Fragen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung aus Leistungserbringersicht. Rodgau, 09. November 2018

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Transkript:

Fragen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung aus Leistungserbringersicht Rodgau, 09. November 2018

Einführung Aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 18. Legislaturperiode Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. 2

Einführung Aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 19. Legislaturperiode Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen unserer Gesellschaft. Mit dem Bundesteilhabegesetz haben wir einen wichtigen Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention getan. Seine Umsetzung werden wir in den kommenden Jahren intensiv begleiten und gleichzeitig die Teilhabe weiter fördern. 3

Bundesteilhabegesetz Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu lassen und gleichzeitig zu hoffen, dass sich etwas ändert! - Albert Einstein - Was hat sich geändert und was ist zu tun? 4

CURACON Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis für die Fachleistung (!) Leistungsträger Leistungsberechtigter Leistungserbringungsverhältnis Leistungserbringer 5

CURACON Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis für die Fachleistung (!) Leistungsträger Verwaltungsakt Öffentlich-rechtlicher Vertrag Leistungsberechtigter Zivilrechtlicher Vertrag (Schuldverhältnis) Leistungserbringungsverhältnis Leistungserbringer 6

CURACON Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis Fachleistung (!) wir befinden uns jetzt: Leistungsträger Verwaltungsakt Öffentlich-rechtlicher Vertrag Zivilrechtlicher Vertrag (Schuldverhältnis) Leistungsberechtigter Leistungserbringungsverhältnis Leistungserbringer 7

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Zusammenspiel von Leistungs- und Vergütungsvereinbarung: 125 Abs. 3 S. 1 SGB IX-neu: (3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach 123 Absatz 2 festgelegt. 8

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 18/9522): Die Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer besteht aus zwei Teilvereinbarungen, einer Leistungsvereinbarung (Nummer 1) und einer Vergütungsvereinbarung (Nummer 2), deren Mindestinhalte in den Absätzen 2 und 3 festgelegt sind. Im Rahmen der Vergütungsvereinbarung haben sich die Parteien über die Höhe der Vergütung zu verständigen. Grundlage sind die Inhalte der Leistungsvereinbarung. 9

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Zusammenspiel von Leistungs- und Vergütungsvereinbarung: Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung sind Spiegelbilder voneinander 10

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Zusammenspiel von Leistungs- und Vergütungsvereinbarung: Die Vergütung folgt der Leistung 11

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Zusammenspiel von Leistungs- und Vergütungsvereinbarung: Das Budget bestimmt die Leistung 12

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 18/9522): Mit Satz 3 [ 123] wird klargestellt, dass die Vereinbarung entsprechend dem bisher geltenden Recht der Sozialhilfe nur für künftige Zeiträume abgeschlossen werden darf. Zusammenspiel von Leistungs- und Vergütungsvereinbarung: Es bleibt mithin bei einem prospektiven Vereinbarungssystem. 13

Das neue Vereinbarungsrecht ein roter Faden Neue Vorgaben für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Wirksamkeit der Leistung als neuer Vereinbarungsinhalt gesetzliches Prüfrecht Vergütungskürzung im Falle von Verstößen Schiedsstellenfähigkeit aller Vereinbarungen 14

Das neue Vereinbarungsrecht Vergütungsfindung Geeignete Leistungserbringer Externer Vergleich Vergleichbarkeit Datenbank? Personalaufwendungen 15

Splitting der Fachleistung und existenzsichernden Leistung (Grundsystematik) Trennung von: Fachleistungen SGB IX Existenzsicherung v.a. SGB XII 4. Kapitel Leistungen für: Medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe an Bildung Soziale Teilhabe, u. a. Assistenzleistungen Leistungen für: Notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarf, Regelsatz) Mehrbedarfe Einmalige Bedarfe Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) Fachleistungs-IB Auszahlung an Klienten Zahlung an Leistungserbringer 16

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Das alte ( 75 ff. SGB XII) wie das neue ( 123 ff. SGB IX-neu) Vereinbarungsrecht treffen keine expliziten Regelungen zur Modularisierung; Die Gesamtleistung ebenso wie die einzelnen Teilleistungen müssen im Rahmen der Leistungsvereinbarung so differenziert und einzeln beschrieben werden (Inhalt, Umfang, Qualität, Personal, Wirksamkeit der Leistung etc.) damit die Teilvergütung entsprechend bestimmt und vereinbart werden kann. 17

Modularisierung von Leistungen Verpflegung? Freizeitgestaltung Gesamtleistung und -Vergütung Pflege Reinigung 18

Exkurs 1: Overhead Bedarfe, die in jedem Modul anfallen (z.b. pflegerische, besonderer Betreuungsbedarf) erhöhte Anforderungen an Controlling und Verwaltung: Personalschlüssel Erhöhte Anforderungen an Qualitätsmanagement: vergütungsrelevant V vertragliche Gestaltung mit Leistungsberechtigten etc. 19

Modularisierung von Leistungen Berufsbildungs bereich? Eingangsverfahren Gesamtleistung und -Vergütung Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Weiterentwicklung der Persönlichkeit 20

