Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951 vor dem Standesbeamten in Osnabrück geschlossen. Aus unserer Ehe sind die Kinder a) Anton, geboren am 1. Mai 1955, b) Beate, geboren am 2. Juni 1957, und c) Christian, geboren am 3. August 1962 hervorgegangen. Weitere Kinder hat keiner von uns beiden. Unser Sohn Anton ist geistig und körperlich behindert. II. Erbrechtliche Verfügungen In erbvertraglicher, also einseitig nicht widerruflicher Weise vereinbaren wir was folgt: 1. Der Zuerstversterbende von uns beiden setzt hiermit a) den Überlebenden von uns beiden als (Mit-)Erben zu 5/6 und b) unseren Sohn Anton als (Mit-)Erben zu 1/6 ein. Sollte unser Sohn Anton vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfallen, also beispielsweise die Erbschaft ausschlagen oder vorversterben, so wächst
dessen Anteil dem Überlebenden von uns beiden an ( 2094 BGB), so dass der Überlebende alleiniger Erbe des Zuerstversterbenden wird. Der als (Mit-)Erbe eingesetzte Sohn Anton wird jedoch nur Vorerbe. Der Vorerbe wird von den Beschränkungen der 2113 ff BGB ausdrücklich nicht befreit. Nacherbe wird der Überlebende von uns beiden. Ersatznacherbe werden unsere Tochter Beate und unser Sohn Christian zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge zu unter sich gleichen Stammesanteilen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Ersatznacherbeneinsetzung ist jedoch auflösend bedingt für den Fall, dass der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so dass also in diesem Fall die Ersatznacherbfolge erlischt. 2. Schlusserben, also Erben des Letztversterbenden von uns beiden, und Erben von uns beiden im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens, werden unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass einzelne als Erben berufene Kinder nicht Erbe werden wollen oder können, also beispielsweise die Erbschaft ausschlagen oder vorversterben, treten an deren Stelle als Ersatz(-schluss-)erben jeweils ihre Abkömmlinge zu unter sich gleichen Stammesanteilen gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sollten weggefallene Kinder keine Abkömmlinge hinterlassen, wächst deren Anteil nach 2094 BGB den übrigen Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an; beim Vorhandensein nur noch eines weiteren Miterben erbt dieser alleine.
Unser vorstehend als Mit(-schluss-)erbe eingesetzte Sohn Anton wird auch beim Schlusserbfall jedoch nur Vorerbe. Der Vorerbe wird von den Beschränkungen der 2113 ff BGB ausdrücklich nicht befreit. Nacherben werden unsere Tochter Beate und unser Sohn Christian zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass einzelne als Nacherben berufene Kinder nicht Nacherben werden wollen oder können, also beispielsweise ausschlagen oder vorversterben, treten an deren Stelle als Ersatznacherben jeweils ihre Abkömmlinge zu unter sich gleichen Stammesanteil gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Die Ersatznacherbeneinsetzung ist jedoch auflösend bedingt für den Fall, dass der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so dass also in diesem Fall die Ersatzerbfolge erlischt. Sollten weggefallenen Nacherben keine Abkömmlinge hinterlassen, wächst deren Anteil nach 2094 BGB den übrigen (Mit-)Nacherben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an; beim Vorhandensein nur noch eines weiteren Miterben erbt dieser allein. Der Überlebende von uns beiden ist jederzeit berechtigt, die vorstehende Schluss- und Ersatzschlusserbeneinsetzung innerhalb unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge einseitig beliebig abzuändern und zu ergänzen; gleiches gilt für die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge. Der Überlebende kann aufgrund dieses Abänderungsrechtes i. anstelle oder neben den als Schlusserben eingesetzten Kindern andere gemeinschaftliche Abkömmlinge, also beispielweise gleich Enkelkinder als (Mit-)Schlusserben einsetzen, ii. die Erbquoten unter den Schluss- und Ersatzschlusserben ändern, iii. die angeordnete Vor- und Nacherbfolge umfassend ändern und ergänzen oder gänzlich aufheben, insbesondere auch andere
gemeinschaftliche Abkömmlinge als Nacherben einsetzen, die Erbquoten unter den Nacherben ändern und den Vorerben von den Beschränkungen der 2113 ff BGB ganz oder teilweise befreien, iv. gemeinschaftlichen Abkömmlingen Vermächtnisse zuwenden, v. einzelnen als Schluss-, Ersatzschluss- oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen und auf den Pflichtteil setzen oder falls die Voraussetzungen vorliegen den Pflichtteil entziehen. Der Überlebende von uns beiden darf jedoch keine anderen Personen als die vorgenannten von Todes wegen bedenken. Der Überlebende von uns beiden soll auch ausdrücklich berechtigt sein, im Vermögen vorhandenen Grundbesitz oder sonstige Vermögenswerte zu Lebzeiten auf einzelne gemeinschaftliche Abkömmlinge zu übertragen. 3. Die vorstehenden erbvertraglichen Verfügungen nehmen wir hiermit gegenseitig an. Weitere erbvertragliche Verfügungen wollen wir heute nicht treffen. Wir bestimmen ausdrücklich, dass unsere vorstehenden Verfügungen auch dann Bestand haben sollen, wenn bei unserem Tode nicht bedachte Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein sollten. Wir verzichten demgemäss auf das Anfechtungsrecht nach 2079 BGB. Für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden von uns beiden ist dieser ausdrücklich berechtigt, seinem Ehepartner und den etwaigen Abkömmlingen aus der weiteren Ehe vermächtnisweise diejenigen Vermögenswerte von Todes wegen zuzuwenden, die der Überlebende von uns beiden nach seiner Wiederverheiratung hinzuerworben hat; ausgenommen bleibt jedoch der Hinzuerwerb, der aus dem früheren Vermögen des Überlebenden erfolgt ist oder wirtschaftlich an die Stelle solcher Vermögenswerte tritt, die bei der Wiederverheiratung bereits vorhanden waren. Weitere Bestimmungen für den Fall einer Wiederverheiratung des Überlebenden wollen wir nicht treffen, wobei wir vom Notar auf die entsprechenden Möglichkeiten hingewiesen wurden.
