020 Umfassende Gemeindeverwaltungsmodelle



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Transkript:

020 Umfassende verwaltungsmodelle Sachliche Probleme Die in fachlicher, zeitlicher und kostenmässiger Hinsicht angemessene Erfüllung bisheriger und/oder neuer Aufgaben setzt immer häufiger ein breites Spezialwissen voraus, das durch die Zentralverwalterinnen und Zentralverwalter in den einzelnen n zusehends nicht mehr abgedeckt werden kann. Anderseits sind der Beschaffung des notwendigen Know-hows insofern Grenzen gesetzt, als die Erledigung in sich geschlossener Aufgabenbereiche im Einzelfall bloss kleine Teilpensen erfordert. Die Rekrutierung geeigneter Persönlichkeiten wird zunehmend schwieriger. Die Problematik der Auslastung des spezialisierten Personals ist offensichtlich. In kleineren n besteht darüber hinaus auch die Gefahr einer nur ungenügenden Auslastung kapitalintensiver Anlagen und Einrichtungen. Durch die Zusammenarbeit unter n kann dieser Problematik begegnet werden. Lösungsansatz vertrag Die Ausgestaltung als vertrag ist in jenen Fällen angezeigt, wo nur einzelne n eine Zusammenlegung der Verwaltung anstreben. Zum Zweck der gemeinsamen Aufgabenerfüllung schliessen sich n auf vertraglicher Basis zusammen. Dadurch kann die fachliche Spezialisierung des Personals vorangetrieben, erworbenes/vorhandenes Know-how intensiver genutzt, und vorhandene Sachmittel können besser ausgelastet werden. Die in den Vertrag eingebundenen n haben ihre je eigenen schreiberinnen und schreiber, Finanzverwalterinnen und Finanzverwalter, aber auch die Steueramtsvorsteherinnen und Steueramtsvorsteher und die Stellvertretungen zu bezeichnen. Im Vorfeld ist darauf hinzuwirken, dass die räte gleichlautende Beschlüsse fassen. Das mit der Aufgabenerfüllung betraute Personal steht in einem Anstellungsverhältnis mit der Sitzgemeinde. Bezogen auf das einzelne Sachgeschäft sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kanzlei, der Finanzverwaltung und der steuerämter dem rat der örtlich zuständigen, disziplinarisch-administrativ hingegen ausschliesslich dem rat der Sitzgemeinde unterstellt. Die Aufwendungen der Sitzgemeinde (Personal- und Sachaufwand) sind soweit möglich verursachergerecht zu erfassen. Im vertrag sind die Absprachen bezüglich Kosten- und Leistungserfassung zu treffen und der Kostenverteilschlüssel festzulegen. Gemeinsame Nutzung der Ressourcen Bezeichnung spezieller Funktionen Unterstellungsverhältnisse Leistungserfassung, Leistungsverrechnung Rechtliche Ausgestaltung des vertrages Grundlagen Aufgabenumschreibung Organisation Rechtliche Grundlagen Vertragsparteien Vereinbarungszweck Aufgaben und Kompetenzen der Sitzgemeinde Abgrenzungen, Schnittstellen Personelles, Stellenplan, Lehrlingswesen Sachmittel (Arbeitsplatz-Infrastruktur, Räume) Informationsfluss Archivierung Ort der Aufgabenerfüllung Anwendbares Personalrecht Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen allfälliger Begleitgremien Modell Sitzgemeinde A B C VERTRAG VERTRAG Aufgabe 1

Leistungserfassung und Leistungsverrechnung Dauer, Änderung, Kündigung und Beendigung des vertrages Schlussbestimmungen Anhänge (eventuell) Grundsätze der Leistungs- und Kostenerfassung Verrechnungssätze Allfällige Indexierung Zeitpunkt der Leistungsverrechnung Kostenteiler für nicht aufteilbare Kosten Eventuell: Regelungen betreffend Einkauf in vorbestandene Infrastruktur Vertragsdauer Verfahren für Vertragsänderungen Kündigungsfristen Finanzielle Folgen bei Vertragsbeendigung Inkrafttreten Genehmigungsvermerke Schema Kostenberechnung Pflichtenheft Steueramt Prozessbeschreibungen 2

