PD Dr. Eva Kocher WiSe 2005/2006



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Humboldt-Universität zu Berlin WiSe 2005/2006 PD Dr. Eva Kocher 1. Rechtsquellen und Normenkollisionen im Arbeitsrecht "#" Hindernisse Insbesondere Jugendarbeitsschutz Pflichten 10 I 1 AÜG, 613a I 1 BGB, 71, 77 SGB IX Einstellungsansprüche Art. 33 II GG 78a BetrVG Schutzwürdige Erwartungen nach Ablauf eines befristeten Wiedereinstellungsanspruch gekündigter AN Betriebsbedingte Kündigung Kündigung wegen Verdacht einer Straftat &"" &' ()+, Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen auch Verschweigen von Tatsachen, wenn der Erklärende zur Offenbarung verpflichtet ist Rechtswidrigkeit der Täuschung Erregung eines Irrtums beim Erklärungsgegner Veranlassung zur Abgabe einer Willenserklärung Arglist: billigende Inkaufnahme des Irrtums Rechtswidrigkeit nur bei zulässiger Frage $ % Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 2b, Seite 1

. " " /0' 2'. Arbeitgeber: berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis Bewerber: Interesse, persönliche Lebensumstände geheim zu halten zum Schutz des Persönlichkeitsrechts zur Sicherung der Unverletzlichkeit der Individualsphäre beruflicher Werdegang allgemeine persönliche Verhältnisse für die Eignung im Einzelfall relevant: Bestimmte Krankheiten/körperliche Einschränkungen Bestimmte Vorstrafen Vermögensverhältnisse nur in entsprechenden Tendenzunternehmen: Gewerkschafts-, Religions-, Parteizugehörigkeit Schwerbehinderteneigenschaft (str.) - 1. "40" Fragerecht des Arbeitgebers bei tätigkeitsneutralen Behinderungen? ja Gesetzliche Verpflichtungen des AG nach SGB IX GG will nur Schutz vor Stigmatisierung Behinderter kann zwischen Schutzprogrammen wählen nein Drohende Diskriminierung Unwirksamkeit jedenfalls bei Anhaltspunkten für drohende Diskriminierung? Unwirksamkeit nach erfüllter Beschäftigungsquote? 6'. alle anderen Fragen insbesondere Frage nach sozialen Merkmalen, die wegen Diskriminierungsverboten nicht relevant werden dürfen Geschlecht ( 611a BGB) Schwangerschaft ( 611a BGB) Behinderung? ( 81 II SGB IX) Str. Siehe auch Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG: Verbot der Diskriminierung wegen ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Alter, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung 3 5 76 8 ()+, Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können und die daher von Ausschlag gebender Bedeutung sind. Im Arbeitsrecht: Umstände, die für das Arbeitsverhältnis von erheblicher Bedeutung sind d.h. Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers, wenn Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz erheblich gefährdet ist. 242 BGB: Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn Rechtslage des Getäuschten bei Anfechtung nicht mehr beeinträchtigt ist 9:0: Regel: Anfechtung wirkt ex tunc Wirkung ex nunc ( fehlerhaftes Arbeitsverhältnis ) soweit Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde + Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers Fälle der Außerfunktionsetzung : AN hat tatsächlich nicht gearbeitet Dann Rückwirkung der Anfechtung auf Zeitpunkt der Außerfunktionsetzung Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 2b, Seite 2

)%#+ Benachteiligung bei Begründung eines BAG: subjektive Ernsthaftigkeit und objektive Eignung wegen des Geschlechts Beweislasterleichterung: AN muss nur wahrscheinlich machen (Abs. 1 Satz 3); Indiz: geschlechtsspezifische Ausschreibung Geschlecht ist nicht unverzichtbare Anforderung (Abs. 1 Satz 2) Rechtsfolge Abs. 2: angemessene Entschädigung in Geld Kein Verschulden erforderlich Höchstgrenze bei bloßem Verfahrensverstoß (Abs. 3) Missbrauch/unzulässige Rechtsausübung 242 BGB? Ausschlussfrist (Abs. 4) / ; : :6 Einigung (vgl. 612 I BGB) Geschäftsfähigkeit (vgl. 113 BGB) Wirksame Vertretung ( 164 ff BGB) Formwirksamkeit Tarifliche Formvorschriften idr deklaratorisch NachwG begründet kein Schriftformerfordernis Kein Gesetzes- oder Sittenverstoß Unterscheide Abschluss-/Beschäftigungsverbote Einzelne Arbeitsbedingungen: 139 BGB; 305 ff $ % (=, 1.Liegen AGB vor? ( 305 I) für Vielzahl vorformuliert vom Arbeitgeber gestellt? Oder: Anwendung des 310 III BGB? (so das BAG) 2. Einbeziehung NachwG Einbeziehungsvereinbarung keine besondere Prüfung der Einbeziehung erforderlich ( 305 II, 310 IV 2, 2.Hs) Überraschende Klausel? ( 305c) - 1 Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 2b, Seite 3

