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Transkript:

9-00 Direktionsverordnung üer ds Betreuungsgutsheinsystem (BGSDV) vom.0.09 Erlss(e) dieser Veröffentlihung: Neu: 860.. Geändert: Aufgehoen: Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 84 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentlihe Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) ) sowie die Artikel 4d Astz 4, 4e Astz 4, 4k Astz 4 und 4o Astz 5 der Verordnung vom. Novemer 0 üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) ), eshliesst: I.. Gegenstnd Art. Diese Direktionsverordnung enthält die Ausführungsestimmungen zu den Artikeln 4 is 4x ASIV.. Erwerstätigkeit, Areitssuhe sowie Aus- und Weiterildung Art. Erwerstätigkeit Als erwerstätig gelten uh Fruen während des gesetzlihen Muttershftsurlus sowie is zu drei Monten nh dessen Aluf, sofern für die gesmte Duer ein Areitsverhältnis esteht, Eltern ei einem unezhltem Urlu is zu drei Monten. ) BSG 860. ) BSG 860.

9-00 Art. Areitssuhe Ein Betreuungsgutshein wird usgerihtet, wenn er zur Vermittlungsfähigkeit von Eltern, die Areit suhen, notwendig ist. Ds Beshäftigungspensum der Eltern ergit sih dei us dem Umfng, in dem sie eine Areitsstelle suhen, ihrer Vermittlungsereitshft sowie ihrer Areitsfähigkeit. Sie hen den Nhweis üer die Suhe nh einer geeigneten Areitsstelle zu erringen. Art. 4 Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit Bei Eltern, die Areit suhen, wird die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlih nh den undesrehtlihen Vorshriften üer die oligtorishe Areitslosenversiherung und die Insolvenzentshädigung festgesetzt. Knn die Vermittlungsfähigkeit niht nh den undesrehtlihen Vorshriften üer die oligtorishe Areitslosenversiherung und die Insolvenzentshädigung festgesetzt werden, wird sie durh die Wohnsitzgemeinde estimmt. Art. 5 Aus- und Weiterildung Als erufsorientiert gilt eine Aus- oder Weiterildung, die die shulishen Grundvorussetzungen zur Berufsildung oder Erwerstätigkeit vermittelt oder einer Berufsildung oder einer eruflihen Weiterqulifiktion zum Zweke der Erwerstätigkeit dient.. Einshränkung der Betreuungsfähigkeit us gesundheitlihen Gründen Art. 6 Vorussetzungen Eine Einshränkung der Betreuungsfähigkeit der Eltern us gesundheitlihen Gründen liegt vor, wenn die Eltern ds Kind duerhft niht etreuen können ufgrund einer eigenen nhltenden gesundheitlihen Einshränkung, einer nhltenden gesundheitlihen Einshränkung eines weiteren in ihrer Ohut stehenden Kindes oder eines duerhft in ihrer Pflege stehenden nhen Fmilienngehörigen.

9-00 Die ehndelnde Ärztin oder der ehndelnde Arzt ht die Einshränkung der Betreuungsfähigkeit zu estätigen und den Umfng des fmilienergänzenden Betreuungsedrfs zu ezeihnen. Art. 7 Bestätigung Ärztinnen und Ärzte nh Artikel 6 Astz müssen in der Shweiz zur Berufsusüung zugelssen sein. Die Bestätigung gilt längstens für eine Trifperiode. Die Eltern trgen die Kosten der Bestätigung. 4. Sozile und sprhlihe Indiktion Art. 8 Vorussetzungen und Durhführung Eine sozile oder sprhlihe Indiktion nh Artikel 4d Astz Buhste f ASIV liegt vor ei einem Kind, ds noh niht in die Volksshule eingetreten ist, wenn ihm im Hinlik uf den Volksshuleintritt ufgrund seiner sprhlihen oder sozilen Sitution ohne fmilienergänzende Kinderetreuung eine Benhteiligung droht oder die fmilienergänzende Kinderetreuung im Rhmen des freiwilligen Kindesshutzes notwendig ist. Eine Fhstelle ht den Bedrf zu eurteilen und eine Empfehlung zum Betreuungsedrf zugeen. Eine sprhlihe Indiktion knn erst dem zweiten Geurtstg eurteilt werden. 4 Bei Vorliegen einer sprhlihen Indiktion ht die Betreuung durh einen geeigneten Leistungserringer in der Amtssprhe zu erfolgen, in der ds etroffene Kind der Förderung edrf. Art. 9 Fhstellen Als Fhstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozilen oder sprhlihen Indiktion nh Artikel 4d Astz Buhste f ASIV gelten insesondere: die Mütter- und Väterertung Bern, die Sozildienste, sofern die Eltern ereits vor Gesuhstellung eim etreffenden Sozildienst ngemeldet sind,