Auf dem Weg zur Zusammenlegung der verwaltungen A A+ B B IST-Zustand analysieren (personell, räumlich, finanziell) (Fallzahlen) Würdigung des IST-Zustandes (Stärken, Schwächen) Beurteilung der Entwicklung (Prognosen) (Chancen, Gefahren) IST-Zustand analysieren (personell, räumlich, finanziell) (Fallzahlen) Würdigung des IST-Zustandes (Stärken, Schwächen) Beurteilung der Entwicklung (Prognosen) (Chancen, Gefahren) Zusammenarbeit? Nein Erarbeitung von Lösungsentwürfen Vorabklärungen mit kantonalen Amtsstellen Nein Erarbeitung von Vertragsentwürfen Eventuell: Vorprüfung durch kantonale Amtsstellen (fakultativ) in Ordnung? Nein Ja Vertragsbereinigung Beschlussfassung rat Beschlussfassung rat Information der Öffentlichkeit Information der Öffentlichkeit Beschlüsse der zuständigen Organe Beschlüsse der zuständigen Organe Ja Ja Zusammenarbeit? Kontaktnahme der n Nein Zusammenarbeit? Ja Ja Zusammenarbeit? Nein Ja Bezeichnung der Verantwortlichen für kanzlei Finanzverwaltung Steueramt Planung der Umsetzung Sitzgemeinde Anstellung des Personals Bereitstellung der Räume Beschaffung der Sachmittel Ja Bezeichnung der Verantwortlichen für kanzlei Finanzverwaltung Steueramt Zusammenarbeit im Alltag Periodische Erfolgskontrolle 3

Lösungsansatz verband Je grösser die Zahl der zusammenarbeitswilligen n und je höher die für eine Aufgabenerfüllung erforderlichen Investitionen, desto eher ist ein Zusammenschluss in einem verband ins Auge zu fassen. Rechtliche Ausgestaltung des verbandes Grundlagen Mitgliedschaft Verbandsgemeinden Abgeordnetenversammlung Vorstand Kontrollstelle Finanzielles Änderung der Satzungen Auflösung und Liquidation des Verbandes Schlussbestimmungen Name, Sitz Zweck/Aufgaben Organisationsform (mit/ohne Abgeordnetenversammlung) Mitglieder(-bestand) Nachträglicher Beitritt: Zuständigkeit, Bedingungen und Verfahren Austritt: Voraussetzungen, Zeitpunkt, finanzielle Folgen Antrags- und Auskunftsrecht Zuständigkeit für Wahlen und Sachgeschäfte Beschlussfassungsquoren Obligatorisches/fakultatives Referendum Initiativrecht Beschwerderecht Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Konstituierung (Präsidium, Aktuariat) Zuständigkeit für Wahlen und Sachgeschäfte (abschliessende Aufzählung) Beschlussfassungsquoren Finanzkompetenzen Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Konstituierung (Präsidium, Aktuariat) Kommissionen (eventuell) Zuständigkeit für Wahlen und Sachgeschäfte (Generalklausel) Beschlussfassungsquoren Finanzkompetenzen Leistungsvereinbarungen mit Verbandsgemeinden und mit Dritten Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Konstituierung Finanzierung Haftung Rechnungsführung Zuständigkeiten, Quoren und Verfahren Voraussetzungen Beschlussfassungsquoren Anspruch am Liquidationsergebnis Inkrafttreten Genehmigungsvermerke = obligatorisch verband: Modell mit Abgeordnetenversammlung Bereich A Vorstand Abgeordnetenversammlung Bereich Kontrollstelle Bereich X 4

