STADT WARSTEIN VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN "LEBENSMITTELMARKT MÖHNESTRAßE 144" - 1. ÄNDERUNG -

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Transkript:

STADT WARSTEIN VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN "LEBENSMITTELMARKT MÖHNESTRAßE 144" - 1. ÄNDERUNG -

A. FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (gem. 9 (1) Nr. 1 und 12 (3) BauGB) Lebensmittelmarkt ausschließlich zulässige Nutzung: Lebensmittelmarkt Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist ausschließlich die Errichtung eines Verbrauchermarktes des Lebensmitteleinzelhandels zulässig. VK max. 1.307 m² Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche, hier auf maximal 1.307 m² Die Gesamtverkaufsfläche innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / des Vorhaben- und Erschließungsplanes darf 1.307 m² einschließlich Windfang nicht überschreiten. Begrenzung der Verkaufsflächen der einzelnen Sortimente: Zulässig ist der Verkauf ausschließlich folgender Sortimente auf den in untenstehender Tabelle jeweils festgesetzten maximal zulässigen Verkaufsflächen und unter Einhaltung der für die Sortimentsgruppen "A", "B" und "C" angegebenen Summen der einzelnen Verkaufsflächen sowie der über alle Sortimente festgesetzten Begrenzung auf max. 1.302 m², ohne die Fläche des Windfangs: Sortimente bzw. Sortimentsgruppen auf Grundlage der Systematik der "Warsteiner Sortimentsliste" 1* Verkaufsfläche Teilsummen Verkaufsfläche insgesamt, ohne Windfang A. Nahversorgungs- u. gleichzeitig zentrenrelevante Sortimente Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Lebensmittelhandwerk und Tabakwaren, Getränke) max. 1.212 m² Gesundheits- und Körperpflegeartikel (Drogeriewaren inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika) max. 20 m² Apothekerwaren, pharmazeutische Artikel max. 20 m² max. 1.266 m² Schnittblumen max. 4 m² Zeitungen und Zeitschriften max. 6 m² Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf 2* max. 4 m² B. Zentrenrelevante Sortimente: Bekleidung, Wäsche max. 2 m² max. 1.302 m² Bücher 2* max. 2 m² Spielwaren max. 2 m² max. 19 m² Baby-, Kinderartikel (Kleinteile wie Schnuller, Flaschen, Zubehör zum Füttern, Wickeln) max. 5 m² Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik max. 8 m² C. Weder nahversorgungs- noch zentrenrelevante Sortimente: Tiere, Tiernahrung, Zooartikel, Tierpflegemittel max. 10 m² Pflanzen und Zubehör, Pflege- und Düngemittel max. 5 m² max. 17 m² Lampen, Leuchten, Beleuchtungskörper max. 2 m² 1* aus: "Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Warstein"; GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbh; Köln, 06.02.2017 - Städtebauliches Entwicklungskonzept gem. 1 (6) Nr. 11 BauGB durch Ratsbeschluss vom 06.02.2017 2* außer: Schulbücher

