Rechtsfallen im B2B-Reisegesch Reisegeschäft VPR Verband Internationaler Paketer e.v. & Rechtsanwalt Rainer Noll
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1. Die TätigkeitsformenT 1.1 Überblick Vermarktung einer Gesamtheit von Reiseleistungen Paket - an gewerbliche Wiederverkäufer als Reiseveranstalter Paketgeschäft mit Endveranstaltern Gesamtheit von Reiseleistungen = Paket = Pauschalreise an gewerbliche n, die nur Vermittler sein wollen Gesamtheit von Reiseleistungen Paket an private Gruppen, Vereine, Institutionen Gruppengeschäft mit Endverbrauchern Incentive-Reisen Vermarktung von Einzelleistungen an gewerbliche Wiederverkäufer, Gruppen, Vereine, Institutionen, Firmen 3
1. Die TätigkeitsformenT 1.2 Rechtsgrundlagen Es gibt keine speziellen gesetzlichen Vorschriften für das B2B- Reisegeschäft Es gibt praktisch keine (veröffentlichte) Rechtsprechung und nur wenig Literatur Das Fehlen spezieller gesetzlicher Vorschriften begründet bereits eine der wesentlichen Rechtsfallen im B2B-Geschäft, nämlich den ungewollten und für den Anbieter nachteiligen Rückgriff von Gerichten und Finanzbehörden auf die Vorschriften des Pauschalreiserechts, insbesondere der 651 a-ma m BGB 4
2.1 Definition Gegenstand der vertraglichen Leistungen ist ein Paket bzw. ein Bündel von aufeinander abgestimmten Reiseleistungen Diese Reiseleistungen entsprechen der Definition einer Pauschalreise = Bündelung (Paketierung) von mindestens 2 touristischen Hauptleistungen Der Endveranstalter wird bewusst und gewollt als Reiseveranstalter gegenüber seinen n als Endverbraucher tätig Der Anbieter = Paketer Paketer ist unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner des Endveranstalters 5
2. Paketgeschäft mit Endveranstaltern 2.2 Definition verkauft Der Paketer kauft ein Gewerblicher Auftraggeber z.b. Omnibusunternehmer schließt Reiseverträge Leistungs- Träger Unterkunft Leistungs- Träger Führung, Besichtigung, Ausflug Leistungs- Träger Catering, Eintrittskarten 6
2.3 Exkurs: Der Paketer als Vermittler Theoretisch sind Vermarktungskonzepte, bei denen der Paketer hinsichtlich sämtlicher Leistungen als Vermittler tätig wird, rechtlich möglich Sie sind wirtschaftlich unsinnig ( Kannibalisierungseffekt ) und deshalb nicht (jedenfalls nicht seriös) am Markt vertreten Eine rechtssichere Vermittlungstätigkeit tigkeit erfordert hinsichtlich der Transparenz der Vermittlereigenschaft und der Gestaltung von Ausschreibung, Vertrag und Abwicklung einen erheblichen Aufwand Das gilt auch, soweit klassische Paketer bezüglich einzelner Leistungen lediglich als Vermittler auftreten wollen! Simple Vermittlerhinweise und Vermittlerklauseln, wie noch vielfach anzutreffen, sind nicht ausreichend!! Aktuelles Rechtsproblem: 5a Abs. (3) Ziff.. 1 UWG: Jochen-Schweizer Verfahren 7
2.4 Grundlagen der Rechtsstellung des Paketers Der Vertrag zwischen Paketer und Veranstalter ist kein Pauschalreisevertrag! Der Vertrag zwischen Paketer und Endveranstalter ist als so genannter Werkverschaffungsvertrag zu charakterisieren: Der Paketer verpflichtet sich zur Verschaffung der vereinbarten Reiseleistungen als eigene vertragliche Leistung Rechtsbeziehungen zwischen dem n des Endveranstalters und dem Paketer werden nicht begründet Der Paketer hat dem Endveranstalter jedoch in vollem Umfang Gewähr zu leisten und für Personen- und Sachschäden zu haften Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung hrung der Insolvenzversicherung (ngeldabsicherung) weder im Verhältnis zum Endveranstalter, noch gegenüber dessen n 8
