden? Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte also der steuerpflichtige Teil der Rente zuzüglich ggf. vorhandener anderer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Die Höhe des jeweils maßgeblichen Grundfreibetrags können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Jahr Alleinstehende ( ) Ehegatten/ Lebenspartner ( ) 2016 8.652 17.304 2017 8.820 17.640 2018 9.000 18.000 16 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 17

Jahr Alleinstehende ( ) Ehegatten/ Lebenspartner ( ) 2019 9.168 18.336 2020 9.408 18.816 Liegen die Voraussetzungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung vor, ist die Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres, auch ohne besondere Aufforderung durch das Finanzamt, abzugeben. Wenn Sie steuerlich vertreten sind, verlängert sich die Frist auf den 28. Februar des übernächsten Jahres. Eine Einkommensteuererklärung ist nicht abzugeben, wenn Ihnen das Finanzamt dies schriftlich mitgeteilt hat und sich Ihre persönlichen Verhältnisse seither nicht wesentlich geändert haben. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie eine Steuererklärung einreichen müssen, so wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Ob dann tatsächlich eine Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt von weiteren Faktoren ab (zusätzliche Einkünfte, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel der Behindertenpauschbetrag). Trotz der Umstellung der Rentenbesteuerung muss die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner keine Steuern zahlen. Dies betrifft insbesondere Empfängerinnen und Empfänger kleiner und mittlerer Renten, die keine oder nur sehr geringe weitere Einkünfte erzielen. Eine Tabelle zur ersten Orientierung, ob Sie mit Ihrer Rente jetzt Steuern zahlen müssen, finden Sie in unserer Broschüre Müssen Rentnerinnen und Rentner aufgrund der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2019 Steuern zahlen?, die jährlich aktualisiert wird. Besonderheiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen Mit der Erteilung eines Freistellungsauftrags beim jeweiligen Kreditinstitut (Banken, Sparkassen) können Sie eine Abstandnahme vom Steuerabzug bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern erreichen. Ist dieser Betrag ausgeschöpft und besteht (zum Beispiel wegen der geringen Höhe der Einkünfte) keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt in der Regel für das Antragsjahr und die beiden darauffolgenden Jahre, sofern sich die Einkommensverhältnisse nicht wesentlich ändern. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie beim jeweiligen Kreditinstitut einreichen, mit der Folge, dass die Einnahmen aus den dortigen Konten und Depots nicht mehr mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent pauschal besteuert werden. Dadurch kann eine volle Gutschrift der Kapitalerträge ohne Steuerabzug erreicht werden. Ändern sich die Einkommensverhältnisse wesentlich innerhalb des Zeitraumes der Gültigkeit der Nichtveranlagungsbescheinigung, müssen Sie jedoch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Nichtveranlagungsbescheinigung erfüllen, aber nur relativ wenig Einkommen versteuern müssen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu mindern. Grundsätzlich gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den durch den Altersentlastungsbetrag begünstigten Einkünften (siehe Kapitel 5). Seit Einführung der Abgeltungsteuer erhalten Sparer diesen Entlastungsbetrag nur noch, wenn ihr persönlicher Steuersatz nach Abzug des Altersentlastungsbetrages auf die Einkünfte 18 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 19

