Gemeinde Hattenhofen Landkreis Göppingen

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Transkript:

Gemeinde Hattenhofen Landkreis Göppingen ARTENSCHUTZ-VORUNTERSUCHUNG (Relevanzabschätzung) zum Vorhabensgebiet Bebauungsplan Oberdorf in Hattenhofen 23.07.2018

Bearbeitet durch: Franziska Eich (Dipl.Biol.) Stand: 23.07.2018 In Zusammenarbeit mit: Pitt Dittrich (Master of Science Umweltwissensch.) INHALTSVERZEICHNIS 1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG... 3 1.1 Lage des Untersuchungsgebietes... 3 1.2 Ausgangszustand des Gebietes... 4 1.3 Schutzausweisungen... 5 1.4 Umfang der Untersuchungen zum Artenschutz... 6 1.5 Ablaufschema Artenschutzrechtliche Untersuchungen... 7 2 ERGEBNISSE HABITATEIGNUNG... 9 3 BEDEUTUNG DES GEBIETES FÜR DEN ARTENSCHUTZ... 10 3.1 Vögel... 10 3.2 Fledermäuse und sonstige Säuger... 11 3.3 Reptilien und Amphibien... 12 3.4 Insekten und Holzbewohnende Käfer... 12 3.5 Geschützte Pflanzen und FFH-Grünland... 12 4 FAZIT UND VORSCHLAG ZUR WEITEREN VORGEHENSWEISE... 13 2

1 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG Im Gebiet Oberdorf in Hattenhofen strebt die Gemeinde eine Siedlungserweiterung in Form von Nachverdichtung an. Hierzu wurde bislang ein Vorentwurf zum Bebauungsplan angefertigt. Um zu prüfen, wo durch die Planung möglicherweise Konflikte für den Artenschutz entstehen, hat die Gemeinde diese artenschutzrechtliche Voruntersuchung in Auftrag gegeben. Anhand dieses Abstimmungspapiers soll die weitere Vorgehensweise zum Thema Artenschutz festgelegt werden. Zur Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz wird das Plangebiet in einem ersten Schritt einer artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung unterzogen. Diese wird mit Hilfe einer Datenrecherche und im Rahmen einer Übersichtsbegehung zur Ermittlung der Habitatpotenziale vorgenommen. Anschließend erfolgten eine Einschätzung sowie ein Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise. 1.1 LAGE DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES Das Vorhabensgebiet besteht aus mehreren Teilflächen, die sich entlang der Hauptstraße im Norden des Gemeindegebietes befinden. Zwischen den bereits bebauten Bereichen gibt es noch Freiflächen, die in die Planung einbezogen werden. Einzelheiten siehe Unterlagen zum Bebauungsplan-Vorentwurf, der hier aufgrund der Größe nur stark verkleinert dargestellt werden kann. Abb.1: Auszug aus Bebauungsplan-Vorentwurf (unmaßstäblich) 3

1.2 AUSGANGSZUSTAND DES GEBIETES Das für einen Bebauungsplan vergleichsweise große Gebiet weist ganz unterschiedliche Ausgangspositionen auf. Zum einen gibt es bereits dicht bebaute Misch- und Wohngebiete, zum anderen sehr lückig bebaute Bereiche mit großen Freiflächen, die als Garten und Obstwiese genutzt werden. Große Bestandslücken bestehen z.b. noch im Bereich der Hauptstraße, Hausnummern 70 bis 74 und 90 bis 100. Dementsprechend inhomogen ist die Nutzung des Gebietes. Neben bebauten und versiegelten Flächen gibt es Streuobstwiesen, Grünland und Gärten unterschiedlich intensiver Nutzung. Abb.2: Orthofoto des Gebietes (Quelle: LUBW Kartendienst online) 4

