Stellung des n Versammlung leiten, 71 Mund der JAV zur Kommunikation der Beschlüsse des Gremiums ohne eigene Entscheidungsbefugnis, 65 I, 26 II Ohr der JAV zur Entgegennahme von Erklärungen des BRs ( 65 I, 26 II) Protokoll unterzeichnen, 65 I i.v.m. 34 r ist gleichberechtigtes Mitglied der JAV mit Sonderaufgaben Laufende Geschäfte führen Sitzungen der JAV einberufen, leiten und den BR über die geplante Sitzung rechtzeitig informieren ( 65 II, 29 II)
Wer? Wen? Wann? Wie? Checkliste: Einladung zur Sitzung der/die, 65 II, 29 II 1 Mitglieder, 65 II, 29 II 3 rechtzeitig, 65 II, 29 II 3 unter Mitteilung der Tagesordnung, 29 II 3 ggf. Ersatzmitglieder, 65 II, 29 II 6 BRV, bzw. das für die JAV beauftragte BR- Mitglied ggf. Arbeitgeber, 29 IV ggf. Gewerkschaftsvertreter, 31
Ergänzung / Änderung der Tagesordnung Eine wirksame Beschlussfassung ist nur möglich, wenn der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt ist (nicht unter Sonstiges ) Die JAV ist vollzählig versammelt (Bsp.: Besteht die JAV aus 5 JAVM, müssen auch 5 JAVM da sein) (Ersatzmitglieder reichen aus) Voraussetzungen für eine wirksame Ergänzung der Tagesordnung & Die Ergänzung der TO wird einstimmig beschlossen
Inhaltliche Gestaltung der Sitzung Problemsammlung Alle anstehenden Probleme werden zu Beginn der Sitzung gesammelt (ggf. auf Flipchart) Prioritäten setzen Festlegung der Reihenfolge, in der die Probleme und Themen abgearbeitet werden Tagesordnung berücksichtigen! Diskussion der einzelnen TOPe Die Themen werden auf ihre rechtliche Bedeutung geprüft Handlungsmöglichkeiten Welche Handlungsmöglichkeiten hat die JAV? Wo ist Unterstützung des BR erforderlich Umsetzungsschritte Wie soll das Thema angegangen werden? Festlegung der Schrittfolge. Wer macht was mit wem bis wann? Erledigungsprotokoll Festhalten der beschlossenen Maßnahmen zur Schaffung von Kontrollmöglichkeiten Sinnvoll: im normalen Protokoll aufnehmen
Vorübergehende Verhinderung, 25 I 2 Arbeitsunfähigkeit wg. Krankheit (+), außer JAVM hat mitgeteilt, dass es sein Amt trotzdem ausüben will Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft (+), bei allg. Beschäftigungsverbot (-), wenn Beschäftigungsverbot sich nur auf eine best. Tätigkeit bezieht Urlaub (+), außer JAVM hat ausdrücklich mitgeteilt, dass es trotzdem an der Sitzung teilnehmen will Elternzeit (+), außer JAVM arbeitet in Teilzeit weiter Schulungsteilnahme (+) Verhinderung aus Privatsphäre JAVM (+), z.b. wichtige Familienfeiern, Erkrankung naher Angehöriger BRM persönlich betroffen (+) z.b. Beschlussfassung üb. Kdgg. od. Versetzung des JAVM (+), wenn JAVM bei auswärtiger Tätigkeit, bei der die Rückkehr zum Betrieb mit erheblichen Kosten verbunden ist (z.b. Montage im Ausland; u.u. Dienstreise) Berufliche Verhinderungsgründe (+), in seltenen Ausnahmefällen bei wichtigen Terminen, wenn es dem JAVM nicht zumutbar ist, diesen fern zu bleiben. I.d.R. hat AGeb für Vertretung zu sorgen oder den Termin entsprechend einzurichten, dass Sitzungsteilnahme möglich ist. Ggf. auch bei Berufsschule.
