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Transkript:

Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Dinar (pl. Dinara) = 100 Para (ISO-Code: RSD) Landeswährung Mattig Management Partners www.mattig-management.ch

Die Gesellschaftsformen Eigene Rechtspersönlichkeit Körperschaftssteuer - Offene Handelsgesellschaft (o. d.) 10 % - KG (k. d.) 10 % Juristische Person Körperschaftssteuer - Aktiengesellschaft (a. d.) 10 % - GmbH (d. o. o.) 10 % Betriebsstätte ausländischer Steuerpflichtiger (keine Rechtspersönlichkeit) Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Einzelunternehmen Abhängig, ob Einzelunternehmen oder mit eigener Rechtspersönlichkeit Zurzeit keine Information

Das Sozialvorsorgesystem Unselbstständige Arbeit Für die Beitragsfestsetzung gibt es Unter- und Obergrenzen Vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen zu tragen und vom Arbeitgeber abzuführen - Rentenversicherung und Invalidenversicherung 11.00 % - Krankenversicherung 6.15 % - Arbeitslosenversicherung 0.75 % - Gesamt je 17.90 % - Gesamtbelastung (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) 35.80 % Nicht unselbstständige Personen je doppelte Beiträge, zusammen 35.80 %

Die Steuern Körperschaftssteuer Einkommenssteuer Umsatzsteuer Grundbesitzsteuer Schenkungs- und Erbschaftssteuer Steuer auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände Grundbesitz, Beteiligungsrechte an juristischen Personen, Recht an geistigem Eigentum usw. (siehe Auflistung im Property Tax Law) Stempelsteuer Verbrauchssteuern Mineralöl, Alkohol, Tabakprodukte, Softdrinks und Kaffee

Subjektive Steuerpflicht Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen - Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder mindestens 183 Tage Aufenthalt im Kalenderjahr - Oder einem Mittelpunkt der Geschäftsinteressen (centre of business) oder wesentlichen Lebensinteressen in Beschränkte Steuerpflicht mit ihren inländischen Einkünften - Ohne Wohnsitz, Betriebsstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt Juristische Person Unbeschränkte Steuerpflicht auf Welteinkommen - Sitz oder Geschäftsführung im Inland Beschränkte Steuerpflicht mit Einkommen aus inländischen Quellen - Betriebsstätte

Die Steuersätze Einkommenssteuer, zweistufig Unterjährig: - Lohnsteuer 12 % - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 10 % - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 14 % - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 20 % - Einkünfte aus (Kapital)Vermögen 10 % - Lizenzeinnahmen 20 % - Veräusserungsgewinne 10 % - Sonstige Einkünfte 20 % - Bestimmte Steuervorauszahlungen Endjährig: - Ab einem bestimmten Einkommensbetrag - Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Einkommen) (progressiver Satz) 10 15 %

Die Steuersätze Körperschaftssteuer (allgemeiner linearer Satz) 10 % Umsatzsteuer - Normalsatz 18 % - Ermässigter Steuersatz (Grundnahrungsmittel u. a.) 8 % - Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (Banktransaktionen und -Dienstleistungen, Umsätze mit Grund und Boden, Miete von Wohnungen und Geschäftslokalen) - Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (Export u. ä.) - Umsatzgrenze für Kleinunternehmer: RSD 4 Mio. Stempelsteuer - Richtet sich nach dem Wert des Dokuments oder Flat Rate Verbrauchssteuern Diverse Sätze

Die Steuersätze Grundbesitzsteuer - Juristische Personen (Bemessungsgrundlage ist der Buchwert zum 31. 12. des Vorjahrs) 0.4 % - Natürliche Personen (progressiv) 0.4 2.0 % Steuer auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (Grundbesitz, Beteiligungsrechten an juristischen Personen, Recht an geistigem Eigentum usw.) - Juristische und natürliche Personen 2.5 % Schenkungs- und Erbschaftssteuer - Natürliche Personen 1.5 2.5 %

Die Gewinnausschüttungen Inländische Dividenden und Ausschüttungen - An inländische Gesellschaft Steuerfrei - An Ausländer unterliegen der Quellenvesteuer (vorbehaltlich DBA) 20 % Ausländische Dividenden und Ausschüttungen Steuerpflichtig - Aber Schachtelprivileg (mind. 25 % und 1 Jahr Haltefrist) für Ausschüttungen ausländischer Töchter an inländische Muttergesellschaft besteht die Möglichkeit eines Tax Credit für bezahlte ausländische Steuer Kapitalgewinne - An Inländer 10 % - An Ausländer (Quellensteuer) 20 %

Quellensteuern (vorbehaltlich DBA) Empfänger ausländische Person 20 % Quellensteuer auf Zahlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Das Steuerrecht Verbundenes Unternehmen Ein Unternehmen gilt als verbunden, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, - die Unternehmensentscheidungen eines anderen Unternehmens zu beeinflussen oder zu kontrollieren - oder wenn es mit mindestens 50 % am anderen Unternehmen beteiligt ist. Gesellschafterdarlehen - Zinsen und ähnliche Ausgaben an ein verbundenes Unternehmen sind nur abzugsfähig, wenn die Darlehen nicht grösser als das Vierfache des Eigenkapitals. - Die Angemessenheit der Zinshöhe muss mittels des Fremdvergleichsgrundsatzes nachgewiesen werden. Transferpreise - Fremdvergleichsgrundsatz und Hinzurechnungsgrundsatz - Es gibt keine besonderen Dokumentationsbestimmungen.

