Regulierung von Kinderschäden



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Transkript:

Schadenschätzung Eine Einführung in das Fallbeispiel Urteil des BGer 4A_260/2014 Regulierung von Kinderschäden BGer 4A_260/2014 vom 8. September 2014 HGer ZH vom 16. April 2015 Besprechung der Urteile durch STEPHAN WEBER, HAVE 2015, S. 153 ff. 1

Verkehrsunfall am 25. Mai 1989 Spätere Klägerin damals 14 Monate alt Auf dem Bauernhof der Eltern von einem Lieferwagen auf der Höhe des Kopfes überrollt Schwerste Hirnverletzungen, dauerhaft pflegebedürftig, später keine Erwerbstätigkeit möglich Haftpflichtversicherung bringt vor: «Seine Haftung konkurriert mit einem sicher nicht leichten, sondern unverständlichen und daher groben Verschulden der Eltern und gesetzlichen sowie Prozessvertretern der Klägerin, wofür sie ihr direkt aus Verletzung ihrer Fürsorgepflicht (Art. 301 ZGB i.v.m. Art. 41 OR und Art. 60 SVG) haften, und für welches die Klägerin nach den Grundsätzen von Art. 32 ff. OR einzustehen hat.» 2

Berechnungsgrundlagen der Haftpflichtversicherung (erste Runde): Erwerbsdauer 44 Jahre Durchschnittl. Bruttoeinkommen: CHF 60 000.- Durchschnittl. Nettoeinkommen: CHF 50 000.- Rentenschaden: Quote von 50% bei einem mutmasslichen Bruttoeinkommen bei Pensionierung von CHF 65 000.- Berechnungsgrundlagen der Haftpflichtversicherung (zweite Runde): Durchschnittl. Nettoeinkommen: CHF 65 000.- Nach Abzug von Gewinnungskosten und IV-Rente: CHF 30 000.- Kapitalisierter Erwerbs(direkt-)schaden: CHF 673 500.- 3

(Teil-)Klage vom 31. Dezember 2010: Bisheriger Erwerbsschaden CHF 0.- Zukünftiger Erwerbsschaden CHF 1 680 515.- Rentenverkürzungsschaden CHF 372 843.- Bisheriger Pflegeschaden CHF 462 283.- AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige CHF 98 144.- Aufgelaufene Kosten CHF 125 472.- Genugtuung CHF 190 000.- Abzüglich Akontozahlungen CHF 205 000.- Total: CHF 2 724 257.- Negative Feststellungswiderklage der Haftpflichtversicherung Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 640 814.- zu bezahlen und widerklageweise sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin als Schadenersatz und Genugtuung insgesamt nicht mehr als diesen Betrag schulde Anwendbarkeit der altrechtlichen ZPO ZH Sachliche Zuständigkeit des HGer für den Widerklageprozess verneint (vgl. BGer 4A_504/2011 vom 24. Februar 2012) 4

Teilvergleich anlässlich Referentenaudienz vom Juli 2012: Genugtuung inkl. Zins CHF 240 000.- Bisheriger Betreuungs- und Pflegeschaden bis 31.03.2011 inkl. Zins (nach Abzug der Akontozahlungen von CHF 205 000.- zzgl. Zins) CHF 80 000.- Aufgelaufene Kosten bis 31.12.2011 (Pflegeheim und Transportkosten inkl. Zins) CHF 205 000.- Total CHF 525 000.- Urteil vom 3. März 2014 Erwerbsschaden: CHF 625 000.- Annahmen des Gerichts Abgeschlossene Berufslehre Anschliessend zu 100% erwerbstätig Ab dem 25. Altersjahr reduzierte Erwerbsquote von 63% Ab dem 40. Altersjahr Erwerbsquote von 58% Ab dem 54. Altersjahr Erwerbsquote von 43% Einkommensermittlung aufgrund statistischer Werte Rentenschaden: CHF 58 800.- AHV-Beiträge als NE: CHF 41 000.- 5

Vor dem BGer Freie Überprüfung der vorinstanzlichen Schadenschätzung Kein Abstellen auf eine mit derjenigen der Geschwister vergleichbare Berufskarriere Keine Reduktion des Beschäftigungsgrades ab dem 25. Altersjahr Zukünftige Reallohnerhöhungen sind bei Abstellen auf Statistiken nach Altersklasse nicht berücksichtigt Beibehaltung Kapitalisierungszinssatz von 3,5% Vor dem HGer ZH («zweite Runde») Urteil vom 16. April 2015 Beschäftigungsgrad 100% Zukünftiger Erwerbs-Direktschaden: CHF 1 334 000.- Keine allgemeine Reallohnerhöhungen zugesprochen Die zwischen Männer- und Fraueneinkommen bestehenden Unterschiede werden mit jährlich 0.4% angeglichen, sodass noch während 250 Jahren eine Lohnungleichheit bestehen wird Rentenschaden: CHF 157 000.- ausgehend von einem Bruttoeinkommen vor Pensionierung von CHF 77 000.-, hypothetische Altersleistungen von 70% 6

Kosten der Verfahren Vorprozessual bis 1994 (von H3 übernommen): CHF 9 000.- Anwaltshonorar der Klägerin: Zivilprozess vor HGer ZH CHF 73 000.- Bundesgericht CHF 31 000.- (reduzierte) Parteientschädigung HGer CHF 18 000.- Kosten HGer ZH: CHF 28 500.- zu ¼ vs. ¾ Kosten BGer: CHF 15 000.- je zur Hälfte 7