Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.
Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundlage... 4 Art. 2 Verbleib bei der Personalvorsorgestiftung edifondo... 4 Art. 3 Antrag auf Weiterführung der Altersvorsorge bei der Personalvorsorgestiftung edifondo... 5 Art. 4 Beiträge für die Fortsetzung der Altersvorsorge... 5 Art. 5 Eintritt eines Todes- bzw. Invaliditätsfalles während der Dauer des Bezugs... 5 Art. 6 Reglement der Personalvorsorgestiftung edifondo... 6 Art. 7 Inkrafttreten... 6 Anhang zum Reglement 3
Freiwillige Vorsorge nach Artikel 47 BVG für Bezüger von Überbrückungsrenten der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt - gewerbe (Stiftung FAR) Art. 1 Grundlage Ab 1. Juli 2003 können Mitarbeiter im Bauhauptgewerbe, welche die Voraussetzungen erfüllen, schon vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters in den Ruhestand treten. Zu diesem Zweck wurde von den Sozialpartnern die Stiftung FAR gegründet. Diese erbringt Überbrückungsrenten und übernimmt die BVG-Altersgutschriften nach erfolgtem flexiblem Altersrücktritt bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in Prozenten des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes (limitiert auf dem BVG-Maximum). Höhe der Beiträge: Bis 31. Dezember 2007 18% Ab 1. Januar 2008 12% Für Neurentner ab 1. Januar 2012 18% Art. 2 Verbleib bei der Personalvorsorgestiftung edifondo Bisher bei der Personalvorsorgestiftung edifondo versicherte Personen, die aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, weil sie eine Überbrückungsrente der Stiftung FAR oder einer ähnlichen gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung beziehen, können die Altersvorsorge in der Personalvorsorgestiftung edifondo weiterführen. Eine Deckung der Risiken Tod und Invalidität wird ausgeschlossen. Eine Weiterversicherung schliesst einen möglichen Altersrücktritt vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss den Bestimmungen des Reglements der Personalvorsorgestiftung edifondo aus. 4 Anhang zum Reglement
Art. 3 Antrag auf Weiterführung der Altersvorsorge bei der Personalvorsorgestiftung edifondo Der Versicherte hat den Antrag auf Weiterführung der Altersvorsorge bei der Personalvorsorgestiftung edifondo spätestens bis zum erfolgten flexiblen Altersrücktritt und dem Leistungsbeginn der Stiftung FAR der Personalvorsorgestiftung edifondo mitzuteilen. Seine Mitteilung kann über die Arbeitgeberfirma oder direkt erfolgen. Art. 4 Beiträge für die Fortsetzung der Altersvorsorge Die Beiträge an die freiwillige Altersvorsorge werden durch die Stiftung FAR überwiesen. Massgebend ist der von der Stiftung FAR berücksichtigte, koordinierte BVG-Lohn. Die Beiträge setzen sich zusammen aus den Beiträgen zur Finanzierung der Altersgutschriften. Die Fälligkeit der Beitragszahlungen richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen. Kommt die Stiftung FAR der Beitragszahlung trotz Mahnung nicht nach, kann die Personalvorsorgestiftung edifondo die Weiterführung der Altersvorsorge beenden. Das vorhandene Altersguthaben wird als Freizügigkeitsleistung fällig und nach Wahl des Versicherten auf ein Freizügigkeitskonto oder auf die Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen. Art. 5 Eintritt eines Todes- bzw. Invaliditätsfalles während der Dauer des Bezugs Stirbt ein Bezüger einer FAR Rente, so werden eine Altersehegattenrente gemäss Artikel 5.4.1 sowie allenfalls Alterswaisenrenten gemäss Artikel 5.4.6 des Reglements der Personalvorsorgestiftung edifondo fällig. Die Höhe der Altersehegatten- bzw. der Alterswaisenrenten richten sich nach dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben und dem in diesem Zeitpunkt für das entsprechende Alter des Versicherten gültigen Umwandlungssatz. Wird ein Bezüger einer FAR Rente mit Wirkung während der Bezugsdauer der FAR Rente invalid, so wird das Altersguthaben weitergeäufnet bis zum Zeitpunkt in dem der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Die Altersgutschriften werden weiterhin durch die Stiftung FAR finanziert und sind an die Personalvorsorgestiftung edifondo gemäss Artikel 4 dieses Anhangs zu überweisen. Aus der Personalvorsorgestiftung edifondo werden keine Invalidenleistungen fällig. Anhang zum Reglement 5
Art. 6 Reglement der Personalvorsorgestiftung edifondo Die Bestimmungen des Reglements der Personalvorsorgestiftung edifondo gelten sinngemäss. Art. 7 Inkrafttreten Dieser Anhang tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt die bisherigen Ausgaben. Der Anhang wurde vom Stiftungsrat am 2. März 2012 genehmigt. 6 Anhang zum Reglement