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Transkript:

IP FAMILIE ISCH VOLLE GUIT! REGIONALES FAMILIENPAKET UND SOZIALVORSORGE NEU 2013 REGIONE AUTONOMA TRENTINO-ALTO ADIGE REGIONE AUTONOME AUTONOMA REGION TRENTINO-ALTO TRENTINO-SÜDTIROL ADIGE REGIONE AUTONOME AUTONOMA AUTONÓMA REGION TRENTINO-ALTO TRENTINO-SÜDTIROL ADIGE AUTONOME REGION AUTONÓMA REGION TRENTINO-SÜDTIROL TRENTIN-SÜDTIROL1 REGION AUTONÓMA TRENTIN-SÜDTIROL

VORWORT IMPRESSUM: Bozen 2013 Herausgeberin: Autonome Region Trentino-Südtirol Stand: Juli 2013 Druckfehler vorbehalten Für den Inhalt verantwortlich: Dr. in Martha Stocker Dr. in Siegrid Pescoller Dr. in Stefania Tomazzoni Überarbeitung 2013: Astrid Pichler Grafische Gestaltung: Simon Abler, Sybille Naderer Fotos: Sybille Naderer, allesfoto.com Druck: Druckerei der Autonomen Region Trentino-Südtirol Familie isch volle guit! und das Familienleben ist sehr vielfältig. Genauso vielfältig müssen die familienpolitischen Maßnahmen sein, um den Bedürfnissen einer Familie gerecht zu werden und sie in den unterschiedlichen Lebensphasen zu unterstützen. Die Maßnahmen müssen ineinander greifen, aufeinander aufbauen, nachhaltig wirken und die verschiedenen Lebenssituationen auffangen. Neben finanzieller Unterstützung setzen wir gerade in der Südtiroler Familienpolitik auf strukturelle Unterstützung und auf Rahmenbedingungen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich machen. Eltern müssen die Möglichkeit haben, ihre Berufstätigkeit mit der Zeit vereinbaren zu können, die sie den Kindern widmen wollen und müssen, aber auch der Pflege ihrer Angehörigen. Die Maßnahmen der Region, die in dieser Broschüre vorgestellt werden, fügen sich in das gesamtheitliche Familienkonzept auf Landesebene ein. 2005 haben wir grundlegende Maßnahmen im Familienpaket und im Bereich der Vorsorge auf den Weg gebracht, nun wurden sie vereinfacht und optimiert: Mit den Rentenbeiträgen für Erziehungs- und Pflegezeiten, sowie mit dem regionalen Familiengeld wollen wir Familienarbeit finanziell honorieren, aber wir wollen vor allem auch jene unterstützen, die durch Familienarbeit Lücken in ihrer Rentenbiografie aufweisen. Das beitragsbezogene Rentensystem und die demografische Entwicklung zwingen uns zudem zum Umdenken, denn die Renten von morgen fallen viel geringer aus. Mit dem Projekt PensPlan will die Region außerdem ihre Bürgerinnen und Bürger beim Aufbau einer Zusatzrente unterstützen und grundsätzlich eine Kultur der Vorsorge fördern. In diesem Sinne hoffen wir, dass die Broschüre Ihnen ein praktischer Begleiter sein wird. Für Fragen und Ansuchen stehen Ihnen die Landesagentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) sowie die Patronate gerne zur Verfügung. Rosa Zelger Thaler Dr. Luis Durnwalder Dr. in Martha Stocker Präsidentin des Regionalrates Landeshauptmann Südtirol Regionalassessorin 2 3

INHALT Familie Das regionale Familiengeld...S. 6 Rentensicherung Rentenbeiträge für Erziehungsarbeit Rentenbeitrag für Erziehungszeiten innerhalb des 3. Lebensjahres... S. 7 Rentenbeitrag für Erziehungszeiten bei Kindern bis 18 Jahre bei freiwilliger Weiterversicherung...S. 9 Rentenbeitrag für Erziehungszeiten bei Kindern bis 18 Jahre bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds...S. 10 Informationen: Autonome Region Trentino-Südtirol Dr. in Martha Stocker Regionalassessorin für Sozialvorsorge und Familienpaket, für die Ordnung der öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste und für die regionale Zusatzrente Universitätsplatz 3 Tel.: 0471 322 140 Fax: 0471 322 145 martha.stocker@region.tnst.it www.region.tnst.it/vorsorge Download Broschüre: http://www.region.tnst.it/broschürefamilienpaket.pdf Autonome Provinz Bozen Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) Landhaus 12 Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 1 Tel.: 0471 41 83 00 Fax:0471 41 83 29 aswe.asse@provinz.bz.it www.provinz.bz.it/aswe Die Patronate informieren Sie außerdem über alle Maßnahmen und helfen Ihnen beim Einreichen der Ansuchen. Die Adressen finden Sie auf Seite 24. Rentenbeiträge für Pflegearbeit Rentenbeitrag für Pflegezeiten (2./3./4. Pflegestufe)...S. 11 Rentenbeitrag für Pflegezeiten (1./2. Pflegestufe) bei freiwilliger Weiterversicherung... S. 13 Rentenbeitrag für Pflegezeiten (1./2. Pflegestufe) bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds...S. 14 Weitere Rentenbeiträge Zuschuss auf die gesetzliche Rentenversicherung der Bäuerinnen/Bauern, Halb- und Teilpächter/innen... S. 15 Zuschuss auf die Zusatzvorsorge der Bäuerinnen/Bauern, Halb- und Teilpächter/innen... S. 15 Nachkauf Versicherungszeiten im Ausland...S. 16 Die Zusatzrente Die Zusatzrente...S.17 Die Maßnahmen und Garantien der Region... S. 17 Informationen vor Ort: die PensPlan-Infopoints... S. 20 Arbeit Ergänzungszulage zur Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASPI)... S. 20 Arbeitslosengeld für Grenzpendler/innen... S. 21 Vorsorgebeitrag für Arbeitslose oder Personen mit verminderter Erwerbstätigkeit... S. 21 4 5