Mittagsverpflegung Rechtliche Betrachtung zwei Säulen: 42b SGB XII Mehrbedarf für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung 2 SvEV (am 17.05.2018): Sachbezugswert = 3,23 tgl. 9 RBEG (vgl. Drs. 18/9522): Eigenanteil = 1 tgl. 113 Abs. 4 SGB IX-neu Übernahme der Aufwendungen der erforderlichen sächlichen Ausstattung, die personellen Ausstattung und der erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Auszahlung an / Beteiligung von Menschen mit Behinderung Vereinbarung in LV/VV! 21

Herausforderung Einzelverhandlung: Zerlegung einzelner Leistungsbestandteile Prozessidentifikation Steuerung/Controlling Festlegung einzelner Prozessschritte mit Blick auf die Verwendung von Ressourcen Identifikation der Prozessgrenzen Analyse der strategischen Relevanz der Prozesse (Analyse des Verbesserungsbedarfs) Bewirkung eines fundamentalen Wandels (Reengineering) Bestecke, Geschirr 22

Kalkulationsbeispiel: Zerlegung der Grund- und Maßnahmenpauschale sowie des IB Grundproblem: Identifikation der mit der Speisenversorgung anfallenden Aufwendungen Kostenarten: Personalkosten: Speisenzubereitung vs. Unterstützung beim Essen Sachkosten: Zuordnung von Wartungen, Instandhaltungen und Ersatzbeschaffungen für Kücheninfrastruktur; Lebensmitteleinsatz Investitionsanteile: Höhe der im Investitionsbetrag enthaltenen Refinanzierung für Infrastruktur der Küche inkl. Flächennutzung der Speisenversorgung Annäherung an das Problem über Vergütungskalkulation: Personal: Küchendienst: 1,15 VK Hausreinigung: 1,10 VK (Anteil für Küchenreinigung?) Hausmeister: 1,00 VK (Anteil für Wartung und Instandhaltung im Küchenbereich?) Verwaltung: 0,87 VK (Anteil für Administration der Speisenversorgung?) Sachkosten: Lebensmitteleinsatz: 116.000 p. a. Energieeinsatz: 120.000 p.a. (Anteil für Küche?) Wartung, Instandhaltung: 800 p. a. Wirtschaftsbedarf:? 23

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Zusammenspiel von Leistungs- und Vergütungsvereinbarung: Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung sind Spiegelbilder voneinander 24

Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Zusammenspiel von Leistungs- und Vergütungsvereinbarung: Die Leistungsvereinbarung als verschriftlichtes Kalkulationsschema. 25

Zeitschiene: Umsetzung auf Landesebene - Idealfall Landesausführungsgesetz 2018 2019 2020 Verhandlung / Abschluss LRV Verhandlung / Abschluss LV/VV 26

Zeitschiene: Umsetzung auf Landesebene - Störfall Landesausführungsgesetz 2018 2019 2020 Verhandlung / Abschluss LRV Verhandlung / Abschluss LV/VV 27

Zeitschiene: Umsetzung auf Einrichtungsebene Deadlines Handlungsbedarfe unabhängig von Vorgaben auf Landesebene Mehr zu den to do s in der Abschlussrunde! 28

Das Merkwürdige an der Zukunft ist wohl die Vorstellung, dass man unsere Zeit einmal die gute alte Zeit nennen wird. Ernest Hemingway 29

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 30

KONTAKT Christiane Hasenberg Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht CURACON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 04331/77004850 0151/42624700 christiane.hasenberg@curacon-recht.de 31

Wichtige Hinweise zu Haftungsverhältnissen und Allgemeinen Auftragsbedingungen Diese Präsentation wurde ausschließlich für die Schulungsteilnehmer erstellt. Diese Präsentation darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Curacon anderen Personen zugänglich gemacht, im Ganzen oder teilweise zitiert oder veröffentlicht werden. Curacon übernimmt für diese Präsentation keine Verpflichtung und Haftung gegenüber den Schulungsteilnehmern oder anderen Personen. Wir weisen explizit darauf hin, dass im Falle der nicht autorisierten Verwendung der Präsentation durch Dritte wir diesen gegenüber keinerlei Verpflichtung und Haftung übernehmen und die Verantwortung ausschließlich bei diesen Dritten liegt, ob sie Informationen, die ihnen zugänglich gemacht werden, als für ihre Zwecke tauglich erachten. Die Verwendung unserer beruflichen Äußerungen zu Werbezwecken ist unzulässig. In den Fällen, in denen unsere Präsentation mit anderen Berichten oder Aussagen verbunden wird, übernehmen wir keine Verpflichtung und Haftung für Berichte oder Aussagen anderer Personen. Die vorliegende Präsentation ist unabhängig vom Inhalt solcher und anderer Untersuchungen oder Darstellungen zu sehen. Wir weisen darauf hin, dass die Verantwortung für die erfolgreiche Umsetzung der Schulungsinhalte allein bei den Schulungsteilnehmern verbleibt. Die Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf aus berufsrechtlichen Gründen nicht die Rolle eines unternehmerischen Entscheiders übernehmen. Im Übrigen gelten für diesen Auftrag, auch im Verhältnis zu Dritten, die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017. 32

Wichtige Hinweise zu Haftungsverhältnissen und Allgemeinen Auftragsbedingungen 33