Empfehlung Nummer 7 und Nummer 8 des Normen kontroll - rats Genehmigungspflicht von kleineren örtlichen Brauchtumsveranstaltungen

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5961 21. 03. 2019 Antrag der Abg. Rainer Hinderer u. a. SPD und Stellungnahme des Staatsministeriums Empfehlung Nummer 7 und Nummer 8 des Normen kontroll - rats Genehmigungspflicht von kleineren örtlichen Brauchtumsveranstaltungen und Anforderungen an die Genehmigung von Veranstaltungen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Landesregierung den Begriff kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen gemäß 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert; 2. ob die Landesregierung die Auffassung des Normenkontrollrats teilt, wonach der Begriff kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung zu Unsicherheiten bei den Verbänden hinsichtlich der Genehmigungspflicht einer Veranstaltung führt; 3. inwiefern die Landesregierung die Empfehlung des Normenkontrollrats teilt, dass das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration und das Minis - terium für Verkehr in Form eines Erlasses Vorgaben zur Auslegung des Begriffs kleinere örtlichen Brauchtumsveranstaltungen machen sollen, um eine landeseinheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Regelungen zu gewähr - leisten; 4. wie die Landesregierung den Vorschlag des Normenkontrollrats beurteilt, bei kleineren Veranstaltungen statt einer Erlaubnispflicht eine Meldepflicht ge - nügen zu lassen; 5. welche rechtlichen Möglichkeiten die Landesregierung sieht, bei kleineren Ver - anstaltungen statt einer Erlaubnispflicht eine Meldepflicht genügen zu lassen; Eingegangen: 21. 03. 2019 / Ausgegeben: 29. 04. 2019 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

6. wie sie die Empfehlung des Normenkontrollrats beurteilt, für Veranstaltungen, die im Wesentlichen in gleichbleibender Form durchgeführt werden, Genehmigungen mit bis zu einer Laufzeit von fünf Jahren zu erteilen; 7. wie sie die Empfehlung des Normenkontrollrats beurteilt, einheitliche Vorgaben zur Erstellung von Sicherheitskonzepten sowie für sonstige Auflagen bei Veranstaltungen zu machen; 8. inwiefern die Interessen des Ehrenamts in dem vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration entwickelten Handlungsleitfaden zum Schutz von Veranstaltungen berücksichtigt werden; 9. welche Vorschläge der Handlungsleitfaden zum Schutz von Veranstaltungen hinsichtlich der einheitlichen Erstellung von Sicherheitskonzepten enthält; 10. welche Möglichkeiten sie sieht, um einheitliche Vorgaben zur Erstellung von Sicherheitskonzepten sowie für sonstige Auflagen bei Veranstaltungen zu machen. 21. 03. 2019 Hinderer, Binder, Stickelberger, Rivoir, Dr. Weirauch SPD Begründung Der Normenkontrollrat hat in seiner Empfehlung Nummer 7 in seinem Bericht Bürokratieabbau gemeinsam einfach vorgeschlagen, den in 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwendeten Begriff kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen im Wege eines Erlasses landeseinheitlich zu definieren. Außerdem schlägt er vor, bei kleineren Veranstaltungen auf eine Erlaubnispflicht zu verzichten. Der Normenkontrollrat hat in seiner Empfehlung Nummer 8 in seinem Bericht Bürokratieabbau gemeinsam einfach vorgeschlagen, Vorgaben für Genehmigungen und Sicherheitskonzepte stärker zu standardisieren und landesweit zu vereinheitlichen. Außerdem schlägt er vor, Genehmigungen für Brauchtumsveranstaltungen, sofern diese über mehrere Jahre gleichbleibend sind, für mehrere Jahre beantragen zu können. 2

Stellungnahme Mit Schreiben vom 12. April 2019 Nr. I-500.11 nimmt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration sowie dem Ministerium für Verkehr zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Landesregierung den Begriff kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen gemäß 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert; Zu 1.: Derzeit besteht keine landesweit gültige Definition von kleinen örtlichen Brauchtumsveranstaltungen. 2. ob die Landesregierung die Auffassung des Normenkontrollrats teilt, wonach der Begriff kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung zu Unsicherheiten bei den Verbänden hinsichtlich der Genehmigungspflicht einer Veranstaltung führt; 3. inwiefern die Landesregierung die Empfehlung des Normenkontrollrats teilt, dass das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration und das Minis - terium für Verkehr in Form eines Erlasses Vorgaben zur Auslegung des Begriffs kleinere örtlichen Brauchtumsveranstaltungen machen sollen, um eine landeseinheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Regelungen zu gewähr - leisten; 4. wie die Landesregierung den Vorschlag des Normenkontrollrats beurteilt, bei kleineren Veranstaltungen statt einer Erlaubnispflicht eine Meldepflicht ge - nügen zu lassen; 5. welche rechtlichen Möglichkeiten die Landesregierung sieht, bei kleineren Ver - anstaltungen statt einer Erlaubnispflicht eine Meldepflicht genügen zu lassen; Zu 2. bis 5.: Die Landesregierung teilt die Auffassung des Normenkontrollrates BW, dass kleinere Veranstaltungen so weit wie möglich von bürokratischen Anforderungen entlastet werden sollten. Am 11. März 2019 fand die zweite Sitzung des MD-Ausschusses Bürokratieabbau statt. Der MD-Ausschuss hat beschlossen, dass die Landesregierung ein Arbeitsprogramm zum Bürokratieabbau erarbeitet und dem Kabinett zur Beschluss - fassung vorlegen wird. In diesem Rahmen wird die Landesregierung auch entsprechende Entlastungsmöglichkeiten für kleinere Veranstaltungen prüfen. Nach Auffassung der Landesregierung kann jedoch vor dem Hintergrund der mannigfaltigen Ausprägung von (Brauchtums-)Veranstaltungen sowie unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten und der damit verbundenen individuellen Beurteilung der Gefährdungslage von einer Genehmigungspflicht bei kleineren örtlichen Brauchtumsveranstaltungen lediglich bei Vorliegen enger Voraussetzungen wie bspw. einer geringen Teilnehmerzahl sowie keiner nennenswerten Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum abgesehen werden. Durch die grundsätzliche Genehmigungspflicht von Veranstaltungen wird sichergestellt, dass die Expertise der zuständigen Behörden bereits im Genehmigungsverfahren einbezogen und damit die jeweils spezifischen Gegebenheiten und ggf. vorliegenden Gefahrenaspekte lageorientiert bspw. durch einen Erlass von Auflagen berücksichtigt werden können. 3

