Zulassungsantrag der VIVA Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm VIVA. Aktenzeichen: KEK 751. Beschluss

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Anzeige einer mittelbaren Veränderung bei der VH-1 Television GmbH & Co. ohg. Aktenzeichen: KEK 031. Beschluß

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 347. Beschluss

Zulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV. Aktenzeichen: KEK 879. Beschluss

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen KEK 021

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Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 670. Beschluss

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Zulassungsantrag der Passion GmbH für das Fernsehprogramm Passion. Aktenzeichen: KEK 391. Beschluss

K E K. Pressemitteilung 12/ Sitzung der KEK am Wahl zum Vorsitz der KEK am 10. November 2009 in Potsdam

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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss

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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG. Aktenzeichen: KEK 693. Beschluss

der MUC Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zeljko Karajica, Am Moosfeld 37, München,

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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der Motor Presse TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 806. Beschluss

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Transkript:

Zulassungsantrag der VIVA Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm VIVA Aktenzeichen: KEK 751 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIVA Media GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Ligtvoet und Heike Leidiger, Stralauer Allee 6, 10245 Berlin, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms VIVA hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 17.07.2013 in der Sitzung am 12.11.2013 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Prömmel (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Der von der VIVA Media GmbH mit Schreiben vom 12.07.2013 bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms VIVA stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige Die VIVA Media GmbH hat mit Schreiben vom 12.07.2013 bei der LfM beantragt, die zuletzt mit Bescheid vom 24.11.2008 erteilte und zum 02.12.2013 auslaufende Zulassung für das bundesweit verbreitete Spartenprogramm VIVA um fünf Jahre zu verlängern. Die LfM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 17.07.2013 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Das Spartenprogramm VIVA ist mit den inhaltlichen Schwerpunkten Musik und Entertainment auf die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen ausgerichtet. Gesendet werden unter anderem aktuelle Musikvideos, Entertainment-Shows rund um Stars, Lifestyle, Fashion und Musik sowie Fiction- und Reality-Formate. 2.2 VIVA wird frei empfangbar digital über Satellit (Astra), die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH ( Kabel Deutschland ), der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der Kabel Baden- Württemberg GmbH, der Primacom Berlin GmbH ( Primacom ), der Tele Columbus GmbH ( Tele Columbus ), im Rahmen des KabelKiosk-Angebots der Eutelsat visavision GmbH ( Eutelsat ) sowie terrestrisch (DVB-T) verbreitet. Zudem wird das Programm über die IPTV-Plattformen der Deutschen Telekom GmbH ( Telekom ), der Vodafone D2 GmbH und der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ( Telefónica ) verbreitet. 2.3 Plattformverträge XXX 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gegenstand der VIVA Media GmbH ist nach deren Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 23.02.2010 der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere im Bereich der Medien ( 2 Abs. 1). Wie die KEK be-

3 reits mit Beschluss vom 10.05.2011 i. S. VIVA, AZ.: KEK 648, I 3.1, festgestellt hat, ist der Unternehmensgegenstand der VIVA Media GmbH auf die neue Aufgabenstellung als Veranstalterin zu erstrecken. 3.2 Viacom, Inc. Sämtliche Geschäftsanteile der VIVA Media GmbH werden von der Viacom Holdings Germany LL.C. ( Viacom Holdings ), USA, gehalten. Die Viacom Holdings ist eine %ige Tochtergesellschaft der Viacom International, Inc., New York/USA, welche zudem sämtliche Anteile an der MTV Networks Europe, L.P., London, hält. Die MTV Networks Europe, L.P. veranstaltet auf Grundlage von Lizenzen des OFCOM die englischsprachigen Musikprogramme MTV Hits, MTV Dance, MTV Music, MTV ROCKS, MTV Live HD, VH-1 Classic und VH-1 Europe. Diese Programme sind auch in Deutschland bundesweit empfangbar. Die Viacom International, Inc. steht ihrerseits vollständig im Besitz der Konzernobergesellschaft Viacom, Inc., ebenfalls mit Sitz in New York. Der Viacom-Konzern zählt mit einem Gesamtumsatz von rund 13,9 Mrd. US-Dollar im Jahr 2012 zu den weltweit größten Medienunternehmen. Kerngeschäftsfeld ist die Produktion und der Vertrieb von Kinofilmen und Fernsehprogrammen, insbesondere unter den Marken MTV und Nickelodeon (vgl. Viacom Inc. Annual Report 2012, FORM 10-K, S. 1, 2 und 36). Die Viacom, Inc. wird von der National Amusements, Inc., Dedham, Massachusetts/USA und deren Tochtergesellschaft NAIRI, Inc. kontrolliert. Seit der letzten Entscheidung der KEK i. S. VIVA (Beschluss vom 10.05.2011, Az.: KEK 648) haben sich die Kapital- und Stimmrechtsanteile der Gesellschafter der Viacom, Inc. geringfügig verändert. Die National Amusements, Inc. hat nunmehr unmittelbar und mittelbar 79,4 % der Stimmrechte (gegenüber zuletzt 79,7 %) inne und hält 8,22 % (gegenüber zuletzt 6,9 %) der Kapitalanteile. Die National Amusements, Inc., nach eigenen Angaben einer der weltgrößten Kinobetreiber, wird selbst wiederum vollständig von der Familie Redstone kontrolliert. Sumner M. Redstone ist dabei Mehrheitsaktionär der National Amusements, Inc. 11,3 % (gegenüber zuletzt 11,1 %) der Stimmrechte und 1,16 % (gegenüber zuletzt 1 %) der Kapitalanteile der Viacom, Inc. entfallen auf Mario Gabelli, der die genannten Beteiligungen im Wesentlichen über die ihm zurechenbaren Gesellschaften Gabelli Funds, Inc. und Gamco Asset Management, Inc. hält. Die übrigen Kapitalanteile und Stimmrechte befinden sich in Streubesitz.