(==, 3. Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle? ( 310 IV) Kollision mit Einzelvereinbarung? ( 305b) von Rechtsvorschriften abweichend ( 307 III 1)? Beachte 310 IV 3 beachte 307 III 2: Transparenzkontrolle nach 307 I 2 auch für Klauseln isd 307 III 1 Auslegung der Klausel: Unklarheitenregel 305c II BGB (===, 4.Spezielle Klauselverbote 309 308 5. Generalklausel 307 Leitbildfunktion des dispositiven Rechts Einschränkung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten Angemessenheit nach Treu und Glauben 310 IV 2: Besonderheiten des Arbeitsrechts? 3 5 2' :7 " 339 sieht grundsätzliche Möglichkeit vor 309 Nr. 6 Verbot Besonderheiten des Arbeitsrechts? 310 IV 1? 309 lex specialis? Nur für Sonderarbeitsverhältnisse? Nur für rechtliche Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen? Hier tatsächliche Besonderheit: 888 Abs. 3 ZPO 307: Zulässigkeit nur bis zur Höhe der Bezüge für die Zeit der Mindestkündigungsfrist (BAG) ">6 " "0: :6 a) Keine geltungserhaltende Reduktion bei Teilunwirksamkeit einer Klausel b) Rechtsfolgen bezüglich des übrigen Vertrages, 306 Abs. 1 und 3 BGB c) Ergänzung der Lücken in den AGB durch das dispositive Recht, 306 Abs. 2 BGB d) Ergänzende Vertragsauslegung bei Klauselwegfall, 133, 157 BGB +# "&' 310 Abs. 4 Satz 1 BGB: keine AGB-Kontrolle von Tarifverträgen Für Bezugnahme: 310 Abs. 4 Satz 3/ 307 Abs.3 BGB Globalverweisung: keine Kontrolle Einzelverweisung: Kontrolle Teilverweisung: Umfang der Kontrolle streitig AGB-Kontrolle von Entgeltklauseln? ( 310 Abs. 4 Satz 3/ 307 Abs. 3 BGB) 6 Nur in Ausnahmefällen überraschend ( 305c Abs. 1) Inhaltskontrolle Keine einseitigen Ausschlussfristen Einstufige Ausschlussfrist: Problem Dauer der Frist: 307: Leitbildfunktion der gesetzlichen Verjährungsfrist wohl keine Frist kürzer als drei Monate zulässig Problem Beginn der Frist Leitbildfunktion des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB? Zweistufige Ausschlussfrist 309 Nr. 13 BGB? Besonderheiten im Arbeitsrecht? Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 2b, Seite 4

;? " / Freiwilligkeits-/Widerrufsvorbehalt 308 Nr. 4 Transparenzkontrolle Zugangsfiktion 308 Nr. 6 BGB $ % auflösende Bedingung: 21 TzBfG Befristung 15 I TzBfG: Zeitbefristung 15 II TzBfG: Zweckbefristung ordentliche Kündigung idr ausgeschlossen, 15 III TzBfG : Anspruch auf Weiterbeschäftigung (oder Klage auf Feststellung des Fortbestehens des ) Anspruchsgrundlage letzter Arbeitsvertrag ivm 16 Satz 1, 1. Hs. TzBfG Zulässigkeit der Befristung 14 TzBfG Grund für Befristung; bei Kettenverträgen: letzte Befristung zu prüfen Schriftform 14 IV TzBfG Geltendmachung 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach vereinbartem Ende - 1 +9"9 ) &6+ Befristung mit sachlichem Grund 14 I; zum Beispiel: vorüber gehender Bedarf Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung Vertretung Eigenart der Arbeitsleistung Probezeit (je nach Schwierigkeit der Aufgabe) Haushaltsmittel; aber nicht: Ungewissheit über künftige Bewilligung Bei erstmaligem Abschluss 14 II bzw. nach Unternehmensgründung 14 IIa Befristung mit älteren AN 14 III: nicht europarechtskonform? (EuGH) EuGH, 22.11.2005, C 144/04 (Mangold./.Helm ; 9" ' Sonderregelungen 14 BBiG 21 BErzGG 57a-57f HRG Befristung von Arbeitsbedingungen? Unzulässig bei Umgehung des Kündigungs- bzw. Änderungsschutzrechts ( 2 KSchG) 3 5 Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 2b, Seite 5