Der Landesregierung ist die Brauchtumspflege ein großes Anliegen. Deshalb wurde auf Initiative des Innenministers Strobl ein Runder Tisch zum Thema Jedem zur Freud, niemand zum Leid eingerichtet, der im Mai und im Oktober 2018 bereits stattgefunden hat und in diesem Jahr weitergeführt werden soll. Teilgenommen haben (teils in wechselnder Besetzung) der Präsident der Vereinigung Schwäbisch-Alemannischer Narrenzünfte e. V. Roland Wehrle, verschiedene Vertreter der einzelnen Narrenzünfte, Vertreter des Innenministeriums aus den Bereichen Sicherheit und Feuerwehr, Vertreter des Staatsministeriums, Verkehrsminis - teriums, Wissenschaftsministeriums, Wirtschaftsministeriums sowie Vertreter der kommunalen Landesverbände, beispielsweise Frau Oberbürgermeisterin a. D. Gudrun Heute-Bluhm, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städtetages. Moderiert wurden die Runden Tische von Minister Strobl bzw. Staatssekretär Würtenberger. Kern der Gespräche waren die Möglichkeit einer einheitlichen landesweiten Genehmigungserteilung gem. 29 StVO vor Ort, Bürokratieabbau, Aufwand für Ehrenamtliche, Sicherheits- und Brandschutzfragen sowie Fragen des Datenschutzes. Diese Themen wurden aufgegriffen und entsprechend der Zuständigkeit an die Spitzen der kommunalen Landesverbände, die Ersten Landesbeamten sowie an den Normenkontrollrat weitergetragen. Die datenschutzrechtlichen Fragen wurden in einer auf Vermittlung des Innenministeriums durchgeführten Veranstaltung der Fastnachtsverbände mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit aufgegriffen. Auch im Bundesrat engagierte sich Baden-Württemberg für diverse Vereinfachungen im Datenschutz für Vereine und Ehrenamtliche. 6. wie sie die Empfehlung des Normenkontrollrats beurteilt, für Veranstaltungen, die im Wesentlichen in gleichbleibender Form durchgeführt werden, Genehmigungen mit bis zu einer Laufzeit von fünf Jahren zu erteilen; Zu 6.: Die Empfehlung des Normenkontrollrats, eine Genehmigung von Brauchtumsveranstaltungen, die über mehrere Jahre im Wesentlichen gleichbleibend sind, mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu erteilen, wird seitens der Landesregierung kritisch gesehen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die erforder - lichen Maßnahmen und Auflagen durch die Genehmigungsbehörden jeweils in Abhängigkeit von der aktuellen Gefährdungsbewertung festgelegt. Innerhalb eines Zeitraums von mehreren Jahren können sich sowohl die Gefährdungs- als auch die Rechtslage maßgeblich ändern, was das Erfordernis einer Anpassung von Maßnahmen und Auflagen nach sich ziehen kann. 7. wie sie die Empfehlung des Normenkontrollrats beurteilt, einheitliche Vor - gaben zur Erstellung von Sicherheitskonzepten sowie für sonstige Auflagen bei Veranstaltungen zu machen; 10. welche Möglichkeiten sie sieht, um einheitliche Vorgaben zur Erstellung von Sicherheitskonzepten sowie für sonstige Auflagen bei Veranstaltungen zu machen. Zu 7. und 10.: Hinsichtlich der Empfehlung, eine Standardisierung von Vorgaben für Genehmigungen bzw. Sicherheitskonzepte vorzunehmen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass eine lageorientierte Ausgestaltung von Kriterien und Auflagen im Genehmigungsverfahren zu gewährleisten ist, um spezifische Gefährdungsaspekte jeweils ausreichend berücksichtigen zu können. Ermessensspielräume der Genehmigungsbehörden sind insofern auch weiterhin erforderlich. 4

8. inwiefern die Interessen des Ehrenamts in dem vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration entwickelten Handlungsleitfaden zum Schutz von Veranstaltungen berücksichtigt werden; 9. welche Vorschläge der Handlungsleitfaden zum Schutz von Veranstaltungen hinsichtlich der einheitlichen Erstellung von Sicherheitskonzepten enthält; Zu 8. und 9.: Der Handlungsleitfaden zum Schutz von Veranstaltungen wird derzeit noch abgestimmt und liegt noch nicht vor. In dem Leitfaden werden u. a. Vorschläge zu Inhalten von Sicherheitskonzepten aufgenommen. Zu den detaillierten Inhalten können vor Fertigstellung jedoch noch keine Aussagen gemacht werden. Schopper Staatsministerin 5