FAMILIE Das regionale Familiengeld Das regionale Familiengeld ist eine Zulage, die ab dem ersten Kind bis zum 7. Lebensjahr (wenn Einzelkind) und ab dem zweiten Kind bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt wird. Anspruch haben auch Familien mit volljährigen Kindern mit einer Zivilinvalidität von mindestens 74%. Das Familiengeld ist nach Einkommen und Vermögen gestaffelt. s. eigene Tabelle Seite 22 Ansuchen können alle Familien, die das vorgesehene Einkommen und Vermögen nicht überschreiten (s. Tabellen); ihren Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren in der Region Trentino-Südtirol (bzw. mit einer Person verheiratet sind, die diese Voraussetzungen erfüllt) oder den historischen Wohnsitz von 10 Jahren haben. Für EU-BürgerInnen gilt: wenn sie ihren Arbeitsplatz in der Region haben, steht das Familiengeld auch ohne Wohnsitz zu. Wann kann angesucht werden? Jederzeit: Das Familiengeld wird ab dem Folgemonat des Ansuchens ausbezahlt. Um das Familiengeld ohne Unterbrechung zu beziehen, muss der Antrag jährlich zwischen dem 1. September und 31. Dezember erneuert werden. NEU Bei den Patronaten (s. Verzeichnis auf Seite 24) mit eigenem Formblatt Familien mit mehreren Kindern - und dem jüngsten noch minderjährig - steht das Familiengeld bis zum 18. Lebensjahr zu (bisher bis zum 7. Lebensjahr). Die Höhe des Familiengeldes und die Einkommensgrenzen wurden neu bewertet. Wird der Antrag binnen neunzig Tagen nach der Geburt des Kindes eingereicht, so wird das Familiengeld ab dem ersten Monat nach dem Tag der Geburt entrichtet. Die Kinder müssen auf dem Familienbogen des/der Ansuchenden aufscheinen außer im Falle von Scheidung und Trennung: Hier gilt die gerichtliche Maßnahme. Die Familien mit einem Kind bekommen je nach Einkommensstufe jährlich einen Betrag zwischen 600 bis 840 Euro. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertet. RENTENSICHERUNG Rentenbeiträge für Erziehungsarbeit Rentenbeitrag für Erziehungszeiten innerhalb des 3. Lebensjahres RG 1/2005 Es ist ein Beitrag für die Rentenabsicherung des Elternteils, der innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes (nach der obligatorischen und mindestens 5 Monaten der fakultativen Elternzeit) nicht erwerbstätig oder nur teilzeitbeschäftigt ist, um sich der Betreuung des Kindes zu widmen. Ansuchen können selbständig und lohnabhängig Erwerbstätige in der Privatwirtschaft, FreiberuflerInnen, StudentInnen und Hausfrauen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben (oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren). 6 7

Teilzeit NEU Der Beitrag wird je Kind für 24 Monate bzw. 27 Monate bei Väterkarenz von mindestens drei Monaten gewährt, und zwar: bis zu 7.000 Euro bei freiwilliger Weiterversicherung, bis zu 4.000 Euro bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds. N.B. Wenn die freiwillige Weiterversicherung beim NISF/ INPS weniger als 4.000 Euro ausmacht, kann die Differenz auf die 4.000 Euro in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden. Bis zu 3.600 Euro für selbständig Erwerbstätige, wenn sie in ihrer Pflichtversicherung bleiben und als Ersatz eine Teilzeitkraft einstellen (Ausnahme: Bäuerinnen). Ansonsten reduziert sich der Betrag um die Hälfte. Bis zu 3.600 Euro für FreiberuflerInnen, wenn sie in ihrer Pflichtversicherung bleiben. Wer in der Privatwirtschaft maximal 70% Teilzeit arbeitet und sich freiwillig weiterversichert, um auf die 100% der für den Vollzeitvertrag vorgesehenen Rentenbeiträge zu integrieren, oder in einen Zusatzrentenfonds einzahlt, hat Anrecht auf die Hälfte des obgenannten jeweiligen Beitrages. Die Dauer wird von 24 Monaten auf 48 Monate angehoben. Diese werden bei Väterkarenz von mindestens drei Monaten auf 51 Monate ausgedehnt (bis zum 5. Lebensjahr des Kindes) Wann kann angesucht werden? Innerhalb 30. Juni eines jeden Jahres, Selbständige und FreiberuflerInnen innerhalb 30. September. der Landesagentur für soziale und wirtschaftliche Diese Beiträge sind einkommensunabhängig. Zuerst erfolgt die Einzahlung vonseiten des/der Anspruchsberechtigten über die freiwillige Weiterversicherung bei NISF/INPS, NFAÖV/INPDAP oder einer Pensionskasse für FreiberuflerInnen. Der Beitrag der Region wird nach erfolgter Einzahlung rückerstattet. Der Beitrag für die Zusatzrente wird direkt von der Landesagentur an PensPlan auf ein individuelles Konto des/der Anspruchsberechtigten überwiesen (mit einer jährlichen Aufwertung wie sie gesetzlich für die Abfertigung vorgesehen ist). Der Betrag muss also nicht mehr wie bisher von den Anspruchsberechtigten vorgestreckt werden. Zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes, werden die aufgewerteten Summen in den Zusatzrentenfonds