Referenzen vertrag über die Führung der verwaltungen Etzgen und Mettau (Februar 1999) Besonderheiten: Die Vereinbarung umfasst die Finanzverwaltungen, die Steuerämter und die zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt, die Kanzlei, das Sekretariat der räte, die Zivilstandsämter, die Einwohnerkontrollen und die Arbeitsämter. vertrag Diesen vertrag finden Sie unmittelbar anschliessend im Anhang Kontaktadresse: kanzlei, 5274 Mettau Telefon 062/875 26 20, Fax 062/875 25 24 E-Mail: gemeindekanzlei.mettau@fricktal.ch vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Wölflinswil und der Einwohnergemeinde Oberhof über die Führung einer Gemeinschaftsverwaltung (Juni 1990) Weiteres Beispiel, nicht dokumentiert Besonderheiten: Kontaktadresse: umfassend alle Verwaltungszweige, ausgenommen Rechnungsführung BVG Ergänzungen vom April 1997, worin die bisher nicht niedergeschriebenen Abläufe der Zusammenarbeit geregelt werden kanzlei, 5063 Wölflinswil Telefon 062/867 60 40, Fax 062/867 60 49 E-Mail: gemeindekanzlei@woelflinswil.ch vertrag zwischen den n Etzgen, Mettau, Schwaderloch, Sulz (2001) Besonderheiten: Führung der Finanzverwaltungen der vier n in Etzgen Führung der steuerämter und der Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt in Sulz Weiteres Beispiel, nicht dokumentiert Kontaktadresse: kanzlei Sulz Telefon 062/867 30 60, Fax 062/867 30 62 E-Mail: gemeindekanzlei@sulz.ch vertrag zwischen den n Gansingen, Hottwil und Oberhofen (2001) Besonderheiten: Führung der Finanzverwaltungen der drei n in Gansingen Führung der steuerämter und der Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt in Oberhofen Weiteres Beispiel, nicht dokumentiert Kontaktadresse: kanzlei Gansingen Telefon 062/875 16 55, Fax 062/875 24 63 E-Mail: gemeindekanzlei@gansingen.ch verband Verwaltungszusammenarbeit «Verwaltung 2000» der n Baldingen, Böbikon, Mellikon, Rümikon und Wislikofen (Juli 1999) Besonderheiten: verband ohne Abgeordnetenversamlung Finanzierung der Laufenden Kosten und der Investitionen: 50% der Kosten zu gleichen Teilen durch die beteiligten n; 50% der Kosten nach Massgabe der Einwohnerzahl verband Diese Verbandssatzungen finden Sie anschliessend im Anhang Kontaktadresse: Stand 29.11.01 kanzlei, 5334 Böbikon Telefon 056/249 19 19, Fax 056/249 30 05 E-Mail: gde.boebikon@bluewin.ch 5

Auf dem Weg zu einem verband mit umfassenden Verwaltungsdiensten WAS WER A B C Arbeitsgruppe Verband Zuständiges organ Kanton Verband VORABKLÄRUNGEN Analyse des IST-Zustandes (personell, räumlich, finanziell) (Fallzahlen) Würdigung des IST-Zustandes (Stärken, Schwächen) Beurteilung der Entwicklung (Prognosen, Chancen, Gefahren) Aufzeigen von groben Lösungsansätzen (Ziele, Visionen, Modelle, Konsequenzen) Soll das Projekt weiterverfolgt werden? ENTSCHEIDUNGSVORBEREITUNG Kontaktnahme unter den n; Bildung einer «Arbeitsgruppe Verband» Projektplanung, Festlegung der Rahmenbedingungen Grundlagenerhebung und -analyse Vorabklärungen mit kantonalen Amtsstellen Erarbeitung von Zusammenarbeitsmodellen Erarbeitung und Bewertung von Lösungsentwürfen Entwurf Verbandssatzungen Empfehlung an die räte Soll der Verband geschaffen werden? DETAILPLANUNG Bereinigung der Verbandssatzungen und weiterer Entscheidungsgrundlagen Vorprüfung durch den Kanton Beschlussfassung durch die räte Information der Öffentlichkeit Zustimmung der versammlungen oder der Einwohnerräte Genehmigung der Verbandssatzungen UMSETZUNG Wahl der Mitglieder der Verbandsorgane Konstituierung der Organe Aufnahme der operativen Verbandstätigkeit 6