1.3 SCHUTZAUSWEISUNGEN Im Vorhabensgebiet selbst (Geltungsbereich) befinden sich keine bestehenden Schutzausweisungen. Nördlich des Siedlungsbereiches grenzt das großflächige Vogelschutzgebiet/ Natura-2000-Gebiet (Nr. 7323441 Vorland der mittleren Schwäbischen Alb) an, weitere Teilflächen befinden sich im Süden der Ortslage. Abb.3: Schutzausweisungen im näheren Umfeld (rosa Schraffur: Vogelschutzgebiet/ Natura-2000-Gebiet), Quelle: LUBW Kartendienst online, unmaßstäblich 5

1.4 UMFANG DER UNTERSUCHUNGEN ZUM ARTENSCHUTZ Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange im geplanten Bauvorhaben wurden für 2018 folgende Untersuchungen beauftragt: 1. Habitateignung des Gebietes für Anhang-IV-Arten 2. Habitateignung für Brutvögel, Erfassen relevanter Strukturen Ziel der Untersuchung war die Einschätzung der Habitateignung des zur Planung vorgesehenen Gebietes und die Abstimmung eines eventuell erforderlichen weiteren Untersuchungsbedarfs. Es wurde zunächst ein Begehungstermin zur Ermittlung der Habitatstrukturen im Gebiet vorgenommen. Bei der Begehung wurde darauf geachtet, welche relevanten Habitatstrukturen für die Anhang-IV-Arten vorliegen, z.b. hohle Bäume, Nistkästen, Rindenspalten (Fledermäuse), offene Bodenflächen mit Lockersediment (Zauneidechse) etc. Der Besichtigungstermin fand am 16.05.2018 statt. 6

1.5 ABLAUFSCHEMA ARTENSCHUTZRECHTLICHE UNTERSUCHUNGEN In Zusammenhang mit der Genehmigung der Planung sind die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß 44 BNatSchG zu beachten und zu prüfen. Aufgrund des 44 BNatSchG sind im Rahmen der Bauleitplanung Ausführungen zu artenschutzrechtlichen Belangen vorgeschrieben. Dies gilt auch für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB. Nach dem BNatSchG ist für das Bebauungsplangebiet zu prüfen, ob lokale Populationen streng geschützter Arten des Anhangs IV der FFH-RL, europäische Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind (BArtSchV), erheblich gestört bzw. beeinträchtigt werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch vorhabenbedingte Störwirkungen der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 BNatSchG). National besonders geschützte Arten sind gemäß 44 (5) BNatSchG in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Im Zuge des beschleunigten Verfahrens gemäß 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB muss die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach 1a Abs. 3 BauGB nicht beachtet werden. Durch eine projektspezifische Abschichtung des zu prüfenden Artenspektrums brauchen die Arten einer sap nicht unterzogen werden, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Durch eine projektspezifische Abschichtung des zu prüfenden Artenspektrums brauchen die Arten einer sap nicht unterzogen werden, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Mit Hilfe der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wird anschließend geklärt, ob durch das Bauvorhaben eine Betroffenheit für die o. g. streng geschützten und hier planungsrelevanten Arten vorliegt, die einen der Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG erfüllt. 7

Abb.4: Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (KRATSCH et al. 2010) 8

2 ERGEBNISSE HABITATEIGNUNG Entsprechend der Nutzungsvielfalt im Gebiet herrscht ein breites Spektrum an Habitaten mit unterschiedlicher Qualität für einzelne Artengruppen (vor allem Vögel) im Gebiet vor. Neben nahezu bedeutungslosen Bereichen, die stark versiegelt oder bebaut sind, gibt es auch naturnahe Flächen mit Extensivgrünland und Altholzbeständen. Abb.5: Unterschiedliche Habitatausstattung im Untersuchungsgebiet, links oben: Hainbuchenhecke und angrenzendes Streuobst mit Bedeutung als Lebensraum für Vögel, rechts oben: Gärten mit Nebengebäuden als Habitate für Kulturfolger und Fledermäuse, mitte links: Strukturarmer Siedlungsbereich, mitte rechts: Zierrasen mit geringer Bedeutung, unten links: Vorgarten mit geringer Bedeutung für den Artenschutz, rechts unten: Grünanlage mit älterem Baumbestand (Linden) 9