9-00 4 die kntonlen Erziehungsertungsstellen, sofern die Eltern ereits vor Gesuhstellung dort in Bertung sind. Die Gemeinden können weitere geeignete Fhstellen ezeihnen. Die Fhstellen nh den Asätzen und erheen von den Eltern keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozilen oder sprhlihen Indiktion. Art. 0 Aluf Die Fhstellen nh Artikel 9 Asätzen und eurteilen den Indiktionsgrund für jede Trifperiode. Sie nennen die indizierten Förderereihe, die Förderduer und geen eine Empfehlung für ds notwendige Betreuungspensum. Die Wohnsitzgemeinde erüksihtigt die Empfehlung ei der Beurteilung des Gesuhs. 5. Pushle für usserordentlihen Betreuungsufwnd Art. Vorussetzungen Eltern erhlten eine Pushle für den usserordentlihen Betreuungsufwnd ihres Kindes, wenn ein Dienstleister nh Artikel ds Kind ufgrund des esonderen Betreuungsedrfs egleitet, eine Fhstelle nh Artikel den höheren Aufwnd für die Betreuung des Kindes infolge seiner esonderen Bedürfnisse eurteilt und der usserordentlihe Betreuungsufwnd es rehtfertigt, dss der Leistungserringer diesen mit 50.00 Frnken oder mehr pro 0 Prozent pro Wohe Betreuung in einer Kindertgesstätte oder 4.5 Frnken oder mehr pro Betreuungsstunde in einer Tgesfmilie verrehnet. Art. Dienstleister zur Begleitung Eine Begleitung nh Artikel Astz Buhste knn durh folgende Dienstleister erfolgen: d den Früherziehungsdienst des Kntons Bern, die kntonlen Erziehungsertungsstellen, die heilpädgogishe Früherziehung für linde und sehehinderte Kinder der Blindenshule Zollikofen, den udiopädgogishen Dienst des Pädgogishen Zentrums für Hören und Sprhe HSM,

5 9-00 e selstständige Früherzieherinnen und Früherzieher. Art. Fhstellen Die nh Artikel Astz Buhste zuständigen Fhstellen für die Beurteilung und Empfehlung sind: der Früherziehungsdienst des Kntons Bern, die kntonlen Erziehungsertungsstellen, die heilpädgogishe Früherziehung für linde und sehehinderte Kinder der Blindenshule Zollikofen, d der udiopädgogishe Dienst des Pädgogishen Zentrums für Hören und Sprhe HSM. Die Fhstellen erheen keine Kosten von den Eltern für die Beurteilung und Empfehlung. Art. 4 Höhe Die Pushlgeltung für die kostenintensivere Betreuung von Kindern mit einem usserordentlihen Betreuungsufwnd eträgt 50.00 Frnken pro 0 Prozent Betreuung pro Wohe in einer Kindertgesstätte, 4.5 Frnken pro Betreuungsstunde in einer Tgesfmilie. Art. 5 Aluf Die Wohnsitzgemeinde prüft ds Vorliegen der Anspruhsvorussetzungen ei der Beurteilung des Gesuhs. 6. Bestimmung des erforderlihen Beshäftigungspensums Art. 6 Ds Beshäftigungspensum wird nhnd der Angen der Eltern estimmt. Mssgeend ist ds ktuelle Beshäftigungspensum. Bei einem unregelmässigen Beshäftigungspensum wird uf den Durhshnitt der letzten sehs Monte gestellt. 7. Berehnung der Betreuungseinheiten und Verfügungsinhlt Art. 7 Berehnung der Betreuungseinheit in Kindertgesstätten Die Betreuungseinheiten in Kindertgesstätten erehnen sih wie folgt:

9-00 6 Betreuungspensum Betreuungsduer Betreuungsduer pro Wohe 0 Prozent 8 is Stunden gnzer Tg 5 Prozent 5 is 8 Stunden dreiviertel Tg 0 Prozent is 5 Stunden hler Tg 5 Prozent is Stunden Kurzetreuung Bei einem Betreuungspensum von 00 Prozent werden pro Mont 0 Tge vergünstigt. Mit der Reduzierung des Betreuungspensums reduziert sih die Betreuungsduer liner. Art. 8 Berehnung der Betreuungseinheit in Tgesfmilien Die Betreuungseinheit in Tgesfmilien entspriht der Anzhl Betreuungsstunden. Bei einem Betreuungspensum von 00 Prozent werden pro Mont 0 Stunden vergünstigt. Mit der Reduzierung des Betreuungspensums reduziert sih die Betreuungsduer liner. Art. 9 Verfügungsinhlt Die Verfügung etreffend den Betreuungsgutshein ezeihnet insesondere: d e f g h den Bedrfsgrund, die Vergünstigung pro Betreuungseinheit, ds vergünstige Betreuungspensum, ds nspruhserehtigte Betreuungspensum, die Betreuungskosten des vergünstigten Betreuungspensums, den oder die Leistungserringer, die Gültigkeitsduer des Betreuungsgutsheins, eine Pushle für den usserordentlihen Betreuungsufwnd. 8. Inkrfttreten Art. 0 Diese Direktionsverordnung tritt m. April 09 in Krft. II. Keine Änderung nderer Erlsse.

7 9-00 III. Keine Aufheungen. IV. Diese Direktionsverordnung tritt m. April 09 in Krft. Bern,. Ferur 09 Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor: Shnegg