P R A X I S B E I S P I E L Vertrag über die Führung der verwaltungen Etzgen und Mettau (Februar 1999) Gestützt auf die 72 und 73 sowie in Anwendung von 36 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 wird folgender Vertrag abgeschlossen: 1 Vertragsparteien sind die n 5275 Etzgen und 5274 Mettau. 2 Die n Etzgen und Mettau arbeiten im Bereich ihrer Verwaltung zusammen, um Synergien zu nutzen, die Spezialisierung ihrer Angestellten zu fördern und damit die Arbeitsqualität zu steigern, sowie um langfristig Kosten zu sparen. 3 Die Finanzverwaltungen, die Steuerämter sowie die zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau beider n bilden ein Pensum. Die Etzgen erbringt diese Dienstleistung und ist für die Besetzung und die Besoldung der entsprechenden Angestellten verantwortlich. Der rat Etzgen übt die Aufsicht aus und ihm obliegt die personelle Führungsverantwortung. Vertragsparteien Vertragsgegenstand und Vertragszweck Organisation Die Kanzlei mit Sekretariat der räte, die Zivilstandsämter inkl. Nachlassinventuren, die Einwohnerkontrollen, die Arbeitsämter und weitere Kanzleiarbeiten bilden das zweite Pensum. Die Mettau erbringt diese Dienstleistung und ist für die Besetzung und die Besoldung der entsprechenden Angestellten verantwortlich. Der rat Mettau übt die Aufsicht aus und ihm obliegt die personelle Führungsverantwortung. Die beiden n haben Anspruch auf die Erbringung der gegenseitigen Dienstleistungen. Die Festlegung des Maximal-Pensums ist Sache des jeweiligen rates, welchem der/die Angestellte/n unterstellt sind. Die räte haben die Kompetenz, organisatorische Weisungen zu erlassen. Die ammänner haben sich über die Arbeitsorte, Arbeitseinsätze sowie weitere organisatorische Belange zu einigen. Das Personal übt gegenseitig die fachliche Stellvertretung aus und hat sich gegenseitig bei der Arbeit zu unterstützen und zu informieren. Die ammänner legen zusammen mit den Angestellten die Termine (versammlungen, Budget etc.) für das kommende Jahr fest. 4 Der für die Neubesetzung der Stelle verantwortliche rat bereitet die Neuwahl vor. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden sämtliche Bewerbungsunterlagen der anderen Vertragspartei zur Beratung zugestellt. Der ammann des für die Neubesetzung der Stelle nicht zuständigen rates hat ein Mitspracherecht bei der Stellenausschreibung und nimmt an den Vorstellungsgesprächen teil. Anschliessend wird der gemeinsamen Sitzung der räte ein Wahlvorschlag unterbreitet. Vorbereitung der Wahl und Wahl der Angestellten Die in beiden n tätigen Angestellten werden von den beiden räten in gemeinsamer Sitzung gewählt. Die Wahl gilt als zustande gekommen, wenn der/die Kandidat/in ein Mehr von 2 /3 der Stimmen auf sich vereinigt. Ausgehend von den beiden Dienst- und Besoldungsreglementen erfolgt die Wahl der Angestellten jeweils auf eine Amtsperiode. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Grundlagen kann die Anstellung auch unbefristet erfolgen. 5 Jede entschädigt ihre Angestellten wie bisher nach dem jeweiligen Dienstund Besoldungsreglement. Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, ist die entsprechende verpflichtet, die Stelle im gleichen Umfang wieder zu besetzen. Entschädigung und Unterstellung der Angestellten 7