Gespaltene Stellvertretung Amt als Vors. Amt als Vors. Vertretung des Vorsitzes r Stellvertreter Vertretung der BR- Mitgliedschaft Stammmitglieder Ersatzmitglieder
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung Ausgangspunkt: JAV mit 7 Mitgliedern Absolute Mehrheit erreicht, wenn mit ja stimmen mindestens: 64 I, 13 II Ziff. 3 Rücktritt der JAV 65 I, 36 Geschäftsordnung Beschlussfähigkeit (+), wenn an der Abstimmung teilnehmenden mindestens: Egal, wie viele JAVM an der Abstimmung teilnehmen! 73 II, 50 II Beauftragung der Gesamt-JAV 66 I Antrag auf Aussetzung BR-Beschluss Einfache Mehrheit ( 65 I, 33 I) erreicht, wenn z.b. 5 JAVM an der Abstimmung teilnehmen und mit ja stimmen mindestens: Das BR-Mitglied hat keine Stimme! Enthaltungen sind keine Stimme für den Antrag. Sie wirken sich also als Nein-Stimme aus. Reicht immer dann aus, wenn keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist
Checkliste Beschlussfassung Rechtzeitige Einladung zur Sitzung Tagesordnungspunkte wurden konkret benannt Jedes Mitglied hatte die Möglichkeit, sich auf die Sitzung vorzubereiten (z.b. erforderliche Unterlagen) Einladung von Ersatzmitgliedern für verhinderte JAVM Eingeladene Ersatzmitglieder haben Tagesordnung erhalten und konnten sich auf die Sitzung vorbereiten BR wurde eingeladen Aussprache über TOP, zu dem ein Beschluss gefasst werden soll, ist erfolgt Beschlusstext wurde konkret formuliert (negative Formulierungen vermeiden) Benötigte Stimmenmehrheit wurde geprüft Beschlussfähigkeit lag vor Es haben nur zur Abstimmung Berechtigte abgestimmt Stimmen wurden ausgezählt, Enthaltungen wurden den Nein-Stimmen zugeschlagen Das Ergebnis wurde verkündet Der Beschluss wurde mit Beschlusstext und Abstimmungsergebnis im Protokoll aufgenommen.
Sitzungsniederschrift (Protokoll) Ergebnisprotokoll Kurzprotokoll Verlaufsprotokoll (Empfehlung) Wortprotokoll TO-Punkt Wortlaut Beschlüsse Abstimmungsergebnis (z.b. mit einfacher Mehrheit ) (Mindestanforderung gem. 34 I BetrVG) TO-Punkt Sachliche Zusammenfassung wesentlicher Beiträge Wortlaut aller gestellten Anträge Abstimmungsergebnis hinsichtlich aller Anträge (Ja, Nein, Enthaltungen) TO-Punkt mit Thema Stichworte zum Sachverhalt Wichtigste Meinungsäußerungen, Zahlen, Fakten aus Diskussion Wortlaut aller gestellten Anträge Abstimmungsergebnis hinsichtlich aller Anträge (Ja, Nein, Enthaltungen) Arbeitsaufträge Genaue Benennung der Verantwortlichen und der Termine Wörtliche Wiedergabe des gesamten Sitzungsverlaufs mit allen Meinungsäußerungen usw. (z.b. durch Tonbandmitschnitt bzw. Steno- Mitschrift) Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer (auch Gäste, BR-Mitglied) eigenhändig einzutragen hat ( 34 I 3 BetrVG) Unterzeichnung des Protokolls: Wer? r oder Stellvertreter bei Verhinderung & weiteres Mitglied (!) Bedeutung: Verbindlicher Beweis für Abmachungen Aufträge Bewilligungen Kompetenzen BESCHLÜSSE Folgen: Protokoll ist jetzt eine Urkunde Änderung ist jetzt Straftat ( 267 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre)
Teilnahmerecht an BR-Sitzungen (allg.) Teilnahmerecht für 1 Vertreter an allen BR-Sitzungen und Ausschusssitzungen, sofern der Ausschuss an Stelle des BR handelt (kein Stimmrecht), 67 I 1 BetrVG Beschlussfassung in der JAV, welches JAVM das sein soll (es kann, muss aber nicht immer das gleiche JAVM sein). Teilnahmerecht der gesamten JAV (bei Ausschüssen: im entsprechenden Verhältnis), wenn der BR / Ausschuss Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 I 2 BetrVG), d.h. (qualitativ) altersoder ausbildungsspezifische Themen, z.b.: * Anwendung JArbSchG * Berufsausbildung Jugendlicher * Bestimmung über Wahl & Tätigkeit der JAV * Errichtung Jugendsportplatz * Einrichtung von Aufenthalts- / Freizeiträumen für Azubis * Urlaubsplan: Abstimmung auf die Berufsschulferien Abstimmungsrecht der Mitglieder, wenn über Angelegenheiten abgestimmt wird, die überwiegend jugendliche AN und Azubis betreffen ( 67 II), d.h. (quantitativ) zahlenmäßig. Ein ohne Einladung der JAV gefasster Beschluss des BR ist nur dann wirksam, wenn die Stimme(n) der JAV sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hätten.