aus Kapitalvermögen geringer ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und sie deshalb die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung beantragen (Günstigerprüfung). Das Finanzamt mindert dann die Kapitaleinkünfte um den Altersentlastungsbetrag soweit er nicht bereits mit anderen Nebeneinkünften verrechnet wurde und erstattet die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer. 7. Wie erkläre ich meine Altereinkünfte gegenüber dem Finanzamt? 7.1. Verwendung des vereinfachten Steuererklärungsvordrucks Ab dem 1. Mai 2019 bietet die Finanzverwaltung des Landes Brandenburg Ihnen mit der Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften eine vereinfachte Steuererklärung an, die speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften Brandenburg, Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen Steuernummer Abb.: Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften Sie können den vereinfachten Vordruck Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften verwenden, wenn Sie ausschließlich Renteneinkünfte und/oder Pensionen (also keinerlei weitere in- oder ausländische Einkünfte) bezogen haben und Ihre Renteneinkünfte/Pensionen, aber auch Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie nicht mehr angeben. Das Finanzamt übernimmt diese Angaben bei der Veranlagung von Amts wegen. Es reicht daher aus, wenn Sie den Vordruck unterschreiben und an das für Sie zuständige Finanzamt senden. Der Vordruck bietet aber auch die Möglichkeit, typische persönliche Abzugsbeträge wie z. B. Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen oder sogenannte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten und dem Pauschbetrag für behinderte Menschen) geltend zu machen. Tragen Sie Ihre Aufwendungen einfach in die dafür vorgesehenen Felder (Beispiel siehe Abbildung) ein. Steuermindernde Aufwendungen Zusätzlich zu den bereits elektronisch übermittelten Sonderausgaben (z. B. Krankenversicherungsbeiträge) bitte(n) ich / um die Berücksichtigung der nachfolgend erklärten Aufwendungen. Vorsorgeaufwendungen - Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen Spenden und Mitgliedsbeiträge - zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an Empfänger im Inland - an inländische politische Parteien ( 34g, 10b EStG) Abb.: Beispiel Eintragung Abzugsbeiträge Belege müssen Sie der Erklärung nicht beifügen; allerdings sind diese aufzubewahren und ggf. auf Anforderung an das Finanzamt zu senden. Sie zusätzlich zu den bereits elektronisch übermittelten Sonderausgaben (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) nur die im Vordruck bezeichneten Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnlichen Belastungen und/oder Steuerermäßigungen geltend machen wollen. Sie erhalten den Papiervordruck in den an diesem Pilotprojekt teilnehmenden Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg- Vorpommern und Sachsen sowohl im Finanzamt vor Ort als auch im Internet auf www.mdf.brandenburg.de/de/steuern unter Steuern und Finanzamt Formulare und Vordrucke Einkommensteuer Einkommensteuer 20xx. 20 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 21

7.2. Verwendung der allgemeinen Steuererklärungsvordrucke Wenn Sie oder Ihr/e Ehepartner/-in neben den Renteneinkünften /Pensionen noch weitere Einkünfte erzielen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus einem aktiven Arbeitsverhältnis) oder Sie Abzugsbeträge geltend machen wollen, die in dem vereinfachten Vordruck Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften nicht abgebildet sind, verwenden Sie bitte die allgemeinen Steuererklärungsvordrucke. Für die Einkommensteuererklärung sind dafür die Vordrucke Mantelbogen, Anlage R (für Renten), Anlage N (für Versorgungsbezüge) und die Anlage Vorsorgeaufwand (für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) zu verwenden. Wenn Sie noch weitere Einkünfte haben, stehen Ihnen weitere Vordrucke (zum Beispiel Anlage V für Vermietung und Verpachtung, Anlage N für nichtselbständige Tätigkeit) zur Verfügung. In der Anlage R (Renten und andere Leistungen) ist