Fremdplatzierung: Partizipation von Kindern rechtliche Grundlagen und Überlegungen zur Umsetzung Weiterbildung Universität Freiburg 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch Übersicht Einleitung Rechtliche Grundlagen Umsetzung Partizipation als Qualitätsmerkmal 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 1
Fallbeispiel: Trennungssituation einer Familie mit acht- und vierzehnjährigen Kindern Wiederholte häusliche Gewalt (von beiden Eltern) mit mehreren Polizeieinsätzen; am Wochenende eskaliert die Situation. Der Pikettdienst der KESB platziert mit superprovisorischem Entscheid die Kinder vorübergehend in einem Kinder- und Jugendheim. Die zuständige KESB bestätigt die Platzierung und beauftragt den Sozialdienst, die familiäre Situation abzuklären. Die psychische Gesundheit der Mutter verschlechtert sich; eine Klinikeinweisung wird notwendig. Auch der Vater ist nicht in der Lage, die Kinder zu sich zu nehmen. KESB und Sozialdienst rechnen mit einer länger dauernden Platzierung. Wie gewährleisten wir ein kindeswohl-orientiertes Vorgehen und das Recht der Kinder auf Beteiligung? Kindeswohl: eine Arbeitsdefinition Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundbedürfnissen und Grundrechten von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt. Jörg Maywald, Kinder haben Rechte! Kinderrechte kennen umsetzen wahren, Weinheim/Basel 2012, S. 104. BGE 132 III 359 (E.4.4.2): Das Kindeswohl hat Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (Art. 11 Abs. 1 BV) 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 2
Art. 1a PAVO: Kindeswohl 1 Berücksichtigung des Kindeswohls bei Erteilung / Entzug einer Bewilligung und bei der Aufsicht 2 Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in Pflegefamilie / Heim betreut wird: a. über seine Rechte, insbes. Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird; b. eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann; c. an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird. Quality4Children: Deine Rechte, wenn du nicht in deiner Familie leben kannst Du kannst mitreden Alle Personen, mit denen du zu tun hast, hören dir zu und beachten deine Wünsche. Du kannst ihnen stets deine Meinung mitteilen. Es ist wichtig, dass du über deine Situation immer Bescheid weisst. Zudem kannst du dich an allen Entscheiden, die dich betreffen, beteiligen. Achtung! Wehre dich: Wenn du etwas nicht verstehst. Wenn nicht auf dich gehört wird. Wenn du mit etwas nicht einverstanden bist. 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 3
Partizipation Unmittelbare: Das Kind meldet sich persönlich zu Wort (Anhörung, Mediation, Beratung, Gutachten) Stellvertretende: Delegierte Fachperson bringt Kindesinteressen nach Absprache mit dem Kind ein Indirekte: Gericht / KESB bringt Perspektive des Kindes aktiv und kontinuierlich ein FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 98 ff. Das Recht des Pflegekindes auf Beteiligung Art. 314a ZGB Art. 314a bis ZGB Art. 446 ZGB Anhörung Vertretung des Kindes Verfahrensgrundsätze Art. 1a, 10 Abs. 3, 16a Abs. 1 lit. c, 19 Abs. 2 PAVO Handout Gesetze 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 4
Die Rechte des Pflegekindes in der UN-KRK Art. 3: Kindeswohl; Abs. 3: fachliche Geeignetheit der Institutionen und Aufsicht über diese Art. 9, 12: Beteiligung; Zusammenhang mit Art. 13: Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit Art. 20: Anspruch des Pflegekindes auf besonderen Schutz und Beistand des Staates Art. 2: Nichtdiskriminierung Art. 7, 8: Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit, Identität Handout Gesetze Verschiedene Gesprächsarten mit Kindern in Kindesschutzverfahren Gespräche mit Kindern, um Informationen über konkrete Gefährdungserfahrungen zu erhalten Gespräche mit Kindern über ihre Beziehungswahrnehmungen Gespräche, die Kinder über Kindesschutzmassnahmen informieren Gespräche, die Kinder über Kindesschutzmassnahmen einbeziehen Kindler, S. 203 ff., in Thole/Retkowski/Schäuble (2012) 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 5