überwiesen, in den der/die Anspruchsberechtigte eingeschrieben ist. Der Beitrag steht auch bei Adoption und Anvertrauung zu. Wenn der Beitrag für 12 Monate ausgeschöpft ist, können in der Folge auch wenn das dritte Lebensjahr des Kindes noch nicht erreicht ist die beiden in der Folge beschriebenen Rentenbeiträge beansprucht werden (RG 7/1992). Sie können aber nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Rentenbeitrag für Erziehungszeiten bei Kindern bis 18 Jahre bei freiwilliger Weiterversicherung RG 7/1992 Es ist ein Zuschuss auf die freiwillige Weiterversicherung für im Haushalt tätige Personen. Ansuchen kann, wer seit mindestens fünf Jahren seinen Wohnsitz in der Region hat (oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren); wer ermächtigt ist zur freiwilligen Weiterversicherung der Vorsorgebeiträge bei einer Pflichtversicherung und das vorgesehene Einkommen nicht überschreitet und wer Kinder unter 18 Jahre hat oder wer älter ist als 55 Jahre. NEU Der jährliche Beitrag wird in der Höhe der bei freiwilliger Weiterversicherung eingezahlten Beiträge, bis maximal 1.700,40 Euro (der Betrag wird jährlich vom NISF/INPS aktualisiert) gewährt. Er steht bis zur Erreichung der Voraussetzungen für die Altersrente zu (maximal 40 Beitragsjahre). Wann kann angesucht werden? Jährlich innerhalb 30. Juni der Landesagentur für soziale und wirtschaftliche 8 9

Der Beitrag ist einkommensabhängig. Sollte das für die Altersrente vorgesehene Alter erreicht, aber noch nicht genügend Beitragsjahre vorhanden sein, wird der Beitrag weiterhin gewährt, aber höchstens um auf 20 Versicherungsjahre zu kommen. Der Beitrag der Region wird nach erfolgter Einzahlung rückerstattet. Im Falle, dass die im Haushalt tätige Person keine minderjährigen Kinder und keine pflegebedürftigen Familienangehörigen zu betreuen hat, steht der regionale Beitrag auch zu, aber nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Rentenbeitrag für Erziehungszeiten bei Kindern bis 18 Jahre bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds RG 7/1992 Rentenbeiträge für Pflegearbeit Rentenbeitrag für Pflegezeiten (2./3./4. Pflegestufe) RG 1/2005 Es ist ein Beitrag für die Rentenabsicherung von Menschen, die pflegebedürftige Familienangehörige betreuen, und die nicht erwerbstätig oder teilzeitbeschäftigt sind. Der Beitrag wird gewährt, solange die Pflege gewährleistet und möglich ist. Dieser Beitrag soll im Haushalt tätigen Personen, welche die Voraussetzung zur freiwilligen Weiterversicherung nicht haben, beim Aufbau einer Zusatzrente unterstützen. Ansuchen kann, wer seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz in der Region hat (oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren); wer keine direkte Rente bezieht; wer in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist und das vorgesehene Einkommen nicht überschreitet und wer Kinder unter 18 Jahre hat oder wer älter ist als 55 Jahre. NEU Ansuchen kann wer eine/n Familienangehörige/n bis zum 4. Grad bzw. eine/n Verschwägerte/n bis zum 3. Grad pflegt und wenn diese in die 3./4. Pflegestufe fallen; wer Pflegebedürftige betreut, die in die 2. Pflegestufe fallen und 100% Invalidität aufweisen; wer keine direkte Rente bezieht; wer selbständig und lohnabhängig in der Privatwirtschaft erwerbstätig ist, Hausfrauen; wer seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz in der Region hat (oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren). Der jährliche Beitrag beträgt bis zu 500 Euro für maximal 10 Jahre. Auch FreiberuflerInnen können für diesen Beitrag ansuchen. Wann kann angesucht werden? Jährlich innerhalb 30. Juni bei NEU Bis zu 4.000 Euro jährlich bei Einzahlung in eine Pflichtversicherung oder einen Zusatzrentenfonds. Für selbständig Erwerbstätige und für FreiberuflerInnen bis zu 3.600 jährlich Euro, wenn sie in ihrer Pflichtversicherung bleiben. Der Beitrag ist einkommensabhängig. Der Beitrag der Region wird nach erfolgter Einzahlung rückerstattet. Der Beitrag für die Zusatzrente wird direkt von der Landesagentur PensPlan überwiesen und muss nicht mehr wie bisher von den Anspruchsberechtigten vorgestreckt werden. Im Falle, dass die im Haushalt tätige Person keine minderjährigen Kinder und keine pflegebedürftigen Familienangehörigen zu betreuen hat, steht der regionale Beitrag auch zu, aber nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Teilzeit Wer maximal 70% Teilzeit arbeitet (auch öffentliche Bedienstete) und sich freiwillig weiterversichert, um auf die 100% der für den Vollzeitvertrag vorgesehenen Rentenbeiträge zu integrieren, oder in einen Zusatzrentenfonds einzahlt, hat Anrecht auf die Hälfte des jeweiligen Beitrages. 10 11