4. In einseitiger, also jederzeit frei widerruflicher Weise bestimmt ein jeder von uns beiden was folgt: Mit Rücksicht darauf, dass unser Sohn Anton wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere die ihm durch den jeweiligen Erbfall zufallenden Vermögenswerte selbst zu verwalten, wird sowohl für den Erbfall nach dem Zuerstversterbenden von uns beiden als auch für den Schlusserbfall jeweils hinsichtlich des Erbteils unseres Sohnes Anton Testamentsvollstreckung (Dauervollstreckung nach 2209 BGB) angeordnet. Aufgabe des jeweiligen Testamentsvollstreckers ist die Verwaltung des Erbteiles unseres Sohnes Anton und damit die Verwaltung des Nachlasses mit dem weiteren Miterben. Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat alle Verwaltungsrechte auszuüben, die unserem Sohn Anton als (Mit-)Vorerben zustehen. Er ist zur Verwaltung des Nachlasses in Gemeinschaft mit den weiteren Miterben berechtigt und verpflichtet. Über den Erbteil selbst darf der jeweilige Testamentsvollstrecker nicht verfügen. Nach Teilung des Nachlasses setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem Vorerben zugefallenen Vermögen fort. Sowohl der Zuerstversterbende als auch der Überlebende von uns beiden trifft folgende, für den Testamentsvollstrecker verbindliche Verwaltungsanordnung nach 2216 Abs. 2 BGB: Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat unserem Sohn Anton die ihm gebührenden anteiligen jährlichen Reinerträgnisse (Nutzungen) des Nachlasses, wie beispielweise etwaige Miet- und Pachtzinsen, Dividenden- und Gewinnanteile
und etwaige sonstige Gebrauchsvorteile und Früchte von Nachlassgegenständen, nur in Form folgender Leistungen auszukehren: i. Überlassung von Geldbeträgen in Höhe des jeweiligen Rahmens, der nach den jeweiligen einschlägigen Gesetzen einem Behinderten maximal zur freien Verfügung stehen kann; ii. Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und zu seinem Geburtstag, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Bedürfnisse und Wünsche unseres Sohnes Anton ausdrücklich einzugehen ist; iii. Zuschüsse zur Finanzierung eines Urlaubs und zur Urlaubsgestaltung; iv. Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse sowie zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse unseres Sohnes Anton in Bezug auf Freizeit, wozu insbesondere auch Hobbys und Liebhabereien zählen. Für welche der genannten Leistungen die jährlichen Reinerträgnisse verwendet werden sollen, ob diese also auf sämtliche Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilen werden oder ob in einem Jahr nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet werden, entscheidet der jeweilige Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen, wobei er allerdings immer auf das Wohl unseres Sohnes Anton bedacht sein muss. Werden die jährlichen Reinerträgnisse in einem Jahr nicht in voller Höhe in Form der bezeichneten Leistungen unserem Sohn Anton zugewendet, sind die entsprechenden Teile vom jeweiligen Testamentsvollstrecker gewinnbringend anzulegen. Sind größere Anschaffungen für unseren Sohn Anton, wie beispielsweise der Kauf eines Gegenstandes zur Steigerung seines Lebensstandards, oder eine größere Reise oder ähnliches, beabsichtigt, hat der jeweilige Testamentsvollstrecker entsprechende Rücklagen zu bilden, die dann zugunsten unseres Sohnes Anton zur gegebenen Zeit entsprechend zu verwenden sind. Im übrigen gelten für die Testamentsvollstreckung die gesetzlichen Bestimmungen.
Zum Testamentsvollstrecker über den Erbteil unseres Sohnes Anton (beim Erbfall nach dem Zuerstversterbenden von uns beiden) wird der Überlebende von uns beiden ernannt. (Ersatz-)Testamentsvollstrecker für den Fall, dass der vorgenannte Testamentsvollstrcker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt auch durch eigene Kündigung soll eines unserer Kinder werden, wobei nach 2200 BGB das Nachlassgericht ersucht wird, die Auswahl zu treffen und insoweit den Testamentsvollstrecker zu ernennen. Der Testamentsvollstrecker wird hiermit ermächtigt, jederzeit einen Nachfolger zu ernennen. 5. Weiter wird in einseitiger, also jederzeit frei widerruflicher Weise, folgendes bestimmt: Sowohl der Zuerstversterbende von uns beiden als auch der Überlebende von uns beiden schließt die zwangsweise Auseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben in Ansehung des gesamten Nachlasses nach 2044 BGB ausdrücklich aus. Weitere Bestimmungen wollen wir heute nicht treffen. III. Belehrungen Über die rechtliche Tragweite unserer vorstehenden Erklärungen wurden wir eingehend vom Notar belehrt. Insbesondere wurden wir hingewiesen a) auf das Pflichtteilsrecht, vor allem auf die Bestimmungen des 2306 BGB (Beschränkung eines Pflichtteilsberechtigten durch die Einsetzung eines Nacherben und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers); b) auf das Wesen einer Vor- und Nacherbfolge;
c) auf das Wesen einer Testamentsvollstreckung; d) auf die erbvertragliche Bindungswirkung; e) auf das freie Verfügungsrecht unter Lebenden und auf die Rechtsfolgen bei missbräuchlicher Ausübung des freien Verfügungsrechtes; f) auf das Anfechtungsrecht nach 2078, 2079 BGB.