Die Angestellten sind demjenigen rat unterstellt, aus dessen sie bezahlt werden. Dieser hat aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei disziplinarische Massnahmen nach Massgabe des jeweiligen Dienstund Besoldungsreglementes zu treffen. Im Hinblick auf eine noch engere Zusammenarbeit und eine einheitliche Regelung der Anstellungen wird die Harmonisierung der beiden Dienst- und Besoldungsreglemente bis zum Ende der laufenden Amtsperiode 1998/2001 angestrebt. Dannzumal ist zu prüfen, ob die Angestellten gemeinsam besoldet und die Kosten hierfür unter den beiden n nach einem Schlüssel aufgeteilt werden sollen. 6 Investitionskosten, die getätigt werden und beide n betreffen, werden nach Massgabe der Einwohnerzahl am 01.01. des jeweiligen Jahres auf die beiden n verteilt. Es werden keine Entschädigungen für die Benützung bestehender Anlagen und Einrichtungen geleistet. 7 Bei Differenzen zwischen den räten und/oder mit den Angestellten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist als erster Schritt eine Besprechung mit den beiden ammännern und den Angestellten einzuberufen. Die ammänner fällen einen Entscheid. Können sich die ammänner nicht einigen, haben sich die beiden räte in gemeinsamer Sitzung analog 4 Abs. 2 zu einigen. 8 Vertragsänderungen ohne finanzielle Auswirkungen können vorgenommen werden, wenn die beiden ratsgremien dem Änderungsantrag zustimmen. Eine Vertragsänderung hat keine rückwirkenden finanziellen Konsequenzen. 9 Der Vertrag kann gegenseitig unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsperiode gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 10 Die heute bestehenden Arbeitsverhältnisse werden übernommen. 11 Der Vertrag tritt auf den Termin der Neubesetzung der schreiberstelle in Kraft. Aufteilung der Investitionskosten sowie weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Differenzbereinigung Vertragsänderungen Kündigung Übergangsbestimmungen Inkraftsetzung (Datum und Genehmigungsvermerke) 8

P R A X I S B E I S P I E L Satzungen des verbandes Verwaltungszusammenarbeit «Verwaltung 2000» (Juli 1999) 1 Zur Vereinfachung des Satzungstextes wird nachfolgend für alle Amtsbezeichnungen die männliche Form verwendet. Weibliche Inhaberinnen von Ämtern sind jedoch ausdrücklich mitbetroffen. 2 Unter dem Namen Verwaltung 2000 besteht ein verband im Sinne der 74 bis 82 des gesetzes vom 19. November 1978, nachstehend Verband genannt. Gleichstellung der Geschlechter Name und Sitz Dem Verband gehören die n Baldingen, Böbikon, Mellikon, Rümikon und Wislikofen an. Der Verband hat seinen Sitz am Ort, wo die gemeinsame Finanzverwaltung geführt wird. 3 Der Verband bezweckt die optimale Organisation und Erledigung der Verwaltungsarbeiten der Verbandsgemeinden. 4 Die Organe des Verbandes sind a) der Vorstand, b) die Kontrollstelle. 5 Der Vorstand besteht aus je einem Mitglied der räte der Verbandsgemeinden. Er wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Die Abteilungsleiter der Verbandsgemeinden wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei. Der Vorstand wählt den Finanzverwalter zum Rechnungsführer des Verbandes sowie aus den schreibern einen Aktuar. Für die Rechnungsführung gelten sinngemäss die kantonalen Vorschriften über die verwaltung. Zweck Organe Vorstand Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung, welche kollektiv zu Zweien ausgeübt wird. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen sowie auf begründetes Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, der Kontrollstelle oder eines ratsgremiums. Der Vorstand tagt mindestens 4 mal pro Jahr. Jeder rat der Verbandsgemeinden wählt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied. Über die Arbeitsabläufe, die Organisation und Aufteilung der Arbeiten sowie die konkrete Aufteilung der Pensen und die Zuteilung der gewählten Beamten und Angestellten auf die einzelnen Arbeitsorte besteht ein Organigramm, welches vom Vorstand nach Rücksprache mit den Mitgliedsgemeinden beschlossen wird. Dieses Organigramm kann mit Beschluss des Vorstandes nach Rücksprache mit den Mitgliedsgemeinden jederzeit abgeändert werden. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf alle Gegenstände, die in den Kompetenzbereich des verbandes fallen und nicht in Gesetz oder Satzungen ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind. 6 Die Kontrollstelle besteht aus je einem Mitglied der Finanzkommission der Verbandsgemeinden. Kontrollstelle Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst. Sie prüft die Rechnungen des Verbandes und erstattet dem Vorstand sowie den räten der Verbandsgemeinden schriftlich Bericht darüber. Die Rechnungen sind dem inspektorat des Departements des Innern in Aarau zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die 9