Rentenbeitrag für Eltern Bis zum 5. Lebensjahr eines Kindes, das als behinderter Kinder (RG 3/2008) minderjähriger Zivilinvalide anerkannt ist, steht den Eltern ein höherer Beitrag für die Rentenabsicherung zu, NEU und zwar bis zu 7.000 Euro, wenn die Kinder ausschließlich zuhause gepflegt werden (sowohl bei freiwilliger Weiterversicherung wie auch bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds). Beim Besuch einer Struktur bzw. Bildungseinrichtung (Kindergarten, Schule, Tagesstätten) beläuft sich die Höhe des Beitrages wieder auf 4.000 Euro jährlich. Wann kann angesucht werden? Jährlich innerhalb 30. Juni eines jeden Jahres, Selbständige und FreiberuflerInnen innerhalb 30. September Rentenbeitrag für Pflegezeiten (1./2. Pflegestufe) bei freiwilliger Weiterversicherung RG 7/1992 Es ist ein Zuschuss auf die freiwillige Weiterversicherung für im Haushalt tätige Personen. der Landesagentur für soziale und wirtschaftliche Der Beitrag ist einkommensunabhängig. Bei freiwilliger Weiterversicherung: Zuerst erfolgt die Einzahlung vonseiten der/des Anspruchsberechtigten über die freiwillige Weiterversicherung bei NISF/INPS, NFAÖV/INPDAP oder einer Pensionskasse für FreiberuflerInnen. Der Beitrag der Region wird nach erfolgter Einzahlung rückerstattet. Der Beitrag für die Zusatzrente wird direkt von der Landesagentur an PensPlan auf ein individuelles Konto des/der Anspruchsberechtigten überwiesen (mit einer jährlichen Aufwertung wie gesetzlich für die Abfertigung vorgesehen ist). Der Betrag muss also nicht mehr wie bisher von den Anspruchsberechtigten vorgestreckt werden. Zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes werden die aufgewerteten Summen in den Zusatzrentenfonds überwiesen, in den der/die Anspruchsberechtigte eingeschrieben ist. Wann kann angesucht werden? Jährlich innerhalb 30. Juni Ansuchen kann, wer seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz in der Region hat (oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren); wer ermächtigt ist zur freiwilligen Weiterversicherung der Vorsorgebeiträge bei einer Pflichtversicherung und das vorgesehene Einkommen nicht überschreitet und Familienangehörige der 1./2. Pflegestufe pflegt oder wer älter ist als 55 Jahre. Der jährliche Beitrag beträgt die Höhe der bei freiwilliger Weiterversicherung eingezahlten Beiträge, bis maximal 1.700,40 Euro (der Betrag wird jährlich vom NISF/INPS aktualisiert). Er steht bis zur Erreichung der Voraussetzungen für die Altersrente zu (maximal 40 Beitragsjahre). Der Beitrag ist einkommensabhängig. Sollte das für die Altersrente vorgesehene Alter erreicht, aber noch nicht genügend Beitragsjahre vorhanden sein, wird der Beitrag weiterhin gewährt, aber auf höchstens 20 Versicherungsjahre. Der Beitrag der Region wird nach erfolgter Einzahlung rückerstattet. Im Falle, dass die im Haushalt tätige Person keine minderjährigen Kinder und keine pflegebedürftigen Familienangehörigen zu betreuen hat, steht der regionale Beitrag auch zu, aber nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres. 12 13

Weitere Rentenbeiträge Zuschuss auf die gesetzliche Rentenversicherung der Bäuerinnen/Bauern, Halb- und Teilpächter/innen RG 7/1992 Rentenbeitrag für Pflegezeiten (1./2. Pflegestufe) bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds RG 7/1992 Dieser Beitrag soll im Haushalt tätige Personen, welche die Voraussetzungen zur freiwilligen Weiterversicherung nicht haben, beim Aufbau einer Zusatzrente unterstützen. Wann kann angesucht werden? Jährlich innerhalb 30. Juni Ansuchen kann, wer seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz in der Region hat (oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren); wer in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist und das vorgesehene Einkommen nicht überschreitet und Familienangehörige der 1./2. Pflegestufe pflegt oder wer älter ist als 55 Jahre. Der jährliche Beitrag beträgt 500 Euro für maximal 10 Jahre. Der Beitrag ist einkommensabhängig. Ansuchen kann wer bei der Verwaltung der Einheitsbeiträge in der Landwirtschaft (ex-scau) eingetragen ist, wenn der Landwirtschaftsbetrieb sich in besonders ungünstiger Lage befindet, d.h. am 31. Dezember des Bezugsjahres folgende Voraussetzungen besitzt: - mindestens 25 Erschwernispunkte, laut den Bestimmungen betreffend die Förderung der Berglandwirtschaft. Für Weinbaubetriebe in Steillage werden mindestens 20 Erschwernispunkte benötigt (berechnet nach den Kriterien, welche vor dem Beschluss der Landesregierung vom 02.04.2007, Nr. 1057 in Kraft waren), - höchstens 40 Großvieheinheiten (Stand am 31.Dezember des Bezugsjahres), - höchstens 22.000 Euro außerbetriebliches Bruttoeinkommen von Seiten des Titelträgers und der als aktiv eingetragenen Familienmitglieder, (vom Bruttogesamteinkommen ausgeschlossen werden Boden- und Besitzertrag im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, Bezüge aus der Rentenversicherung für selbstbewirtschaftende Bauern, Einkommen aus Tätigkeiten im Sinne des Art. 2135 des Zivilgesetzbuches), - nicht mehr als 3 ha Obst- oder