als Rentenbetrag die aus der Rentenmitteilung zu errechnende Jahresbruttorente einzutragen, die in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Die bei Auszahlung der Rente einbehaltenen Beitragsanteile der Rentnerinnen und Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Diese können aber als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Jahresbruttorente ergibt sich aus der Renten(anpassungs) mitteilung, die die Rentenversicherungsträger jährlich zum 1. Juli an die Rentenbezieher übermitteln: Abb. Rentenmitteilung zum 1. Juli des Jahres Im vorstehenden Beispiel beträgt die Jahresbruttorente: 6 Monate x 1.368,41 Euro = 8.210,46 Euro + 6 Monate x 1.414,50 Euro = 8.487,00 Euro Gesamt 16.697,46 Euro Dieser Betrag ist die Anlage R einzutragen: 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer Anlage R 2018 Jeder Ehegatte / Lebenspartner mit Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen hat eine eigene Anlage R abzugeben. stpfl. Person / Ehemann / Person A Ehefrau / Person B Renten und andere Leistungen 7 Leibrenten / Leistungen 1. Rente 2. Rente 3. Rente 1 = aus inl. gesetzlichen Rentenversicherungen 2 = aus inl. landwirtschaftlicher Alterskasse 4 100 150 200 3 = aus inl. berufsständischen Versorgungseinrichtungen 4 = aus eigenen zertifizierten Bitte 1, 2, 3, 4 oder 9 Bitte 1, 2, 3, 4 oder 9 Bitte 1, 2, 3, 4 oder 9 Basisrentenverträgen eintragen. eintragen. eintragen. 9 = aus ausl. Versicherungen / Rentenverträgen EUR EUR EUR 101 151 201 Rentenbetrag 5 (einschließlich Einmalzahlung 16.697,,, und Leistungen) 102 152 202 Rentenanpassungsbetrag Bruttorente Abb: Auszug Anlage R 2017 Neben dem Jahresbetrag der Rente (Jahresbruttorente) sind auch der Beginn der Rente und der Anpassungsbetrag der Rente in die Anlage R einzutragen. 22 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 23

Unser Tipp: Die Deutsche Rentenversicherung erteilt Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern auf einmaligen Antrag jährlich eine Bescheinigung, die die für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung erforderlichen Daten enthält. Um diesen Service zu nutzen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger. Den Rentenfreibetrag berechnet das Finanzamt auf der Grundlage dieser Angaben automatisch. Gleichzeitig werden die Angaben in der Steuererklärung auf der Grundlage der von den Rentenversicherungsträgern elektronisch übermittelten Daten überprüft und ggf. korrigiert. Im vorstehenden Beispiel ergeben sich folgende Jahreswerte: Beiträge und Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung 99,89 Euro + 17,79 Euro = 117,68 Euro 6 Monate = 706,08 Euro 103,26 Euro + 18,39 Euro = 121,65 Euro 6 Monate = + 729,90 Euro Gesamt 1.435.98 Euro Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stellen Vorsorgeaufwendungen dar und können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Die zu berücksichtigenden Beträge ergeben sich aus Ihrer Rentenmitteilung zum 1. Juli des Jahres. Beiträge zur Pflegeversicherung 6 Monate 34,89 Euro = 209,34 Euro 6 Monate 36,07 Euro = + 216,42 Euro Gesamt 425,76 Euro Diese Beträge sind in die Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen: KV-Beiträge Beiträge zu Krankenversicherungen ohne Beiträge, die in Zeile 12 geltend gemacht werden 17 (z. B. bei Rentnern; bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern, wenn in die Datenübermittlung eingewilligt oder dieser nicht widersprochen wurde) 326 1.436, 18 In Zeile 17 enthaltene Beiträge zur Krankenversicherung, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt 328, Beiträge zu sozialen Pflegeversicherungen ohne Beiträge, die in Zeile 14 geltend 19 gemacht werden (z. B. bei Rentnern; bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern, wenn in die Datenübermittlung eingewilligt oder dieser nicht widersprochen wurde) 329 Zu den Zeilen 17 bis 19: 426, PV-Beiträge, Abb. Rentenmitteilung zum 1. Juli des Jahres Unser Tipp: Wir empfehlen Ihnen die elektronische Abgabe der Steuererklärung über www.elster.de. Mit dem Programm Elster können Sie die Steuererklärung bequem zu Hause erstellen und an das Finanzamt übersenden. Voraussetzung dafür ist ein PC und eine Internetverbindung. 24 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 25

