Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012



Ähnliche Dokumente
VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Personalvorsorgestiftung edifondo

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

Personalvorsorgestiftung edifondo

Die 1. BVG Revision im Überblick

Brutto-Jahreslohn CHF 78' Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009

VORSORGEREGLEMENT 2013

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

REGLEMENT Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

VORSORGEREGLEMENT 2014

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und

Ausfertigung. Satzungsänderung

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011

Teilliquidationsreglement

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar

PENSIONSKASSE FREELANCE

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

Teilliquidationsreglement

Basisplan II der Pensionskasse Post

Stadt Stein am Rhein StR

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

Vorsorgeplan mit Erläuterungen BusinessComposit

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

MEINE PENSIONSKASSE Informationen für Arbeitnehmende

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

B e s c h l u s s

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz

Vergabe von Eigenhypotheken

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

33 - Leistungsvoraussetzungen

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Teilliquidationsreglement

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

Rentenberechnung und flexibles Rentenalter

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

EKZ fördern Stromtankstellen. Reglement

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2

Die Vorsorgepläne im Bereich BVG-Mini

Sozialversicherungen: 2015

Vorsorge, die mitwächst.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen.

-BVG - aktuelle Entwicklungen

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

Das neue Reisekostenrecht 2014

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Meinungen zur Altersvorsorge

Sozialversicherungen 2009

Statuten in leichter Sprache

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter

Transkript:

Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.

Inhaltsverzeichnis Art. 1 Grundlage... 4 Art. 2 Verbleib bei der Personalvorsorgestiftung edifondo... 4 Art. 3 Antrag auf Weiterführung der Altersvorsorge bei der Personalvorsorgestiftung edifondo... 5 Art. 4 Beiträge für die Fortsetzung der Altersvorsorge... 5 Art. 5 Eintritt eines Todes- bzw. Invaliditätsfalles während der Dauer des Bezugs... 5 Art. 6 Reglement der Personalvorsorgestiftung edifondo... 6 Art. 7 Inkrafttreten... 6 Anhang zum Reglement 3

Freiwillige Vorsorge nach Artikel 47 BVG für Bezüger von Überbrückungsrenten der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt - gewerbe (Stiftung FAR) Art. 1 Grundlage Ab 1. Juli 2003 können Mitarbeiter im Bauhauptgewerbe, welche die Voraussetzungen erfüllen, schon vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters in den Ruhestand treten. Zu diesem Zweck wurde von den Sozialpartnern die Stiftung FAR gegründet. Diese erbringt Überbrückungsrenten und übernimmt die BVG-Altersgutschriften nach erfolgtem flexiblem Altersrücktritt bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in Prozenten des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes (limitiert auf dem BVG-Maximum). Höhe der Beiträge: Bis 31. Dezember 2007 18% Ab 1. Januar 2008 12% Für Neurentner ab 1. Januar 2012 18% Art. 2 Verbleib bei der Personalvorsorgestiftung edifondo Bisher bei der Personalvorsorgestiftung edifondo versicherte Personen, die aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, weil sie eine Überbrückungsrente der Stiftung FAR oder einer ähnlichen gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung beziehen, können die Altersvorsorge in der Personalvorsorgestiftung edifondo weiterführen. Eine Deckung der Risiken Tod und Invalidität wird ausgeschlossen. Eine Weiterversicherung schliesst einen möglichen Altersrücktritt vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss den Bestimmungen des Reglements der Personalvorsorgestiftung edifondo aus. 4 Anhang zum Reglement

Art. 3 Antrag auf Weiterführung der Altersvorsorge bei der Personalvorsorgestiftung edifondo Der Versicherte hat den Antrag auf Weiterführung der Altersvorsorge bei der Personalvorsorgestiftung edifondo spätestens bis zum erfolgten flexiblen Altersrücktritt und dem Leistungsbeginn der Stiftung FAR der Personalvorsorgestiftung edifondo mitzuteilen. Seine Mitteilung kann über die Arbeitgeberfirma oder direkt erfolgen. Art. 4 Beiträge für die Fortsetzung der Altersvorsorge Die Beiträge an die freiwillige Altersvorsorge werden durch die Stiftung FAR überwiesen. Massgebend ist der von der Stiftung FAR berücksichtigte, koordinierte BVG-Lohn. Die Beiträge setzen sich zusammen aus den Beiträgen zur Finanzierung der Altersgutschriften. Die Fälligkeit der Beitragszahlungen richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen. Kommt die Stiftung FAR der Beitragszahlung trotz Mahnung nicht nach, kann die Personalvorsorgestiftung edifondo die Weiterführung der Altersvorsorge beenden. Das vorhandene Altersguthaben wird als Freizügigkeitsleistung fällig und nach Wahl des Versicherten auf ein Freizügigkeitskonto oder auf die Stiftung Auffangeinrichtung BVG übertragen. Art. 5 Eintritt eines Todes- bzw. Invaliditätsfalles während der Dauer des Bezugs Stirbt ein Bezüger einer FAR Rente, so werden eine Altersehegattenrente gemäss Artikel 5.4.1 sowie allenfalls Alterswaisenrenten gemäss Artikel 5.4.6 des Reglements der Personalvorsorgestiftung edifondo fällig. Die Höhe der Altersehegatten- bzw. der Alterswaisenrenten richten sich nach dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben und dem in diesem Zeitpunkt für das entsprechende Alter des Versicherten gültigen Umwandlungssatz. Wird ein Bezüger einer FAR Rente mit Wirkung während der Bezugsdauer der FAR Rente invalid, so wird das Altersguthaben weitergeäufnet bis zum Zeitpunkt in dem der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Die Altersgutschriften werden weiterhin durch die Stiftung FAR finanziert und sind an die Personalvorsorgestiftung edifondo gemäss Artikel 4 dieses Anhangs zu überweisen. Aus der Personalvorsorgestiftung edifondo werden keine Invalidenleistungen fällig. Anhang zum Reglement 5

Art. 6 Reglement der Personalvorsorgestiftung edifondo Die Bestimmungen des Reglements der Personalvorsorgestiftung edifondo gelten sinngemäss. Art. 7 Inkrafttreten Dieser Anhang tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt die bisherigen Ausgaben. Der Anhang wurde vom Stiftungsrat am 2. März 2012 genehmigt. 6 Anhang zum Reglement