Weinbau. Der Beitrag der Region wird nach erfolgter Einzahlung rückerstattet. Im Falle, dass die im Haushalt tätige Person keine minderjährigen Kinder und keine pflegebedürftigen Familienangehörigen zu betreuen hat, steht der regionale Beitrag auch zu, aber nur nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Bis zu 50% der geschuldeten Sozialbeiträge für Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente. Der Prozentsatz wird jährlich von der Regionalregierung festgesetzt. Wann kann angesucht werden? Innerhalb 3 Monate nach dem Termin für die Einzahlung der letzten Rate der Sozialbeiträge (das bedeutet: ungefähr 15. April eines jeden Jahres). Zuschuss auf die Zusatzrentenfonds der jungen Bäuerinnen/Bauern, Halb- und Teilpächter/innen RG 7/1992 Ansuchen kann wer bei der Verwaltung der Einheitsbeiträge in der Landwirtschaft (ex-scau) eingetragen ist, wenn der Landwirtschaftsbetrieb sich in besonders ungünstiger Lage befindet (mindestens 50 Erschwernispunkte) wer in einen Zusatzrentenfond eingeschrieben ist und jährlich mindestens 500 Euro einzahlt Der Beitrag beträgt 500 Euro und wird für maximal 10 Jahre ausbezahlt, bis das 40. Lebensjahr überschritten ist. 14 15

Der Beitrag für die Zusatzrente wird direkt von der Landesagentur an PensPlan auf ein individuelles Konto des/der Anspruchsberechtigten überwiesen (mit einer jährlichen Aufwertung wie sie gesetzlich für die Abfertigung vorgesehen ist). Der Betrag muss also nicht mehr wie bisher von den Anspruchsberechtigten vorgestreckt werden. Zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes, werden die aufgewerteten Summen in den Zusatzrentenfonds überwiesen, in den der/die Anspruchsberechtigte eingeschrieben ist. Wann kann angesucht werden? Die Gesuchstermine werden von den Autonomen Provinzen festgelegt. ZUSATZRENTE Die Zusatzrente ist eine Rentenform, die in einer zusätzlichen Leistung zur gesetzlichen Rente besteht. Zur bestmöglichen Förderung der Zusatzrente hat die Region die PensPlan Centrum AG eingerichtet, welche die Rentenfonds bei ihrem Aufbau und ihrer Tätigkeit unterstützt, Verwaltungs-, Buchhaltungs-, Organisations- und Finanzberatungsdienste anbietet und die notwendigen Marketingmaßnahmen zur Unterstützung der regionalen Zusatzvorsorge ergreift. Nachkauf Versicherungszeiten im Ausland Unterstützung von Personen beim Nachkauf ihrer fehlenden Versicherungszeiten für unselbständige Arbeit in Ländern, mit denen kein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen besteht. Ansuchen kann, wer die italienische Staatsbürgerschaft besitzt; wer zum Zeitpunkt der Auswanderung in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol ansässig war und in eine Gemeinde der Region zurückgekehrt ist; wer die Ermächtigung zum Versicherungsnachkauf von Seite der NISF/INPS besitzt. Die Höchstgrenze des Beitrages ist 75% des beim NISF/INPS eingezahlten Betrages, und jedenfalls nicht mehr als 41.300 Euro (bei einem Alter von 60 Jahren bei der Rückkehr. Für jedes Jahr weniger wird der Betrag um 1,5% reduziert). Der Beitrag wird im Rahmen der Mindesterfordernisse für die Dienstsalters- und Altersrente gewährt. Die Maßnahmen und Garantien der Region 1. Die Sozialmaßnahmen Sie sehen die Unterstützung der Beitragszahlung für höchstens 36 Monate im Laufe des Erwerbslebens bis zu einem Höchstausmaß von 4.600 Euro für Personen vor, die sich in einer Notsituation befinden. Weitere Voraussetzungen Die Unterstützung der Beitragszahlungen steht all jenen zu, die sich in einer schwierigen finanziellen und familiären Lage befinden. Um ein Anrecht auf die Unterstützung zu haben, müssen die Antragstellenden die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie müssen seit mindestens zwei Jahren in einer Gemeinde der Region wohnhaft sein; b) sie müssen seit mindestens zwei Jahren bei einem Rentenfonds versichert sein (individuelle Rentenversicherungen oder zuvor bestehende Fonds sind ausgeschlossen); c) sie dürfen in dem Kalenderjahr vor dem Eintritt der Notsituation die Beitragszahlung in ihren Rentenfonds nicht freiwillig eingestellt und jedenfalls die Beitragszahlung in die Rentenfonds nicht über einen kontinuierlichen Zeitraum von mindestens fünf Jahren freiwillig unterbrochen haben; d) sie dürfen über ein Familieneinkommen von höchstens 57.000 Euro nach Abzug der Einkommenssteuer und über ein Vermögen von höchstens 114.000 Euro nach Abzug des Wertes der eventuellen Eigentumswohnung verfügen. 16 17 17