Ausschüsse der JAV Zweck: Bessere Effektivität, Straffung und Beschleunigung der Arbeit Voraussetzung: Mehr als 100 jugendliche AN oder Azubis bis 25 Beschluss der JAV erforderlich (keine Pflicht zur Einrichtung von Ausschüssen) Inhalt: Aufgaben, Zusammen-setzung und Größe des Ausschusses Übertragung von Angelegenheiten zur Vorbereitung möglich. Keine eigene Entscheidungsbefugnis der Ausschüsse. Wahl der Ausschussmitglieder i.d.r. für die gesamte Amtszeit der JAV
Geheimhaltungspflichten Wirtschaftliche Geheimnisse Persönliche Verhältnisse Betriebs 1) - & Geschäfts 2) - geheimnisse, 79 BetrVG 1) Betriebsgeheimnis: Bezieht sich auf Erreichung des Betriebszwecks (z.b. Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, Patente etc.) Im Rahmen von 99, 102 bekannt geworden Sonst bekannt gewordene persönliche Verhältnisse (Persönlichkeitsschutz!) Müssen vom AGeb als geheimhaltungsbedürftig erklärt werden 2) Geschäftsgeheimnis: Betrifft das betriebswirtschaftliche Know-How (z.b. Kundenlisten, Preisberechnungen, Kalkulationen) BRM / JAVM muss selbst entscheiden, ob Vertraulichkeit erforderlich ist Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur durch betr. AN möglich Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BR, JAV, GBR, KBR, GJAV, KJAV Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber BR, JAV etc. Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber BR, JAV etc. Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 oder auch 23 I BetrVG Folgen bei Verstoß: Geld- oder Freiheitsstrafe, 120 (vgl. auch 5, 43, 44 BDSG) oder auch 23 I BetrVG
Die Versammlung Pflicht der Durchführung Voraussetzungen der Durchführung Wer kann die Einberufung veranlassen? Wann finden sie statt? Welche Kosten hat der AG zu übernehmen? Teilnehmer Zeitpunkt der Durchführung Versammlungsleitung Zweck Themen Es liegt im freien Ermessen der JAV eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen. Es besteht keine Verpflichtung. Die Einberufung erfordert einen entsprechenden Beschluss der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sowie die Zustimmung des Betriebsrates. Die Einberufung der Jugend und Auszubildendenversammlung und Festlegung der TOPs erfolgt durch die JAV. Für den entsprechenden Beschluss der JAV genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Jugend und Auszubildendenversammlung findet als Vollversammlung während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erforderlich macht. 71 S. 3, 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Durchführung zu tragen. Die Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Alle jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden unter 25 Jahre sowie die JAV. Ferner sind teilnahmeberechtigt der BRV bzw. ein anderes beauftragtes BR-Mitglied, der Arbeitgeber, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie Beauftragte des Arbeitgeberverbandes. Vor oder nach jeder Betriebsversammlung; bzw. zu einem anderem Zeitpunkt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zustimmen r der JAV (übt auch das Hausrecht aus) Die Versammlung dient dem Zweck, den jugendlichen Arbeitnehmern und Azubis die Möglichkeit zu geben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich erörtern zu können Es können alle Themen behandelt werden, die zulässigerweise Gegenstand einer Betriebsversammlung sein können, also alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art. Es muss allerdings ein Bezug zu Auszubildenden oder jugendlichen Arbeitnehmern des Betriebes bestehen.