Das Steuerrecht Verlustvortrag - Verluste, die aus dem laufenden Geschäftsbetrieb stammen, sind 5 Jahre vortragsfähig. - Vermögensverluste können mit Kapitalgewinnen ausgeglichen und 5 Jahre vorgetragen werden. - Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Anrechnung ausländischer gezahlter Steuer (Tax Credit) Ist möglich bis zur Höhe des Betrags, der nach serbischem Steuerrecht auf das ausländische Einkommen zu zahlen wäre. Schachtelprivileg (mind. 25 % und 1 Jahr Haltefrist) Für Ausschüttungen ausländischer Töchter an inländische Muttergesellschaft besteht die Möglichkeit eines Tax Credit für bezahlte ausländische Steuer.

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Unbeschränkte Steuerpflicht Ein Mittelpunkt der Geschäftsinteressen (centre of business) begründet keine Ansässigkeit für natürliche Personen. Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden aus - Grundsatz 15 % (Entlastung um 5 %) - Beteiligungen ab 20 % 5 % (Entlastung um 15 %) Zinsen aus - Grundsatz 10 % (Entlastung um 10 %) Lizenzgebühren aus - Grundsatz 10 % (Entlastung um 10 %)

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Methodenartikel Bezüge aus an eine in der Schweiz ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag (Für Dividenden an schweizerische Gesellschaften Beteiligungsabzug nach DBG) Bezüge aus der Schweiz an eine in ansässige Person - Anrechnung Quellensteuer auf Antrag

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Das DBA mit dem ehemaligen Jugoslawien gilt gemäss Bekanntmachung vom 20. 3. 1997 weiter. Unbeschränkte Steuerpflicht Ein Mittelpunkt der Geschäftsinteressen (centre of business) begründet keine Ansässigkeit für natürliche Personen. Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden aus - Grundsatz 15 % (Entlastung um 5 %) Zinsen aus - Grundsatz: Nur im Ansässigkeitsstaat, bei Betriebsstätte, wenn die Zinsen dieser zuzurechnen sind, im Belegenheitsstaat Lizenzgebühren aus - Grundsatz 10 % (Entlastung um 10 %)

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Methodenartikel Bezüge aus an eine in Deutschland ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Bei Lizenzgebühren, Aufsichtsratsvergütungen und andere, Künstler-, Sportlervergütungen: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Deutschland an eine in ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Unbeschränkte Steuerpflicht Ein Mittelpunkt der Geschäftsinteressen (centre of business) begründet keine Ansässigkeit für natürliche Personen. Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung wenn länger als 12 Monate - Vollmachtsvertreter Dividenden aus - Grundsatz 15 % (Entlastung um 5 %) - Beteiligungen ab 25 % 5 % (Entlastung um 15 %) Zinsen aus - Grundsatz 10 % (Entlastung um 15 %) Lizenzgebühren aus - Urheberrechte 5 % (Entlastung um 15 %) - Patente, Marken, Muster, Modellen, Plänen und sonstiges Know-how 10 % (Entlastung um 10 %)

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Methodenartikel Bezüge aus an eine in Österreich ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräusserungsgewinne, Ruhegehälter: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Österreich an eine in ansässige Person - Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

Doppelbesteuerungsabkommen Fürstentum Liechtenstein Es besteht kein DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein.

Hauptsitz Schweiz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Tel +41 (0)41 819 54 60 Fax +41 (0)41 819 54 61 info@mattig-management.ch www.mattig-management.ch Mattig Management Partners Mattig Management Partners 1 Hauptsitz Schweiz Schwyz 1 Sitz Schweiz Pfäffikon SZ 2 Sitz Österreich Wien 3 Sitz Slowakei Bratislava 4 Sitze Rumänien Bukarest, Timisoara 5 Sitz Bulgarien Sofia 6 Sitz Albanien Tirana 7 Sitz Deutschland Ingolstadt 1 7 8 2 11 9 3 10 12 13 14 6 15 16 4 5 17 Betreute Gebiete 8 Tschechische Republik 9 Polen 10 Ungarn 11 Kroatien 12 Bosnien und Herzegowina 13 14 Montenegro 15 Mazedonien 16 Griechenland 17 Republik Moldau Wir sind eine unabhängige Unternehmensberatung. Gemeinsam mit unseren Kunden entwickeln wir nach haltig erfolgreiche Strategien zur Kostenoptimierung und Ertragssteigerung. Hierzu zählen insbesondere das Identifizieren und Nutzen von Wachstumspotenzialen in neuen Märkten. Unseren Marktauftritt in Südosteuropa bauen wir kontinuierlich aus. Derzeit sind wir mit eigenen Sitzen in der Schweiz, Österreich, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Albanien sowie in Deutschland präsent. Wir offerieren ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Strategieberatung, Corporate Finance sowie Projektmanagement und -entwicklung. Unsere Mitarbeitenden an allen Sitzen sprechen deutsch. Die Informationen in den vor liegenden «Grundzügen des Rechtssystems» eignen sich nicht als Grundlage für steu erliche und / oder rechtliche Gestaltungen. Änderungen vorbehalten. Die Haftung wird aus geschlossen.