Wann und wo kann angesucht werden? Bei PensPlan Centrum AG oder bei einem Infopoint nach Beendigung der Notsituation bzw. 36 Monate nach deren Eintritt, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinzieht. Die Höchstfrist ist der 30. Juni des Jahres nach jenem, in dem die Notsituation endet. Das Gesuch um Unterstützung kann mehrere Male für verschiedene Notzeiträume bis zu höchstens 36 Monaten und für einen Gesamtbetrag von nicht mehr als 4.600 Euro eingereicht werden. 2. Kostenloser Rechtsbeistand bei unterlassener Beitragszahlung seitens der Arbeitgebenden Der kostenlose Rechtsbeistand steht zu, wenn die Arbeitgebenden die Zahlung der Beiträge in einen Zusatzrentenfonds unterlassen haben. Das Gesuch muss bei PensPlan Centrum oder bei einem Infopoint eingereicht werden. 3. Kostenlose Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Organisationsdienste Die wesentlichen Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Organisationsdienste werden den Personen kostenlos angeboten, die bei einem an PensPlan Centrum AG mit Vereinbarung gebundenen Rentenfonds versichert sind. Demnach erhalten die bei Laborfonds, PensPlan Profi und PensPlan Plurifonds Versicherten die kostenlosen Dienstleistungen direkt durch den jeweiligen Rentenfonds. Die nicht bei diesen Rentenfonds Versicherten haben Anrecht auf die in der Folge beschriebene Rückstellung. 4. Rückstellung statt kostenloser Dienstleistung Für Personen, die bei einem nicht mit Vereinbarung an PensPlan Centrum AG gebundenen Rentenfonds versichert sind, ist die Rückstellung eines Betrags in Höhe von 7,50 Euro jährlich anstelle der Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Organisationsdienste vorgesehen. Um ein Anrecht auf die Rückstellung zu haben, müssen die Antragstellenden nachstehende Voraussetzungen erfüllen: sie müssen seit mindestens zwei Jahren in einer Gemeinde der Region wohnhaft sein; sie müssen seit mindestens einem Jahr regelmäßig Beiträge in den Fonds einzahlen. Voraussetzungen für die Die Beträge stehen den Personen zu, die bei Erreichen Entrichtung der Unterstützung der bei ihrer gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen a) die Beitragszahlung in den Rentenfonds für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht freiwillig eingestellt haben; b) die Zusatzrentenleistungen beziehen, indem sie mindestens 2/3 des Kapitals in Rente umwandeln, oder in Alternative ihre Rente zurückkaufen. Wann und wo kann angesucht werden? Jährlich bei PensPlan Centrum oder bei einem Infopoint ab 1. Jänner und jedenfalls innerhalb 30. Juni des Jahres nach jenem, für das die Rückstellung verlangt wurde. 18 19

Informationen vor Ort: die PensPlan-Infopoints Informationen können bei PensPlan in Bozen (Mustergasse 11/13 0471/317600) oder bei einem von der Region in Zusammenarbeit mit den Patronaten ACLI, KVW, INAS Cisl/SGB- Cisl, INCA Cgil/CAAF Servizi Cgil/Agb, Epaca Coldiretti/Enapa SBB, ASGB, 50&Più Enasco, ITAL-Uil/UIL Sgk eingerichteten PensPlan Infopoint eingeholt werden. Informationen können auch von der Webseite www.pensplan.com abgerufen werden. Der Beitrag beträgt 850,00 Euro monatlich im Verhältnis zu der im beendeten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Arbeitszeit. Die Zulage wird für höchstens vier Monate als Ergänzung des ASPI-Entrichtungszeitraums zuerkannt und darf nicht nach Auszahlung der Frührente oder der Altersrente entrichtet werden. Arbeitslosengeld für Grenzpendler/innen Ansuchen kann, wer eine lohnabhängige Beschäftigung in der Schweiz mit Saisonaufenthalt hat; keinen Anspruch auf ordentliche Arbeitslosenunterstützung des Staates aus folgenden Gründen hat: - die Arbeitslosigkeit ist auf eine saisonsbedingte Ruhezeit, also nicht auf eine Entlassung, zurückzuführen; - nach Erhalt der letzten ordentlichen Arbeitslosenunterstützung von Seiten des Staates sind weniger als 12 versicherte Dienstmonate, in den 2 Jahren vor Arbeitsende, geleistet worden. Das Tagegeld wird in Höhe der folgenden derzeit geltenden Prozentsätze des staatlich festgelegten Konventionallohnes ausgezahlt: 60 % für die ersten 6 Monate, 50 % für die folgenden 2 Monate, 40 % für die restlichen 4 Monate. ARBEIT Ergänzungszulage zur Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASPI) Vorsorgebeiträge für Arbeitslose oder Personen mit reduzierter Erwerbstätigkeit Arbeitslose mit Wohnsitz und Domizil in der Region Trentino-Südtirol für Arbeitslosigkeitsfälle im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015. Personen, die aus rechtfertigendem objektiven Grund in Zusammenhang mit der Reduzierung, Veränderung oder Beendigung der Tätigkeit oder der Arbeit entlassen wurden, aber nicht die Voraussetzungen für die Mobilitätszulage laut Gesetz Nr. 223/1991 erfüllen Personen, die seit 12 Monaten bei demselben Betrieb waren, davon die letzten 3 Monate in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Personen, die die Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASPI) oder das ordentliche landwirtschaftliche Arbeitslosengeld empfangen. Arbeitslose wer aufgrund der Wirtschaftskrise in der Lohnausgleichskasse ist und keine Rentendeckung hat wer die Erwerbstätigkeit reduziert, um neue Vollzeiteinstellungen zu ermöglichen Der Beitrag wird im Verhältnis zu den freiwillig eingezahlten Vorsorgebeiträgen bis zu max. 7.000 Euro ausbezahlt. 20 21