2. Maß der baulichen Nutzung (gem. 9 (1) Nr. 1 BauGB) GRZ 0,8 Grundflächenzahl, hier: 0,8 (gem. 19 BauNVO) Durch Stellplätze oder Zufahrten, die so angelegt sind, dass ihre Oberfläche eine Versickerung des dort anfallenden Regenwassers erlaubt, sowie durch begrünte Dachflächen darf die zulässige Grundfläche bis zu einer Obergrenze von 0,9 überschritten werden. (siehe Hinweis!) I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, hier: ein Vollgeschoss (gem. 20 BauNVO) 3. Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenzen (gem. 9 (1) Nr. 2 BauGB) Baugrenze (gem. 23 (3) BauNVO) Überbaubare Grundstücksfläche (gem. 23 (1) BauNVO) Nicht überbaubare Grundstücksfläche (gem. 23 (1) BauNVO) 4. Fläche für Stellplätze (gem. 9 (1) Nr. 4 BauGB) St Fläche für Stellplätze Stellplätze dürfen ausschließlich in der dafür festgesetzten Fläche angelegt werden. 5. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (gem. 9 (1) Nr. 11 BauGB) Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Zuwegungen für Fußgänger und Radfahrer. 6. Private Grünflächen (gem. 9 (1) Nr. 15 BauGB) Private Grünfläche Die festgesetzten Flächen sind vollflächig zu begrünen. (siehe Hinweis!) 7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Lan d- schaft (gem. 9 (1) Nr. 20 BauGB) Sofern die geologischen Verhältnisse eine Versickerung ermöglichen, sind Oberfläche und Unterbau der Stellplätze so auszuführen, dass das auf ihnen niedergehende Regenwasser vor Ort in den Untergrund eindringen kann. 8. Anpflanzen von Bäumen (gem. 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist je angefangenen 5 Stellplätzen im räuml i- chen Zusammenhang mit diesen ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Hochstamm) fachg erecht zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 9. Werbeanlagen (gem. 12 (3) BauGB) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlag en oberhalb der Traufe bzw. oberhalb des Ortgangs, an Schornsteinen und anderen hochragenden Bauteilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher, blinkender und reflektierender Form sind unzulässig. Freistehende Werbeanlagen: Standort für eine freistehende Werbeanlage Ausschließlich an dem festgesetzten Standort ist ein Werbepylon z ulässig. Dieser darf eine Höhe von 8 m über dem Gelände nicht überschreiten. Die Werbeflächen an diesem Standort dürfen eine Breite von maximal 3,5 m aufweisen und sind auf eine Gesamtfläche von 25,6 m² begrenzt. In dieser Summe sind alle Seiten des Werbeträgers, also bspw. die Vorder- und die Rückseite von Schildern, Plakaten oder Aufba u- ten, gesondert zu berücksichtigen. Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist ergänzend zum Pylon lediglich eine weitere freistehende Werbeanlage zulässig. Diese darf eine Höhe von 3 m über dem Gelände nicht überschre i- ten. Die Werbefläche der Anlage wird auf eine Breite von maximal 2,5 m und eine Gesamtfläche von 6,6 m² begrenzt (bspw. Vorder- und Rückseite jeweils bis zu 3,3 m²). 10. Grenze der Geltungsbereiche (gem. 9 (7) und 12 BauGB) Grenze des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, gleichzeitig Grenze des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes

B. SONSTIGE DARSTELLUNGEN 5,0 Bemaßung in Metern, z.b. 5,0 m Flurstücksgrenze mit Grenzzeichen 710 144 Anlieferung Flurstücksnummer, z.b. 710 Vorhandenes Gebäude mit Hausnummer, z.b. 144 Bereich für die Anlieferung C. HINWEISE Grundflächenzahl / Private Grünflächen: Bei der Ermittlung der Grundfläche sind gem. 19 BauNVO die Grundflächen der baulichen Anlagen, der Stellplätze und ihrer Zufahrten sowie sonstiger Nebenanl a- gen zu berücksichtigen. Die festgesetzte Grundflächenzahl 0,8 darf durch diese Anlagen nicht überschri t- ten werden. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes liegt die entsprechende Grun d- stücksausnutzung allerdings bei über 95 %. Die im Bestand vorhandenen Grünflächen sind im Bebauungsplan als "private Grünflächen" festgesetzt. Angesichts der maximal zulässigen Grundflächenzahl 0,8 müssen darüber hinaus weitere Flächen b egrünt bzw. entsiegelt werden. Dies kann u.a. im Zusammenhang mit den notwendigen Baumpflanzungen erfolgen. Auch mit Blick auf die in den Randbereichen in erheblichem Umfang ohne erkennbaren Grund befestigten Flächen ist eine Einhaltung der "erweiterten" Grundflächenzahl 0,9 (siehe textliche Festsetzung Nr. 2) möglich und aus stadtgestalterischen Gründen anzustreben. Bodendenkmäler: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur - und / oder naturgeschichtl iche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugniss e tierischen und / oder pflanzl i- chen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Warstein als Unterer Denkmalbehörde und / oder dem LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761 / 9375 0, Fax: 02761 / 9375 20) unverzüglich anzuzeigen und die Entd eckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Land schaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftli che Erforschung bis zu 6 Monate n in Besitz zu nehmen ( 16 Abs. 4 DSchG NRW). Abfallwirtschaft: Sollten bei Erdarbeiten Abfälle, Bodenkontamination en oder sonstige kontaminierte Materialien entdeckt werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft des Kreises Soest umgehend zu benac h- richtigen. Die vorgefundenen Abfälle und kontaminierter Boden etc. sind zu separieren und zu sichern. Bei der Baumaßnahme anf allende Abfälle sind gem. 5 (5) und (3) Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz (KrW- / AbfG) einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist ( 5 (4) KrW - / AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, sind als überlassungspflichtige Abfälle auf den Entsorgungsanlagen im Kreis Soest zu beseitigen. Rechtsnormen: Die Rechtsnormen, auf die sich der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen stützt, können im Rathaus der Stadt Warstein während der Dienstzeiten - ggf. nach Terminabsprache - eingesehen werden. D. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der B e- kanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Fassung der B ekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpl äne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057 ) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntm achung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90)