8. Weitere Informationsmöglichkeiten Finanzamt Adresse Telefon (SIS) Für Fragen rund um das Thema stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Service- und Informationsstellen (SIS) Ihres Finanzamtes gern zur Verfügung. Finanzamt Adresse Telefon (SIS) Oranienburg Heinrich-Grüber-Platz 3 16515 Oranienburg Potsdam Steinstraße 104 106, Haus 9; 14480 Potsdam (03301) 8 57-2070 (03301) 8 57-2034 (0331) 2 87-1106 (0331) 2 87-1105 (0331) 2 87-1164 (0331) 2 87-1165 Angermünde Jahnstraße 49 16278 Angermünde (03331) 2 67-316 (03331) 2 67-318 Strausberg Prötzeler Chaussee 12a 15344 Strausberg (03341) 3 42-1009 (03341) 3 42-1011 Brandenburg Magdeburger Str. 46 14770 Brandenburg a. d. Havel Calau Springteichallee 25 03205 Calau Cottbus Vom-Stein-Str. 29 03050 Cottbus Eberswalde Tramper Chaussee 5 16225 Eberswalde Frankfurt (Oder) Müllroser Chaussee 53 15236 Frankfurt (Oder) Königs Wusterhausen 15711 Königs Wuster- Max-Werner-Str. 9 hausen Kyritz Perleberger Str. 1 2 16866 Kyritz Luckenwalde Dr.-Georg-Schaeffler- Str. 2 14943 Luckenwalde Nauen Ketziner Str. 3 14641 Nauen (03381) 3 97-152 (03541) 83-116 (03541) 83-163 (0355) 49 91-4922 (03334) 66-1600 (0335) 6 06 76-1399 (03375) 2 75-136 (03375) 2 75-138 (03375) 2 75-140 (03375) 2 75-167 (033971) 65-0 (03371) 6 06-117 (03371) 6 06-118 (03371) 6 06-119 (03321) 4 12-166 (03321) 4 12-167 Die Öffnungszeiten der Finanzämter sowie weitere nützliche Informationen finden Sie im Internet unter www.finanzamt.brandenburg.de. Zur Steuerberatung sind die Finanzämter allerdings nicht befugt. Diese ist ausschließlich den steuerberatenden Berufen und den Lohnsteuerhilfevereinen vorbehalten. Weitere ausführliche Informationen finden Sie auch in der Broschüre des Bundesfinanzministeriums Besteuerung von Alterseinkünften unter www.bundesfinanzministerium.de. Ebenfalls interessant: Müssen Rentnerinnen und Rentner aufgrund der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2019 Steuern zahlen? Unsere jährlich aktualisierte Broschüre erläutert, unter welchen Bedingungen ihre Rente der Besteuerung unterliegt. 26 STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN STEUERTIPPS FÜR SENIORINNEN UND SENIOREN 27

Diese und weitere Publikationen des Finanzministeriums können Sie im Internet kostenlos herunterladen oder bestellen unter: www.mdf.brandenburg.de/de/publikationen (03 31) 8 66-6012 oder pressestelle@mdf.brandenburg.de Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Telefon: (03 31) 866-6012 E-Mail: pressestelle@mdf.brandenburg.de Inhalt: Referat 34 Satz: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Druck: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg 5.000 Exemplare 9. überarbeitete Auflage April 2019 Bildnachweis: contrastwerkstatt/fotolia.de; Seite 3: Laurence Chaperon; übrige: Ministerium der Finanzen www.mdf.brandenburg.de www.finanzamt.brandenburg.de www.kinderleicht-brandenburg.de www.steuer-deine-zukunft.de www.25jahre.brandenburg-baut.de facebook.com/finanzministeriumbrandenburg Das Bemühen um eine verständliche Sprache erfordert mitunter Kompromisse zu Lasten juristischer Detailpräzision. Verbindlich für die steuerliche Beurteilung sind deshalb stets nur die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Obwohl diese Broschüre sorgfältig zusammengestellt wurde, kann dennoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Diese Informationsschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer einzelnen Mitglieder zu verwenden.