FA MI LI EN MIT B EI DEN ELTER N (IN DENEN KEINE BEHINDERTEN KINDER Monatlicher Gesamtbetrag der Zulage nach Einkommensstufe und Anzahl UND DIESEN GLEICHGESTELLTE PERSONEN LEBEN) der Kinder Die Tabellen zum Familiengeld Wirtschaftliche Lage Anzahl Kinder von bis Einzelkind 2 oder 1* 3 4 5 6 7 über 7 0,00 13.479,00 76,16 108,06 216,13 324,19 432,25 540,31 648,38 648,38 13.479,01 16.342,00 70,72 103,80 204,75 307,48 411,41 516,15 621,49 621,49 16.342,01 19.206,00 65,28 99,53 193,38 290,78 390,54 491,97 594,60 594,60 19.206,01 22.128,00 59,84 95,27 182,00 274,07 369,69 467,80 567,72 567,72 22.128,01 24.991,00 54,40 91,00 170,63 257,36 348,83 443,63 540,82 540,82 24.991,01 27.853,00 54,40 86,74 159,25 240,65 327,98 419,46 513,95 513,95 27.853,01 30.820,00 54,40 82,47 147,88 223,95 307,13 395,28 487,05 487,05 30.820,01 33.638,00 54,40 78,21 136,50 207,24 286,27 371,11 460,18 460,18 33.638,01 36.502,00 73,94 125,13 190,53 265,42 346,94 433,29 433,29 36.502,01 39.424,00 69,68 113,75 173,82 244,56 322,77 406,40 406,40 39.424,01 42.287,00 65,41 102,38 157,12 223,71 298,59 379,52 379,52 42.287,01 45.149,00 61,15 91,00 140,42 202,85 274,43 352,63 352,63 45.149,01 48.073,00 56,88 79,63 123,71 182,00 250,25 325,74 325,74 48.073,01 50.936,00 68,25 106,99 161,15 226,08 298,85 298,85 50.936,01 53.798,00 56,88 90,29 140,29 201,91 271,97 271,97 53.798,01 56.661,00 73,58 119,44 177,74 245,07 245,07 56.661,01 59.523,00 56,88 98,58 153,56 218,20 218,20 59.523,01 62.385,00 77,73 129,40 191,30 191,30 62.385,01 65.248,00 56,88 105,22 164,43 164,43 65.248,01 68.110,00 81,05 137,53 137,53 68.110,01 70.972,00 56,88 110,65 110,65 70.972,01 73.835,00 83,77 83,77 73.835,01 76.697,00 56,88 56,88 FAMILIEN MIT NUR EINEM ELTERNTEIL (IN DENEN KEINE BEHINDERTEN Monatlicher Gesamtbetrag der Zulage nach Einkommensstufe und Anzahl KINDER UND DIESEN GLEICHGESTELLTE PERSONEN LEBEN) der Kinder Wirtschaftliche Lage Anzahl Kinder von bis Einzelkind 2 oder 1* 3 4 5 6 7 über 7 0,00 13.479,00 13.479,01 16.342,00 16.342,01 19.206,00 19.206,01 22.128,00 22.128,01 24.991,00 24.991,01 27.853,00 27.853,01 30.820,00 30.820,01 33.638,00 33.638,01 36.502,00 36.502,01 39.424,00 39.424,01 42.287,00 42.287,01 45.149,00 45.149,01 48.073,00 48.073,01 50.936,00 50.936,01 53.798,00 53.798,01 56.661,00 56.661,01 59.523,00 59.523,01 62.385,00 62.385,01 65.248,00 65.248,01 68.110,00 68.110,01 70.972,00 FAMILIEN MIT BEHINDERTEN KINDERN ODER DIESEN GLEICHGESTELLTE Monatlicher Gesamtbetrag der Zulage nach Einkommensstufe und Anzahl 76,16 117,17 216,13 500,50 671,13 841,75 949,81 949,81 65,28 102,95 202,85 468,81 632,74 798,16 905,17 905,17 54,40 97,82 189,58 437,14 594,34 754,54 860,52 860,52 92,71 176,31 405,44 555,96 710,94 815,87 815,87 87,58 163,04 373,75 517,56 667,34 771,23 771,23 82,47 149,77 342,06 479,18 623,73 726,58 726,58 77,35 136,50 310,38 440,78 580,13 681,94 681,94 72,23 123,23 278,69 402,40 536,53 637,29 637,29 67,11 109,96 247,00 364,00 492,92 592,64 592,64 61,99 96,69 215,32 325,61 449,31 547,99 547,99 56,88 83,42 183,63 287,22 405,72 503,34 503,34 70,15 151,94 248,83 362,10 458,70 458,70 56,88 120,25 210,44 318,50 414,05 414,05 88,56 172,05 274,90 369,41 369,41 56,88 133,66 231,29 324,76 324,76 95,27 187,69 280,11 280,11 56,88 144,08 235,46 235,46 100,48 190,81 190,81 56,88 146,17 146,17 101,52 101,52 56,88 56,88 PERSONEN der Kinder Wirtschaftliche Lage Anzahl Kinder von bis Einzelkind 2 oder 1* 3 4 5 6 7 über 7 0,00 13.479,00 341,25 449,31 557,38 665,44 949,81 1.057,88 1.165,94 1.165,94 13.479,01 16.342,00 312,81 416,61 521,62 627,41 900,21 1.007,83 1.115,53 1.115,53 16.342,01 19.206,00 284,38 383,91 485,87 589,37 850,60 957,78 1.065,11 1.065,11 19.206,01 22.128,00 255,94 351,21 450,12 551,33 801,00 907,73 1.014,71 1.014,71 22.128,01 24.991,00 227,50 318,50 414,39 513,30 751,39 857,68 964,29 964,29 24.991,01 27.853,00 199,06 285,80 378,63 475,26 701,77 807,63 913,89 913,89 27.853,01 30.820,00 170,63 253,09 342,88 437,23 652,17 757,57 863,47 863,47 30.820,01 33.638,00 142,19 220,40 307,13 399,20 602,56 707,53 813,05 813,05 33.638,01 36.502,00 113,75 187,69 271,37 361,16 552,95 657,48 762,64 762,64 36.502,01 39.424,00 85,31 154,99 235,62 323,11 503,34 607,43 712,24 712,24 39.424,01 42.287,00 56,88 122,28 199,87 285,09 453,74 557,38 661,82 661,82 42.287,01 45.149,00 89,58 164,14 247,05 404,14 507,32 611,41 611,41 45.149,01 48.073,00 56,88 128,38 209,02 354,52 457,28 560,99 560,99 48.073,01 50.936,00 92,63 170,98 304,92 407,23 510,58 510,58 50.936,01 53.798,00 56,88 132,95 255,30 357,18 460,18 460,18 53.798,01 56.661,00 94,92 205,70 307,13 409,76 409,76 56.661,01 59.523,00 56,88 156,08 257,07 359,34 359,34 59.523,01 62.385,00 106,48 207,02 308,94 308,94 62.385,01 65.248,00 56,88 156,98 258,52 258,52 65.248,01 68.110,00 106,93 208,10 208,10 68.110,01 70.972,00 56,88 157,71 157,71 70.972,01 73.835,00 107,29 107,29 73.835,01 76.697,00 56,88 56,88 22 23 * bei weiteren volljährigen Kindern 23