4 3.3 Übersicht über die Beteiligungsstruktur Familie Redstone National Amusements, Inc. Mario J. Gabelli Streubesitz 79,4* (Z) 11,3* (Z) 9,3* Viacom, Inc. Viacom International, Inc. Viacom Holdings Germany LL.C. 49 VIVA VIVA Media GmbH 51 MTV MTV Brand New Nickelodeon (Comedy Central)*** NICK Jr. Nicktoons VIMN Germany GmbH MTV Hits** MTV Dance** MTV Music** MTV ROCKS** MTV Live HD** VH-1 Classic** VH-1 Europe** MTV Networks Europe, L.P. Veranstalter, dessen Programm Viacom zuzurechnen ist *: von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte **: englischsprachige Programme auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM ***: seit Januar 2009 wird Comedy Central nur noch als Fensterprogramm im Rahmen des Programms Nickelodeon verbreitet Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin wird das von ihr veranstaltete Programm VIVA gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zugerechnet. Den ihr übergeordneten Konzerngesellschaften bis zur Konzernspitze Viacom, Inc. ist das Programm gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i.v.m. 16 AktG zuzurechnen. Gleiches gilt für die von der MTV Networks Germany GmbH veranstalteten Programme MTV, MTV Brand New, Nickelodeon/Comedy Central, NICK Jr. und Nicktoons. Ferner werden der Viacom International, Inc. und der Viacom, Inc. die von der Tochtergesellschaft MTV Networks Europe veranstalteten englischsprachigen, auch in Deutschland empfangbaren Programme MTV Hits, MTV Dance, MTV Music, MTV ROCKS, MTV Live HD, VH-1 Classic und VH-1 Europe zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV, 16 AktG). Die genannten Programme sind allen im Viacom-Konzernverbund stehenden Gesellschaften und damit auch der VIVA Media GmbH sowie der MTV Networks Germany GmbH zuzurechnen (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 2.2 Die von der Antragstellerin hinsichtlich der Verbreitung des Programms VIVA vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die eine Einflussnahme auf wesentliche Entscheidungen über die Programmgestaltung eröffnen. Eine Zurechnung des Programms zu Plattformbetreibern gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV kommt daher nicht in Betracht. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.07.2013 die Zuschaueranteile für die

6 der Viacom-Gruppe zuzurechnenden Programme übermittelt. Danach betragen die Zuschaueranteile in dem maßgeblichen Referenzzeitraum von Juli 2012 bis Juni 2013 insgesamt 1,6 %. Zuschaueranteile in % Juli 2012 bis Juni 2013 VIVA 0,5 MTV 0,0 MTV Brand New 0,0 Nickelodeon 0,7 Comedy Central 0,4 MTV Hits (engl.) 0,0 MTV Dance (engl.) 0,0 MTV Music (engl.) 0,0 MTV Rocks (engl.) 0,0 MTV Live HD (engl.) 0,0 Viacom-Gruppe 1,6 Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK- Marktanteile ), Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, repräsentativ für 35,86 Mio. Fernsehhaushalte in Deutschland einschließlich EU-Haushalte, Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom 12.07.2013, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope. Für die Programme Nick Jr., Nicktoons, VH-1 Classic und VH-1 Europe hat die Antragstellerin kein Zuschaueranteile vorgelegt. Bei der zuletzt durch die KEK erfolgten Prüfung der Viacom-Gruppe (Az.: KEK 648) lagen die Zuschaueranteile der genannten Programme jeweils unterhalb der Ausweisgrenze. Es ist nach der Entwicklung der Zuschaueranteile im Übrigen nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich wesentliche Veränderungen eingetreten sind. Medienkonzentrationsrechtlich relevante Schwellen werden von der Viacom-Gruppe in jedem Fall nicht erreicht oder überschritten.

7 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms VIVA stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Prömmel Müller-Terpitz Bauer Dörr Fuchs Gounalakis Hege Hornauer Mailänder Sagurna Schwarz Thaenert