2.5 Falle der fehlenden oder unzureichenden Vertragsgestaltung (1) Mangels gesetzlicher Vorschriften und aufgrund des Fehlens einschlägiger Urteile und Literatur sind viele Gerichte im gerichtlichen Streitfall zwischen Paketer und Endveranstalter einerseits sowie zwischen den n des Endveranstalters andererseits überfordert Es besteht eine Neigung der Gerichte, das Pauschalreiserecht der 651 a-m BGB analog (entsprechend) anzuwenden Dies bedingt zum einen die Gefahr einer Gewährleistung und Haftung des Praktikers gegenüber dem Endveranstalter nach diesen verbraucherfreundlichen Vorschriften Im ungünstigsten Fall könnten direkte Ansprüche des n des Endveranstalters gegenüber dem Paketer zugesprochen werden 9
2.5 Falle der fehlenden oder unzureichenden Vertragsgestaltung (2) Daher sind vertragliche Vereinbarungen zur Stellung des Paketers und zum anwendenden Recht im Verhältnis zwischen Paketer und Endveranstalter von zentraler Bedeutung Ebenso wichtig sind vertragliche Regelungen, die jeden Anschein einer Veranstalterstellung oder unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen dem n des Endveranstalters und dem Paketer ausschließen en Muster-Gesch Geschäftsbedingungen des Verbandes!!!??? Aktualisierung folgt in Kürze! K Randnotiz: Aktualisierung von Geschäftsbedingungen für Verträge mit Endverbrauchern, insbesondere aufgrund des Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet (Gesetz zur Buttonpflicht) 10
2.6 Falle des fehlerhaften Vertragsabschlusses These: Die Mehrzahl der Regelungen in Geschäftsbedingungen von Paketer über den Vertragsabschluss wie auch die tatsächliche Handhabung sind, auch als Geschäft zwischen Unternehmern und Vollkaufleuten, rechtlich fehlerhaft und damit im Streitfall nicht bestandssicher Das kaufmännische Anliegen des Paketers den Endveranstalter als seinen Auftraggeber vertraglich zu binden, bevor der Paketer seinerseits verbindliche Buchungen bei seinen Leistungsträgern betätigt, ist verständlich Die konkrete Umsetzung mit einer wilden Mixtur von Abläufen und Begrifflichkeiten ist rechtlich jedoch häufig problematisch bis chaotisch und entspricht nicht den zivilrechtlichen Grundprinzipien des rechtswirksamen Vertragsabschlusses schuldrechtlicher Verträge durch Vertragsangebot und Vertragsannahme Beispiele: Angebote des Paketers, die gar keine Angebote im Rechtssinne sein sollen Angebotsannahmen durch den Endveranstalter, die rechtlich gar keine Angebotannahmen sind Buchungsbestätigungen des Paketers, die wie verbindliche Vertragsannahmen aussehen, jedoch gar nicht so gemeint sind Unklare Options- und Kontingentsregelungen 11
2.7 Fallen = Problem- und Regelungspunkte (1) Optionen, Rücktrittsrechte, R Arbeitskontingente Spezifizierung der Leistungspflicht Angebot oder Prospekt Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen von Leistungsträgern Flugleistungen Leistungsänderungsvorbehalte Preiserhöhungsvorbehalte hungsvorbehalte Zahlungsregelungen Unabhängigkeit der Zahlungsfälligkeiten vom eigenen Inkasso des Endreiseveranstalters Erfüllungsort für Zahlungen Zahlungsverzug Ausschluss oder Einschränkungen von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten 12
2.8 Fallen = Problem- und Regelungspunkte (2) Obliegenheiten (Pflichten) des Endreiseveranstalters Verbot der Bezeichnung des Paketers als Reiseveranstalter oder Vertragspartner der n des Endreiseveranstalters Erstellung und Kontrolle der Reiseausschreibung Eigenständige Pflicht zur Mängelanzeige Eigenständige Verpflichtung hinsichtlich der Vermeidung und Beseitigung von Störungen im Reiseablauf einschließlich der Verpflichtung zu entsprechenden Aufwendungen Verbot der Verwendung der Geschäftsbedingungen des Paketers durch den Endreiseveranstalters gegenüber dessen Teilnehmern 13
2.9 Fallen = Problem- und Regelungspunkte (2) Stornierung, Rücktritt, R Kündigung, K Ersatzteilnehmer, Umbuchungen Ausschluss von Rücktrittsrechten kraft Handelsbrauch Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts gemäß 649 BGB Form der Ausübung von Rücktritts- oder Kündigungsrechten Stornokostenpauschalen Vorbehalt der Geltendmachung konkreter höherer Stornokosten Voraussetzungen und Kosten bezüglich Teilnehmerwechsel Regelung zu Umbuchungen 14