Mitglieder der Kontrollstelle dürfen keinem anderen Organ des Verbandes angehören. 7 Die offenen Stellen werden durch den Vorstand ausgeschrieben, welcher auch die Vorstellungsgespräche führt und die Wahl der Beamten und Angestellten, nach Anhörung der beteiligen n, vornimmt. Dienstpflicht und Entschädigung der Beamten und Angestellten richten sich nach dem Dienst- und Besoldungsreglement des Verbandes. Die Entschädigung wird im Rahmen dieses Reglementes und dem genehmigten Budget vom Vorstand festgesetzt. Wahl, Dienstpflicht, Entschädigung und Unterstellung der Beamten und Angestellten Die Beamten und Angestellten sind in den sachlichen Bereichen den räten unterstellt, für welche n sie tätig sind. Für disziplinarische Massnahmen stellt der rat dem Vorstand Antrag, welcher darüber entscheidet. 8 Investitionskosten (exkl. Immobilien) und Laufende Betriebskosten für die Zusammenarbeit, die alle n betreffen, werden wie folgt verteilt: 50Prozent der Kosten zu gleichen Teilen auf die n, 50 Prozent der Kosten nach Massgabe der Einwohnerzahl. Investitionen und weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Für die Einwohnerzahl gilt der Stand am 1. Januar des laufenden Jahres. Die Benutzung von Büroräumlichkeiten wird nach Fläche derselben und einem vom Vorstand zu bestimmenden Ansatz jährlich entschädigt 9 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Subsidiär haften die Mitgliedsgemeinden gemäss Kostenverteilerschlüssel in 8. 10 5 % der Stimmberechtigten aus dem Verbandsgebiet können dem Vorstand eine Initiative für ein Geschäft, für das er zuständig ist oder zuständig werden könnte, nach den Vorschriften der Verordnung über die Initiative und das Referendum in angelegenheiten einreichen. Ein Vertreter der Antragsteller ist vom Vorstand anzuhören. Haftung Rechte der Stimmberechtigten 5 % der Stimmberechtigten aus dem Verbandsgebiet können nach den Vorschriften über die Initiative und das Referendum in angelegenheiten über folgende Beschlüsse des Vorstandes eine Referendumsabstimmung verlangen: Budget, Rechnung, Erlass und Änderung des Dienst- und Besoldungsreglementes, Festsetzung der Arbeitspensen. Jeder Stimmberechtigte im Verbandsgebiet kann auf schriftliche Anfrage hin beim Vorstand Auskunft über ein Geschäft verlangen, für welches der Verband zuständig ist. 11 Der Austritt einer aus dem Verband ist nur aus wichtigen Gründen und durch versammlungsbeschluss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende einer kommunalen Amtsperiode möglich. Austritt und Beitritt einzelner n Im Kündigungsfall verfallen die geleisteten Beiträge an gemeinsame Investitionen. Der Beitritt einer neuen ist nur möglich, wenn der Verbandszweck aufrechterhalten werden kann und alle versammlungen der bestehenden Mitgliedsgemeinden dem Beitritt zustimmen. Die finanziellen Eintrittsbedingungen werden von Fall zu Fall ausgehandelt. 12 Anträge des Vorstandes auf Änderung der Satzungen bedürfen der Zustimmung der räte der Verbandsgemeinden und hernach der Genehmigung durch die versammlung und der Rechtskontrolle des Departements des Innern. 13 Der Verband gilt als aufgelöst, wenn ihm nur noch eine angehört oder der Verbandszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Die Auflösung erfolgt gestützt auf 82 Abs. 2 des gesetzes. Satzungsänderungen Auflösung 10

Das investierte Vermögen, das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, wird auf die n nach 8 verteilt. Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des Vorstandes für die Liquidation eine Kommission, der aus jeder zwei Mitglieder angehören. Die Kommission konstituiert sich selbst. 14 Soweit diese Satzungen keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des gesetzes. Für den Vorstand gelten sinngemäss die Bestimmungen des gesetzes über den rat. 15 Diese Satzungen treten nach der Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden und nach der Genehmigung durch das Departement des Innern per 1. Januar 2000 in Kraft. Ergänzendes Recht Inkrafttreten Der Vertrag über die Führung der verwaltungen Baldingen, Böbikon, Mellikon, Rümikon und Wislikofen wird durch die Gründung des verbandes und Annahme dessen Satzungen aufgehoben. (Datum und Genehmigungsvermerke) 11