Partizipation als Ausübung des Persönlichkeitsrechts und als Sachverhaltsermittlung Kinder sind im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (ergibt sich aus ZGB 314 Ziff. 1 [jetzt 314a]). Wenn das Kind aufgrund des Alters mit Bezug auf die zu beurteilende Rechtsfrage (noch) nicht urteilsfähig ist, dient die Anhörung ausschliesslich der Sachverhaltsklärung und nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs. BGer 5A_701/2011,12.3.2012; bestätigt in BGer 5A_473, 6.8.2013: Erst ab Stadium der Urteilsfähigkeit erhält der Anspruch, angehört zu werden, den Charakter eines persönlichen Mitwirkungsrechts. «Soft Law»: Beispiele KRK: Allgemeine Bemerkungen des UNO- Kinderrechtsausschusses Quality4Children: Standards in der ausserfamiliären Betreuung in Europa UN-Generalversammlung: Leitlinien für alternative Formen der Betreuung von Kindern (2009) Europarat: Recommendation Rec(2005)5 on the rights of children living in residential institutions Europarat: Leitlinien für eine kindgerechte Justiz (2010) 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 6
Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates vom 17.11.2010 für eine kindgerechte Justiz Kindgerechte Justiz bedeutet ein Justizsystem, das die Einhaltung und wirksame Umsetzung aller Kinderrechte auf dem höchstmöglichen Niveau garantiert und dabei die nachfolgend aufgeführten Grundprinzipien beachtet und den Reifegrad des Kindes, seine Verständnisfähigkeit sowie die Umstände des Falls angemessen berücksichtigt. Eine solche Justiz ist zugänglich, altersgerecht, zügig, sorgfältig und auf die Bedürfnisse und Rechte des Kindes zugeschnitten und fokussiert. Sie achtet die Rechte des Kindes, etwa das Recht auf einen fairen Prozess, auf Beteiligung an dem Verfahren und darauf, dieses zu verstehen, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Unversehrtheit und Würde (S. 17). www.coe.int/de/web/children/child-friendly-justice Partizipation heisst dem Kind zuhören das Kind auf eine seinem Entwicklungsstand angemessene Weise informieren dem Kind Wertschätzung, Respekt und Verständnis entgegenbringen Entscheidungen so weit wie möglich mit dem Kind partnerschaftlich aushandeln oder das Kind bei seiner selbstbestimmten Entscheidung zu unterstützen bei Entscheidungen gegen den Kindeswillen um Verständnis des Kindes zu werben Grundlage der Partizipation ist das aktive, offene Zugehen auf das Kind und das feinfühlige Wahrnehmen seiner auch nonverbalen Äusserungen und Befindlichkeit 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 7
Ethische Grundprinzipien für die Kommunikation Nichtschädigung: Kommunikation mit Kindern, insbes. im Beratungs- oder kinderanwaltschaftlichen Kontext darf nicht zum Schaden von Kindern ausgehen Besserung und Fürsorge: Diesbezügliche Garantenstellung des Erwachsenen, was insbes. bedeutet, Loyalitätskonflikte zu berücksichtigen Gerechtigkeit bei der Ausgestaltung der Kommunikation Autonomie: Informieren, partizipieren lassen, Entscheidungen als eigene bzw. fremdbewirkte erkennen zu können Salgo et al., Verfahrensbeistandschaft Ein Handbuch für die Praxis, Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2010, S. 271 f. Partizipation als Recht nach Art. 12 KRK Art. 12 KRK setzt in erster Linie voraus, dass das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die Anhörung ist ein Persönlichkeitsrecht des Kindes; sie muss nicht notwendigerweise in jedem Fall mündlich erfolgen, sondern es kann genügen, wenn der Standpunkt des Kindes sonstwie in tauglicher Weise, z.b. durch eine Eingabe seines Vertreters, Eingang in das Verfahren gefunden hat. Zu beachten ist auch Art. 314a Abs. 1 ZGB, wonach das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Als Richtlinie ist eine Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. BGer 5A_561/2013, 10.1.2014 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 8
Verzicht auf Anhörung Auf eine Anhörung darf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, nachdem sich der Gutachter dreimal mit dem Kind unterhalten hatte. Wurde das Kind bereits (insbes. im Rahmen eine Begutachtung) durch eine Drittperson angehört, kann das Gericht auf eine erneute Anhörung verzichten, wenn diese für das Kind zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, was namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein kann, und über dies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, oder wo der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zur durch eine erneute Befragung verursachten Belastung stünde. BGer 5A_869/2013, 24.3.2014, in: ZKE 4/2014, S. 350 f. Partizipation in der Abklärungs- und Beschlussphase Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Notsignale des Kindes, die ein behördliches Handeln auslösen Suche nach Lösungen, gemeinsame Planung Entscheid über passende Unterstützungs- und Begleitmassnahmen bzw. Platzierung Beteiligte Personen und Fachstellen (Rollenklärung, Kontakte) Zeitliche Dimension, Fristen ( ) 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 9