2.10 Fallen = Problem- und Regelungspunkte (3) Kontingentsreduzierungen und Mindestteilnehmerzahlen Verpflichtung zur fortlaufenden Unterrichtung Folgen der Nichterreichung von Mindestteilnehmerzahlen Folgen der Unterschreitung bereits erreichte Mindestteilnehmerzahlen durch nachträgliche Stornierungen Auswirkungen des Nichterreichens oder der späteren Unterschreitung von Mindestzeiten bezahlen auf vereinbarte Staffelpreise Kündigung wegen MängelM oder höhereh here Gewalt Eigenständige Verpflichtung zur Mängelanzeige und zur Fristsetzung Verpflichtung zur ausdrücklichen Berufung auf einen Fall der höheren Gewalt mit Begründungspflicht Ausschluss des Rechts zur Kündigung wegen höherer Gewalt aufgrund von Umständen, die außerhalb der Risikosphäre des Paketers liegen (Transportprobleme, Straßensperrungen, Betriebsstörungen bei ihm Endreiseveranstalters) Rechtsfolgen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Endreiseveranstalters bei Kündigung wegen höherer Gewalt Ausschlussfrist, Verjährung, Abtretungsverbot, Gerichtsstand 15
2.11 Problemstellung: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters (1) Nach ständiger Rechtsprechung in Deutschland, ausgehend vom so genannten Balkon-Sturz-Urteil des Bundesgerichtshofs trifft jedem Reiseveranstalter in Deutschland bezüglich Sicherheitsmängel die Verpflichtung zur Kontrolle der Einrichtungen und Anlagen, mit denen sein Reiseteilnehmer in Berührung kommt Dies umfasst eine Verpflichtung zur Kontrolle bei Aufnahme der Vertragsbeziehungen mit einem Leistungsträger (insbesondere dem Hotel) sowie zur fortlaufenden Kontrolle Die diesbezügliche Rechtsprechung und damit die Anforderungen an den Reiseveranstalter im Hinblick auf seine diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht haben sich durch dramatische Schadensfälle in den letzten Jahren (z.b. Wasserrutschenfall und mehrere Pool-Unfälle) erheblich verschärft Die Verbände und die gewöhnlichen Reiseveranstalter reagieren hierauf bereits mit erweiterten Sicherheits- und Überprüfungskonzepten 16
2.11 Problemstellung: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters (2) Der Endreiseveranstalter, der seine Leistungen über einen Paketer bezieht, ist von dieser Verkehrssicherungspflicht nicht befreit oder in irgend einer Weise privilegiert!!! Der Endreiseveranstalter hat jedoch weder rechtlich noch praktisch die Möglichkeit Vereinbarungen mit den jeweiligen Leistungsträgern zu Sicherheitsfragen zu treffen, noch Sicherheitskontrollen zu verlangen, vorzunehmen oder entsprechende Nachweise einzufordern Bei den Paketern sind entsprechende Sicherheits- und Überprüfungskonzepte selten Es wird demnach eine kurzfristige und dringliche Aufgabe von Paketern sein, entsprechende Sicherheitskonzepte zu entwickeln und auch die entsprechenden Marketingchancen in der Darstellung dieser Konzepte gegenüber ihren n zu nutzen Es sollte nicht abgewartet werden, bis der erste Paketerkunde wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht (also der eigenen des Endreiseveranstalters) zu Schadensersatz verurteilt wird Die Brisanz der Problematik des internen Regresses zwischen Endreiseveranstalter und Paketer mit der Gefahr der Übertragung der Grundsätze der entsprechenden Rechtsprechung ist beträchtlich! 17