3 BEDEUTUNG DES GEBIETES FÜR DEN ARTENSCHUTZ 3.1 VÖGEL Das untersuchte Gebiet weist in großen Bereichen eine Bedeutung für die Vogelwelt auf, insbesondere durch den teils älteren Baumbestand in Kombination mit Extensivgrünland (Nahrungsquelle) und Zusatz-Requisiten wie Nistkästen, Geräteschuppen oder Dachüberständen für Gebäudebrüter. Vor allem die Vielfalt an Lebensräumen auf engem Raum erhöht die Relevanz für Kulturfolger und das Nahrungs- und Brutplatzspektrum. Durch die Lage im ländlichen Raum und die Nähe zu Vogelschutzgebieten muss auch mit dem Vorkommen von gefährdeten Arten oder zumindest mit Arten der Vorwarnliste, wie Haus- und Feldsperling gerechnet werden. Abb.6: In der zentralen Erweiterungsfläche befinden sich auch Streuobstwiesen mit Bäumen unterschiedlicher Altersklassen, teils auch mit Alt- und Totholz sowie natürlichen Baumhöhlen Abb.7: Jüngerer Obstbaum, das Grünland ist eher als extensiv zu bezeichnen (Mitte Mai noch nicht gemäht) 10

3.2 FLEDERMÄUSE UND SONSTIGE SÄUGER Im Gebiet liegen stellenweise Quartiermöglichkeiten (Höhlen, Spalten, Nebengebäude, Dachböden) und Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse vor. Auch als Jagdrevier kommt das Gebiet durch die Lage im ländlichen Raum und aufgrund des Insektenreichtums in Frage. Daraus würde jedoch noch kein Verbotstatbestand resultieren. In der weiteren Planung sollten daher geeignete Nebengebäude vor deren Abriss noch auf das Vorkommen von Fledermäusen kontrolliert werden. Abb.8: Holzschuppen mit Bedeutung als Tagesversteck oder Sommerquartier für Fledermäuse Sonstige Säuger (Haselmaus) Für die Anhang-IV-Art Haselmaus, die wie der Siebenschläfer zu den Bilchen gehört, wurde geprüft, inwieweit günstige Habitatvoraussetzungen vorliegen. Die Haselmaus ist insbesondere dort zu finden, wo dichte Gestrüppe in Kombination mit Nahrungsangebot (z.b. Haselnüsse) vorliegen. Aus diesem Grund werden die Voraussetzungen für ein Vorkommen im Gebiet als ungünstig eingestuft. Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich. Das Gebiet ist aufgrund der Nebengebäude und Versteckmöglichkeiten auch für Säugetiere wie Igel, Siebenschläfer und Marder geeignet, die jedoch seitens des Artenschutzrechtes nicht relevant sind. 11