«Zeit für weiche Übergänge» «Vertrauen baut sich erst durch Erfahrung auf. ( ) Das eine Leben nicht schnell gegen ein neues Leben und neue Menschen einzutauschen, hilft Kindern in schweren Umbruchsituationen, Gefühle zu bewahren, nicht all ihre Verzweiflung abzuspalten und zu verdrängen und somit lebendig und kontaktfähig zu bleiben.» Irmela Wiemann, Wie viel Wahrheit braucht mein Kind, Reinbek bei Hamburg, 6. Auflage, 2015, S. 109. Partizipation im Vorfeld der Aufnahme in die Pflegefamilie oder Institution Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Bezugsperson für Organisation und Begleitung der Aufnahme Bisherige Kontakte zu Eltern, Geschwistern, Verwandten, Freunden Was darf das Kind mitnehmen und behalten Zimmereinrichtung und Privatsphäre Schule und Freizeitaktivitäten Ausgang und Taschengeld Einleben in der neuen Umgebung ( ) 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 10
Partizipation während des Aufenthalts in der Pflegefamilie oder der Institution Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Mitgestaltung des Alltags Berücksichtigung von Menschen und Erfahrungen aus dem vorherigen Lebensmittelpunkt Signale des Kindes bei Besuchskontakten Hat das Kind eine Vertrauensperson ( ) Copyright: Fachstelle Pflegekind Bern (www.pflegekinder-be.ch) Jahresbericht 2011 zum Thema Einblick in unsere Bemühungen, allen wichtigen Bezugspersonen der Kinder einen Platz und den Kindern selber eine Stimme zu geben. 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 11
Partizipation bei Beendigung der ausserfamiliären Platzierung / beim Übergang zu einem neuen Lebensmittelpunkt Themen Befürchtungen und Erwartungen des Kindes Gestaltung des Abschieds und des Übergangs zum neuen Lebensmittelpunkt Bezugsperson für Organisation und Begleitung des Übergangs Weiterpflege der bisherigen Beziehungen Was darf das Kind mitnehmen und behalten Gestaltung der Nachbetreuung ( ) Partizipation als Qualitätsmerkmal, weil Partizipation an die gesellschaftspolitische Diskussion um Kinderrechte und wünschenswerte Haltungen und Umgangsformen von Erwachsenen und Kindern anknüpft. die Entwicklung der Kinder ihre Eigenleistung ist. Diese kann durch Erziehung angeregt und gefördert werden, wenn die Kinder sich als eigenständige Akteure und als Mitverantwortliche erleben. Kindler et al., Handbuch Pflegekinderhilfe (2012), S. 514. 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 12
Partizipation als Qualitätsmerkmal, weil Partizipation weitere Belastungen und Leidensursachen der Kinder vermeiden kann. Partizipation die Stabilität der Lebensverhältnisse erhöht und die Passung zwischen Betreuungsarrangement und den Wünschen und Bedürfnissen der Beteiligten herstellen kann. Kindler et al., Handbuch Pflegekinderhilfe (2012), S. 514. Netzwerk Kinderrechte Schweiz, März 2014 Zweiter und dritter NGO-Bericht an den Ausschuss für die Rechte des Kindes Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz empfiehlt, die Schweiz zu verpflichten Vorkehrungen zu schaffen, um Pflege- und Heimkindern mehr Stabilität und Kontinuität im Aufwachsen zu ermöglichen und ihre Beteiligungsrechte in allen Belangen verbindlich zu regeln. www.netzwerk-kinderrechte.ch/fileadmin/nks/aktuelles/ngo-bericht-unausschuss/ngo_report_crc_crnetworkswitzerland_german.pdf 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 13
UN-Kinderrechts-Ausschuss: Schlussbemerkungen zum zweiten, dritten und vierten Staatenbericht der Schweiz vom 4. Februar 2015 (Nr. 49) Landesweite Anwendung von geeigneten Verfahrensgarantien und eindeutige Kriterien, welche auf dem «best interest» des Kindes beruhen; landesweite verbindliche Regelungen: Qualitätsstandards; personelle, technische, finanzielle Ressourcen; systematische Schulung und Unterstützung der Pflegefamilien; regelmässige Überprüfung der Unterbringung, insbes. durch leicht zugängliche Kontaktstellen, welche Meldungen über Kindsmisshandlung entgegennehmen, die gemeldeten Fälle untersuchen und Missstände beheben können. www.bsv.admin.ch/themen/kinder_jugend_alter/03048/?lang=de 11. Dezember 2015 www.gerberjenni.ch 14