Adressen der Südtiroler Patronate ACLI/KVW Südtiroler Str. 28 Tel.: 0471 978677 Fax: 0471 973806 patronat@kvw.org Goethestr. 8 Tel.: 0473 220381 Fax: 0473 222677 patronat.meran@kvw.org Hauptstr. 131 39028 Schlanders Tel.: 0473 730095 Fax: 0473 746718 patronat.schlanders@kvw.org Streunturngasse 5 39049 Sterzing Tel.: 0472 765418 Fax: 0472 760378 patronat.sterzing@kvw.org Dantestr. 1 39031 Bruneck Tel.: 0474 411149 Fax: 0474 411332 patronat.bruneck@kvw.org Hofgasse 2 39042 Brixen Tel.: 0472 836060 Fax: 0472 834447 patronat.brixen@kvw.org Rathausring 3/1 39044 Neumarkt Tel.: 0471 820346 Fax: 0471 820624 patronat.neumarkt@kvw.org Marktgasse 4 39024 Mals Tel.: 0473 830645 Fax: 0473 835878 patronat.mals@kvw.org ENAS Quireingasse 2 Tel.: 0471 271706 Fax: 0471 271706 enas.altoadige@libero.it Otto-Huber-Str. 13 Tel.: 0473 201088 Fax: 0473 201088 ENASCO (Commercio) Mittwerweg 5 Tel.: 0471 310315 Fax: 0471 310400 enasco@hds-bz.it ENAPA (Bauernbund) Konrad-Lechner-Str. 4/A 39040 Vahrn/Brixen Tel.: 0472 201732 Fax: 0472 201724 enapa.brixen@sbb.it St.-Lorenzner-Str. 8/A 39031 Bruneck Tel.: 0474 412473 Fax: 0474 410655 enapa.bruneck@sbb.it Bahnhofstr. 21 39044 Neumarkt Tel.: 0471 812447 Fax: 0471 812023 enapa.neumarkt@sbb.it Schillerstr. 12 Tel.: 0473 277238 Fax: 0471 999471 enapa.meran@sbb.it Dr. Heinrich-Vögele-Str. 7 39028 Schlanders Tel.: 0473 746053 Fax: 0473 621300 enapa.schlanders@sbb.it Bahnhofstr. 1 39049 Sterzing Tel.: 0472 766686 Fax: 0472 763855 enapa.sterzing@sbb.it Pinisstr. 111 39030 St. Martin in Thurn Tel.: 0474 523158 Fax: 0474 523448 enapa.bruneck@sbb.it Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 5 Tel.: 0471 999346 Fax: 0471 999480 enapa@sbb.it Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 10 Tel.: 0471 999449 Fax: 0471 999496 enapa.bozen@sbb.it EPASA SHV/CNA Mailandstr. 68 Tel.: 0471 546751 Fax: 0471 933629 bolzano.epasa@cna.it EPACA (Coldiretti) Buozzistr. 16 Tel.: 0471 921949 Fax: 0471 513529 christian.beber@coldiretti.it INAPA (Handwerk) Mitterweg 7 Tel.: 0471 323260 Fax: 0471 323210 inapa-intern@lvh.it A.-Kuperion-Str. 30 Tel.: 0473 258064 Fax: 0473 210334 inapa-intern@lvh.it Brunecker Str. 14/A 39031 St. Lorenzen Tel.: 0474 474823 Fax: 0474 474155 inapa-intern@lvh.it INAS-CISL Siemensstr. 23 Tel.: 0471 568410 Fax: 0471 568435 inas@sgbcisl.it Palermostr. 79/B Tel.: 0471 204602 Fax: 0471 505791 Meinhardstr. 2 Tel.: 0473 230242 Fax: 0473 230161 info.me@sgbcisl.it Großer Graben 7 39042 Brixen Tel.: 0472 831941 Fax: 0472 832531 brixen@sgbcisl.it Stegener Str. 8 39031 Bruneck Tel.: 0474 550810 Fax: 0474 537818 bruneck@sgbcisl.it F.-Bonatti-Platz 4 39044 Neumarkt Tel.: 0471 812139 Fax: 0471 823938 inas.egna@sgbcisl.it Weissensteiner Str. 1 39055 Leifers Tel.: 0471 952692 Fax: 0471 593421 ust.laives@sgbcisl.it Gen.-Verdross-Str. 45 39024 Mals Tel.: 0473 831418 Fax: 0473 845557 INCA-AGB-CGIL Trieststr. 70/A Tel.: 0471 926545 Fax: 0471 926447 bolzano@inca.it Piacenzastr. 54 Tel.: 0471 926404 Fax: 0471 926401 incabz05@cgil-agb.it Claudia-Augusta-Str. 81 Tel.: 0471 270015 Otto-Huber-Str. 54 Tel.: 0473 203418 Fax: 0473 221864 merano@inca.it Fallmerayerstr. 9 39042 Brixen Tel.: 0472 831498 Fax: 0472 831529 bressanone@inca.it Europastr. 20 39031 Bruneck Tel.: 0474 370162 Fax: 0474 555173 brunico@inca.it Kennedystr. 265 39055 Leifers Tel.: 0471 955177 Fax: 0471 955177 laives@inca.it Hauptstr. 33 39028 Schlanders Tel.: 0473 621222 Fax: 0473 621222 silandro@inca.it P.-P.-Reiner-Str 4 39038 Innichen Tel.: 0474 913050 sancandido@inca.it Geizkoflerstr. 12 39049 Sterzing Tel.: 0472 764236 Fax: 0472 764236 Rathausring 35 39044 Neumarkt Tel.: 0471 812305 Fax: 0471 812305 cgilegna@cgil-agb.it ITACO Romstr. 80/A Tel.: 0471 541511 Fax: 0471 541530 info@commercianti.bz.it ITAL-SGK/UIL Ada-Buffulini-Str. 14 Tel.: 0471 245612 Fax: 0471 245655 bolzano@pec.italuil.it Wolkensteinstr. 32 Tel.: 0471 245675 Fax: 0473 230334 merano@pec.italuil.it Bahnhofstr. 21 39042 Brixen Tel.: 0471 245644 Fax: 0472 201076 bressanone@pec.italuil.it Rathausring 30 39044 Neumarkt Tel.: 0471 245682 Fax: 0471 090222 egna@pec.italuil.it Weinbergstr. 35 39055 Leifers Tel.: 0471 245693 Fax: 0471 950990 laives@pec.italuil.it SBR-ASGB Bindergasse 22 Tel.: 0471 308210 Fax: 0471 308211 patronat@asgb.org Freiheitsstr. 182/C Tel.: 0473 237189 Fax: 0473 258994 meran@asgb.org Vittorio-Veneto-Str. 33 39042 Brixen Tel.: 0472 834515 Fax: 0472 834220 brixen@asgb.org Untertorplatz 2 39049 Sterzing Tel.: 0472 765040 Fax: 0472 765040 sterzing@asgb.org St.-Lorenzner-Str. 8 39031 Bruneck Tel.: 0474 554048 Fax: 0474 537226 bruneck@asgb.org Holzbruggweg 19 39028 Schlanders Tel.: 0473 730464 Fax: 0473 732120 schlanders@asgb.org Straße der alten Gründungen 8 39044 Neumarkt Tel.: 0471 812857 Fax: 0471 812857 neumarkt@asgb.org 24