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Transkript:

SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1849/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 3., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 4., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-4: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 936/07 - g e g e n Arbeitsgemeinschaft im Landkreis Cloppenburg, Pingel-Anton-Platz 5, 49366 Cloppenburg, - 698 - K 89/07 - Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Oldenburg - 44. Kammer - am 1. November 2007 durch die Richterin Dr. Kuhn - Vorsitzende - beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18. Oktober 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

- 2 - G r ü n d e : I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 gemäß Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007. Die 1984 geborene Antragstellerin zu 1) lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) und 3), sowie dem Vater des Antragstellers zu 3), Herrn, dem Antragsteller zu 4). Die Antragsteller steten im Bezug laufender Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 604,82 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 13. August 2007 wurde der Anspruch der Antragsteller auf Arbeitslosengeld (Alg) II für die Monate November und Dezember 2007 neu berechnet und in Höhe von 487,00 EUR monatlich festgesetzt. Hintergrund der Änderung ist der Umzug der Antragsteller zum 1. November 2007 in eine neue Wohnung. Mit Schreiben vom 29. August 2007 wurde dem Antragsteller zu 4) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine Arbeit als Produktionshelfer bei der Firma GmbH & Co KG angeboten. Am 10. September 2007 lehnte der Antragsteller zu 4) die angebotene Tätigkeit mit der Begründung ab, dass er selbständig sei und nicht nebenbei arbeiten möchte. Daraufhin senkte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 das dem Antragsteller zu 4) zustehende Alg II für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 teilweise unter Beschränkung auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ab. Hiergegen erhoben die Antragsteller fristgerecht mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 Widerspruch: Zum einen sei nicht nachvollziehbar, warum der Bescheid - was insofern unstreitig ist - nicht an den eigentlich von der Sanktion betroffenen Antragsteller zu 4), sondern an die Antragstellerin zu 1) gerichtet wurde. Überdies stelle die von dem Antragsteller zu 4) ausgeübte selbständige Tätigkeit einen schützenswerten Grund dar, das Arbeitsangebot der Fa. vom 29. August 2007 nicht anzunehmen. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden. -3-

- 3 - Am 18. Oktober 2007 haben sich die Antragsteller mit der Bitte um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht (SG) Oldenburg gewandt. Ihre bisherigen Ausführungen ergänzend machen sie geltend, dass der angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 2007 bereits auf formellen Gründen nicht geeignet sei, eine Sanktion gegenüber dem Antragsteller zu 4) auszusprechen, da er an die Antragstellerin zu 1) gerichtet wurde. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft habe jedoch einen individuellen Anspruch. Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Oktober 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zutreffend sei zwar, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aufgrund des Individualisierungsgrundsatzes an denjenigen zu richten sind, demgegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Für eine wirksame Bekanntgabe reiche jedoch aus, dass - wie hier - dem betroffenen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über den vermuteten Vertreter nach 38 SGB II als Empfangsbevollmächtigten der Bescheid bekannt gegeben wird und sich aus dem Inhalt des Bescheides eindeutig schließen lasse, wer inhaltlich Adressat und von der Entscheidung betroffen sein soll. In diesen Fällen führe der tatsächliche Zugang beim Inhaltsadressaten zu einer wirksamen Bekanntgabe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die die Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. Das Begehren der Antragsteller ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, denn gemäß 39 Nr. 1 SGB II hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wir- - 4 -