3.3 REPTILIEN UND AMPHIBIEN Amphibien: Das Gebiet ist für ein Vorkommen von Amphibien nicht geeignet. Zauneidechse: Die Zauneidechse braucht neben geeigneten Aufwärmplätzen auch zur Eiablage geeignete ungestörte Bodenbereiche mit Lockersediment sowie Versteckmöglichkeiten. Die intensiv genutzten, häufig betretenen Flächen im Siedlungsbereich sind aufgrund der fehlenden Habitatstrukturen und der Bodenverdichtung für die Zauneidechse nicht geeignet. Potenzielle Aufwärm-Habitate befinden sich allenfalls im Bereich der Streuobstwiesen, wo jedoch eine sehr dichte Vegetation vorgefunden wurde, was gegen eine Nutzung als Eiablageplatz spricht. Insofern liegen im Gebiet nach derzeitigen Erkenntnissen keine günstigen Voraussetzungen für die Zauneidechse vor. Weitere Untersuchungen zu Amphibien und Reptilien sind daher nicht erforderlich. 3.4 INSEKTEN UND HOLZBEWOHNENDE KÄFER Tagfalter/ Nachtfalter: Es wurden keine Wirtspflanzen für Anhang-IV-Arten der Tag- und Nachtfalter vorgefunden (z.b. Großer Wiesenknopf). Eine Individuensuche muss daher nicht durchgeführt werden, da keine Habitat-Voraussetzungen vorliegen. Käfer/ Holzbewohnende Arten: Für das Vorkommen der Anhang-IV-Arten Juchtenkäfer und Rosenkäfer-Arten müssen gewisse Voraussetzungen in der Beschaffenheit der Laub- und Obstgehölze vorliegen. Diese sind in erster Linie ein gewisser Mulmanteil (> 5 cm) in Ästen oder Stämmen, der durch die Verwitterung im Stamminneren entsteht. In diesem können sich die Larven der Käfer entwickeln. Da keine Bäume im Gebiet vorhanden sind, auf die diese Eigenschaften zutreffen, kann ein Vorkommen der Käferarten im Gebiet ausgeschlossen werden. Besondere Maßnahmen oder weitere Untersuchungen sind daher nicht erforderlich. 3.5 GESCHÜTZTE PFLANZEN UND FFH-GRÜNLAND Ein Vorkommen der in Anhang IV aufgeführten Pflanzenarten kann aufgrund der Biotopausstattung ausgeschlossen werden. Das Grünland ist zwar extensiv und weist einige Arten des charakteristischen Spektrums für Lebensraumtypen (LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiese) auf. Inwieweit jedoch der Deckungsgrad dieser Arten für die Klassifizierung ausreicht, muss zum derzeitigen Zeitpunkt angezweifelt werden. Ob das Grünland amtlicherseits als Lebensraumtyp eingestuft wurde, lässt sich nach Vorliegen der Ergebnisse der landesweiten Biotopkartierung im Herbst 2018 sagen (voraussichtlich werden diese im Oktober veröffentlicht). 12

4 FAZIT UND VORSCHLAG ZUR WEITEREN VORGEHENSWEISE Im Rahmen einer Übersichtsbegehung am 16.05.2018 wurden die im Gebiet vorhandenen Biotopstrukturen grob erfasst und einer ersten Bewertung im Hinblick auf ihre potenzielle Bedeutung für planungsrelevante Arten (Anhang-IV-Arten und Vögel) unterzogen. Ausschlaggebend für die artenschutzrechtliche Prüfung sind die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten, d. h. Strukturen und Bereiche, die eine direkte und unverzichtbare funktionale Bedeutung für die Fortpflanzung der Art haben (z. B. Nest, Niststätte, Brutplatz und Brutrevier, Entwicklungsstätte, Eiablageplatz, usw.). Nahrungs- und Jagdgebiete gehören nicht zu den Lebensstätten und sind für die Prüfung nicht relevant. Vögel Durch den Baumbestand, insbesondere in den Streuobstgebieten, muss im Vorhabensfall für diesen den Bereich mit einer starken Betroffenheit dieser Artengruppe gerechnet werden, vor allem, wenn sich Gehölze mit Baumhöhlen im Baufenster befinden. Hier ist mit Lebensraumverlusten zu rechnen, gefährdete Arten können nicht ausgeschlossen werden. Beim bestandsorientierten Ausbau ist insbesondere auf gebäudebrütende Vogelarten zu achten (Schwalbennester, Haussperling, Turmfalke, evtl. Eulen (Dachböden). Anhang-IV-Arten Fledermäuse Aufgrund der Habitatstrukturen ist mit dem Vorkommen von Fledermäusen im Gebiet zu rechnen, alle einheimischen Arten sind durch den Anhang IV geschützt. Vor dem Abriss von Schuppen und sonstigen geeigneten Lebensräumen (auch offene Dachböden kommen in Frage) sollten diese auf ihre Eignung als Fledermausquartier kontrolliert werden. Sonstige Anhang-IV-Arten Für die sonstigen Arten liegen keine günstigen Habitatvoraussetzungen vor und demnach keine Betroffenheit. Weitere Untersuchungen nicht erforderlich. 13