Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld



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Transkript:

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt für Geburten ab 1.10.2009, sofern im bzw. für das Jahr 2009 kein Antrag gestellt wird) a) Bezieherinnen von Wochengeld (Unselbständige, Selbständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung): Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (Steuerbescheid), kann sich der Tagesbetrag erhöhen (Günstigkeitsrechnung, s. Punkt e)), nicht jedoch reduzieren. b) Beamtinnen: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes inklusive aliquote Sonderzahlungen. Beispiel: Geburt am 17.8.2010, Beginn Mutterschutz 22.6.2010; es werden für die Berechnung die Monate März, April und Mai 2010 herangezogen. Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (Steuerbescheid), kann sich der Tagesbetrag erhöhen (Günstigkeitsrechnung, s. Punkt e)), nicht jedoch reduzieren. BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT, FAMILIE und JUGEND 1011 Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0)800 240 262 DVR 0037257 EMail: familienservice@ bmwfj.gv.at www.bmwfj.gv.at

c) Männliche Beamte: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der 8Wochenfrist vor der Geburt des Kindes inklusive aliquote Sonderzahlungen. Beispiel: Geburt am 17.8.2010, Beginn 8 Wochenfrist 22.6.2010; es werden für die Berechnung die Monate März, April und Mai 2010 herangezogen. Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (Steuerbescheid), kann sich der Tagesbetrag erhöhen (Günstigkeitsrechnung, s. Punkt e)), nicht jedoch reduzieren. d) Unselbständig erwerbstätige Väter Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der 8Wochenfrist vor der Geburt des Kindes inklusive eines Zuschlages für Sonderzahlungen (also 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes). Beispiel: Geburt am 2.5.2010, Beginn 8 Wochenfrist 7.3.2010; es werden für die Berechnung die Monate Dezember 09, Jänner und Februar 2010 herangezogen. Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (Steuerbescheid), kann sich der Tagesbetrag erhöhen (Günstigkeitsrechnung, s. Punkt e)), nicht jedoch reduzieren. 2

e) Alle anderen und Günstigkeitsrechnung: Herangezogen werden die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind z.b. Pensionen ausgenommen), Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land und Forstwirtschaft. Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld (egal für welches Kind) bezogen wurde. Achtung: Ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr liegt u.u. nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt. Der Betrag der Einkünfte aus dem relevanten Steuerbescheid (z.b."einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit".., "Einkünfte aus Gewerbebetrieb"..) ist in die folgende Formel einzusetzen: Summe der maßgeblichen Einkünfte X 0,62 + 4.000 365 Der Endbetrag aus der Formel ergibt den Tagesbetrag des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbetrieb und aus Land und Forstwirtschaft sind vor dem Einsetzen in die Formel einmalig um 3,5 Prozent zu erhöhen. Achtung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kennt keinen eigenen Mindestbetrag. Ergibt sich aufgrund der endgültigen Berechnung ein Tagesbetrag unter 33 Euro täglich (rund 1.000 Euro monatlich), so kann auf die Pauschalvariante 12+2 à 33 Euro täglich (rund 1.000 Euro monatlich) umgestiegen werden. 3

FRAGE: Wie kann ich mir die individuelle Zuverdienstgrenze (60 Prozent Grenze) berechnen? Die individuelle Zuverdienstgrenze steht in allen Pauschalvarianten (auch für Eltern, die bereits im laufenden Bezug stehen) für Zeiträume ab 1. Jänner 2010 zur Verfügung und ist dann interessant, wenn man vor der Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügt hat. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze (60 ProzentGrenze) sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes heranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Relevant sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft Weiters werden auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte werden nicht einbezogen. Einkünfte nach 67 EStG (z.b. 13./14. Gehalt) bleiben ebenfalls außer Ansatz. Ebenso wenig zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte gemäß 29 EStG 1988 dazu. 4

Zur Berechnungsmethode: 1. Schritt: a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden nach Abzug der Werbungskosten (zumindest des Werbungskostenpauschales ihv 132 Euro) um 30 Prozent erhöht. b) Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden um 15 Prozent erhöht. c) Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft werden jeweils um die in dem Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge erhöht. Werden mehrere verschiedene Einkünfte erzielt, so sind die jeweiligen Endbeträge (nach a, b oder c) zu einem Gesamtendbetrag zusammenzuzählen. 2. Schritt: 60 Prozent des oben berechneten (Gesamt)Endbetrages ergeben die jährliche individuelle Zuverdienstgrenze! Ist die so berechnete individuelle Zuverdienstgrenze höher als 16.200 Euro dann können Sie während des gesamten Bezugszeitraumes des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes diesen entsprechend höheren Zuverdienst erzielen. d.h. die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr (Bei einer Änderung des Steuerbescheides ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich). Wechseln sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab, so besteht für jeden Elternteil eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen Einkünften. Von der individuellen Zuverdienstgrenze ist der später während des Bezuges tatsächlich erzielte Zuverdienst zu unterscheiden. 5

Die Krankenkasse übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, die automatisch ermittelt wird, sofern alle erforderlichen Daten vorliegen (z.b. die Finanzbehörden haben bereits einen Steuerbescheid erlassen, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge liegt den Krankenkassen bereits vor ). Achtung: Ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr liegt u.u. nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt. 6

FRAGE: Was versteht man unter einem Härtefall im Sinne einer möglichen Bezugsverlängerung? (Gültig für Geburten ab 1.1.2010 bzw. für Geburten ab 1.10.2009, sofern eine der neuen Varianten beantragt wird) In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen. Es bestehen 2 Fallgruppen: 1.) Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes am Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft) 2.) Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. vier Monaten alleinstehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein max. Nettoeinkommen von 1.200 Euro (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300 Euro für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird). Beispiel für die maximal mögliche Verlängerung: Eine Mutter, die mit dem Kindesvater im gemeinsamen Haushalt lebt, beantragt die Variante 20 plus 4. Sie könnte somit bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes KBG beziehen. Der Vater stirbt im ersten Lebensjahr des Kindes. Die Mutter kann daher bis zur Vollendung des 22. Lebensmonats das KBG beziehen. 7

FRAGE: Unter welchen Voraussetzungen kann ich die neue Beihilfe beziehen? Die Beihilfe gebührt nur für Geburten ab 1.1.2010 und kann von Eltern mit nur geringem Einkommen beantragt werden. Die Beihilfe gebührt nur beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld und beläuft sich auf 6,06 Euro pro Tag (ca. 180 Euro pro Monat). Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von zwölf Kalendermonaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Pauschalvariante. Voraussetzungen: Alleinerziehende, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben und nicht mehr als 5.800 Euro im Kalenderjahr verdienen Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 5.800 Euro sowie der zweite Elternteil bzw. Partner nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Der Zuverdienst ist weder ein Brutto noch ein Nettobetrag, er ist nach derselben Methode zu berechnen wie der Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld. Die Zuverdienstgrenze von 5.800 Euro entspricht der Geringfügigkeitsgrenze (wenn man nur unselbständige Einkünfte hat). Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt: Alleinerziehende: Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag (Rückforderung des Überschreitungsbetrages). Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. 8

Paare: Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag (Rückforderung der Summe der beiden Überschreitungsbeträge). Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. 9