- 4 - kung. 39 SGB gilt seinem Wortlaut nach für sämtliche - belastenden - Entscheidungen, die sich auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, K 39 Rdnr. 44). Der Antrag ist begründet, denn der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007 wird nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen und summarischer Prüfung Erfolg haben und rechtfertigt deshalb den Vorrang des privaten Interesses der Antragsteller an der vorläufigen Weitergewährung der SGB II - Leistungen für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 bzw. an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Vollziehung der getroffenen Entscheidung. Denn gegenüber dem Antragsteller zu 4) ist bisher kein Sanktionsbescheid ergangen: Rechtsgrundlage für die Absenkung der Alg-Il-Leistungen bildet 31 Abs. 1 Nr. 1 c SGB II. Danach wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes tritt die Kürzung kraft Gesetzes ein, die aber der Umsetzung durch einen Verwaltungsakt bedarf. Ob der Sanktionsbescheid konstitutiv ist oder nur die bereits kraft Gesetzes bewirkte Kürzung deklaratorisch umsetzt, ist streitig (siehe hierzu ausführlich Winkler in: Gagel, SGB III mit Kommentar zum SGB II, 31 SGB II Rdnr. 186). Nach 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II beginnt der Zeitraum der Kürzung mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Kürzung mit Bescheid festgestellt worden ist. In dem Feststellungsbescheid muss geregelt sein, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die bewilligten Leistungen gekürzt werden. Neben Abs. 6 als der spezielleren Vorschrift ist 48 SGB X nicht anzuwenden. Der Bescheid wird nach 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Bekanntgabe wirksam. Bei der Versendung mit der Post gilt der Brief am dritten Tag nach der Übergabe an die Post als zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen ( 37 Abs. 2 SGB X). Der Bescheid ist nicht an den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft zu richten, sondern an den Betroffenen, dessen Leistung gekürzt wird (vgl. Winkler, a.a.o., 31 SGB II Rdnr. 188 mit Verweis auf SG Mainz, Beschluss vom 29. Juni 2005-5 10 ER 61/05 AS). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Oktober 2007 fehlerhaft, denn die Antragsgegnerin hat hierin den falschen Adressaten -5-

- 5 - benannt. Adressat des angefochtenen Sanktionsbescheides ist die Antragstellerin zu 1), die jedoch nicht die Sanktionsbetroffene selbst ist. Auch kann die Antragstellerin zu 1) nicht gemäß 38 SGB II als gesetzlich bevollmächtigt für die Bedarfsgemeinschaft bzw. den Antragsteller zu 4) angesehen werden. Denn 38 SGB II schafft auf der Grundlage einer Vermutensregelung lediglich eine gesetzlich fingierte Bevollmächtigung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für seine" Bedarfsgemeinschaft. Gründe für diese Regelung sind Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie, also die administrative Vereinfachung, die darin liegt, dass der Leistungsträger einen Ansprechpartner hat, der für die gesamte Bedarfsgemeinschaft agiert (vgl. Rixen in: BeckOK SGB II, 38 Rdnr. 1). Hierbei geht es allerdings nicht um jedwede öffentlich-rechtliche Handlungen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in erweiterter Auslegung des 38 SGB II um Bewilligungs- und Widerspruchsentscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R). Adressat eines Sanktionsbescheides kann hingegen ausschließlich derjenige sein, der von der Kürzung betroffen ist bzw. dem ein Pflichtenverstoß vorgeworfen wird; dies ist hier jedoch der Antragsteller zu 4). Eine Heilung der Bekanntgabe ist vorliegend auch nicht durch den tatsächlichen Zugang des angefochtenen Sanktionsbescheides beim Antragsteller zu 4) eingetreten. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass dann kein Fall der - unwirksamen - zufälligen Kenntnisnahme durch das eigentlich von der Sanktion betroffene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wenn der Leistungsträger den Bescheid bewusst über den vermuteten Vertreter nach 38 SGB II bekannt gibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin hier willentlich und zielgerichtet dem Antragsteller zu 4) über die Antragstellerin zu 1) von dem Inhalt des Sanktionsbescheides Kenntnis verschaffen wollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass - soweit ersichtlich und nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens - vor Erlass des Bescheides vom 2. Oktober 2007 die gemäß 24 SGB X erforderliche Anhörung nicht vorausgegangen ist. Einem Eingriffsakt, wie hier dem Sanktionsbescheid vom 2. Oktober 2007, hat eine entsprechende Anhörung vorauszugehen. Zwar ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Heilung nach 41 Abs. 3 Nr. 1 SGB X grundsätzlich möglich, diese angestrebte Heilung lässt jedoch das Aussetzungsinteresse der Antragsteller jedenfalls so lange nicht entfallen, wie sie sich erst als eine zukünftige Option darstellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. April 2007 - L 9 AS 217/07 ER). Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Abs. 1 SGG. - 6 -

- 6 - Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am W all 201, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Dr. Kuhn