3. Gruppengeschäft 3.1 Rechtliche Ausgangslage In Deutschland gibt es keine Genehmigungs- oder Lizenzierungspflicht für die Tätigkeit als Reiseveranstalter Reiseveranstalter ist, wer ein Paket (Bündel) von Reiseleistungen, die rechtlich gesehen eine Pauschalreise darstellen, anbietet Es kommt nicht darauf an, ob der Gruppenkunde gewerblich oder nicht gewerblich, gemeinnützig oder nicht gemeinnützig tätig wird Damit kann der Gruppenkunde gegenüber seinen Teilnehmern sowohl als Reiseveranstalter, wie auch als Reisevermittler auftreten Auf dem Hintergrund der Vorschrift des 651 a Abs. 2 BGB werden für die rechtswirksame Begründung einer Vermittlerstellung auch an Vereine, Institutionen und Gruppen strenge Anforderungen gestellt. Die Folge: Die Stellung von Gruppenauftraggebern bewegt sich häufigh in einer Grauzone! 18
3. Gruppengeschäft 3.2 Rechtliche Folgen für den Paketer Folge für den Paketer: Er muss vor Vertragsabschluss zwingend klären und vertraglich klarstellen, in welcher Funktion ein Gruppenauftraggeber auftritt! Die Verwendung einer Checkliste im Stadium der Vertragsanbahnung ist zu empfehlen! Will der Auftraggeber tatsächlich selbst als Reiseveranstalter aufgetreten, gelten die für das gewöhnliche Paketergeschäft mit gewerblichen Auftraggebern dargelegten Grundsätze Zweifelhaft bleibt, ob ein Gruppenkunde, der als Reiseveranstalter auftreten will, als Verbraucher ( 13 BGB) oder Unternehmer ( 14 BGB) anzusehen ist. Will der Gruppenkunde nicht selbst als Reiseveranstalter auftreten, so hat er im Regelfall die Stellung eines Vermittlers In diesem Fall kommen durch Vermittlung des Gruppenkunden Reiseverträge zwischen den einzelnen Teilnehmern und dem Anbieter zu Stande; in diesen Fällen kommt ein Paketer also die Stellung eines gewöhnlichen Reiseveranstalters mit allen diesbezüglichen rechtlichen Folgen (Insolvenzversicherungspflicht; Gewährleistung und Haftung eines Reiseveranstalters) 19
3. Gruppengeschäft 3.3 Rechtliche Ausgangslage Gruppenkunde Vereinbarung zur Durchführung vermittelt Verträge der Gruppenreise mit demn Anbieter Anbieter (Paketer oder Gruppenreiseveranstalter) schließt direkte Verträge mit den Leistungsträgern und Reiseverträge mit den n Leistungs- Träger Unterkunft Leistungs- Essen, Theaterkarte Leistungs- Führung, Besichtigung 20
3. Gruppengeschäft 3.4 Rechtliches Grundproblem Vertragspartner des Anbieters (Paketer oder Gruppenreiseveranstalter) ist ausschließlich lich der einzelne Teilnehmer Originäre re Ansprüche aus dem mit dem Teilnehmer zu Stande kommenden Reisevertrag stehen dem Anbieter nur gegen den einzelnen Teilnehmer und damit ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung nicht gegenüber dem Gruppenauftraggeber zu Wenn demnach selbstständige Verpflichtungen des Gruppenauftraggebers bestehen sollen, müssen solche Verpflichtungen vertraglich vereinbart sein Eine Regelung des Vertragsverhältnisses mit dem Gruppenauftraggeber ist sowohl in Form spezieller Geschäftsbedingungen ftsbedingungen, besser jedoch mit einem speziellen Vertrag möglich Arbeitstitel: Vereinbarung zur Durchführung hrung einer geschlossenen Gruppenreise 21
3. Gruppengeschäft 3.5 Wichtige Konflikt- und Regelungspunkte Bei wem melden sich die Teilnehmer an? Wer erteilt die Buchungsbestätigung tigung? Maßnahmen zur rechtswirksamen Vereinbarung der Reisebedingungen des Anbieters Inkasso und Handhabung der Sicherungsscheine Erstellung der Reiseausschreibung; Auskünfte und Zusicherungen des Gruppenauftraggebers Eigene Programmteile des Gruppenauftraggebers Vom Gruppenauftraggeber selbst organisierte An- und Abreisen Eigene Begleiter und Reiseleiter des Gruppenauftraggebers (so genannter Gruppenverantwortlicher) Aufkalkulationen des Gruppenauftraggebers Konflikt zwischen kostenlosen Rücktrittsrechten des Gruppenauftraggebers und Rücktrittsrecht des Anbieters gegenüber dem einzelnen Teilnehmer Verhalten des Gruppenauftraggebers und des Gruppenverantwortlichen bei Reklamationen Eingriffe des Gruppenauftraggebers oder Gruppenverantwortlichen in den Reiseablauf 22
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